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   BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17   

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https://dejure.org/2017,38494
BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17 (https://dejure.org/2017,38494)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17 (https://dejure.org/2017,38494)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 (https://dejure.org/2017,38494)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 4 Abs 1 AsylVfG 1992
    Ablehnung des Erlasses einer eA sowie PKH-Ablehnung: Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gem § 104 Abs 13 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) - strenger Prüfungsmaßstab bei faktischer Außervollzugsetzung eines Gesetzes - geringeres ...

  • Wolters Kluwer

    Vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre; Beantragung der vorläufigen Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten; Regelung des Familiennachzugs zu anerkannten (hier: ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA sowie PKH-Ablehnung: Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gem § 104 Abs 13 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) - strenger Prüfungsmaßstab bei faktischer Außervollzugsetzung eines Gesetzes - geringeres ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre; Beantragung der vorläufigen Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten; Regelung des Familiennachzugs zu anerkannten (hier: ...

  • rechtsportal.de

    Vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre; Beantragung der vorläufigen Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten; Regelung des Familiennachzugs zu anerkannten (hier: ...

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer eA sowie PKH-Ablehnung: Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gem § 104 Abs 13 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) - strenger Prüfungsmaßstab bei faktischer Außervollzugsetzung eines Gesetzes - geringeres ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Familiennachzug - zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte - eine vertane Chance

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 452
  • NVwZ 2017, 1699
  • FamRZ 2017, 2082
  • DVBl 2017, 1488
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 216 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

    Auch wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es die mit Blick auf die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 104, 51 ; 106, 369 ; 108, 45 ; 140, 99 ).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 216 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 216 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17
    Zudem steht, bezogen auf den geltend gemachten Anspruch auf Familiennachzug, eine Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache kurz bevor, da der Beschwerdeführer zu 1. am 13. Oktober 2017 sein 18. Lebensjahr vollendet und nach diesem Zeitpunkt Visa zum Familiennachzug auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erteilt werden können (vgl. BVerwGE 146, 189 ).

    Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hinblick auf eine eingetretene Aufenthaltsverfestigung, wie es für Ehegatten in § 31 AufenthG geregelt ist, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwGE 146, 189 ).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, einerseits wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, und andererseits wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 216 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17
    Gilt aber für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG bereits ohnehin ein strenger Maßstab, so erhöht sich diese Hürde noch, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 7, 367 ; 64, 67 ; 81, 53 ; 117, 126 ).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 216 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

    Auch wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es die mit Blick auf die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 104, 51 ; 106, 369 ; 108, 45 ; 140, 99 ).

  • EuGH, 07.03.2017 - C-638/16

    Erteilung von Visa für Drittstaatenangehörige: Humanität bleibt Sache der

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17
    Allgemein sieht das Gesetz die Erteilung von Visa zum Zweck der Anbringung eines Schutzersuchens nicht vor (vgl. für das Unionsrecht kürzlich EuGH, Urteil vom 7. März 2017 - C-638/16 PPU - X und X, NJW 2017, S. 1293).
  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

  • BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11

    Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine

  • BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des

  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

  • BVerfG, 12.10.1989 - 2 BvF 2/89

    Voraussetzungen für den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 2185/04

    Einstweilige Anordnung gegen Verpflichtung zur Erhebung von Gewerbesteuer

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des

  • BVerfG, 15.01.2003 - 1 BvQ 54/02

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen das In- Kraft-Treten des

  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

  • BVerfG, 26.03.2003 - 1 BvR 112/03

    Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

  • VG Berlin, 07.11.2017 - 36 K 92.17

    Ausländerrecht: Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem als subsidiär

    Diese Möglichkeit eröffnet vorliegend § 22 AufenthG, der in diesem Licht ausgelegt und angewendet werden muss (in diese Richtung BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - BVerfG 2 BvR 1758/17 -, juris Rn. 12).
  • VG Berlin, 30.01.2019 - 20 K 538.17

    Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs

    Insoweit folgt die Kammer nicht mehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9/12 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 -, juris Rn. 16), wonach mit Blick auf die für das Verpflichtungsbegehren grundsätzlich maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Nachzugsanspruch der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nur bis Erreichen der Volljährigkeit des Kindes besteht und sich im Anschluss nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wandelt.

    Die Situation der Kläger zu 3. und 4. unterscheidet sich vielmehr nicht maßgeblich von der Situation anderer Familien, die durch die Ausreise eines Teils der Familie und dessen Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland getrennt sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - a.a.O. Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2020 - 3 B 38.19

    Familiennachzug der Eltern; minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter; Eintritt

    Schließlich widerspricht es weder menschenrechtlichen noch verfassungsrechtlichen Vorgaben, den Elternnachzug im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu versagen, wenn das bereits im Bundesgebiet lebende Kind während des Verwaltungsverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens volljährig geworden ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17- juris Rn. 16, wonach das Erlöschen des Anspruchs auf Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden ist).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

    Daher hat es auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - (http://www.bverfg.de/e/rk20171011_2bvr175817.html) in einer vergleichbaren Fallkonstellation abgelehnt, eine mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG begründete einstweilige Anordnung zu erlassen, weil dies für alle anderen Fälle des Familiennachzugs zu minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen mit subsidiärem Schutzstatus ebenso gelten müsse, was im Ergebnis der Aussetzung des Vollzugs der gesetzlichen Regelung gleichkäme (Rn. 18).

    Darüber hinaus ist inzwischen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - (http://www.bverfg.de/e/rk20171011_2bvr175817.html), der in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss erging, geklärt, dass mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG nicht gerechtfertigt werden kann.

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

    Der Ausschluss des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13 AufenthG 2016 ist nicht verfassungswidrig, weil Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen nach § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - juris).

    Die Norm ist nicht verfassungswidrig, weil Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen nach dem (gemäß § 104 Abs. 13 Satz 3 AufenthG a. F. unberührt bleibenden) § 22 AufenthG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - NVwZ 2017, 1699 Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 3 S 109.17

    Familiennachzug zum als minderjähriger unbegleitet eingereisten Asylbewerber mit

    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des Zweiten Senats) in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - (juris Rn. 16 ff.) darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland nicht Zweck des § 36 Abs. 1 AufenthG ist, dass der Zeitraum unmittelbar vor der Volljährigkeit generell nicht geeignet ist, eine besondere Schutzbedürftigkeit zu begründen, und dass ein auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG gestützter Erlass einer zur Visumerteilung verpflichtenden einstweiligen Anordnung im Ergebnis der Aussetzung des Vollzugs der gesetzlichen Regelung gleichkäme.

    Da dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellen würde, verbiete es die mit Blick auf die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - juris Rn. 18 f.).

    Darüber hinaus ist inzwischen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - geklärt, dass mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG nicht gerechtfertigt werden kann.

  • VG Berlin, 28.06.2019 - 38 K 41.19

    Erteilung eines Visums für die Eltern von volljährigen Kindern zum Zweck des

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich in den Konstellationen, in denen es auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der Minderjährigkeit ankäme, regelmäßig um Referenzpersonen handelt, die kurz vor der Volljährigkeit stehen und diese im Allgemeinen weniger auf ihre Eltern angewiesen sind als jüngere Minderjährige (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - juris Rn. 17).
  • VG Berlin, 29.03.2019 - 38 K 27.18

    Visum; Voraussetzungen für Elternnachzug zu subsidiär schutzberechtigtem Kind;

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich in den Konstellationen, in denen es auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der Minderjährigkeit ankäme, regelmäßig um Referenzpersonen handelt, die kurz vor der Volljährigkeit stehen und diese im Allgemeinen weniger auf ihre Eltern angewiesen sind als jüngere Minderjährige (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - juris Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2018 - 3 S 47.18

    Nachzug zum minderjährigen Kind

    Fast Volljährige sind im Allgemeinen weniger auf ihre Eltern angewiesen als jüngere Minderjährige (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - Rn. 17).
  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 18.19
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich in den Konstellationen, in denen es auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der Minderjährigkeit ankäme, regelmäßig um Referenzpersonen handelt, die kurz vor der Volljährigkeit stehen und diese im Allgemeinen weniger auf ihre Eltern angewiesen sind als jüngere Minderjährige (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - juris Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 3 M 98.19

    Ausländerrecht: Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit

  • BVerfG, 22.12.2017 - 2 BvR 2801/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der

  • VG Berlin, 28.06.2019 - 38 K 25.19

    Familiennachzug bei subsidiär schutzberechtigten Kindern nach deren

  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 57.19
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2018 - L 11 KR 68/18

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes durch eine

  • VG Berlin, 03.04.2019 - 38 K 26.18

    Subsidiär schutzberechtigte Kindern: Kein Recht auf Familie bei Volljährigkeit

  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 26.19
  • VG Augsburg, 08.01.2019 - Au 6 K 18.1938

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die

  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 45.19

    Aufenthaltsrecht: Familiennachzug â€" Volljährigkeit â€" Zeitpunkt des

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