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   BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 1667/91   

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https://dejure.org/1992,5407
BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 1667/91 (https://dejure.org/1992,5407)
BVerfG, Entscheidung vom 24.02.1992 - 2 BvR 1667/91 (https://dejure.org/1992,5407)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1667/91 (https://dejure.org/1992,5407)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Jugendstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 1667/91
    Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß jede Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen muß (vgl. BVerfGE 54, 100 [108]).
  • BGH, 09.02.1990 - 3 StR 379/89

    Überschreitung des schuldangemessenen Strafmaßes im Jugendstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 1667/91
    Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum wird die Strafdauer auch im Jugendstrafrecht von der Schwere des verschuldeten Tatunrechts mitbestimmt, die neben dem Erziehungszweck zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 4; Brunner, JGG , 8.Aufl., § 18 Rdnr. 7).
  • BGH, 14.09.1989 - 4 StR 386/89

    Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 1667/91
    Insoweit bedarf es allerdings bei einem Jugendlichen besonderer Prüfung, inwiefern aus der Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes Rückschlüsse auf eine dem objektiven Tatunrecht entsprechende Schuldschwere gezogen werden können (vgl. BGH, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 1); generalpräventiven Gesichtspunkten kann dabei im Blick auf den das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken anerkanntermaßen keine strafschärfende Bedeutung zukommen (vgl. BGH, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 2).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 1667/91
    Die von dem Beschwerdeführer angegriffene Feststellung der Strafgerichte, er habe einen Menschen heimtückisch getötet, widerspricht nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot einer restriktiven Auslegung dieses Mordmerkmals (vgl. dazu BVerfGE 45, 187 [259 ff.]).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 1667/91
    Gegen die Verwendung derartiger Klauseln oder Rechtsbegriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen läßt, so daß der Einzelne die Möglichkeit hat, den durch die Strafnorm geschützten Wert sowie das Verbot bestimmter Verhaltensweisen zu erkennen und die staatliche Reaktion vorauszusehen (vgl. BVerfGE 45, 363 [371 f.]).
  • BGH, 10.07.1987 - 2 StR 243/87

    Tatrichterliche Beurteilung im Fall, dass nicht eindeutig festgestellt werden

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 1667/91
    Insoweit bedarf es allerdings bei einem Jugendlichen besonderer Prüfung, inwiefern aus der Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes Rückschlüsse auf eine dem objektiven Tatunrecht entsprechende Schuldschwere gezogen werden können (vgl. BGH, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 1); generalpräventiven Gesichtspunkten kann dabei im Blick auf den das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken anerkanntermaßen keine strafschärfende Bedeutung zukommen (vgl. BGH, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 2).
  • BVerfG, 30.11.2000 - 2 BvR 1473/00

    Schüsse auf DDR-Grenzer als Mordversuch

    Die Auslegung und Anwendung des Tatbestands des Heimtückemordes ist im Übrigen Sache der Strafgerichte (vgl. BVerfGE 45, 187 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1667/91 -, veröffentlicht in Juris).
  • BVerfG, 08.12.2006 - 2 BvR 2226/06

    Gebot der Schuldangemessenheit der Strafe (Jugendstrafe; gefährliche

    Der Beschwerdeführer hat eine gefährliche Körperverletzung begangen, die nach allgemeinem Strafrecht - dessen gesetzliche Wertung auch bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1667/91 -, juris, m.w.N.) - mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert ist.

    a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann neben einem Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens in Betracht kommen, soweit Gesichtspunkte der Strafzumessung in Rede stehen, die nicht das Verhältnis der Höhe der Strafe zum Maß des Verschuldens betreffen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1667/91 -, juris).

  • LG Berlin, 12.11.2008 - 1 Kap Js 585/08

    Höchststrafe wegen Doppelmordes

    Der Angeklagte hat sich einer gefährlichen Körperverletzung in drei Tatbestandsvarianten mit zwei unterschiedlichen gefährlichen Werkzeugen strafbar gemacht, die nach allgemeinem Strafrecht schon mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe - dessen Wertung auch bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Februar 1992 - 2 BvR 1667/91 - [...]) - von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht ist.
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