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   BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92   

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BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92 (https://dejure.org/1995,1146)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92 (https://dejure.org/1995,1146)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 1995 - 2 BvR 1762/92 (https://dejure.org/1995,1146)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenversorgung - Kürzung - Vorzeitige Zurruhesetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2296 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 584
  • FamRZ 1996, 341
  • DVBl 1996, 502
  • DÖV 1996, 247
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Die Regelung entspricht dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs, dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 ) ausgesprochen hat.

    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 verliert der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mit der Folge zweier getrennter Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse seine Rechtfertigung durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG und mindert den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation dann in verfassungswidriger Weise, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem Berechtigten nicht angemessen zugute kommt (BVerfGE 53, 257 ).

    Zu den insoweit - zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Zustands - für regelungsbedürftig gehaltenen BVerfGE 53, 257 ) zählt die vorliegende Sachverhaltsgestaltung indes nicht.

    Mit Blick auf diesen sachbezogenen Gesichtspunkt und die verfassungsrechtlich unbedenkliche Annahme des Gesetzgebers, daß das während der Dauer der Ehe erworbene Versorgungsvermögen im Falle der Scheidung grundsätzlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zusteht (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 71, 364 ), sind die Angriffe der Verfassungsbeschwerde gegen das Maß der Kürzung nicht geeignet, eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers aufzuzeigen.

    Mit der Privilegierung von Ruhegehaltsempfängern, die ihre Versorgungsbezüge ungekürzt bis zu dem Zeitpunkt erhalten, zu dem Ausgleichsberechtigten eine Rente zu gewähren ist, durchbricht der Gesetzgeber den Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs (vgl. BVerfGE 53, 257 ).

    Die Stornierung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs wird mit dem Schutz des Besitzstandes und damit begründet, daß ein Versorgungsempfänger im Gegensatz zu einem aktiven Beamten aufgrund seiner geringeren Bezüge geringere finanzielle Möglichkeiten hat, die Kürzung des Ruhegehalts ganz oder teilweise auszugleichen (vgl. die Begründung zu Art. 4 Nr. 1 d im Zweiten Bericht des Rechtsausschusses zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts - BTDrucks 7/650 - BTDrucks 7/4361, S. 56; BVerfGE 53, 257 zu § 1304a Abs. 4 Satz 2 RVO; BVerwG, Urteil vom 28. April 1994 - 2 C 22.92 -, BVerwGE 95, 375 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 1990, DÖD 1991, S. 261 f.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Band 1, § 57 BeamtVG Rn. 35).

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse, so daß - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die renten- bzw. versorgungsrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind (BVerfGE 80, 297 ).

    Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei entscheidend, daß der Träger der Versorgungslast und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen übernimmt, die ohne die Ehescheidung des Beamten nicht entstanden wären und die an die Stelle des beim Splitting maßgeblichen Versicherungsprinzips treten (vgl. hierzu im einzelnen BVerfGE 80, 297 ).

    Im übrigen ist - wie die Fachgerichte der Sache nach zutreffend festgestellt haben - eine einzelfallbezogene Härteregelung verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 80, 297 ).

  • BVerwG, 28.04.1994 - 2 C 22.92

    Pensionistenprivileg - Entfallen bei Rente - Dauer des Rentenbezugs

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Die Stornierung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs wird mit dem Schutz des Besitzstandes und damit begründet, daß ein Versorgungsempfänger im Gegensatz zu einem aktiven Beamten aufgrund seiner geringeren Bezüge geringere finanzielle Möglichkeiten hat, die Kürzung des Ruhegehalts ganz oder teilweise auszugleichen (vgl. die Begründung zu Art. 4 Nr. 1 d im Zweiten Bericht des Rechtsausschusses zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts - BTDrucks 7/650 - BTDrucks 7/4361, S. 56; BVerfGE 53, 257 zu § 1304a Abs. 4 Satz 2 RVO; BVerwG, Urteil vom 28. April 1994 - 2 C 22.92 -, BVerwGE 95, 375 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 1990, DÖD 1991, S. 261 f.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Band 1, § 57 BeamtVG Rn. 35).

    Diese Erwägungen lassen die den Ruhegehaltsempfängern eingeräumte Privilegierung, die vom Bundesverwaltungsgericht mittlerweile in gefestigter Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten wird (Urteile vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 4.92 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 9, vom 28. April 1994 - BVerwG 2 C 22.92 -, a.a.O., Nr. 10, sowie vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 14.93 -, a.a.O., Nr. 11), als jedenfalls vertretbar erscheinen.

  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 14.93

    Beamtenrecht - Versorgungsausgleich - Versetzung in Ruhestand - Dienstunfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Mit Blick auf diese Belastungen erscheint die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG aus verfassungsrechtlicher Sicht - auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung - vertretbar, unabhängig davon, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht (s. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 14.93 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 11, S. 10; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Januar 1994, § 57 Erl. 1 Nr. 7.2).

    Diese Erwägungen lassen die den Ruhegehaltsempfängern eingeräumte Privilegierung, die vom Bundesverwaltungsgericht mittlerweile in gefestigter Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten wird (Urteile vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 4.92 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 9, vom 28. April 1994 - BVerwG 2 C 22.92 -, a.a.O., Nr. 10, sowie vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 14.93 -, a.a.O., Nr. 11), als jedenfalls vertretbar erscheinen.

  • BVerwG, 10.03.1994 - 2 C 4.92

    Versetzung eines Beamten in den Ruhestand - Gewährung von Unterhaltsleistungen -

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Diese Erwägungen lassen die den Ruhegehaltsempfängern eingeräumte Privilegierung, die vom Bundesverwaltungsgericht mittlerweile in gefestigter Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten wird (Urteile vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 4.92 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 9, vom 28. April 1994 - BVerwG 2 C 22.92 -, a.a.O., Nr. 10, sowie vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 14.93 -, a.a.O., Nr. 11), als jedenfalls vertretbar erscheinen.
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden Regelungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG verstoßen weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (zum Maßstab vgl. BVerfGE 76, 256 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Mit Blick auf diesen sachbezogenen Gesichtspunkt und die verfassungsrechtlich unbedenkliche Annahme des Gesetzgebers, daß das während der Dauer der Ehe erworbene Versorgungsvermögen im Falle der Scheidung grundsätzlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zusteht (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 71, 364 ), sind die Angriffe der Verfassungsbeschwerde gegen das Maß der Kürzung nicht geeignet, eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers aufzuzeigen.
  • BVerwG, 22.01.1987 - 2 B 49.86

    Ehegatten - Versorgungsausgleich bei Beamten - Vereinbarung auf einen Betrag -

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, daß er durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (BVerwG, Beschluß vom 22. Januar 1987 - 2 B 49.86 - ZBR 1987, S. 217 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.09.1992 - 2 B 126.92

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 1992 - 2 B 126.92 -, b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. April 1992 - 3 L 313/91 -, c) den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 1991 - 11 A 104/90 -, hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, den Richter Klein und die Richterin Graßhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. November 1995 einstimmig beschlossen :.
  • BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16

    Versorgungsausgleichsrecht: Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem

    (a) Der sachliche Grund für die Berechtigung der RZVK, die Versorgungsrente der ausgleichspflichtigen Versicherten überhaupt zu kürzen, liegt darin, dass sie gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verpflichtet ist, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsausgleich entstehen (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 341, 342; BVerwG FamRZ 1987, 810, 811).

    Hierfür spricht entscheidend, dass der sachliche Grund für die Kürzung der Versorgungsrente - wie bereits ausgeführt - darin besteht, die Belastung auszugleichen, die dem Versorgungsträger aufgrund der Verpflichtung entsteht, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsaugleich entstehen (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 341, 342; BVerwG FamRZ 1987, 810, 811).

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13

    Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen vorzeitig eingetretener Invalidität

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, dass eine Koppelung der Versorgungskürzung an den tatsächlichen Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung des Ausgleichsverpflichteten grundsätzlich nicht verfassungsrechtlich geboten ist (BVerfG, NVwZ 1996, 584).

    Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gem. § 57 Abs. 1 BeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, dass er durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (BVerwG, NJW 1987, 1566; BVerfG NVwZ 1996, 584).

    Hierzu könnte es jedoch bei einer Aussetzung der Kürzung kommen, da die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft nach § 16 VersAusglG entstehen, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten sind, § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI (BVerfG, NVwZ 1996, 584; BayVerfGH, FamRZ 2014, 38).

    Entscheidend ist dabei, dass der Träger der Versorgungslast und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen übernimmt, die ohne die Ehescheidung des Beamten nicht entstanden wären (BVerfG, NVwZ 1996, 584).

    Mit Blick auf diese Belastungen erscheint die Kürzung der Versorgungsbezüge aus verfassungsrechtlicher Sicht - auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung - vertretbar, unabhängig davon, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht (BVerfG, NVwZ 1996, 584, 585; BayVerfGH, aaO; vgl. auch BVerwG, NJW-RR 1995, 962).

    Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse, so dass die renten- bzw. versorgungsrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind (BVerfG, NVwZ 1996, 584).

    Diese Erwägungen ließen die Verschonung von Bestandsrenten oder -pensionen als "jedenfalls vertretbar" erscheinen, verfassungsrechtlich war sie jedoch nicht geboten (so ausdrücklich BVerfG, NVwZ 1996, 584, 585).

    Das Rentnerprivileg gehörte auch nicht zu den Korrekturen, die das BVerfG in der o.g. Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 vorgegeben hatte (BVerfGE 53, 257, 302 f., 307 f.; BVerfG, FamRZ 1996, 341, 342; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, Rdnr. 550).

  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

    Soweit die Gerichte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 9. November 1992 - 2 BvR 1762/92 - (DVBl 1996, S. 502) verwiesen, könne dieser Beschluss nicht zur Rechtfertigung der Kürzung herangezogen werden.
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