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   BVerfG, 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92   

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BVerfG, 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92 (https://dejure.org/1993,995)
BVerfG, Entscheidung vom 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92 (https://dejure.org/1993,995)
BVerfG, Entscheidung vom 24. August 1993 - 2 BvR 1858/92 (https://dejure.org/1993,995)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beanstandungen einer Kommunalwahl - Einsicht in Wahlunterlagen - Streitwert bei Anfechtung einer Gemeinderatswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwaltungsgerichtliches Eilverfahren - Streitwert der Hauptsache - Antrag - Vorwegnahme der Hauptsache - Streitwertfestsetzung - Substantiierung von Wahlbeanstandungen - Wahlunterlagen - Nachgeschobene Rüge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 105
  • DVBl 1994, 41
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus BVerfG, 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92
    Sie werden bei Anlegung der auch hier geltenden Maßstäbe der Entscheidung des Senats vom 12. Dezember 1991 (BVerfGE 85, 148 [157 ff.]) dem Grundsatz der Wahlgleichheit gerecht.

    Das ist - anders als bei sonstigen Wahlmängeln - grundsätzlich nicht ohne Nachzählung der abgegebenen Stimmen möglich (vgl. BVerfGE 85, 148 [160 f.]).

    Die weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verkennung der aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit folgenden Anforderungen an eine Zählfehler verhindernde Organisation der Stimmenauszählung (vgl. dazu BVerfGE 85, 148 [157 f.]) nicht als Fehler bei der Feststellung des Wahlergebnisses gewertet.

    Dezember 1991 die Rüge von Wahlfehlern, die der Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerügt hatte (fehlerhafte Zähllisten im Wahlbezirk 1, 1ückenhafte Wahlprotokolle), als unzulässig nicht berücksichtigt hat, weil das Interesse, möglichst rasch Gewißheit über die rechtsgültige Zusammensetzung der gewählten Vertretung zu erhalten, ein Nachschieben neuer Anfechtungsgründe nach Ablauf der zweiwöchigen Begründungsfrist des § 46 Abs. 2 NKWG nicht zulasse (vgl. zum niedersächsischen Recht auch Schiefel, Niedersächsisches Kommunalwahlrecht, 2. Aufl., 1991, § 46 NKWG Anm. 3.1 und 3.2 m.w.N.; zum Bundeswahlrecht: BVerfGE 40, 11 [33]; 79, 50; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 4. Aufl., § 49 Rdnr. 19 f.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [159 f.]).

    Das ist mit den Aufgaben und Zielen einer gerichtlichen Wahlprüfung nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 85, 148 [159 f.]).

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BVerfG, 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92
    Es ist nicht Sinn und Zweck grundsätzlicher Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor Gericht, den Beteiligten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen; ein Recht auf Kenntnis von Akteninhalten aus Art. 103 Abs. 1 GG ist vielmehr beschränkt auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten (vgl. BVerfGE 63, 45 [59 f.]).

    Dazu kann auch die möglichst umfassende Ermittlung des wahren Sachverhalts als der notwendigen Grundlage eines gerechten Urteils dienen, ebenso wie eine verfahrensrechtliche "Waffengleichheit" zwischen den Beteiligten (vgl. zum Strafverfahren BVerfGE 57, 250 [27 f.]; 63, 45 [61]; siehe ferner BVerfGE 52, 131 [144 f., 156 f.]; 55, 72 [93 f.]; 69, 126 [140]).

    Erst wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes selbst angelegten Gegenläufigkeiten eindeutig ergibt, daß rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Verfahrens gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 [275 f.]; 63, 45 [61]; 70, 297 [308 f.]).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92
    Es dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei Stellung nehmen konnte (vgl. BVerfGE 57, 250 [273 f.]; 81, 123 [126]; 84, 188 [190]).

    Dazu kann auch die möglichst umfassende Ermittlung des wahren Sachverhalts als der notwendigen Grundlage eines gerechten Urteils dienen, ebenso wie eine verfahrensrechtliche "Waffengleichheit" zwischen den Beteiligten (vgl. zum Strafverfahren BVerfGE 57, 250 [27 f.]; 63, 45 [61]; siehe ferner BVerfGE 52, 131 [144 f., 156 f.]; 55, 72 [93 f.]; 69, 126 [140]).

    Erst wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes selbst angelegten Gegenläufigkeiten eindeutig ergibt, daß rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Verfahrens gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 [275 f.]; 63, 45 [61]; 70, 297 [308 f.]).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92
    Der Gesetzgeber muß deshalb Vorkehrungen treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht ermöglichen (BVerfGE 81, 347 [356 f.]; 85, 337 [347]).

    Verfassungsrechtlich hinreichende Vorkehrungen zur Gleichstellung Unbemittelter hat der Gesetzgeber indessen mit dem Institut der Prozeßkostenhilfe getroffen (vgl. BVerfGE 81, 347 [356 f.]); diesen Weg hat der Beschwerdeführer hier auch - allerdings erfolglos - beschritten.

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92
    Ebenso ist es grundsätzlich gerechtfertigt, den Streit- oder Geschäftswert nach dem Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs zu bemessen (vgl. BVerfGE 11, 139 [143]; 85, 337 [346]); das gilt zumal dann, wenn es sich um Streitigkeiten nichtvermögensrechtlicher Art handelt und die mit einer Klage verfolgten wirtschaftlichen Ziele auch deswegen keine hinreichende Bemessungsgrundlage abgeben können, wie es hier der Fall ist.

    Außerdem darf der Wert des prozessualen Anspruchs nicht so unangemessen hoch festgesetzt werden, daß es damit dem Bürger praktisch unmöglich gemacht würde, die Gerichte anzurufen (vgl. BVerfGE 11, 139 [143]).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92
    Ebenso ist es grundsätzlich gerechtfertigt, den Streit- oder Geschäftswert nach dem Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs zu bemessen (vgl. BVerfGE 11, 139 [143]; 85, 337 [346]); das gilt zumal dann, wenn es sich um Streitigkeiten nichtvermögensrechtlicher Art handelt und die mit einer Klage verfolgten wirtschaftlichen Ziele auch deswegen keine hinreichende Bemessungsgrundlage abgeben können, wie es hier der Fall ist.

    Der Gesetzgeber muß deshalb Vorkehrungen treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht ermöglichen (BVerfGE 81, 347 [356 f.]; 85, 337 [347]).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 2 BvC 5/88

    Darlegungsanforderungen im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92
    Dezember 1991 die Rüge von Wahlfehlern, die der Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerügt hatte (fehlerhafte Zähllisten im Wahlbezirk 1, 1ückenhafte Wahlprotokolle), als unzulässig nicht berücksichtigt hat, weil das Interesse, möglichst rasch Gewißheit über die rechtsgültige Zusammensetzung der gewählten Vertretung zu erhalten, ein Nachschieben neuer Anfechtungsgründe nach Ablauf der zweiwöchigen Begründungsfrist des § 46 Abs. 2 NKWG nicht zulasse (vgl. zum niedersächsischen Recht auch Schiefel, Niedersächsisches Kommunalwahlrecht, 2. Aufl., 1991, § 46 NKWG Anm. 3.1 und 3.2 m.w.N.; zum Bundeswahlrecht: BVerfGE 40, 11 [33]; 79, 50; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 4. Aufl., § 49 Rdnr. 19 f.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [159 f.]).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92
    Dazu kann auch die möglichst umfassende Ermittlung des wahren Sachverhalts als der notwendigen Grundlage eines gerechten Urteils dienen, ebenso wie eine verfahrensrechtliche "Waffengleichheit" zwischen den Beteiligten (vgl. zum Strafverfahren BVerfGE 57, 250 [27 f.]; 63, 45 [61]; siehe ferner BVerfGE 52, 131 [144 f., 156 f.]; 55, 72 [93 f.]; 69, 126 [140]).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

    Auszug aus BVerfG, 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92
    Es dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei Stellung nehmen konnte (vgl. BVerfGE 57, 250 [273 f.]; 81, 123 [126]; 84, 188 [190]).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen

    Auszug aus BVerfG, 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92
    Dazu kann auch die möglichst umfassende Ermittlung des wahren Sachverhalts als der notwendigen Grundlage eines gerechten Urteils dienen, ebenso wie eine verfahrensrechtliche "Waffengleichheit" zwischen den Beteiligten (vgl. zum Strafverfahren BVerfGE 57, 250 [27 f.]; 63, 45 [61]; siehe ferner BVerfGE 52, 131 [144 f., 156 f.]; 55, 72 [93 f.]; 69, 126 [140]).
  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2007 - 1 S 567/07

    Erfolgreiche Wahlanfechtung einer Bürgermeisterwahl wegen Wahlbeeinflussung -

    Der Senat hat vielmehr ausgeführt, dass - lediglich - Beanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als unsubstantiiert zurückzuweisen sind (vgl. Urteil des erk. Senats vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, ESVGH 42, 161 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92 -, DVBl 1994, 41 ).
  • VerfG Hamburg, 23.01.2017 - HVerfG 8/15
    Denn die Gewährung von Akteneinsicht dient der grundsätzlichen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, indem sichergestellt wird, dass das Gericht keine den Parteien nicht bekannten Sachverhalte verwertet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.8.1993, 2 BvR 1858/92, DVBl. 1994, 41, juris Rn. 22 ff.).

    Vermutungen, Andeutungen von möglichen Wahlfehlern oder allgemeine Behauptungen über solche Fehler oder nicht unwahrscheinliche Fehlerquellen reichen zur Substantiierung einer Rüge nicht aus (vgl. HVerfG, Urt. v. 14.12.2011, a.a.O., juris Rn. 154; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 24.8.1993, 2 BvR 1858/92, DVBl. 1994, 41, juris Rn. 17).

  • BVerwG, 26.06.2002 - 6 C 21.01

    Handwerkskammer, Vollversammlung, Wahl zur Vollversammlung, Materielle

    Hätte das Gesetz einem gleichwohl noch bestehenden Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der Zusammensetzung des Vertretungsorgans (BVerfGE 85, 148 ); BVerfG, DVBl 1994, 41 ) entscheidendes Gewicht beimessen und daher in bestimmtem Umfang eine Präklusion anordnen wollen, hätte dies angesichts der Tragweite einer solchen Regelung eindeutig und unmissverständlich gesetzlich angeordnet werden müssen.
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