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   BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76   

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BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76 (https://dejure.org/1980,16)
BVerfG, Entscheidung vom 25.03.1980 - 2 BvR 208/76 (https://dejure.org/1980,16)
BVerfG, Entscheidung vom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 (https://dejure.org/1980,16)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • openjur.de

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kirchliche Selbstbestimmung und grundgesetzliche Wertordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen in Bezug auf kirchliche Krankenhäuser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

Papierfundstellen

  • BVerfGE 53, 366
  • NJW 1980, 1895
  • DVBl 1980, 552
  • DVBl 1980, 556
 
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Wird zitiert von ... (187)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
    Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleistet in Rücksicht auf das zwingende Erfordernis friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche (vgl. BVerfGE 42, 312 (330ff., 340)) sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter.

    Auch hier sei von Bedeutung, daß die angegriffene nordrhein-westfälische Regelung die "Kirche", zu der, wie dargelegt, notwendig auch die kirchlichen Krankenhäuser zählten, nicht wie den Jedermann, sondern in ihrer Besonderheit als Kirche härter, ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistig-religiösen Auftrag beschränkend, also anders als den normalen Adressaten treffe (BVerfGE 42, 312 [334]).

    Ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform sind die Kirchen dem Staat nicht inkorporiert (BVerfGE 42, 312 [321]).

    Aus diesem Blickwinkel sind sie auch grundrechtsfähig (BVerfGE 42, 312 [322]).

    Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses umfaßt neben der Freiheit des Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis notwendigerweise auch die Freiheit des organisatorischen Zusammenschlusses zum Zwecke des gemeinsamen öffentlichen Bekenntnisses, insbesondere die Freiheit der Kirchen in ihrer historisch gewordenen Gestalt zum Bekenntnis gemäß ihrem Auftrag (BVerfGE 42, 312 [323]).

    Verfassungsbeschwerde zur Verteidigung des Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung können deshalb sowohl die Religionsgemeinschaften wie auch ihre Untergliederungen und ihre rechtlich selbständigen Einrichtungen erheben, und zwar auch juristische Personen, deren Zweck auf die Erfüllung karitativer Aufgaben in Verwirklichung einer Grundforderung des religiösen Bekenntnisses gerichtet ist (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; 30, 112 [119 f.]; 42, 312 [321 f.]; 46, 73 [83]).

    Es kann die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angegriffenen Normen vielmehr unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt prüfen (vgl. BVerfGE 42, 312 [325 f] m.w.N.).

    d) Ob und wieweit danach der Landesgesetzgeber durch das in Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV für kirchliche Einrichtungen, wie sie von den Beschwerdeführern vertreten und dargestellt werden, gewährleistete Selbstbestimmungsrecht etwa grundsätzlich gehindert wäre, gesetzliche "Schranken" zu errichten, die in die vorhandenen eigenständigen Regelungen im Strukturbereich christlicher Krankenhäuser eingreifen und einer eigenverantwortlichen Fortentwicklung der dort bestehenden Ordnung entgegenstünden (vgl. hierzu BVerfGE 18, 385 [386 ff.]; 42, 312 [331 bis 335]; 46, 73 [95]), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

    Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleistet in Rücksicht auf das zwingende Erfordernis friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirchen (vgl. BVerfGE 42, 312 [330 ff., 340]) sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter.

    Dabei ist jedoch dem Eigenverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 42, 312 [322, 332]), ein besonderes Gewicht zuzumessen (vgl. BVerfGE 24, 236 [246]; 44, 37 [49 f.]).

    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten (Art. 137 Abs. 3 WRV) erweist sich als notwendige, wenngleich rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332]; Hesse, a.a.O. S 414 nw Nachw).

    Unabhängig von seiner formalen Ausgestaltung trifft vielmehr jedes in diesem Sinne dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehende Gesetz seinerseits auf eine ebensolche Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung der Verfassung, die über einen für die Staatsgewalt unantastbaren Freiheitsbereich hinaus die besondere Eigenständigkeit der Kirchen und ihrer Einrichtungen gegenüber dem Staat anerkennt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332, 334]).

    Nichts anderes meint das Bundesverfassungsgericht, wenn es zu den "für alle geltenden Gesetzen" nur solche Gesetze rechnet, die für jede Religionsgesellschaft dieselbe Bedeutung haben wie für den Jedermann, sie insbesondere nicht "in ihrer Besonderheit als Kirche" härter treffen (BVerfGE 42, 312 [334]).

    Sie unterstellt zwar zunächst, daß die angegriffene Regelung "prinzipiell" ein für alle geltendes Gesetz im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV sei, geht jedoch unter Übergehung der in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu entwickelten Definition (BVerfGE 42, 312 [334]) anscheinend davon aus, daß sich die Subsumtion im Einzelfall nur aufgrund einer Güterabwägung zwischen der Kirchenfreiheit und dem staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter treffen lasse.

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
    Sie können insoweit in einer mit den Freiheitsgarantien des Grundgesetzes unvereinbaren Weise behindert werden (BVerfGE 46, 73 [83]).

    Verfassungsbeschwerde zur Verteidigung des Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung können deshalb sowohl die Religionsgemeinschaften wie auch ihre Untergliederungen und ihre rechtlich selbständigen Einrichtungen erheben, und zwar auch juristische Personen, deren Zweck auf die Erfüllung karitativer Aufgaben in Verwirklichung einer Grundforderung des religiösen Bekenntnisses gerichtet ist (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; 30, 112 [119 f.]; 42, 312 [321 f.]; 46, 73 [83]).

    Insoweit ist nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 [85]).

    a) Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und deren rechtlich selbständige Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfGE 46, 73 [LS 1, 85 ff.] mit zahlreichen w Nachw; ebenso W. Dütz, Das arbeitsrechtliche Verhältnis der Kirchen zu ihren Beschäftigten, AuR, Sonderheft Kirche und Arbeitsrecht, 1979, S2 [5]; Richardi, Kirchenautonomie und gesellschaftliche Betriebsverfassung, ZevKR, 23 Bd, 1978, S 367 [395 ff.]; aM. Herschel, Kirchliche Einrichtungen und Betriebsverfassung, AuR 1978, S 172 [176 f.]).

    Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein" (BVerfGE 24, 236 [246 f.]; 46, 73 [86 f.]).

    Maßgebendes Kriterium für die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche ist danach nicht etwa die Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung; es genügt vielmehr, daß die in Frage stehende Einrichtung der Kirche so nahesteht, daß sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfGE 46, 73 [87]).

    An der Erfüllung dieser Aufgabe haben die Beschwerdeführer aufgrund ihrer bekenntnismäßigen und organisatorischen Verbundenheit mit ihren Kirchen Anteil (vgl. auch BVerfGE 46, 73 [95 f.]).

    c) Mit dieser Feststellung ist gleichzeitig entschieden, daß die von den Beschwerdeführern getragenen Einrichtungen "Angelegenheit" der Kirchen sind und daß diesen insoweit die selbständige Ordnung und Verwaltung dieser Einrichtungen innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes verfassungskräftig garantiert ist (BVerfGE 46, 73 [94]).

    d) Ob und wieweit danach der Landesgesetzgeber durch das in Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV für kirchliche Einrichtungen, wie sie von den Beschwerdeführern vertreten und dargestellt werden, gewährleistete Selbstbestimmungsrecht etwa grundsätzlich gehindert wäre, gesetzliche "Schranken" zu errichten, die in die vorhandenen eigenständigen Regelungen im Strukturbereich christlicher Krankenhäuser eingreifen und einer eigenverantwortlichen Fortentwicklung der dort bestehenden Ordnung entgegenstünden (vgl. hierzu BVerfGE 18, 385 [386 ff.]; 42, 312 [331 bis 335]; 46, 73 [95]), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

    Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 [95]; Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz Art. 140 [Art. 137 WRV] Rdnr 20; Hesse, HdbStKirchR I, S 409 [437, 439 ff.]).

    Karitative, diakonische Betätigung in der Krankenpflege bedeutet Verwirklichung einer kirchlichen Aufgabe innerhalb des kirchlichen Gesamtauftrags; sie hat, ob vom Einzelnen oder im Rahmen des kirchlichen Krankenhauses geübt, danach einen spezifisch-religiösen Inhalt, der sich notwendigerweise auch in der Struktur und Organisation des Krankenhauses niederschlägt (vgl. BVerfGE 46, 73 [95 f.]).

    Als Beispiele seien erwähnt die in BVerfGE 46, 73 (94 f.) wiedergegebene Präambel der Mitarbeitervertretungsordnung für kirchliche Stellen und Einrichtungen sowie die Präambel zum "Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen vom 23. Januar 1975 (MVG) der Evangelischen Kirche im Rheinland".

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
    Dabei ist jedoch dem Einverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 24, 236 (246); 44, 37 (49f.)), ein besonderes Gewicht beizumessen.

    Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein" (BVerfGE 24, 236 [246 f.]; 46, 73 [86 f.]).

    Auch in der Staatspraxis nach dem zweiten Weltkrieg ist die karitative Tätigkeit in den Kirchenverträgen und Konkordaten als legitime Aufgabe der Kirchen ausdrücklich anerkannt und die Berechtigung dazu den Kirchen gewährleistet worden (vgl. BVerfGE 24, 236 [248] m.w.N. vgl. ferner Maunz, Krankenhausreform als sozialrechtliche Gestaltung, VSSR 1973/74, S 267 [278]; Leisner, Karitas - innere Angelegenheit der Kirchen, DÖV 1977, S 475 [478] m.w.N.; Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz, Art. 140 [Art. 137 WRV] Rdnr 9; Scheuner, Die karitative Tätigkeit der Kirchen im heutigen Sozialstaat, Verfassungsrechtliche und staatskirchenrechtliche Fragen, in: Essener Gespräche, Bd 8, 1974, S 43 [46f, 58]; BAG in AP Nr. 12 zu § 81 BetrVG).

    Die hier Ausdruck findende, von der Verfassung anerkannte, dem kirchlichen Selbstverständnis entsprechende Aufgabe und Funktion wird nicht dadurch beeinflußt, daß andere Einrichtungen, anders ausgerichtete Träger, im Sozialbereich ähnliche Zwecke verfolgen, rein äußerlich gesehen, "Gleiches" erzielen wollen, aus kirchlicher Sicht aber nur der begrenzten Aufgabe effizienter Gesundheitsvorsorge ohne religiöse Dimension dienen (vgl. hierzu auch BVerfGE 24, 236 [249]).

    Dabei ist jedoch dem Eigenverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 42, 312 [322, 332]), ein besonderes Gewicht zuzumessen (vgl. BVerfGE 24, 236 [246]; 44, 37 [49 f.]).

    Um den Kirchen und kirchlichen Einrichtungen die Möglichkeit zu geben, ihrer religiösen und diakonischen Aufgabe (BVerfGE 24, 236 [248]), ihren vorgegebenen Grundsätzen und Leitbildern auch im Bereich von Organisation, Verwaltung und Betrieb umfassend nachkommen zu können, ist ihnen die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten von der Verfassung garantiert.

    Diese juristischen Personen des Privatrechts können zwar wegen ihrer auch religiösen Zielsetzung Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 2 GG sein (vgl. BVerfGE 24, 236 [246 f.]), ihre Einrichtungen sind damit jedoch noch nicht ohne weiteres Angelegenheiten von Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV.

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
    Die inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Verfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes (BVerfGE 19, 206 [219]; 19, 226 [236]).

    Die Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel in das Grundgesetz durch Art. 140 GG ist das Ergebnis eines Verfassungskompromisses, der darauf beruht, daß die aus der Mitte des Parlamentarischen Rates gemachten Vorschläge für eine Neuregelung des Verhältnisses von Staat und Kirche keine Mehrheit fanden (dazu vgl. näher BVerfGE 19, 206 [218 f.]).

    Die Anwendung des Art. 140 GG hat daher in der Weise zu erfolgen, daß zunächst der Inhalt der inkorporierten Vorschriften als solcher ermittelt und dieser Norminhalt sodann in seinem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Grundgesetzes ausgelegt wird (vgl. BVerfGE 19, 206 [220]).

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
    d) Ob und wieweit danach der Landesgesetzgeber durch das in Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV für kirchliche Einrichtungen, wie sie von den Beschwerdeführern vertreten und dargestellt werden, gewährleistete Selbstbestimmungsrecht etwa grundsätzlich gehindert wäre, gesetzliche "Schranken" zu errichten, die in die vorhandenen eigenständigen Regelungen im Strukturbereich christlicher Krankenhäuser eingreifen und einer eigenverantwortlichen Fortentwicklung der dort bestehenden Ordnung entgegenstünden (vgl. hierzu BVerfGE 18, 385 [386 ff.]; 42, 312 [331 bis 335]; 46, 73 [95]), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

    Damit wird einerseits die Unabhängigkeit der Religionsgesellschaften vom Staat anerkannt (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]), andererseits aber auch deutlich hervorgehoben, daß diese keine souveräne Gewalt ausüben, kein "Staat im Staate" sind, sondern der allgemeinen Hoheitsgewalt des staatlichen Gesetzgebers untergeordnet bleiben (vgl. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, 14. Aufl 1933 Anm 4; Obermayer in: Bonner Kommentar, Art. 140 GG Rdnr 85 f.).

    Diese Unterscheidung kann weder einseitig vom Staat diktiert noch dem tendenziell zur Ausdehnung neigenden Anspruch partikulärer Religionsgesellschaften überlassen bleiben, sondern ist im Einzelfall danach vorzunehmen, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit einer Religionsgesellschaft anzusehen ist (vgl. BVerfGE 18, 385 [387]).

  • BVerfG, 13.01.1971 - 1 BvR 671/65

    Unterricht in Biblischer Geschichte

    Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
    Es handelt sich bei ihnen um lokale Untergliederungen von Religionsgemeinschaften, die besondere Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV sind (BVerfGE 30, 112 [119 f.]).

    Verfassungsbeschwerde zur Verteidigung des Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung können deshalb sowohl die Religionsgemeinschaften wie auch ihre Untergliederungen und ihre rechtlich selbständigen Einrichtungen erheben, und zwar auch juristische Personen, deren Zweck auf die Erfüllung karitativer Aufgaben in Verwirklichung einer Grundforderung des religiösen Bekenntnisses gerichtet ist (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; 30, 112 [119 f.]; 42, 312 [321 f.]; 46, 73 [83]).

    Sie sind damit lokale Untergliederungen von Religionsgemeinschaften, die besondere Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV darstellen (BVerfGE 30, 112 [119 f.]; vgl. auch Schlief, HdbStKirchR I, S 299 [321]; Hammer, ebd S 327 [339]; E. Friesenhahn, ebd, S 545 [546]).

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
    Die den landesrechtlichen Regelungen zugrundeliegenden Erwägungen und Reformvorstellungen mögen im Bereich staatlicher, kommunaler und privater Krankenhäuser durchaus die Erwartung effizienter Strukturverbesserungen erfüllen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74; 2 BvR 558/74 -, Umdruck S 44 ff., 69 ff.).

    Das heutige Krankenhaus mit seinen medizinischen Disziplinen stellt eine hochspezialisierte und hochtechnisierte soziale Organisation und Funktionseinheit dar, die zunehmend einem Großbetrieb ähnlicher wird, in dem zahlreiche Fachkräfte arbeitsteilig bei der Behandlung der Patienten zusammenwirken müssen und dabei in bisher kaum bekannter Intensität aufeinander angewiesen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74 unter anderem -, Umdruck S 46 f.).

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
    Bei solcher Sachlage und Rechtslage wären die Beschwerdeführer durch die angegriffene Vorschrift unmittelbar nur dann betroffen, wenn § 5 KHG NW, ohne daß es eines weiteren Vollziehungsaktes bedürfte, in den Rechtskreis der Beschwerdeführer dergestalt einwirkte, daß etwa konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes zu einem dort festgelegten Zeitpunkt erlöschen oder eine zeitlich und inhaltlich hinreichend genau bestimmte Verpflichtung begründet würde, die bereits jetzt spürbare Rechtsfolgen mit sich brächte (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 f.]; 16, 147 [159]; 18, 1 [13]; 30, 1 [16]; 31, 364 [369]; 43, 291 [386]).

    Sollten die von ihnen betriebenen Krankenhäuser in belastende Regelungen einer aufgrund der Ermächtigungsnorm erlassenen Rechtsverordnung einbezogen werden, steht ihnen gegen diesen Akt der Rechtsweg offen, der auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des ermächtigenden Gesetzes ermöglicht (BVerfGE 16, 147 [158 f.]; 29, 83 [94]; 43, 291 [385 f.]; st Rspr).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
    Bei solcher Sachlage und Rechtslage wären die Beschwerdeführer durch die angegriffene Vorschrift unmittelbar nur dann betroffen, wenn § 5 KHG NW, ohne daß es eines weiteren Vollziehungsaktes bedürfte, in den Rechtskreis der Beschwerdeführer dergestalt einwirkte, daß etwa konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes zu einem dort festgelegten Zeitpunkt erlöschen oder eine zeitlich und inhaltlich hinreichend genau bestimmte Verpflichtung begründet würde, die bereits jetzt spürbare Rechtsfolgen mit sich brächte (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 f.]; 16, 147 [159]; 18, 1 [13]; 30, 1 [16]; 31, 364 [369]; 43, 291 [386]).

    Sollten die von ihnen betriebenen Krankenhäuser in belastende Regelungen einer aufgrund der Ermächtigungsnorm erlassenen Rechtsverordnung einbezogen werden, steht ihnen gegen diesen Akt der Rechtsweg offen, der auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des ermächtigenden Gesetzes ermöglicht (BVerfGE 16, 147 [158 f.]; 29, 83 [94]; 43, 291 [385 f.]; st Rspr).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
    Dabei ist jedoch dem Einverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 24, 236 (246); 44, 37 (49f.)), ein besonderes Gewicht beizumessen.

    Dabei ist jedoch dem Eigenverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 42, 312 [322, 332]), ein besonderes Gewicht zuzumessen (vgl. BVerfGE 24, 236 [246]; 44, 37 [49 f.]).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 31/62

    Kirchenlohnsteuer I

  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

  • BVerfG, 21.07.1970 - 2 BvR 255/69

    Steinkohle-Anpassungsgesetz

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.12.1974 - VGH 2/73

    Gemeinden als Kommunale Krankenhausträger; Beinträchtigung gemeindlicher

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57

    Wettbewerbsbenachteiligung durch Umsatzbesteuerung

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Der Gesamtheit des kirchlichen Dienstes liegt nach dem Selbstverständnis der christlichen Kirchen das Leitbild der Dienstgemeinschaft zugrunde (vgl. hierzu bereits: BVerfGE 53, 366 ; 70, 138 ).

    Diese Garantie erweist sich als notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 ).

    aa) Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind nicht nur die Kirchen selbst entsprechend ihrer rechtlichen Verfasstheit, sondern alle ihr in bestimmter Weise zugeordneten Institutionen, Gesellschaften, Organisationen und Einrichtungen, wenn und soweit sie nach dem glaubensdefinierten Selbstverständnis der Kirchen (zur Berücksichtigung von Selbstverständnissen als Mittel zur Sicherung der Menschenwürde und der Freiheitsrechte, vgl. Morlok, Selbstverständnis als Rechtskriterium, 1993, S. 282 und S. 426 ) ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, Auftrag und Sendung der Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    (1) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bezieht sich dabei nicht nur auf die der Kirche zugeordnete Organisation im Sinne einer juristischen Person, sondern erstreckt sich auch auf die von dieser Organisation getragenen Einrichtungen, also auf die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten soll (vgl. BVerfGE 53, 366 ).

    Dies gilt unbeschadet der Rechtsform der einzelnen Einrichtung auch dann, wenn der kirchliche Träger sich privatrechtlicher Organisationsformen bedient (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    bb) Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 70, 138 unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; vgl. auch BVerfGE 99, 100 ) und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen (vgl. BVerfGE 53, 366 ).

    Dieses beinhaltet notwendigerweise neben der Freiheit des Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis seiner Religion oder Weltanschauung (vgl. nur BVerfGE 24, 236 ; 69, 1 ; 108, 282 ) auch die Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamem Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 53, 366 ; 83, 341 ; 105, 279 ).

    aa) Die durch den Zusammenschluss gebildete Vereinigung genießt das Recht zu religiöser oder weltanschaulicher Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der Weltanschauung sowie zur Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 24, 236 ; 53, 366 ; 105, 279 ).

    Dazu gehört insbesondere das karitative Wirken, das eine wesentliche Aufgabe für den Christen ist und von den Kirchen als religiöse Grundfunktion verstanden wird (vgl. BVerfGE 53, 366 ; siehe auch BVerfGE 24, 236 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    Die von der Verfassung anerkannte und dem kirchlichen Selbstverständnis entsprechende Zuordnung der karitativen Tätigkeit zum Sendungsauftrag der Kirche wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass andere Einrichtungen und anders ausgerichtete Träger im Sozialbereich ähnliche Zwecke verfolgen und - rein äußerlich gesehen - Gleiches verwirklichen wollen (vgl. BVerfGE 53, 366 unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 ; vgl. auch BVerfGK 12, 308 ).

    Vielmehr ist der Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck bei der Entfaltung und Konturierung der Schrankenbestimmung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 53, 366 ).

    aa) Deshalb ergibt sich aus dem Umstand, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nur "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" gegeben ist, gerade nicht, dass jegliche staatliche Rechtsetzung, sofern sie nur aus weltlicher Sicht von der zu regelnden Materie her als vernünftig und verhältnismäßig erscheint, ohne weiteres in den den Kirchen, ihren Organisationen und Einrichtungen von Verfassungs wegen zustehenden Autonomiebereich eingreifen könnte (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 72, 278 ).

    Die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten ist den Kirchen, ihren Organisationen und Einrichtungen von der Verfassung garantiert, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihrer religiösen und diakonischen Aufgabe, ihren Grundsätzen und Leitbildern auch im Bereich von Organisation, Normsetzung und Verwaltung umfassend nachkommen zu können (vgl. BVerfGE 53, 366 ).

    (1) Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt deren Zugehörigkeit zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche nicht auf (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 70, 138 ).

    Auch bei der Handhabung zwingender Vorschriften sind Auslegungsspielräume, soweit erforderlich, zugunsten der Religionsgesellschaft zu nutzen (vgl. BVerfGE 83, 341 ), wobei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht zuzumessen ist (vgl. BVerfGE 53, 366 , unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 ; 44, 37 ).

    Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Zweck der gesetzlichen Schrankenziehung ist durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfGK 12, 308 ).

    Dem Selbstverständnis der Kirche ist dabei ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. hierzu auch: BVerfGE 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfGK 12, 308 ), ohne dass die Interessen der Kirche die Belange des Arbeitnehmers dabei prinzipiell überwögen.

    Sie ist als karitative Tätigkeit auf die Erfüllung der aus dem Glauben erwachsenden Pflicht zum Dienst am Mitmenschen und damit auf die Wahrnehmung einer kirchlichen Grundfunktion gerichtet (vgl. BVerfGE 53, 366 ; siehe auch: BVerfGE 24, 236 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    In der Staatspraxis der Bundesrepublik Deutschland ist die karitative Tätigkeit in den Kirchenverträgen und Konkordaten als legitime Aufgabe der Kirchen ausdrücklich anerkannt und den Kirchen die Berechtigung dazu gewährleistet worden (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 , jeweils m.w.N.).

    Ihr entspricht die Organisation des kirchlichen Krankenhauses und die auf sie gestützte, an christlichen Grundsätzen ausgerichtete, auch pastorale und seelsorgerische Zuwendung umfassende Hilfeleistung für den Patienten (vgl. BVerfGE 53, 366 ).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfasst neben der Freiheit des Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis seiner Religion oder Weltanschauung auch die Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamem Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 83, 341 ).

    Die durch den Zusammenschluss gebildete Vereinigung selbst genießt das Recht zu religiöser oder weltanschaulicher Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der Weltanschauung sowie zur Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 24, 236 ; 53, 366 ).

  • BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

    Die Betroffenheit ist auch unmittelbar, weil das EPGÜ-ZustG das über den Bundestag vermittelte Recht auf demokratische Selbstbestimmung nach seiner Ausfertigung ohne weiteren Umsetzungsakt schmälern würde (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 53, 366 ; 126, 112 ; stRspr).
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