Rechtsprechung
   BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10   

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BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10 (https://dejure.org/2010,1509)
BVerfG, Entscheidung vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10 (https://dejure.org/2010,1509)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10 (https://dejure.org/2010,1509)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 140 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 13 Abs 3 KiStG BY 1994, Art 5 KiStG TH 2000, § 7 KiStRG ND
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Heranziehung von glaubensverschiedenen Ehegatten zur Kirchensteuer oder zum besonderen Kirchengeld

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Frage der Gleichbehandlung der aufgrund ihrer Zusammenveranlagung kirchgeldpflichtigen Ehepaaren mit getrennt oder allein veranlagten Ehepaaren; Rechtmäßigkeit des § 7 Abs. 5 Kirchensteuerrahmengesetz (KiStRG) hinsichtlich der Regelung zur Bemessung der Kirchensteuer bei ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Heranziehung von glaubensverschiedenen Ehegatten zur Kirchensteuer oder zum besonderen Kirchengeld

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Heranziehung von glaubensverschiedenen Ehegatten zur Kirchensteuer oder zum besonderen Kirchengeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frage der Gleichbehandlung der aufgrund ihrer Zusammenveranlagung kirchgeld-pflichtigen Ehepaaren mit getrennt oder allein veranlagten Ehepaaren; Rechtmäßigkeit des § 7 Abs. 5 Kirchensteuerrahmengesetz (KiStRG) hinsichtlich der Regelung zur Bemessung der Kirchensteuer ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Heranziehung von glaubensverschiedenen Ehegatten zur Kirchensteuer oder zum besonderen Kirchengeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kirchensteuer für den Ehegatten

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen verfassungsgemäß

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen GG -konform

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erhebung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen verfassungsgemäß - BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kirchensteuer - Besonderes Kirchgeld jetzt beim Bundesverfassungsgericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 365
  • DÖV 2011, 117
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60

    Kirchenlohnsteuer II

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 591/06
    BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19, 206; 19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 -, DVBl 2002, S. 1624) und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung der Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet.

    Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann (vgl. BVerfGE 19, 268 ).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 31/62

    Kirchenlohnsteuer I

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 591/06
    BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19, 206; 19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 -, DVBl 2002, S. 1624) und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung der Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet.
  • BFH, 19.10.2005 - I R 76/04

    Kirchensteuer, besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 591/06
    Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. auch BFH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - I R 76/04 -, BStBl II 2006, S. 274 m.w.N.).
  • EGMR, 06.04.2017 - 10138/11

    Negative Religionsfreiheit: Konfessionslose dürfen an Kirchensteuer beteiligt

    Nachdem es sie unter anderem mit den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 3), 4) und 5) verbunden hatte, lehnte es das Bundesverfassungsgericht am 28. Oktober 2010 ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 816/10).

    Nachdem es sie unter anderem mit den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2) und 5) verbunden hatte, lehnte es das Bundesverfassungsgericht am 28. Oktober 2010 ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 3) und 4) zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 2715/09, siehe Rdnr. 32).

    Nachdem es sie unter anderem mit den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2), 3) und 4) verbunden hatte, lehnte es das Bundesverfassungsgericht am 28. Oktober 2010 ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 5) zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1689/09, siehe Rdnr. 32).

  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG -

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.I., m.w.N.).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I.2.b, und in BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.I., jeweils m.w.N.).

    Die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Besteuerung und die Verhinderung nicht gerechtfertigter Steuervorteile sind legitime und zur Rechtfertigung von Typisierungen grundsätzlich geeignete Ziele (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.III.3.a; BFH-Urteil in BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786).

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Erhebung eines besonderen

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 28. Oktober 2010 (Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats 2 BvR 591/06 u.a., HFR 2011, 98) habe es der BFH in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2013 (I B 109/12, BFH/NV 2014, 182) als eindeutige Rechtslage bezeichnet, dass sich das besondere Kirchgeld "nur für diese Fallkonstellation, nämlich "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiere.

    Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen werde, sei hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 98, und BFH-Urteil in BStBl II 2006, 274).

    Soweit die Klägerin mit dem Einspruch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen habe, seien diese durch die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss in HFR 2011, 98) und des BFH (Urteil in BStBl II 2006, 274; Beschlüsse in BFH/NV 2014, 182, vom 20. Dezember 2006 I B 43/06, Juris; Urteile vom 21. Dezember 2005 und vom 25. Januar 2006, jeweils in Juris) geklärt.

    Die Entscheidung des BVerfG vom 28. Oktober 2010 (in HFR 2011, 98) beruhe auf einem Falschzitat und sei daher willkürlich.

    Mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 (in HFR 2011, 98) habe das BVerfG zum wiederholten Male bestätigt, dass es die durch die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet habe.

    Dagegen, dass sich das Kirchgeld am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert und dieser Aufwand -angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit- nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 98; BFH-Urteil in BStBl II 2006, 274; BVerwG-Urteil in NJW 1977, 1304).

    Dass landesgesetzliche Regelungen, die die Erhebung eines besonderen Kirchgelds erlauben, mit dem GG in Einklang stehen, haben sowohl das BVerfG als auch der BFH wiederholt entschieden (z.B. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 30. August 1982 1 BvR 1109/81, HFR 1984, 73; BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 73, 388, und in HFR 2011, 98; BFH-Urteile in BStBl II 2006, 274; vom 21. Dezember 2005 und vom 25. Januar 2006, jeweils in Juris).

    Ebenfalls in der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH geklärt ist, dass die Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten für die Bemessung des besonderen Kirchgelds, das von Kirchensteuerpflichtigen erhoben wird, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, auch dann am Einkommen beider Ehegatten gemessen werden darf, wenn dieser über ein eigenes Einkommen verfügt (BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 98; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 927, und in BFH/NV 2020, 929).

  • BFH, 13.03.2012 - I B 111/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG

    Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung zudem folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden (BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181).

    aaa) Eine gesetzliche Typisierung darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181; vom 6. April 2011  1 BvR 1765/09, BFH/NV 2011, 1277).

  • BFH, 08.10.2013 - I B 109/12

    Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

    b) Die für die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. insbesondere BVerfG-Beschluss vom 28. Oktober 2010  2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 98, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG) und des BFH (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2005 I R 76/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274, m.w.N.) geklärt.

    Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 98, unter Hinweis auf Senatsurteil in BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274).

  • VG Mainz, 18.01.2023 - 3 K 1015/20

    Bemessung des besonderen evangelischen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehen

    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 591/06 sei eine Einzelfallentscheidung, die auf einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung des Bundesverfassungsgerichts zu seinem obiter dictum in der Entscheidung im Verfahren 1 BvR 606/60 beruhe, wonach die Bemessung der Kirchensteuer am gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bei Eigenverdienst des Kirchenmitglieds nicht verfassungsgemäß sei.

    Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2689/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10 und 2 BvR 816/10 m.w.N.).

    Insbesondere verweist das erkennende Gericht mit dem Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Beschlüsse vom 13.2.2019 und vom 5.10.2021, jeweils a.a.O.) darauf, dass den von dem Bundesverfassungsgericht zu bewertenden Verfahren in der Fachgerichtsbarkeit, die den Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2010, a.a.O. bildeten und in dem die Verfassungsmäßigkeit der länderspezifischen Regelungen zum besonderen Kirchgeld ausdrücklich festgestellt wurde, auch solche Lebenssachverhalte zugrunde lagen, in denen kirchenangehörigen Ehegatten über ein eigenes Einkommen verfügten.

    Dies trifft insbesondere auch auf die dritte Fallgruppe zu, in der es aufgrund der sog. Vergleichsberechnung (Höhe des besonderen Kirchgeldes übersteigt die Höhe der auf die eigenen Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden Kircheneinkommensteuer) zu einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes gekommen ist (z.B. Senatsurteil vom 21.12.2005 - I R 64/05, juris [vorgehend Urteil des FG Köln vom 08.06.2005 - 11 K 1389/03, juris]; Senatsbeschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123 [vorgehend Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009 - 6 K 49/2008, juris]; nachfolgend BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 98).".

    Ohne, dass es darauf ankäme, wurde die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung selbst durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O., unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.1986 - 2 BvL 7/84 und 2 BvL 8/84) und den Bundesfinanzhof (stRspr, vgl. nur BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.) wiederholt bestätigt.

    38 b) Auch der Einwand der Klägerin zu 1), der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 28. Oktober 2010 (2 BvR 591/06 u.a., NJW 2011, 365 und juris) vermöge die Festsetzung des besonderen Kirchgelds nicht zu legitimieren, da er auf einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung beruhe und damit willkürlich sei und nicht der Bindung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG entspreche, greift nicht durch.

  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 39/12

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.I., m.w.N.).

    Die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Besteuerung und die Verhinderung nicht gerechtfertigter Steuervorteile sind legitime und zur Rechtfertigung von Typisierungen grundsätzlich geeignete Ziele (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181, unter D.III.3.a; BFH-Urteil in BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786).

  • VG Neustadt, 28.03.2022 - 3 K 952/21

    Erhebung besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe rechtmäßig

    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 sei eine Einzelfallentscheidung, die auf einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung des Bundesverfassungsgerichts zu seinem obiter dictum in der Entscheidung vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60 beruhe, wonach die Bemessung der Kirchensteuer am gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bei Eigenverdienst des Kirchenmitglieds nicht verfassungsgemäß sei.

    Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2689/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10 und 2 BvR 816/10 m.w.N.).

    Insbesondere verweist das erkennende Gericht mit dem Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Beschlüsse vom 13.2.2019 und vom 5.10.2021, jeweils a.a.O.) darauf, dass den von dem Bundesverfassungsgericht zu bewertenden Verfahren in der Fachgerichtsbarkeit, die den Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2010, a.a.O. bildeten und in dem die Verfassungsmäßigkeit der länderspezifischen Regelungen zum besonderen Kirchgeld ausdrücklich festgestellt wurde, auch solche Lebenssachverhalte zugrunde lagen, in denen kirchenangehörigen Ehegatten über ein eigenes Einkommen verfügten.

    Dies trifft insbesondere auch auf die dritte Fallgruppe zu, in der es aufgrund der sog. Vergleichsberechnung (Höhe des besonderen Kirchgeldes übersteigt die Höhe der auf die eigenen Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden Kircheneinkommensteuer) zu einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes gekommen ist (z.B. Senatsurteil vom 21.12.2005 - I R 64/05, juris [vorgehend Urteil des FG Köln vom 08.06.2005 - 11 K 1389/03, juris]; Senatsbeschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123 [vorgehend Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009 - 6 K 49/2008, juris]; nachfolgend BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 98).".

    Ohne, dass es darauf ankäme, wurde die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung selbst durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O., unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.1986 - 2 BvL 7/84 und 2 BvL 8/84) und den Bundesfinanzhof (stRspr, vgl. nur BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.) wiederholt bestätigt.

  • FG Baden-Württemberg, 18.06.2012 - 10 K 3864/11

    Erhebung und Berechnung des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe

    Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des BVerfG vom 28.10.2010 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10 und 2 BvR 816/10, HFR 2011, 98.

    In seinem Beschluss vom 28.10.2010 (2 BvR 816/10) habe das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden könne.

    Dem Beschluss des BVerfG vom 28.10.2010 2 BvR 591/06 u.a., a.a.O. liege ein anderer Sachverhalt zu Grunde.

    Danach begegnen auch die angegriffene Entscheidungen des BFH I R 44/05 und I B 98/09 a.a.O. keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschluss des BVerfG, 2. Senat 1. Kammer 2 vom 28. Oktober 2010, BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10; Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2011, 98).

  • VG Schleswig, 11.03.2021 - 1 A 275/17

    Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen Ehepartnern

    Der Bundesfinanzhof habe mit Beschluss vom 08.10.2013 - I B 109/12 - klargestellt, dass mit Blick auf das Urteil vom 19.10.2005 - I R 76/04 - und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 - die Rechtslage insoweit eindeutig sei, als dass Kirchensteuer und Kirchgeld strikt voneinander zu trennen seien und letzteres nur subsidiär erhoben werden könne.

    Denn dieses habe in dem Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 - unter Verweis auf das maßgebliche Urteil vom 14.12.1965 -1 BvR 606/60 - selbst ausgeführt, dass das Kirchenmitglied nach Maßgaben seines Lebensführungsaufwandes an den kirchlichen Lasten beteiligt werden könne.

    Diese Rechtsprechung hat zwischenzeitlich auch seitens des Bundesverfassungsgerichts ausdrückliche Bestätigung erfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 -, juris Rn. 3; sowie bereits - für die hessischen Regelungen: BVerfG, Beschl. v. 30.08.1982 - 1 BvR 1109/81 -, juris Leitsatz 2).

    Das Bundesverfassungsgericht hat u. a. im Nichtannahmebeschluss vom 28. Oktober 2010 - 2 BvR 591/06 -, juris, ausgeführt, dass die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe bereits durch seine Rechtsprechung geklärt und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung der Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Oktober 2010 - 2 BvR 591/06 -, Rn. 3, juris).

  • FG Hamburg, 01.09.2015 - 3 K 167/15

    Kirchensteuer: Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • BFH, 13.02.2019 - I B 28/18

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • FG Nürnberg, 18.06.2009 - 6 K 49/08

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von besonderem Kirchgeld bei

  • VG Cottbus, 26.01.2017 - 1 K 805/14

    Kirchensteuer

  • FG Hamburg, 22.08.2019 - 3 K 140/19

    Kirchensteuer: Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes in

  • OVG Niedersachsen, 23.08.2018 - 9 LA 120/17

    Erhebung eines besonderen Kirchgelds bei Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe

  • BFH, 13.02.2019 - I B 27/18

    Inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 13.02.2019 I B 28/18 - Besonderes

  • FG Düsseldorf, 21.03.2017 - 1 K 1970/16

    Besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe: Mindestkirchensteuercharakter

  • VGH Hessen, 25.07.2016 - 5 A 513/16

    Kirchensteuer

  • FG Nürnberg, 15.06.2009 - 6 V 1769/08

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung und

  • BFH, 05.10.2021 - I B 65/19

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine

  • BFH, 12.10.2011 - I B 64/11

    Besonderes Kirchgeld - glaubensverschiedene Ehe

  • VG Frankfurt/Main, 09.10.2019 - 6 K 595/18

    Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • FG Thüringen, 23.02.2016 - 2 K 39/15

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe -

  • BFH, 20.12.2006 - I B 141/05

    NZB: Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung

  • FG Münster, 08.02.2019 - 4 K 3907/16

    Kirchensteuer - Fällt das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehen auch

  • VGH Hessen, 26.02.2019 - 5 A 258/18
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2022 - 5 LA 2/21

    Kirchensteuerrecht - Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe

  • VG Frankfurt/Main, 09.10.2019 - 6 K 605/18

    Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

  • FG Hamburg, 02.11.2021 - 3 K 43/21

    Kirchensteuer: Erhebung des besonderen Kirchgelds (in Hamburg) bei einem nicht

  • FG Sachsen, 23.02.2016 - 3 K 502/13

    Verfassungsmäßigkeit des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe; Behauptete

  • FG Münster, 09.12.2022 - 4 K 527/21

    Kirchensteuer - Darf besonderes Kirchgeld festgesetzt werden, wenn der

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