Rechtsprechung
   BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1275
BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95 (https://dejure.org/1995,1275)
BVerfG, Entscheidung vom 10.02.1995 - 2 BvR 168/95 (https://dejure.org/1995,1275)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 (https://dejure.org/1995,1275)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,1275) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verlängerung der Bewährungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlängerung der Bewährungszeit - Ablauf der Bewährungszeit - Rückwirkender Anschluß - Anordnung der Verlängerung - Zerstörung des Vertrauens - Straferlaß - Schriftliche Mitteilung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 437
  • StV 1996, 160
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 13.08.1985 - 5 Ws 303/85

    Begehung; Straftat; Widerruf; Strafaussetzung; Bewährung; Verlängerung

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95
    Es begegnet zumindest keinen verfassungsrechtlichen Einwänden, sondern hält sich im Rahmen der den Fachgerichten zugewiesenen Aufgabe zur Auslegung des einfachen Rechts, wenn die ganz überwiegende Rechtsprechung und die Mehrheit in der Literatur annehmen, eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung schließe sich rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an (so KG, StV 1986, S. 165 ; OLG Schleswig, NStZ 1986, S. 363 ; OLG Celle, NStZ 1991, S. 206 ; Dreher/Tröndle, a.a.O.; Lackner, a.a.O.; Gribbohm in: LK, a.a.O., § 56f StGB Pn. 40 ff.; Dölling, NStZ 1989, S. 345 [348]; a.A. Horn, NStZ 1986, S. 356; Stree in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 10: Beginn der Verlängerung mit Rechtskraft der sie anordnenden Entscheidung).

    Er stehe deshalb subjektiv nicht unter dem Druck, sich bewähren zu müssen, und dürfe daher mit der nachträglichen Konsequenz des Widerrufs, nicht überrascht werden (vgl. OLG Schleswig, NStZ 1986, S. 363 ; KG, StV 1986, S. 165 ; Gribbohm in: LK, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 43; Dreher/Tröndle, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 8; Stree in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 10).

  • OLG Schleswig, 23.01.1986 - 1 Ws 35/86

    Bewährungszeit; Verlängerung; Nachträgliche Verlängerung; Längstmögliche

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95
    Es begegnet zumindest keinen verfassungsrechtlichen Einwänden, sondern hält sich im Rahmen der den Fachgerichten zugewiesenen Aufgabe zur Auslegung des einfachen Rechts, wenn die ganz überwiegende Rechtsprechung und die Mehrheit in der Literatur annehmen, eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung schließe sich rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an (so KG, StV 1986, S. 165 ; OLG Schleswig, NStZ 1986, S. 363 ; OLG Celle, NStZ 1991, S. 206 ; Dreher/Tröndle, a.a.O.; Lackner, a.a.O.; Gribbohm in: LK, a.a.O., § 56f StGB Pn. 40 ff.; Dölling, NStZ 1989, S. 345 [348]; a.A. Horn, NStZ 1986, S. 356; Stree in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 10: Beginn der Verlängerung mit Rechtskraft der sie anordnenden Entscheidung).

    Er stehe deshalb subjektiv nicht unter dem Druck, sich bewähren zu müssen, und dürfe daher mit der nachträglichen Konsequenz des Widerrufs, nicht überrascht werden (vgl. OLG Schleswig, NStZ 1986, S. 363 ; KG, StV 1986, S. 165 ; Gribbohm in: LK, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 43; Dreher/Tröndle, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 8; Stree in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 10).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95
    Das Bundesverfassungsgericht greift vielmehr nur ein, wenn die Gerichte übersehen, daß ihre Entscheidung Grundrechte berührt, oder wenn sie die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend berücksichtigen oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f., 96]).
  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95
    Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab der auf § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützten Entscheidungen ist Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG]. Danach kann sich auch der Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, darauf verlassen, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt, mithin seine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 63, 215 [223 f.]).
  • OLG Celle, 22.10.1990 - 3 Ws 176/90
    Auszug aus BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95
    Es begegnet zumindest keinen verfassungsrechtlichen Einwänden, sondern hält sich im Rahmen der den Fachgerichten zugewiesenen Aufgabe zur Auslegung des einfachen Rechts, wenn die ganz überwiegende Rechtsprechung und die Mehrheit in der Literatur annehmen, eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung schließe sich rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an (so KG, StV 1986, S. 165 ; OLG Schleswig, NStZ 1986, S. 363 ; OLG Celle, NStZ 1991, S. 206 ; Dreher/Tröndle, a.a.O.; Lackner, a.a.O.; Gribbohm in: LK, a.a.O., § 56f StGB Pn. 40 ff.; Dölling, NStZ 1989, S. 345 [348]; a.A. Horn, NStZ 1986, S. 356; Stree in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 56f StGB Rdn. 10: Beginn der Verlängerung mit Rechtskraft der sie anordnenden Entscheidung).
  • BVerfG, 12.04.1989 - 2 BvR 355/89
    Auszug aus BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95
    Vielmehr mußte er wegen seines bewährungsbrüchigen Verhaltens mit einem Widerruf der Strafaussetzung oder einer Verlängerung der Bewährungszeit rechnen (vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 1989 - 2 BvR 355/89 -).
  • BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 294/91

    Widerruf der Strafaussetzung der Bewährung bei Begehung einer neuen Straftat

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95
    Damit mußte er - wie jedermann verständlich - davon ausgehen, daß er sich weiterhin zu bewähren haben werde (vgl. BVerfG, NJW 1992, S. 2877 , Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 294/91 -).
  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Vorlage von Unterlagen;

    a) Entscheidungen über den Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung sind an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zu messen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437, zu § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB; vgl. auch BVerfGE 63, 215 , zum Auslieferungsverfahren).

    Danach kann sich der Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt, mithin seine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312; vgl. auch BVerfGE 63, 215 ).

    Bei einem bewährungsbrüchigen Verhalten muss der Betroffene daher grundsätzlich mit einem Widerruf der Strafaussetzung rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 1989 - 2 BvR 355/89 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437).

  • BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09

    Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf eines Straferlasses; Rechtstaatsprinzip

    a) Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips kann sich ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist, darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt und eine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437).
  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 3 Ws 386/09

    Widerruf; bewährungsfreie Zeit; Verlängerung der Bewährungszeit

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch aus verfassungsrechtlicher Sicht eine rückwirkende Anknüpfung des Verlängerungszeitraums nicht zu beanstanden ist (BVerfG NStZ 1995, 437).

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es keinen verfassungsrechtlichen Einwänden begegnet, wenn die Bewährungszeit (noch vor Ende des regulären Zeitraums) verlängert wurde, der Verurteilte aber von dem Verlängerungsbeschluss keine Kenntnis hat, dann - im Verlängerungszeitraum - neue Straftaten begeht und deswegen die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird und das Vertrauen des Verurteilten vor Ende der regulären Bewährungszeit zerstört wurde, weil er Kenntnis vom laufenden Verlängerungs-/Widerrufsverfahren hatte (BVerfG NStZ 1995, 437).

  • KG, 12.05.2009 - 2 Ws 176/09

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

    Denn das widerspräche dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. nur BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160 und die Nachweise bei Arnoldi StRR 2008, 84, 86).

    aa) Diejenige Auffassung, die den Widerruf für möglich hält, stellt im wesentlichen darauf ab, daß das gerichtliche Hinweisschreiben, wonach die Verlängerung möglich bleibt, das Vertrauen des Verurteilten zerstöre, sich nicht mehr bewähren zu müssen; es sei für jedermann verständlich, sich in dieser Lage, in der ein Straferlaß im Hinblick auf ein offenes Verfahren abgelehnt worden sei, nicht bewährungsfrei fühlen zu dürfen (vgl. BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160 mit abl. Anm. Lammer; OLG Brandenburg StraFO 2004, 214; HansOLG Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41; Hubrach in LK-StGB 12. Aufl., § 56f Rdn. 44; Arnoldi StRR 2008, 84, 86; so auch - nicht tragend, da der Verlängerungsbeschluß bereits ergangen war - OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat - OLGSt § 56f Nr. 45).

    Auch mehrere Entscheidungen des Senats haben in der Vergangenheit ausdrücklich sowohl tragend (vgl. Beschlüsse vom 24. August 1999 - 5 Ws 503/99 - und 15. August 1994 - 5 Ws 445/94 - bestätigt durch BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160 mit abl. Anm. Lammer) als auch (weil es an einem Hinweisschreiben ohnehin fehlte) nicht tragend (vgl. StV 1986, 165; Beschlüsse vom 6. Oktober 2004 - 5 Ws 465/04 - 15. September 1999 - 5 Ws 531/99 - 9. August 1993 - 5 Ws 271/93 - und 4. August 1993 - 5 Ws 264/93 -) ausschließlich den Vertrauensgesichtspunkt berücksichtigt.

  • OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10

    Verlängerung der Bewährungszeit; Anschluss an die bisherige Verlängerung trotz

    Dies ergibt sich aus der Streichung der Bezugnahme auf § 56 a Abs. 2 StGB in § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB durch das 20. Strafrechtsänderungsgesetz vom 01. Dezember 1981 (OLG Zweibrücken StV 1987, 351 f.; BVerfG NStZ 1995, 437 f.).
  • OLG Bremen, 20.09.2019 - 1 Ws 67/19

    Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat vor

    Denn in diesem Fall konnte kein schützenswertes Vertrauen entstehen, das einer Rückbewirkung der Bewährungszeit und der damit einhergehenden Möglichkeit von Bewährungsmaßnahmen bei neuen Straftaten (die verfassungsrechtlich unbedenklich ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.02.1995 - 2 BvR 168/95, juris Rn. 21, NStZ 1995, 437) entgegen stehen könnte.
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - 3 Ws 50/05

    Widerruf der Strafaussetzung bei erneuter Straftat nach Ende der ursprünglichen

    Dieser stehe subjektiv nicht unter dem Druck sich bewähren zu müssen (BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160; OLG München NStZ 1999, 638; OLG Brandenburg StraFo 2004, 214; auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41, OLG Schleswig NStZ 1986, 363; Kühl, StGB, 25. Auflage, § 56f Rn. 3; MünchKomm-Groß, StGB, § 56f Rn. 19).

    Dagegen wird in einem Teil der - vornehmlich neueren, auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abstellenden - Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Vertrauen des Verurteilten jedenfalls dann nicht schutzwürdig sei, wenn dieser - beispielsweise durch ein entsprechendes gerichtliches Anhörungsschreiben - Kenntnis von der beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit habe (OLG Brandenburg StraFo 2004, 214; BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160 mit abl. Anm. Lammer; auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41) oder der Verurteilte den Zugang des gerichtlichen Anhörungsschreibens in Kenntnis seines bewährungsbrüchigen Verhaltens vereitele (OLG München NStZ 1999, 638).

  • OLG München, 14.02.2020 - 2 Ws 130/20

    Beginn der verlängerten Bewährungszeit

    Nach einhelliger Auffassung befindet sich nämlich ein Verurteilter, dessen Bewährungszeit abgelaufen war, in einer bewährungsfreien Zeit bis zu dem Zeitpunkt, an welchem die Strafvollstreckungskammer über den Verlängerungsantrag entscheidet (vgl. etwa OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2008, 221; BVerfG NStZ 1995, 437).

    Ebenso scheidet nach vorzugswürdiger Auffassung auch der Widerruf der Bewährung wegen einer während der bewährungsfreien Zeit verübten Straftat aus (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 221, anders BVerfG NStZ 1995, 437 für den Fall einer nachträglichen Verlängerung ex tunc).

  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 3 Ws 438/09

    Widerruf; bewährungsfreie Zeit; Verlängerung; Vertrauensschutz

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch aus verfassungsrechtlicher Sicht eine rückwirkende Anknüpfung des Verlängerungszeitraums nicht zu beanstanden ist (BVerfG NStZ 1995, 437).

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es keinen verfassungsrechtlichen Einwänden begegnet, wenn die Bewährungszeit (noch vor Ende des regulären Zeitraums) verlängert wurde, der Verurteilte aber von dem Verlängerungsbeschluss keine Kenntnis hat, dann - im Verlängerungszeitraum - neue Straftaten begeht und deswegen die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird und das Vertrauen des Verurteilten vor Ende der regulären Bewährungszeit zerstört wurde, weil er Kenntnis vom laufenden Verlängerungs-/Widerrufsverfahren hatte (BVerfG NStZ 1995, 437).

  • OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit in der

    Er steht deshalb subjektiv nicht unter dem Druck, sich bewähren zu müssen und darf daher mit der nachträglichen Konsequenz des Widerrufs nicht überrascht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 - mit zahlreichen Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung, SK-Schall, StGB, § 56 f Rnr. 11 m.w.N.; Fischer, StGB, 57. Auflage, § 56 f Rnr. 3a m.w.N.).

    Nur dann, wenn kein Vertrauenstatbestand gegeben ist, weil der Betroffene aufgrund konkreter Umstände, etwa die Kenntnis von einem Antrag der Staatsanwaltschaft über die Verlängerung der Bewährungszeit oder der Mitteilung des Gerichts, dass die Verlängerung geprüft werde, kein Vertrauen aufbauen konnte, kommt ein Widerruf ausnahmsweise in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, zitiert nach Juris; Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - 1 Ws 29/04 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 3 Ws 331/08 -, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 Ws 386/09 -, zitiert nach Juris; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 56 f Rnr. 3a m.w.N.).

  • OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer nach Ablauf der

  • OLG Dresden, 20.01.2022 - 2 Ws 373/21

    Widerruf einer Strafaussetzung nach § 56f StGB ; Widerruf und

  • KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Begehung einer Straftat nach Ablauf

  • OLG Jena, 30.01.2007 - 1 Ws 41/07

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 3 Ws 331/08

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

  • OLG Oldenburg, 24.07.2009 - 1 Ws 404/09

    Berechnung der Bewährungsfrist bei Verlängerung der Bewährungszeit

  • OLG Köln, 27.01.2006 - 2 Ws 37/06

    Kein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuen Straftaten nach Ablauf

  • OLG Bamberg, 12.08.2021 - 1 Ws 477/21

    Bewährungswiderruf wegen neuer Straftat zwischen ursprünglichem

  • OLG Hamburg, 12.05.2004 - 2 Ws 361/03

    Bestimmung des Bewährungszeitraums bei aufeinander folgenden, zum Teil

  • VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 40-IV-11

    Nichterfüllung der Anforderungen an die Begründung einer Vb - Möglichkeit der

  • VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 28-IV-13
  • OLG Rostock, 05.10.2004 - I Ws 430/04

    Beginn verlängerter Bewährungszeit bei Entscheidung nach Ablauf ursprünglicher

  • OLG Hamburg, 12.05.2004 - 2 Ws 362/03

    Verlängerung einer Bewährungszeit durch einen wirksamen aber zu Unrecht

  • OLG Hamm, 23.11.2023 - 3 Ws 391/23

    Widerruf; Strafaussetzung zur Bewährung; Verlängerung der Bewährungszeit;

  • OLG Rostock, 07.12.2010 - I Ws 335/10

    Bewährungswiderruf wegen einer in der rückwirkend verlängerten Bewährungszeit

  • OLG Köln, 23.11.2000 - 2 Ws 573/00

    Strafrecht: Nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit

  • OLG Köln, 13.09.2000 - 2 Ws 573/00

    Entlassung aus dem Strafvollzug; Führungsaufsicht; Verlängerung der

  • OLG Brandenburg, 17.03.2004 - 1 Ws 29/04

    Vertrauensschutzgrundsatz bei dem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung;

  • OLG Hamm, 18.08.2005 - 4 Ws 356/05

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, neue Straftat in bewährungsfreier

  • OLG Frankfurt, 29.03.2007 - 3 Ws 182/07

    Widerruf der Strafaussetzung bei neuer Straftat innerhalb der Bewährungszeit

  • OLG Hamm, 12.09.2000 - 4 Ws 368/00

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Aufhebung, Zurückgabe zur

  • OLG Schleswig, 23.08.2019 - 1 Ws 143/19
  • OLG Hamm, 21.03.2000 - 4 Ws 26/00

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Aufhebung, Verlängerung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht