Rechtsprechung
   BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06, 2 BvR 1809/06, 2 BvR 1848/06, 2 BvR 1862/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1453
BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06, 2 BvR 1809/06, 2 BvR 1848/06, 2 BvR 1862/06 (https://dejure.org/2006,1453)
BVerfG, Entscheidung vom 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06, 2 BvR 1809/06, 2 BvR 1848/06, 2 BvR 1862/06 (https://dejure.org/2006,1453)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06, 2 BvR 1809/06, 2 BvR 1848/06, 2 BvR 1862/06 (https://dejure.org/2006,1453)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 3 EMRK; § 121 Abs. 1 StPO
    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (Kriterien; mit der Fortdauer steigende Anforderungen; keine Abwägung mit Strafverfolgungsinteresse; objektive Pflichtwidrigkeit des Gerichtes; Befangenheit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft unter Verkennung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen - vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerden gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft - Grundrecht der persönlichen Freiheit beinhaltet das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot - Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und den erforderlichen und zweckmäßigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafprozessrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 339
  • StV 2006, 703
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ), und gleichzeitig zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, S. 2694 - Kudla).

    Der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt bezogen auf das in Rede stehende Strafverfahren, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Kommt es zu vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, NJW 2006, S. 672 ), und überschreitet deshalb der weitere Vollzug der Untersuchungshaft die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Frist in einem ungewöhnlichen Maße, so liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor (vgl. BVerfGE 20, 45 ).

    Die in seinem Absatz 1 enthaltenen Ausnahmetatbestände sind, wie aus dem Wortlaut ersichtlich ist und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45 ; im Anschluss auch BVerfGE 36, 264 ).

    Entscheidend ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 121 Rn. 19).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ), und gleichzeitig zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, S. 2694 - Kudla).

    Der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt bezogen auf das in Rede stehende Strafverfahren, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Die in seinem Absatz 1 enthaltenen Ausnahmetatbestände sind, wie aus dem Wortlaut ersichtlich ist und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45 ; im Anschluss auch BVerfGE 36, 264 ).

  • BVerfG, 30.09.1999 - 2 BvR 1775/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06
    So findet etwa der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass eines Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 1992 - HEs 164/91-181/92 u.a. -, MDR 1992, S. 1070).

    Dauert die Untersuchungshaft bereits ein Jahr an, so führt in bestimmten Fällen schon eine Verzögerung um einen Monat oder sechs Wochen zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, NJW 2006, S. 1336 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153 ; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - (3) 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36 ).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ), und gleichzeitig zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, S. 2694 - Kudla).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06
    Kommt es zu vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, NJW 2006, S. 672 ), und überschreitet deshalb der weitere Vollzug der Untersuchungshaft die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Frist in einem ungewöhnlichen Maße, so liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor (vgl. BVerfGE 20, 45 ).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, NJW 2006, S. 672 ).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ), und gleichzeitig zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, S. 2694 - Kudla).

  • OLG Köln, 21.02.1973 - HEs 167/72
    Auszug aus BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06
    Diese eine Abwägung ermöglichende Fassung des § 121 Abs. 1 StPO wurde jedoch in den Beratungen des Rechtsausschusses fallen gelassen, so dass die Vorschrift ihre jetzige Fassung erhielt (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 121 vor Rn. 1; OLG Köln, Beschluss vom 21. Februar 1973 - HEs 167/72 -, NJW 1973, S. 1009 ).

    Demgemäß ist in Rechtsprechung und Literatur auch anerkannt, dass die Schwere der Tat im Rahmen der Vorschrift des § 121 StPO ohne Bedeutung ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 1992 - 2 Ws 599/91 -, MDR 1992, S. 796; OLG Köln, Beschluss vom 21. Februar 1973 - HEs 167/72 -, NJW 1973, S. 1009 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. November 1968 - 1 HEs 105/68 -, Die Justiz 1969, S. 46; Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 HEs 7/01 -, Die Justiz 2001, S. 196 ; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 121 Rn. 20; Kintzi, DRiZ 2004, S. 348 f.).

  • OLG Schleswig, 02.04.1992 - 1 HEs 14/92

    Abschluß der Ermittlungen; Faktischer Abschluß; Ermittlungshandlungen;

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06
    Je nach Sachlage kann bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 2. April 1992 - 1 HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 - 2 Ws 90/85 H -, StV 1985, S. 198; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 - (1) 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515 : vermeidbare Verfahrensverzögerung von rd.
  • OLG Köln, 18.08.1992 - HEs 136/92

    Untersuchungshaft; Fortdauer; Anordnung; Ermittlungshandlungen; Verfahren;

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06
    Je nach Sachlage kann bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 2. April 1992 - 1 HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 - 2 Ws 90/85 H -, StV 1985, S. 198; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 - (1) 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515 : vermeidbare Verfahrensverzögerung von rd.
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06
    Dauert die Untersuchungshaft bereits ein Jahr an, so führt in bestimmten Fällen schon eine Verzögerung um einen Monat oder sechs Wochen zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, NJW 2006, S. 1336 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, NStZ 2000, S. 153 ; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - (3) 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36 ).
  • OLG Hamburg, 07.03.1985 - 2 Ws 90/85
  • KG, 30.06.1999 - 1 HEs 299/98

    Strafprozeßrecht: Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • OLG Hamm, 16.05.2000 - 5 BL 71/00

    Wichtiger Grund, Verhinderung des Sachverständigen, langer Zeitraum zwischen

  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

  • EGMR, 26.10.2000 - 30210/96

    Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in

  • BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

  • OLG Düsseldorf, 10.08.1992 - 2 Ws 312/92
  • OLG Düsseldorf, 05.02.1992 - 2 Ws 599/91
  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Notwendigkeit, weitere im Haftbefehl

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • OLG Stuttgart, 30.01.2001 - 3 HEs 7/01

    Verzögerung durch Verhalten der Strafverfolgungsbehörden

  • BVerfG, 01.05.1995 - 2 BvR 40/94

    Verfassungsmäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

  • OLG Köln, 14.06.1992 - HEs 164/91
  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Liegen derartige Gründe vor, ist zum anderen erforderlich, dass sie die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen - 2. Stufe - (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 40-41).

    Die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung sind im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung (vgl. hierzu bereits Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45 m.w.N.).

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (erste besondere Haftprüfung; Tatverdacht

    Liegen derartige Gründe vor, ist zum anderen erforderlich, dass sie die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen - zweite Stufe - (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 40 bis 41; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 31).

    Die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung sind im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45 und 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 42).

  • BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07

    Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen

    Die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung sind im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45; 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 42 und 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 -, Abs.-Nr. 23).

    Bei dieser klaren Gesetzeslage ist eine Korrektur durch die Rechtsprechung unzulässig (vgl. hierzu näher Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45 m.w.N.).

    Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass für den Beschwerdeführer nach wie vor die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK streitet und die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung sind (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45; 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 42 und 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 -, Abs.-Nr. 23).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

    Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 7, 421 ; 9, 339 ; 10, 294 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 -, EuGRZ 2010, S. 674 ).
  • OLG Hamburg, 20.11.2015 - 1 Ws 148/15

    Haftprüfung bei Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus:

    Kommt es zu vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden erheblichen Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672, 673 f.), so liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor (vgl. BVerfGE a.a.O.; Kammerbeschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06, 2006, 703, 705), kann dies im Einzelfall der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegen stehen.

    Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich (Vgl. BVerfG [Kammer], Beschlüsse v. 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640, und vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06, 2006, 703, 705).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschlüsse v. 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640, und vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06, 2006, 703, 705, sowie vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05, StV 2005, 220, 224).

  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

    Die Ausnahmetatbestände des letzten Teilsatzes der Vorschrift - die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund lassen das Urteil noch nicht zu und rechtfertigen die Fortdauer der Haft - sind jedoch eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271; 53, 152, 157; BVerfGK 7, 421; 9, 339, 349; so bereits früher auch BVerfG NJW 1991, 2821; StV 1991, 565; 1995, 199 f.).

    Liegen solche, den Urteilserlass hindernde Umstände vor, führt das (zusätzliche) Erfordernis der Rechtfertigung der Haftfortdauer dazu, dass auf einer zweiten Prüfungsstufe ein Urteil darüber zu treffen ist, ob bei Fortdauer der Haft der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) gewahrt bleibt (vgl. grundlegend dazu BVerfGE 36, 264, 271, 279 f.; BVerfGK 9, 339; 10, 544).

  • OLG Nürnberg, 22.02.2011 - 1 Ws 47/11

    Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens: Anforderungen an die

    Dabei kann auch bei einer festgestellten Verzögerung die Haftfortdauer gerechtfertigt sein, wenn die dadurch verursachte Verfahrensverlängerung in Relation zu dem bei wertender Betrachtung erforderlichen Zeitbedarf geringfügig ist und entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat als unerheblich angesehen werden kann (BVerfG NStZ 2005, 456; StV 2006, 703, 704; NStZ 2006, 47, 48; NJW 2006, 672, 674; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 250, 251; Schultheis in: KK-StPO 6.Aufl. § 121 Rn. 22 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und

    Dieser Gedanke liegt auch der Regelung des § 121 StPO zu Grunde, der bestimmt, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund den Erlass des Urteils noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen (vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 24; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 37; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 41; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 44; Beschluss vom 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10, juris Rn. 13; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 29f.; Beschluss vom 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06, juris Rn. 36; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).
  • KG, 29.07.2013 - 4 Ws 92/13

    Zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts in Haftbeschwerdeverfahren während

    Die Hauptverhandlung ist unter Berücksichtigung der von Verfassungs wegen zu beachtenden Anforderungen (vgl. nur BVerfG StV 2008, 198) - bei objektiver Betrachtung, bei der es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit oder ein Verschulden nicht ankommt, sondern allein zu prüfen ist, ob eine Verfahrensverzögerung der Sphäre des Staates zuzurechnen ist oder nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 672, 673 f.; StV 2006, 703, 704, 705) - nicht in der gebotenen konzentrierten Form durchgeführt worden.

    Hinzu kommt, dass in Fällen schon länger andauernder Untersuchungshaft die Anforderungen an die Verfahrensförderung im Regelfall besonders hoch sind; hier können schon kleinere Verzögerungen die Annahme eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das hinsichtlich seiner begrenzenden Wirkung auf die Dauer der Untersuchungshaft zugleich im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot steht (vgl. BVerfG NJW 2006, 1336, 1337), begründen (vgl. hierzu BVerfG NJW 2006, 677, 679; StV 2006, 703, 704).

  • OLG Brandenburg, 09.11.2023 - 2 Ws 155/23
    Anders als bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ist die vorgelagerte Frage, ob ein wichtiger Grund gemäß § § 121 Abs. 1 StPO vorliegt, nicht durch eine allgemeine Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse des Staates bzw. Schutzinteresse der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des inhaftierten Angeschuldigten zu beantworten (BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06, zit. nach Juris; Senat, Beschl. v. 1. August 2019 - 2 Ws 152/19, BeckRS 2019, 18285; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl. § 121 Rdnr. 20).Die Bestimmungen des § 121 StPO, die der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils dienen und dem aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 EMRK Rechnung tragen (BVerfGE 20, 45, 49), begrenzen den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich auf sechs Monate und gestatten nur in beschränktem Umfang Ausnahmen hiervon (KG, aaO.).

    Dabei stellt es grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, dass wegen weiterer Straftaten ermittelt wird, die nicht Gegenstand des vollzogenen Haftbefehls sind (BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 2006, aaO.; KG, Beschl. v. 25. Januar 2021 - [4] 121 HEs 2/21).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12

    Besondere Haftprüfung: Schwangerschaft einer Richterin des erkennenden

  • VerfG Brandenburg, 18.02.2022 - VfGBbg 63/21

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde begründet;

  • KG, 24.02.2009 - 1 HEs 1/09

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate;

  • KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21

    Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • KG, 29.03.2019 - 161 HEs 18/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28/09

    Ermittlungsverfahren in Strafsachen: Einzelfallentscheidung zum Vorliegen der

  • KG, 29.03.2019 - 4 HEs 8/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

  • OLG Karlsruhe, 14.10.2016 - 3 Ws 684/16

    Untersuchungshaft: Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes in Jugend- und

  • BVerfG, 25.11.2008 - 2 BvR 2693/07

    Untätigkeit des Rechtspflegers (Rechtsschutzgarantie; Nichtprotokollierung von

  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 30/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen; Verzögerung des Verfahrens

  • OLG Hamm, 05.11.2020 - 1 Ws 438/20

    Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; Beschleunigungsgebot; wichtiger Grund;

  • OLG Naumburg, 07.11.2006 - 1 Ws 533/06

    Haftbeschwerde eines Angeklagten

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09
  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 34/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen; Verzögerung des Verfahrens

  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 29/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen; Verzögerung des Verfahrens

  • OLG Köln, 17.06.2013 - 2 Ws 331/13

    Verletzung des Beschleunigungsgebots; Frequenz und Dauer der Hauptverhandlung

  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22

    Aufhebung des Haftbefehls nach Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus

  • KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus:

  • OLG Karlsruhe, 27.10.2016 - 3 Ws 708/16

    Untersuchungshaft: Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz bei fehlender

  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 33/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen; Verzögerung des Verfahrens

  • OLG Koblenz, 29.07.2016 - 2 Ws 335/16

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Durchführung der Hauptverhandlung

  • OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei Rücknahme einer bereits erhobenen Anklage

  • OLG Celle, 20.02.2008 - 2 Ws 77/08

    Antrag auf Aussetzung bzw. Außervollzugsetzung eines bestehenden Haftbefehls

  • OLG Koblenz, 26.08.2010 - 2 Ws 383/10

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch nachlässige Planung

  • KG, 24.02.2009 - 1 Ws 25/09

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus: Aussetzung der

  • KG, 24.02.2009 - 2 HEs 1/09
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2010 - 3 Ws 187/10
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