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   BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10   

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BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10 (https://dejure.org/2011,586)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10 (https://dejure.org/2011,586)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 (https://dejure.org/2011,586)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur grundrechtssichernden Bedeutung der Verfahrensregelungen hinsichtlich der Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67e StGB)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 95 Abs 2 BVerfGG, § 63 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur grundrechtssichernden Bedeutung der Verfahrensregelungen hinsichtlich der Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67e StGB) - hier: Verletzung des Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 95 Abs 2 BVerfGG, § 63 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur grundrechtssichernden Bedeutung der Verfahrensregelungen hinsichtlich der Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67e StGB) - hier: Verletzung des Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist durch das Gericht

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Maßregelvollzug, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Fortdauer, Versäumung der Überprüfungsfrist, Grundrechtsverletzung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur grundrechtssichernden Bedeutung der Verfahrensregelungen hinsichtlich der Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67e StGB) - hier: Verletzung des Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur grundrechtssichernden Bedeutung der Verfahrensregelungen hinsichtlich der Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67e StGB) - hier: Verletzung des Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist durch das Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überprüfungsfrist bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvR 1334/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Aussetzung zur Bewährung;

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10
    Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 ; 5, 67 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris).

    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris).

    Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris).

  • BVerfG, 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04

    Zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10
    Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 ; 5, 67 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris).

    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris).

    Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfGK 4, 176 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10
    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10
    Von der in § 95 Abs. 2 BVerfGG vorgesehenen Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen kann ausnahmsweise abgesehen werden, weil die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen nicht berührt (vgl. BVerfGE 38, 32 ; 89, 381 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10
    Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10
    Das gilt entsprechend für die Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem zukünftig infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (BVerfGE 70, 297 ).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10
    Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ).
  • BVerfG, 27.01.2005 - 2 BvR 2311/04

    Nachträgliche Sanktionierung der ohne richterliche Grundlage erfolgten

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10
    Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 ; 5, 67 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris).
  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 1615/07

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm GG Art 104 Abs 1 durch die Anordnung der

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10
    Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 ; 5, 67 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris).
  • BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvR 648/73

    Verletzung des Habeas-corpus-Grundsatzes bei Entscheidung über Haftfortdauer

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10
    Von der in § 95 Abs. 2 BVerfGG vorgesehenen Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen kann ausnahmsweise abgesehen werden, weil die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen nicht berührt (vgl. BVerfGE 38, 32 ; 89, 381 ).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Erfordernis

    Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16 und vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 2077/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Nichteinhaltung der

    Es sei bemerkenswert, dass ausgerechnet beim Beschwerdeführer, der insoweit bereits bei einer vorherigen Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung eine Stattgabe beim Verfassungsgericht erreicht habe (unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris), erneut diese Fristen nicht eingehalten worden seien.

    Das gilt auch für die Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem zukünftig infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 10).

    Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet, § 67e Abs. 1 und 2 StGB (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 11).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 11).

    Damit erfolgte die erforderliche Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung mit einer Verspätung von einem Jahr und fast neun Monaten, obwohl der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit vor dem Bundesverfassungsgericht die Feststellung einer Grundrechtsverletzung wegen der Überschreitung der Frist des § 67e Abs. 2 StGB erreicht hatte (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris).

    Einer Aufhebung der Beschlüsse bedarf es hingegen nicht, da sie durch die erneuten Anordnungen der Fortdauer der Unterbringung durch Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2015 und 29. Januar 2016 zum einen prozessual überholt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 -, juris, Rn. 51; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2017 - 2 BvR 30/15 -, Rn. 23, juris) und zum anderen die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen nicht berührt (vgl. BVerfGE 38, 32 ; 89, 381 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 22).

  • BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

    Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu gemäß § 67e Abs. 2 StGB jeweils vor Ablauf einer Frist von neun Monaten verpflichtet, wenn der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre andauert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 11).

    Eine gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12).

    Im Falle einer etwaigen Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Gründe hierfür in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12).

    Von der in § 95 Abs. 2 BVerfGG vorgesehenen Aufhebung dieser Entscheidungen kann ausnahmsweise abgesehen werden, weil die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen nicht berührt (vgl. BVerfGE 38, 32 ; 89, 381 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Nichteinhaltung der

    Das gilt entsprechend für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 10).

    Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet, § 67e Abs. 1 und 2 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 11).

    Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16 und vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 30.03.2016 - 2 BvR 746/14

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

    Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände jedoch auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 10).

    So kann die Strafvollstreckungskammer die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu seit der zum 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Änderung des § 67e Abs. 2 StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes in der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2425) jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 11).

    Die gesetzliche Entscheidungsfrist lässt dafür ausreichend Raum (vgl. BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 11.05.2017 - 2 BvR 30/15

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

    Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände jedoch auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 10).

    So kann die Strafvollstreckungskammer die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu seit der zum 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Änderung des § 67e Abs. 2 StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2425) jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 11).

    Die gesetzliche Entscheidungsfrist lässt dafür ausreichend Raum (vgl. BVerfGK 4, 176 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16 und vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12).

    Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16.).

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2012 - 2 Ws 37/12

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei Unterbringung in einem

    Die verspätete Entscheidung der Strafvollstreckungskammer verletzt den Untergebrachten in seinen Grundrechten aus Art. 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Grundgesetzes , ohne dass deshalb allerdings der Maßregelvollzug zu beenden wäre (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10 -, zitiert nach juris):.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte (BVerfG Beschluss vom 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10 -, zitiert nach juris).

    Gründe für die sich letztlich auf acht Monate summierende Fristüberschreitung - insbesondere dafür, warum die Sache erst im September 2011 und zudem auf einen Termin erst Anfang Dezember 2011 anberaumt wurde - wären zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in dem Fortdauerbeschluss der Strafvollstreckungskammer darzulegen gewesen (vgl. BVerfG NJW 2012, 516, 517 u. Beschluss vom 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10 -, zitiert nach juris).

    Insgesamt drängt sich daher der Eindruck auf, dass sich die Strafvollstreckungskammer nicht eng genug an die Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB gebunden gefühlt und die grundrechtsschützende Funktion dieser Fristbestimmung nicht ausreichend beachtet hat (vgl. auch BVerfG Beschluss vom 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10 -, zitiert nach juris, in einem Fall mit einer Fristüberschreitung von nahezu sieben Monaten).

    Die festgestellte Grundrechtsverletzung berührt den sachlichen Inhalt der angefochtenen Entscheidung vorliegend nicht (vgl. auch BVerfG Beschluss vom 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10 -, zitiert nach juris).

  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 85/12

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts bei erheblicher Überschreitung der

    Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung (§ 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris Rn. 17, 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris Rn. 16, und 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris Rn. 12).

    Zwar bedeutet nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs, die zu einer Überschreitung der Überprüfungsfristen führt, zugleich eine Grundrechtsverletzung, weil es hierzu auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 16. November 2004 - 2 BvR 2004/04 -, BVerfGK 4, 176 = juris Rn. 22; Beschlüsse vom 22. und 29. November 2011, a. a. O.).

    Die gesetzliche Entscheidungsfrist lässt dafür ausreichend Raum (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 22. und 29. November 2011, a. a. O.).

  • OLG Braunschweig, 05.07.2012 - Ws 176/12

    Zulässigkeit einer Überschreitung der Regelüberprüfungsfrist zur Fortdauer der

    Die von Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich in besonderem Maße geschützte Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden, wobei die gesetzlichen Vorschriften des Straf- und Strafverfahrensrechts, die einen Eingriff in das Freiheitsrecht gestatten, zugleich eine freiheitsgewährleistende Funktion deshalb haben, weil sie dem Eingriff Grenzen setzen (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10; juris; BVerfG, StraFo 2012, Seite 176ff).

    Auch die Überschreitung der in § 67e StGB gesetzlich festgesetzten Höchstfrist kann deshalb das Grundrecht auf Freiheit der Person verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2011, 2 BvR 1665/10; juris).

    Selbst dann, wenn eine Anhörung durch die Berichterstatterin allein womöglich früher hätte erfolgen können, vermag der Senat deshalb hierin keine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt, zu erkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2011, 2 BvR 1665/10; juris).

  • OLG Nürnberg, 29.04.2014 - 2 Ws 154/14

    Überprüfung der weiteren Maßregelvollstreckung bei Sicherungsverwahrung:

    Aus der geringfügigen Überschreitung der Prüfungsfrist um drei Tage kann nicht auf eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung des Gerichts gegenüber dem die grundrechtlich geschützte Position sichernden Verfahrensrecht geschlossen werden (BVerfG, Beschluss vom 16.11.2011, 2 BvR 1665/10 - Juris).

    Wie bei einer Überschreitung der Prüfungsfrist führt allerdings nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfG Beschluss vom 22.11.2011, 2 BvR 1334/10, NJW 2012, 516; Beschluss vom 29.11.2011, 2 BvR 1665/10 - Juris).

  • OLG Naumburg, 21.02.2013 - 1 Ws 105/13

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Bestimmung einer Höchstfrist

  • OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17

    Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen

  • OLG Hamm, 16.07.2019 - 3 Ws 242/19

    Sachverständigengutachten; Maßregelvollzugsgesetz ; letztes Gutachten;

  • OLG Frankfurt, 05.08.2014 - 3 Ws 633/14

    Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer Maßregel (hier: Unterbringung im

  • KG, 20.05.2015 - 2 Ws 73/15

    Erhebliche Verzögerung der Entscheidung gem. § 67c StGB als

  • OLG Hamm, 27.11.2014 - 4 Ws 363/14

    Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Freiheitsgrundrecht durch den

  • OLG Frankfurt, 19.08.2014 - 3 Ws 652/14

    Fortdauer der Unterbringung wegen ungünstiger Prognose

  • KG, 09.06.2015 - 2 Ws 105/15

    Form und Frist der Entscheidung nach § 67e StGB; Fristüberschreitung als

  • OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 3 Ws 1053/13

    Gutachten als Voraussetzung für Aussetzung der Vollstreckung der

  • OLG Braunschweig, 13.07.2012 - Ws 199/12

    Strafvollstreckungsverfahren; Ablehnung von Richtern

  • OLG Hamm, 18.02.2020 - 3 Ws 11/20

    Grundsatz der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung zur Wahrung des

  • EGMR, 24.09.2019 - 46026/16

    KEMPKES v. GERMANY

  • OLG Zweibrücken, 03.12.2018 - 1 Ws 228/18

    Fortdauer der Maßregelvollstreckung: Sachlicher Grund für die Überschreitung der

  • OLG Hamm, 16.08.2019 - 3 Ws 310/19

    Überschreitung; Überprüfungsfrist; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus;

  • OLG Nürnberg, 20.12.2016 - 2 Ws 651/16

    Vollstreckung der Sicherungsverwahrung - Überschreitung der Prüfungsfrist um

  • OLG Braunschweig, 27.06.2012 - Ws 179/12

    Kindesmissbrauch; Sexualstraftäter; Psychiatrie; Übermaßverbot; Risiko erneuter

  • OLG Hamm, 25.06.2020 - 3 Ws 170/20

    Maßregel; Gebot bestmöglicher Sachaufklärung; gutachterliche Stellungnahme

  • OLG Rostock, 17.05.2022 - 20 Ws 92/22

    Verletzung des Freiheitsrechts einer psychiatrisch untergebrachten Person durch

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