Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 17.04.2012

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   BVerfG, 16.08.2010 - 2 BvR 1762/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9037
BVerfG, 16.08.2010 - 2 BvR 1762/10 (https://dejure.org/2010,9037)
BVerfG, Entscheidung vom 16.08.2010 - 2 BvR 1762/10 (https://dejure.org/2010,9037)
BVerfG, Entscheidung vom 16. August 2010 - 2 BvR 1762/10 (https://dejure.org/2010,9037)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Überwiegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten - hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung schwerer Sexualstraftaten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 66 StGB
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Überwiegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten - hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung schwerer Sexualstraftaten

  • Wolters Kluwer

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung hinsichtlich der Schwere des Verlustes der persönlichen Freiheit

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Überwiegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten - hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung schwerer Sexualstraftaten

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Überwiegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten - hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung schwerer Sexualstraftaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32
    Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung hinsichtlich der Schwere des Verlustes der persönlichen Freiheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92

    Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2010 - 2 BvR 1762/10
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2010 - 2 BvR 1762/10
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

    Auszug aus BVerfG, 16.08.2010 - 2 BvR 1762/10
    Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 ; stRspr).
  • OVG Saarland, 16.12.2010 - 3 B 284/10

    Polizeirecht: Zulässigkeit der Dauerobservation nach Entlassung aus der

    BVerfG Beschlüsse vom 16.8.2010 - 2 BvR 1762/10 -, vom 5.8.2010 - 2 BvR 1646/10 -, vom 30.6.2010 - 2 BvR 571/10 - und vom 19.5.2010 - 2 BvR 769/10 - jeweils zitiert nach Juris.

    BVerfG, Beschlüsse vom 16.8.2010 - 2 BvR 1762/10 -, vom 5.8.2010 - 2 BvR 1646/10 -, vom 30.6.2010 - 2 BvR 571/10 - und vom 19.5.2010 - 2 BvR 769/10 -, jeweils zitiert nach Juris.

  • BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 2297/10

    Nachteile bei verzögerter Fertigstellung der sog "Ethylenpipeline Süd" überwiegen

    Ist das nicht der Fall muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ; stRspr; jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2010 - 2 BvR 1762/10 -, www.bverfg.de, Rn. 1).
  • BVerfG, 20.09.2010 - 1 BvQ 34/10

    Kein schwerer Nachteil infolge vorzeitiger Besitzeinweisung zur Durchführung

    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ; stRspr; jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2010 - 2 BvR 1762/10 -, www.bverfg.de, Rn. 1 und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 2297/10 -, juris Rn. 3).
  • LG Saarbrücken, 02.09.2011 - 5 O 59/11

    Therapieunterbringungsgesetz: Anwendbarkeit bei Nichtvollzug nachträglich

    Vielmehr ist eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die mit der Anordnung der einstweiligen Unterbringung einerseits und der Ablehnung der einstweiligen Unterbringung andererseits verbunden sind ( vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.05.2010, Az.: 2 BvR 769/10, vom 30.06.2010, Az.: 2 BvR 571/10, vom 05.08.2010, Az.: 2 BvR 1646/10, und vom 16.08.2010, Az.: 2 BvR 1762/10; BVerfG, BVerfGE 87, 334; 89, 109).
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   BVerfG, 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10   

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https://dejure.org/2012,13145
BVerfG, 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10 (https://dejure.org/2012,13145)
BVerfG, Entscheidung vom 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10 (https://dejure.org/2012,13145)
BVerfG, Entscheidung vom 17. April 2012 - 2 BvR 1762/10 (https://dejure.org/2012,13145)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 6 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 6 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt - ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt - ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10
    Nach den Maßstäben, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 128, 326 ff.), ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet (§ 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    Der mit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus einhergehende erhebliche Grundrechtseingriff (BVerfGE 128, 326 ) lässt das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers trotz der zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ergangenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 108, 251 ).

    a) Der den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) ist, wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) festgestellt hat, mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und, soweit er in Verbindung mit § 2 Abs. 6 des Strafgesetzbuchs zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 begangen wurden, darüber hinaus mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar.

    Denn für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung kommt es allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Urteile im Zeitpunkt der Entscheidung an; unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist (BVerfGE 128, 326 ).

  • OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Juli 2010 - 1 Ws 342/10 - und der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 4. Juni 2010 - StVK 209/1994 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    d) Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Nürnberg, die mit Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 Ws 342/10 - als unbegründet verworfen wurde.

  • BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10
    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 nicht berücksichtigen konnten, weil dieses noch nicht ergangen war (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2011 - 2 BvR 2846/09 -, EuGRZ 2011, S. 413 ).
  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10
    Der mit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus einhergehende erhebliche Grundrechtseingriff (BVerfGE 128, 326 ) lässt das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers trotz der zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ergangenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 108, 251 ).
  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10
    Der mit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus einhergehende erhebliche Grundrechtseingriff (BVerfGE 128, 326 ) lässt das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers trotz der zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ergangenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 108, 251 ).
  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen bedarf es nicht, da diese nicht mehr die Grundlage für die aktuelle Unterbringung bilden und deshalb keine belastenden Wirkungen mehr entfalten (vgl. BVerfGE 50, 234 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. April 2012 - 2 BvR 1762/10 -, juris, Rn. 18).
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