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   BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99   

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https://dejure.org/1999,2263
BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99 (https://dejure.org/1999,2263)
BVerfG, Entscheidung vom 11.03.1999 - 2 BvR 171/99 (https://dejure.org/1999,2263)
BVerfG, Entscheidung vom 11. März 1999 - 2 BvR 171/99 (https://dejure.org/1999,2263)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von StPO § 121 Abs 1 für die Fortdauer der Untersuchungshaft - Abwägung zwischen Freiheitsanspruch und Strafverfolgungsinteresse

  • Wolters Kluwer

    Untersuchungshaft - Aufrechterhaltung - Rechtfertigung der Haftfortdauer - Wechsel der Strafkammerbesetzung - Freiheit der Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2802
  • NJ 1999, 416
  • StV 1999, 328
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 [270]) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 f.]).

    Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte müssen alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Ermittlungen zügig abzuschließen und eine Entscheidung über den Anklagevorwurf herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [273]).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [270 f.]).

    Beruht eine erhebliche Verzögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, daß nicht alle personellen und sächlichen Mittel im Rahmen von organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft wurden, ist der weitere Haftvollzug nach Ablauf der für die Vorbereitung der Verhandlung notwendigen Zeit schon aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 36, 264 [272 f.]).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung ist angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG selbst dann kein "wichtiger Grund", wenn die Belastung auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen läßt (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 ff.]).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 [270]) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 f.]).

    Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte müssen alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Ermittlungen zügig abzuschließen und eine Entscheidung über den Anklagevorwurf herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [273]).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [270 f.]).

  • BVerfG, 27.10.1993 - 2 BvR 1919/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung -

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    Die von der Verteidigung im übrigen angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1994, S. 93) betreffe eine hier nicht gegebene Fallgestaltung.

    Bereits die durch einen Berichterstatterwechsel eingetretene Verzögerung kann bei der Beurteilung des wichtigen Grundes nur dann berücksichtigt werden, wenn der Verzögerung nicht durch zumutbare Maßnahmen entgegengewirkt werden konnte (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1993 - 2 BvR 1919/93 u. a. -, NStZ 1994, S. 93).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 [270]) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 f.]).
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 [270]) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 f.]).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195] m. w. N.).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 34, 293 [307]).
  • BVerfG, 24.11.1983 - 2 BvR 121/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung bei überlanger Dauer

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    Im übrigen wird das Gericht im Falle einer Verurteilung die Verfahrensverzögerung durch Justizorgane und die mit dem länger andauernden Vollzug der Untersuchungshaft verbundene besondere Belastung im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen haben (vgl. Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; Tröndle, StGB, 48. Aufl., 1997, Rn. 35 zu § 46).
  • BVerfG, 07.08.1998 - 2 BvR 962/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    Die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer langen Dauer der Untersuchungshaft gebieten es auch, daß das Oberlandesgericht sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen auseinandersetzt und seine Entscheidung detailliert begründet, da es im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine nur ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (vgl. im einzelnen Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, Strafverteidiger 1999, S. 40).
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Dem entspricht es auch, dass in jedem Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zum Vorliegen eines solchen Grundes, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten sind, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände, vor allem angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1999 - 2 BvR 171/99 -, StV 1999, S. 328; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40).
  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Dem entspricht es auch, dass in jedem Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zum Vorliegen eines solchen Grundes, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten sind, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1999 - 2 BvR 171/99 -, StV 1999, S. 328; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40).
  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

    Die dadurch eingetretene Überlastung der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte kann die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aber in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn sie nur kurzfristig ist und - insbesondere weil nicht oder kaum voraussehbar - für Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Justizverwaltung unvermeidbar war (vgl. BVerfGE 36, 264, 270 ff.; BVerfG NJW 1991, 2821; 1994, 2081; 2003, 2895; 2006, 668, 672, 677; 2018, 2948; NStZ 1994, 93; StV 1997, 535; 1999, 328; 2003, 30; 2015, 39; BGHSt 38, 43; KG StV 1985, 116; 1992, 523; OLG Bamberg StV 1991, 169; OLG Braunschweig NJW 1967, 1290; OLG Bremen StV 2016, 824; 1992, 480; 1994, 326; OLG Celle …
  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 1324/03

    Zu den Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer von

    Im Rahmen der besonderen Haftprüfung nimmt das Oberlandesgericht eine nur ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vor, wobei es zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f. ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1999 - 2 BvR 171/99 -, NJW 1999, S. 2802 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40).
  • OLG Brandenburg, 28.02.2020 - 1 Ws 170/19

    Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Beginn der

    Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverfassungsgericht seine in den Beschlüssen vom 26. Februar 1997 (StV 1997, 535-536), vom 11. März 1999 (StV 1999, 328-329) und vom 15. Februar 2007 (StV 2007, 366-369) vertretene Auffassung, dass während der laufenden Hauptverhandlung eine besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nicht erfolgen soll, aufgegeben hat, lassen sich weder der Entscheidungsformel noch den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 18. Februar 2020 entnehmen.
  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04
    An die Begründung sind nicht zuletzt deshalb hohe Anforderungen zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 20. November 2003 - Vf. 68-IV-03; BVerfG [jeweils Kammer], StV 1999, 40 und 162 sowie NJW 1999, 2802 f.; 2000, 1401 und 2002, 207 [208]).
  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 82-IV-03
    An die Begründung sind nicht zuletzt deshalb hohe Anforderungen zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (vgl. zuletzt BVerfG [jeweils Kammer], StV 1999, 40 und 162 sowie NJW 1999, 2802 f.; 2000, 1401 und 2002, 207 [208]).
  • VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 68-IV-03
    An die Begründung sind nicht zuletzt deshalb hohe Anforderungen zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (vgl. zuletzt BVerfG [jeweils Kammer], StV 1999, 40 und 162 sowie NJW 1999, 2802 f.; 2000, 1401 und 2002, 207 [208]).
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