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   BVerfG, 27.10.1997 - 2 BvR 1769/97   

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BVerfG, 27.10.1997 - 2 BvR 1769/97 (https://dejure.org/1997,3173)
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.1997 - 2 BvR 1769/97 (https://dejure.org/1997,3173)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 1997 - 2 BvR 1769/97 (https://dejure.org/1997,3173)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren bei Erlaß eines Haftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 108
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1997 - 2 BvR 1769/97
    Zwar hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 11. Juli 1994 - 2 BvR 777/94 (NStZ 1994, 551 ff.) entschieden, daß aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör der Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf Einsicht seines Verteidigers in die Akten folgt, wenn und soweit er die darin befindlichen Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können und eine mündliche Mitteilung der Tatsachen und Beweismittel, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt, nicht ausreichend ist.

    Ein vorläufig gegenüber dem Beschuldigten abgeschirmtes Ermittlungswissen der Strafverfolgungsbehörden ist wegen des Auftrags des Strafverfahrens, den Sachverhalt zu erforschen und die Wahrheit zu finden, verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl.: BVerfG, NStZ 1994, 551 [552]) .

  • BGH, 03.04.2019 - StB 5/19

    BGH; Beschwerde (noch nicht vollstreckter Haftbefehl: Erfolg nicht bereits

    Dies gilt zumindest dann, wenn der Beschuldigte - wie hier - Kenntnis hiervon hat (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 2 BvR 1769/97, NStZ-RR 1998, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 3 Ws 248/89, NStZ 1990, 247; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 1 Ws 438/00, NStZ-RR 2001, 254).

    Denn dem Informationsinteresse des Beschuldigten wird in der Regel durch die ihm anlässlich seiner späteren Festnahme aus §§ 114a, 114b, 115 StPO zustehenden Rechte ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 2 BvR 1769/97, NStZ-RR 1998, 108).

    Verweigert die Staatsanwaltschaft, die nach § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO im Ermittlungsverfahren für die Gewährung von Akteneinsicht ausschließlich zuständig ist, die Einsicht in die die Eingriffsmaßnahme tragenden Aktenteile, hat das Beschwerdegericht die Maßnahme daher aufzuheben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 1994 - 2 BvR 777/94, NStZ 1994, 551; vom 27. Oktober 1997 - 2 BvR 1769/97, NStZ-RR 1998, 108 (Untersuchungshaft); vom 19. Januar 2006 - 2 BvR 1075/05, NJW 2006, 1048 (Arrest)).

    Diese Informationspflicht geht über die Mitteilung des Inhalts des Haftbefehls hinaus und umfasst auch das die Haft veranlassende Beweismaterial in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 2 BvR 1769/97, NStZ-RR 1998, 108, 109).

  • BGH, 13.10.1999 - StB 7/99

    Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung; Anordnung der

    Ein vorläufig gegenüber dem Beschuldigten abgeschirmtes Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden ist wegen des Auftrags des Strafverfahrens, den Sachverhalt zu erforschen und die Wahrheit zu finden, grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 108; BVerfG NStZ 1994, 551).

    Eine differenzierende Bewertung kann sich wegen der Schwere und Bedeutung des Eingriffs in das Recht des Beschuldigten auf Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, vor allem dann ergeben, wenn ein Haftbefehl vollstreckt wird (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 108; BVerfG NStZ 1994, 551).

  • OLG München, 26.04.2012 - 2 Ws 312/12

    Ermittlungsverfahren: Anspruch des Verteidigers auf Akteneinsicht bei nicht

    Insbesondere bedeutet die uneingeschränkte Verweigerung der Akteneinsicht angesichts der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen sowie der Tatsache, dass der Haftbefehl bisher nicht vollzogen worden ist, unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG NStZ-RR 1998, 108) weder eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, noch des Anspruchs auf Gewährleistung einer effektiven Verteidigungsmöglichkeit nach Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG.

    Dies gilt jedoch nach einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ-RR 1998, 108) dann nicht, wenn ein Haftbefehl - wie hier - zwar erlassen, aber nicht vollzogen ist.

    Dem OLG Köln war bei seiner genannten Entscheidung erkennbar der in etwa zeitgleich veröffentlichte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.1997 - 2 BvR 1769/97 - (abgedruckt in NStZ-RR 1998, 108), auf den sich die Rechtsprechung des Senats in erster Linie stützt, noch nicht bekannt.

    Denn es stützt sich ausschließlich auf die vorausgegangene grundsätzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.1994 (NStZ 1994, 551) von dem sich die nachfolgende Entscheidung vom 27.10.1997 (NStZ-RR 1998, 108) jedoch für den Fall noch nicht vollzogener Haftbefehle ausdrücklich abgrenzt.

  • BGH, Ermittlungsrichter, 26.01.2011 - 4 BGs 1/11

    Ersuchen um Akteneinsicht (Gefährdung des Untersuchungszwecks für den Fall einer

    Die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 Alt. 3 StPO bezieht sich auf das nunmehr in § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO geregelte - und zuvor nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BTDrucks. 16/11644, S. 33 f. mwN) sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NStZ-RR 1998, 108 mwN) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 28. September 1995 - 2 BJs 148/93 - 7 StB 54/95, NJW 1996, 734) gegebene - besondere Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten, der sich in Untersuchungshaft befindet oder gegen den diese im Falle der vorläufigen Festnahme beantragt ist.
  • KG, 06.07.2011 - 4 Ws 57/11

    Ermittlungsverfahren: Akteneinsichtsrecht eines Beschuldigten bei nicht

    In den Fällen angeordneter Untersuchungshaft wird vertreten, dass bis zu deren Vollzug das Geheimhaltungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden überwiege und dem Informationsinteresse des Beschuldigten nach Verhaftung durch § 115 Abs. 3 StPO ausreichend Rechnung getragen werde (BVerfG NStZ-RR 1998, 108; KG Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 3 Ws 466/09 - OLG München NStZ 2009, 109; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 254).

    Der Erlass eines Haftbefehls beschwert den Beschuldigten (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 108), denn ihm droht unmittelbar der Freiheitsentzug.

  • OLG München, 27.08.2008 - 2 Ws 763/08

    Ermittlungsverfahren: Akteneinsichtsrecht des Verteidigers bei nicht

    Insbesondere bedeutet die seitens der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf § 147 Abs. 2 StPO uneingeschränkt verweigerte Akteneinsicht unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG NStZ-RR 1998, 108) weder eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG noch des Anspruchs auf Gewährleistung einer effektiven Verteidigungsmöglichkeit nach Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG.

    Dies gilt jedoch nach einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ-RR 1998, 108) dann nicht, wenn ein Haftbefehl - wie hier - zwar erlassen, aber nicht vollzogen ist.

  • BGH, 13.10.1999 - 2 BJs 112/97

    Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung; Rechtmäßigkeit

    Ein vorläufig gegenüber dem Beschuldigten abgeschirmtes Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden ist wegen des Auftrags des Strafverfahrens, den Sachverhalt zu erforschen und die Wahrheit zu finden, grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 108; BVerfG NStZ 1994, 551).

    Eine differenzierende Bewertung kann sich wegen der Schwere und Bedeutung des Eingriffs in das Recht des Beschuldigten auf Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, vor allem dann ergeben, wenn ein Haftbefehl vollstreckt wird (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 108; BVerfG NStZ 1994, 551).

  • LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10
    Für die Sonderkonstellation des erlassenen, aber noch nicht vollstreckten Haftbefehls soll es zwar verfassungsrechtlich unproblematisch sein, wenn Beschwerdeentscheidungen auch ohne Gewährung von Akteneinsicht ergehen (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 108; OLG München NStZ 2009, 109).

    Begründet wird diese Abweichung vom Grundsatz, dass jedenfalls eine abschließende Beschwerdeentscheidung nur auf Grundlage dem Beschwerdeführer offenstehender Tatsachen und Beweismittel ergehen kann (grundlegend BVerfG NJW 2004, 2443, 2444 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]), mit der Sonderform rechtlichen Gehörs im Rahmen der Vorführung vor den zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 3 StPO (BVerfG NStZ-RR 1998, 108; OLG München NStZ 2009, 109 f.).

  • BGH, 13.10.1999 - StB 8/99

    Durchsuchung - Anordnung - Durchsuchungsanordnung - Ermittlungsrichter - Vollzug

    Ein vorläufig gegenüber dem Beschuldigten abgeschirmtes Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden ist wegen des Auftrags des Strafverfahrens, den Sachverhalt zu erforschen und die Wahrheit zu finden, grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 108; BVerfG NStZ 1994, 551).

    Eine differenzierende Bewertung kann sich wegen der Schwere und Bedeutung des Eingriffs in das Recht des Beschuldigten auf Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, vor allem dann ergeben, wenn ein Haftbefehl vollstreckt wird (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 108; BVerfG NStZ 1994, 551).

  • BGH, 13.10.1999 - 2 StB 7/99
    Ein vorläufig gegenüber dem Beschuldigten abgeschirmtes Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden ist wegen des Auftrags des Strafverfahrens, den Sachverhalt zu erforschen und die Wahrheit zu finden, grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 108 ; BVerfG NStZ 1994, 551 ).

    Eine differenzierende Bewertung kann sich wegen der Schwere und Bedeutung des Eingriffs in das Recht des Beschuldigten auf Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG , vor allem dann ergeben, wenn ein Haftbefehl vollstreckt wird (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 108 ; BVerfG NStZ 1994, 551 ).

  • OLG München, 22.01.2019 - 2 Ws 51/19

    Akteneinsicht bei bestehendem Ergreifungshaftbefehl

  • OLG Hamm, 30.01.2001 - 1 Ws 438/00

    Haftbeschwerde; Akteneinsicht des Verteidigers im Haftbeschwerdeverfahren;

  • OLG Hamm, 29.09.2005 - 2 Ws 233/05

    Haftbeschwerde; Haftbefehl noch nicht vollstreckt; Akteneinsicht; nicht

  • OLG Köln, 29.05.2001 - 2 Ws 215/01
  • OLG Koblenz, 08.06.2000 - 2 VAs 9/00

    Akteneinsicht, flüchtiger Beschuldigter

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