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   BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 1907/91   

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https://dejure.org/1993,2809
BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 1907/91 (https://dejure.org/1993,2809)
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.1993 - 2 BvR 1907/91 (https://dejure.org/1993,2809)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 1993 - 2 BvR 1907/91 (https://dejure.org/1993,2809)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2; StGB § 67e Abs. 2
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kriminalprognose im Rahmen der Aussetzung einer Sicherungsverwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kriminalprognose - Aussetzung der Sicherungsverwahrung - Fortdauer - Unbefristete Maßregel - Lebenslange Freiheitsstrafe - Schuldschwere - Kriminalpsychiatrische Gutachten - Sachverständige - Fortdauerprüfung - Prognosegutachten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 510
  • StV 1994, 93 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 1907/91
    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 1985 (BVerfGE 70, 297 ) an einen Beschluß, der die Fortdauer einer unbefristeten Maßregel anordnet, strenge Anforderungen gestellt.

    Im vorliegenden Fall werden die Strafvollstreckungsgerichte deshalb bei der nächsten Fortdauerprüfung nach § 67e Abs. 2 StGB u.a. zu prüfen haben, ob im Blick auf die Tatsache, daß den beiden die Sicherungsverwahrungen anordnenden Urteilen jeweils kriminalpsychiatrische Sachverständigengutachten zugrundelagen, nunmehr nach vielen Jahren ein erneutes Prognosegutachten einzuholen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 [310 f.]).

    Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, die auch in der immer gleichen Art der Straftaten einen Ausdruck gefunden hat, legt es ferner nahe, die Frage einer Pflichtverteidigung zu bedenken (vgl. BVerfGE 70, 297 [323]; 86, 288 [338]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 1907/91
    Das Bundesverfassungsgericht greift vielmehr nur ein, wenn die Gerichte übersehen, daß ihre Entscheidung Grundrechte berührt, oder wenn sie die Bedeutung und die Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend berücksichtigen oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 1907/91
    Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, die auch in der immer gleichen Art der Straftaten einen Ausdruck gefunden hat, legt es ferner nahe, die Frage einer Pflichtverteidigung zu bedenken (vgl. BVerfGE 70, 297 [323]; 86, 288 [338]).
  • BVerfG, 23.09.1991 - 2 BvR 1327/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung der lebenslangen

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 1907/91
    Diese für die Unterbringung nach § 63 StGB entwickelten Maßstäbe hat die 2. Kammer des Zweiten Senats in ihrer Entscheidung vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 - (NStZ 1992, 405 ff.) auch auf die Beurteilung der Prognose eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten übertragen, bei dem die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht gebietet.
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Je länger der Freiheitsentzug andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges (vgl. für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus BVerfGE 70, 297; für die Sicherungsverwahrung BVerfGE 109, 133 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1907/91 -, NJW 1994, S. 510; für die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).
  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Dem entsprechend verneint das Bundesverfassungsgericht die Verhältnismäßigkeit prognosegestützter Maßregeln auch nicht grundsätzlich, sofern die Prognose auf hinreichender Sachverhaltsaufklärung beruht und sich auf ein sorgfältig substantiiertes Prognosegutachten stützt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1907/91 -, NJW 1994, S. 510; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).
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