Rechtsprechung
BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76 |
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Konfessionelle Krankenhäuser
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Verfassungswidrigkeit des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen in Bezug auf kirchliche Krankenhäuser
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Sonstiges
- nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
Verfassungsbeschwerdeschrift
Papierfundstellen
- BVerfGE 53, 366
- NJW 1980, 1895
- DVBl 1980, 552
- DVBl 1980, 556
Wird zitiert von ... (187) Neu Zitiert selbst (20)
- BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75
Inkompatibilität/Kirchliches Amt
Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleistet in Rücksicht auf das zwingende Erfordernis friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche (vgl. BVerfGE 42, 312 (330ff., 340)) sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter.Auch hier sei von Bedeutung, daß die angegriffene nordrhein-westfälische Regelung die "Kirche", zu der, wie dargelegt, notwendig auch die kirchlichen Krankenhäuser zählten, nicht wie den Jedermann, sondern in ihrer Besonderheit als Kirche härter, ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistig-religiösen Auftrag beschränkend, also anders als den normalen Adressaten treffe (BVerfGE 42, 312 [334]).
Ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform sind die Kirchen dem Staat nicht inkorporiert (BVerfGE 42, 312 [321]).
Aus diesem Blickwinkel sind sie auch grundrechtsfähig (BVerfGE 42, 312 [322]).
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses umfaßt neben der Freiheit des Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis notwendigerweise auch die Freiheit des organisatorischen Zusammenschlusses zum Zwecke des gemeinsamen öffentlichen Bekenntnisses, insbesondere die Freiheit der Kirchen in ihrer historisch gewordenen Gestalt zum Bekenntnis gemäß ihrem Auftrag (BVerfGE 42, 312 [323]).
Verfassungsbeschwerde zur Verteidigung des Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung können deshalb sowohl die Religionsgemeinschaften wie auch ihre Untergliederungen und ihre rechtlich selbständigen Einrichtungen erheben, und zwar auch juristische Personen, deren Zweck auf die Erfüllung karitativer Aufgaben in Verwirklichung einer Grundforderung des religiösen Bekenntnisses gerichtet ist (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; 30, 112 [119 f.]; 42, 312 [321 f.]; 46, 73 [83]).
Es kann die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angegriffenen Normen vielmehr unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt prüfen (vgl. BVerfGE 42, 312 [325 f] m.w.N.).
d) Ob und wieweit danach der Landesgesetzgeber durch das in Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV für kirchliche Einrichtungen, wie sie von den Beschwerdeführern vertreten und dargestellt werden, gewährleistete Selbstbestimmungsrecht etwa grundsätzlich gehindert wäre, gesetzliche "Schranken" zu errichten, die in die vorhandenen eigenständigen Regelungen im Strukturbereich christlicher Krankenhäuser eingreifen und einer eigenverantwortlichen Fortentwicklung der dort bestehenden Ordnung entgegenstünden (vgl. hierzu BVerfGE 18, 385 [386 ff.]; 42, 312 [331 bis 335]; 46, 73 [95]), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleistet in Rücksicht auf das zwingende Erfordernis friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirchen (vgl. BVerfGE 42, 312 [330 ff., 340]) sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter.
Dabei ist jedoch dem Eigenverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 42, 312 [322, 332]), ein besonderes Gewicht zuzumessen (vgl. BVerfGE 24, 236 [246]; 44, 37 [49 f.]).
Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten (Art. 137 Abs. 3 WRV) erweist sich als notwendige, wenngleich rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332];… Hesse, a.a.O. S 414 nw Nachw).
Unabhängig von seiner formalen Ausgestaltung trifft vielmehr jedes in diesem Sinne dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehende Gesetz seinerseits auf eine ebensolche Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung der Verfassung, die über einen für die Staatsgewalt unantastbaren Freiheitsbereich hinaus die besondere Eigenständigkeit der Kirchen und ihrer Einrichtungen gegenüber dem Staat anerkennt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332, 334]).
Nichts anderes meint das Bundesverfassungsgericht, wenn es zu den "für alle geltenden Gesetzen" nur solche Gesetze rechnet, die für jede Religionsgesellschaft dieselbe Bedeutung haben wie für den Jedermann, sie insbesondere nicht "in ihrer Besonderheit als Kirche" härter treffen (BVerfGE 42, 312 [334]).
Sie unterstellt zwar zunächst, daß die angegriffene Regelung "prinzipiell" ein für alle geltendes Gesetz im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV sei, geht jedoch unter Übergehung der in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu entwickelten Definition (BVerfGE 42, 312 [334]) anscheinend davon aus, daß sich die Subsumtion im Einzelfall nur aufgrund einer Güterabwägung zwischen der Kirchenfreiheit und dem staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter treffen lasse.
- BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76
Stiftungen
Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
Sie können insoweit in einer mit den Freiheitsgarantien des Grundgesetzes unvereinbaren Weise behindert werden (BVerfGE 46, 73 [83]).Verfassungsbeschwerde zur Verteidigung des Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung können deshalb sowohl die Religionsgemeinschaften wie auch ihre Untergliederungen und ihre rechtlich selbständigen Einrichtungen erheben, und zwar auch juristische Personen, deren Zweck auf die Erfüllung karitativer Aufgaben in Verwirklichung einer Grundforderung des religiösen Bekenntnisses gerichtet ist (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; 30, 112 [119 f.]; 42, 312 [321 f.]; 46, 73 [83]).
Insoweit ist nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 [85]).
a) Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und deren rechtlich selbständige Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfGE 46, 73 [LS 1, 85 ff.] mit zahlreichen w Nachw; ebenso W. Dütz, Das arbeitsrechtliche Verhältnis der Kirchen zu ihren Beschäftigten, AuR, Sonderheft Kirche und Arbeitsrecht, 1979, S2 [5]; Richardi, Kirchenautonomie und gesellschaftliche Betriebsverfassung, ZevKR, 23 Bd, 1978, S 367 [395 ff.]; aM. Herschel, Kirchliche Einrichtungen und Betriebsverfassung, AuR 1978, S 172 [176 f.]).
Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein" (BVerfGE 24, 236 [246 f.]; 46, 73 [86 f.]).
Maßgebendes Kriterium für die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche ist danach nicht etwa die Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung; es genügt vielmehr, daß die in Frage stehende Einrichtung der Kirche so nahesteht, daß sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfGE 46, 73 [87]).
An der Erfüllung dieser Aufgabe haben die Beschwerdeführer aufgrund ihrer bekenntnismäßigen und organisatorischen Verbundenheit mit ihren Kirchen Anteil (vgl. auch BVerfGE 46, 73 [95 f.]).
c) Mit dieser Feststellung ist gleichzeitig entschieden, daß die von den Beschwerdeführern getragenen Einrichtungen "Angelegenheit" der Kirchen sind und daß diesen insoweit die selbständige Ordnung und Verwaltung dieser Einrichtungen innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes verfassungskräftig garantiert ist (BVerfGE 46, 73 [94]).
d) Ob und wieweit danach der Landesgesetzgeber durch das in Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV für kirchliche Einrichtungen, wie sie von den Beschwerdeführern vertreten und dargestellt werden, gewährleistete Selbstbestimmungsrecht etwa grundsätzlich gehindert wäre, gesetzliche "Schranken" zu errichten, die in die vorhandenen eigenständigen Regelungen im Strukturbereich christlicher Krankenhäuser eingreifen und einer eigenverantwortlichen Fortentwicklung der dort bestehenden Ordnung entgegenstünden (vgl. hierzu BVerfGE 18, 385 [386 ff.]; 42, 312 [331 bis 335]; 46, 73 [95]), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 [95]; Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz Art. 140 [Art. 137 WRV] Rdnr 20; Hesse, HdbStKirchR I, S 409 [437, 439 ff.]).
Karitative, diakonische Betätigung in der Krankenpflege bedeutet Verwirklichung einer kirchlichen Aufgabe innerhalb des kirchlichen Gesamtauftrags; sie hat, ob vom Einzelnen oder im Rahmen des kirchlichen Krankenhauses geübt, danach einen spezifisch-religiösen Inhalt, der sich notwendigerweise auch in der Struktur und Organisation des Krankenhauses niederschlägt (vgl. BVerfGE 46, 73 [95 f.]).
Als Beispiele seien erwähnt die in BVerfGE 46, 73 (94 f.) wiedergegebene Präambel der Mitarbeitervertretungsordnung für kirchliche Stellen und Einrichtungen sowie die Präambel zum "Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen vom 23. Januar 1975 (MVG) der Evangelischen Kirche im Rheinland".
- BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66
(Aktion) Rumpelkammer
Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
Dabei ist jedoch dem Einverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 24, 236 (246); 44, 37 (49f.)), ein besonderes Gewicht beizumessen.Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein" (BVerfGE 24, 236 [246 f.]; 46, 73 [86 f.]).
Auch in der Staatspraxis nach dem zweiten Weltkrieg ist die karitative Tätigkeit in den Kirchenverträgen und Konkordaten als legitime Aufgabe der Kirchen ausdrücklich anerkannt und die Berechtigung dazu den Kirchen gewährleistet worden (vgl. BVerfGE 24, 236 [248] m.w.N. vgl. ferner Maunz, Krankenhausreform als sozialrechtliche Gestaltung, VSSR 1973/74, S 267 [278]; Leisner, Karitas - innere Angelegenheit der Kirchen, DÖV 1977, S 475 [478] m.w.N.; Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz, Art. 140 [Art. 137 WRV] Rdnr 9; Scheuner, Die karitative Tätigkeit der Kirchen im heutigen Sozialstaat, Verfassungsrechtliche und staatskirchenrechtliche Fragen, in: Essener Gespräche, Bd 8, 1974, S 43 [46f, 58]; BAG in AP Nr. 12 zu § 81 BetrVG).
Die hier Ausdruck findende, von der Verfassung anerkannte, dem kirchlichen Selbstverständnis entsprechende Aufgabe und Funktion wird nicht dadurch beeinflußt, daß andere Einrichtungen, anders ausgerichtete Träger, im Sozialbereich ähnliche Zwecke verfolgen, rein äußerlich gesehen, "Gleiches" erzielen wollen, aus kirchlicher Sicht aber nur der begrenzten Aufgabe effizienter Gesundheitsvorsorge ohne religiöse Dimension dienen (vgl. hierzu auch BVerfGE 24, 236 [249]).
Dabei ist jedoch dem Eigenverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 42, 312 [322, 332]), ein besonderes Gewicht zuzumessen (vgl. BVerfGE 24, 236 [246]; 44, 37 [49 f.]).
Um den Kirchen und kirchlichen Einrichtungen die Möglichkeit zu geben, ihrer religiösen und diakonischen Aufgabe (BVerfGE 24, 236 [248]), ihren vorgegebenen Grundsätzen und Leitbildern auch im Bereich von Organisation, Verwaltung und Betrieb umfassend nachkommen zu können, ist ihnen die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten von der Verfassung garantiert.
Diese juristischen Personen des Privatrechts können zwar wegen ihrer auch religiösen Zielsetzung Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 2 GG sein (vgl. BVerfGE 24, 236 [246 f.]), ihre Einrichtungen sind damit jedoch noch nicht ohne weiteres Angelegenheiten von Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV.
- BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60
Kirchenbausteuer
Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
Die inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Verfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes (BVerfGE 19, 206 [219]; 19, 226 [236]).Die Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel in das Grundgesetz durch Art. 140 GG ist das Ergebnis eines Verfassungskompromisses, der darauf beruht, daß die aus der Mitte des Parlamentarischen Rates gemachten Vorschläge für eine Neuregelung des Verhältnisses von Staat und Kirche keine Mehrheit fanden (dazu vgl. näher BVerfGE 19, 206 [218 f.]).
Die Anwendung des Art. 140 GG hat daher in der Weise zu erfolgen, daß zunächst der Inhalt der inkorporierten Vorschriften als solcher ermittelt und dieser Norminhalt sodann in seinem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Grundgesetzes ausgelegt wird (vgl. BVerfGE 19, 206 [220]).
- BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64
Teilung einer Kirchengemeinde
Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
d) Ob und wieweit danach der Landesgesetzgeber durch das in Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV für kirchliche Einrichtungen, wie sie von den Beschwerdeführern vertreten und dargestellt werden, gewährleistete Selbstbestimmungsrecht etwa grundsätzlich gehindert wäre, gesetzliche "Schranken" zu errichten, die in die vorhandenen eigenständigen Regelungen im Strukturbereich christlicher Krankenhäuser eingreifen und einer eigenverantwortlichen Fortentwicklung der dort bestehenden Ordnung entgegenstünden (vgl. hierzu BVerfGE 18, 385 [386 ff.]; 42, 312 [331 bis 335]; 46, 73 [95]), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.Damit wird einerseits die Unabhängigkeit der Religionsgesellschaften vom Staat anerkannt (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]), andererseits aber auch deutlich hervorgehoben, daß diese keine souveräne Gewalt ausüben, kein "Staat im Staate" sind, sondern der allgemeinen Hoheitsgewalt des staatlichen Gesetzgebers untergeordnet bleiben (…vgl. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, 14. Aufl 1933 Anm 4; Obermayer in: Bonner Kommentar, Art. 140 GG Rdnr 85 f.).
Diese Unterscheidung kann weder einseitig vom Staat diktiert noch dem tendenziell zur Ausdehnung neigenden Anspruch partikulärer Religionsgesellschaften überlassen bleiben, sondern ist im Einzelfall danach vorzunehmen, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit einer Religionsgesellschaft anzusehen ist (vgl. BVerfGE 18, 385 [387]).
- BVerfG, 13.01.1971 - 1 BvR 671/65
Unterricht in Biblischer Geschichte
Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
Es handelt sich bei ihnen um lokale Untergliederungen von Religionsgemeinschaften, die besondere Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV sind (BVerfGE 30, 112 [119 f.]).Verfassungsbeschwerde zur Verteidigung des Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung können deshalb sowohl die Religionsgemeinschaften wie auch ihre Untergliederungen und ihre rechtlich selbständigen Einrichtungen erheben, und zwar auch juristische Personen, deren Zweck auf die Erfüllung karitativer Aufgaben in Verwirklichung einer Grundforderung des religiösen Bekenntnisses gerichtet ist (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; 30, 112 [119 f.]; 42, 312 [321 f.]; 46, 73 [83]).
Sie sind damit lokale Untergliederungen von Religionsgemeinschaften, die besondere Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV darstellen (BVerfGE 30, 112 [119 f.]; vgl. auch Schlief, HdbStKirchR I, S 299 [321]; Hammer, ebd S 327 [339]; E. Friesenhahn, ebd, S 545 [546]).
- BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74
Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten
Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
Die den landesrechtlichen Regelungen zugrundeliegenden Erwägungen und Reformvorstellungen mögen im Bereich staatlicher, kommunaler und privater Krankenhäuser durchaus die Erwartung effizienter Strukturverbesserungen erfüllen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74; 2 BvR 558/74 -, Umdruck S 44 ff., 69 ff.).Das heutige Krankenhaus mit seinen medizinischen Disziplinen stellt eine hochspezialisierte und hochtechnisierte soziale Organisation und Funktionseinheit dar, die zunehmend einem Großbetrieb ähnlicher wird, in dem zahlreiche Fachkräfte arbeitsteilig bei der Behandlung der Patienten zusammenwirken müssen und dabei in bisher kaum bekannter Intensität aufeinander angewiesen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/74 unter anderem -, Umdruck S 46 f.).
- BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56
Werkfernverkehr
Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
Bei solcher Sachlage und Rechtslage wären die Beschwerdeführer durch die angegriffene Vorschrift unmittelbar nur dann betroffen, wenn § 5 KHG NW, ohne daß es eines weiteren Vollziehungsaktes bedürfte, in den Rechtskreis der Beschwerdeführer dergestalt einwirkte, daß etwa konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes zu einem dort festgelegten Zeitpunkt erlöschen oder eine zeitlich und inhaltlich hinreichend genau bestimmte Verpflichtung begründet würde, die bereits jetzt spürbare Rechtsfolgen mit sich brächte (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 f.]; 16, 147 [159]; 18, 1 [13]; 30, 1 [16]; 31, 364 [369]; 43, 291 [386]).Sollten die von ihnen betriebenen Krankenhäuser in belastende Regelungen einer aufgrund der Ermächtigungsnorm erlassenen Rechtsverordnung einbezogen werden, steht ihnen gegen diesen Akt der Rechtsweg offen, der auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des ermächtigenden Gesetzes ermöglicht (BVerfGE 16, 147 [158 f.]; 29, 83 [94]; 43, 291 [385 f.]; st Rspr).
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76
numerus clausus II
Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
Bei solcher Sachlage und Rechtslage wären die Beschwerdeführer durch die angegriffene Vorschrift unmittelbar nur dann betroffen, wenn § 5 KHG NW, ohne daß es eines weiteren Vollziehungsaktes bedürfte, in den Rechtskreis der Beschwerdeführer dergestalt einwirkte, daß etwa konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes zu einem dort festgelegten Zeitpunkt erlöschen oder eine zeitlich und inhaltlich hinreichend genau bestimmte Verpflichtung begründet würde, die bereits jetzt spürbare Rechtsfolgen mit sich brächte (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 f.]; 16, 147 [159]; 18, 1 [13]; 30, 1 [16]; 31, 364 [369]; 43, 291 [386]).Sollten die von ihnen betriebenen Krankenhäuser in belastende Regelungen einer aufgrund der Ermächtigungsnorm erlassenen Rechtsverordnung einbezogen werden, steht ihnen gegen diesen Akt der Rechtsweg offen, der auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des ermächtigenden Gesetzes ermöglicht (BVerfGE 16, 147 [158 f.]; 29, 83 [94]; 43, 291 [385 f.]; st Rspr).
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71
Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt
Auszug aus BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76
Dabei ist jedoch dem Einverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 24, 236 (246); 44, 37 (49f.)), ein besonderes Gewicht beizumessen.Dabei ist jedoch dem Eigenverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 42, 312 [322, 332]), ein besonderes Gewicht zuzumessen (vgl. BVerfGE 24, 236 [246]; 44, 37 [49 f.]).
- BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 31/62
Kirchenlohnsteuer I
- BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
- BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69
Abhörurteil
- BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70
Bebauungspläne
- BVerfG, 21.07.1970 - 2 BvR 255/69
Steinkohle-Anpassungsgesetz
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.12.1974 - VGH 2/73
Gemeinden als Kommunale Krankenhausträger; Beinträchtigung gemeindlicher …
- BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57
Wettbewerbsbenachteiligung durch Umsatzbesteuerung
- BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51
Hinterbliebenenrente I
- BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62
Umsatzsteuer
- BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63
Sozialversicherungsträger
- BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12
Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen …
Der Gesamtheit des kirchlichen Dienstes liegt nach dem Selbstverständnis der christlichen Kirchen das Leitbild der Dienstgemeinschaft zugrunde (vgl. hierzu bereits: BVerfGE 53, 366 ; 70, 138 ).Diese Garantie erweist sich als notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 ).
aa) Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind nicht nur die Kirchen selbst entsprechend ihrer rechtlichen Verfasstheit, sondern alle ihr in bestimmter Weise zugeordneten Institutionen, Gesellschaften, Organisationen und Einrichtungen, wenn und soweit sie nach dem glaubensdefinierten Selbstverständnis der Kirchen (…zur Berücksichtigung von Selbstverständnissen als Mittel zur Sicherung der Menschenwürde und der Freiheitsrechte, vgl. Morlok, Selbstverständnis als Rechtskriterium, 1993, S. 282 und S. 426 ) ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, Auftrag und Sendung der Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).
(1) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bezieht sich dabei nicht nur auf die der Kirche zugeordnete Organisation im Sinne einer juristischen Person, sondern erstreckt sich auch auf die von dieser Organisation getragenen Einrichtungen, also auf die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten soll (vgl. BVerfGE 53, 366 ).
Dies gilt unbeschadet der Rechtsform der einzelnen Einrichtung auch dann, wenn der kirchliche Träger sich privatrechtlicher Organisationsformen bedient (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).
bb) Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 70, 138 unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; vgl. auch BVerfGE 99, 100 ) und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen (vgl. BVerfGE 53, 366 ).
Dieses beinhaltet notwendigerweise neben der Freiheit des Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis seiner Religion oder Weltanschauung (vgl. nur BVerfGE 24, 236 ; 69, 1 ; 108, 282 ) auch die Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamem Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 53, 366 ; 83, 341 ; 105, 279 ).
aa) Die durch den Zusammenschluss gebildete Vereinigung genießt das Recht zu religiöser oder weltanschaulicher Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der Weltanschauung sowie zur Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 24, 236 ; 53, 366 ; 105, 279 ).
Dazu gehört insbesondere das karitative Wirken, das eine wesentliche Aufgabe für den Christen ist und von den Kirchen als religiöse Grundfunktion verstanden wird (vgl. BVerfGE 53, 366 ; siehe auch BVerfGE 24, 236 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 70, 138 ).
Die von der Verfassung anerkannte und dem kirchlichen Selbstverständnis entsprechende Zuordnung der karitativen Tätigkeit zum Sendungsauftrag der Kirche wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass andere Einrichtungen und anders ausgerichtete Träger im Sozialbereich ähnliche Zwecke verfolgen und - rein äußerlich gesehen - Gleiches verwirklichen wollen (vgl. BVerfGE 53, 366 unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 ; vgl. auch BVerfGK 12, 308 ).
Vielmehr ist der Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck bei der Entfaltung und Konturierung der Schrankenbestimmung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 53, 366 ).
aa) Deshalb ergibt sich aus dem Umstand, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nur "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" gegeben ist, gerade nicht, dass jegliche staatliche Rechtsetzung, sofern sie nur aus weltlicher Sicht von der zu regelnden Materie her als vernünftig und verhältnismäßig erscheint, ohne weiteres in den den Kirchen, ihren Organisationen und Einrichtungen von Verfassungs wegen zustehenden Autonomiebereich eingreifen könnte (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 72, 278 ).
Die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten ist den Kirchen, ihren Organisationen und Einrichtungen von der Verfassung garantiert, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihrer religiösen und diakonischen Aufgabe, ihren Grundsätzen und Leitbildern auch im Bereich von Organisation, Normsetzung und Verwaltung umfassend nachkommen zu können (vgl. BVerfGE 53, 366 ).
(1) Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt deren Zugehörigkeit zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche nicht auf (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 70, 138 ).
Auch bei der Handhabung zwingender Vorschriften sind Auslegungsspielräume, soweit erforderlich, zugunsten der Religionsgesellschaft zu nutzen (vgl. BVerfGE 83, 341 ), wobei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht zuzumessen ist (vgl. BVerfGE 53, 366 , unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 ; 44, 37 ).
Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Zweck der gesetzlichen Schrankenziehung ist durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfGK 12, 308 ).
Dem Selbstverständnis der Kirche ist dabei ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. hierzu auch: BVerfGE 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfGK 12, 308 ), ohne dass die Interessen der Kirche die Belange des Arbeitnehmers dabei prinzipiell überwögen.
Sie ist als karitative Tätigkeit auf die Erfüllung der aus dem Glauben erwachsenden Pflicht zum Dienst am Mitmenschen und damit auf die Wahrnehmung einer kirchlichen Grundfunktion gerichtet (vgl. BVerfGE 53, 366 ; siehe auch: BVerfGE 24, 236 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 70, 138 ).
In der Staatspraxis der Bundesrepublik Deutschland ist die karitative Tätigkeit in den Kirchenverträgen und Konkordaten als legitime Aufgabe der Kirchen ausdrücklich anerkannt und den Kirchen die Berechtigung dazu gewährleistet worden (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 , jeweils m.w.N.).
Ihr entspricht die Organisation des kirchlichen Krankenhauses und die auf sie gestützte, an christlichen Grundsätzen ausgerichtete, auch pastorale und seelsorgerische Zuwendung umfassende Hilfeleistung für den Patienten (vgl. BVerfGE 53, 366 ).
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
Osho
Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfasst neben der Freiheit des Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis seiner Religion oder Weltanschauung auch die Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamem Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 83, 341 ).Die durch den Zusammenschluss gebildete Vereinigung selbst genießt das Recht zu religiöser oder weltanschaulicher Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der Weltanschauung sowie zur Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 24, 236 ; 53, 366 ).
- BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig
Die Betroffenheit ist auch unmittelbar, weil das EPGÜ-ZustG das über den Bundestag vermittelte Recht auf demokratische Selbstbestimmung nach seiner Ausfertigung ohne weiteren Umsetzungsakt schmälern würde (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 53, 366 ; 126, 112 ; stRspr).
- BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83
Loyalitätspflicht
Ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform ist sie dem Staat in kei ner Weise inkorporiert; sie steht ihm vielmehr wie jedermann gegenüber und kann eigene Rechte gegen ihn geltend machen (vgl. BVerfGE 30, 112 [119 f.]; 42, 312 [321 f.]; 53, 366 [387]).Zur Verteidigung des Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung können sie Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 42, 312 [322 f.]; 46, 73 [83]; 53, 366 [387 f.]; 57, 220 [240 f.]).
Es kann die angegriffenen Entscheidungen vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin prüfen (vgl. BVerfGE 42, 312 [325 f.] m. w. N.; 53, 366 [390]; 57, 220 [241]).
Nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen ist deshalb Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 [85]; 53, 366 [391]; 57, 220 [241 f.]).
a) Diese Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie kommt nicht nur den verfaßten Kirchen und deren rechtlich selbständigen Teilen zugute, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 (85 f.); 53, 366 (391); 57, 220 (242) jeweils m. w. N.).
Das bezieht sich aber nicht nur auf die Beschwerdeführerinnen als Träger kirchlicher Einrichtungen, sondern auch auf die Einrichtungen selbst, die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten soll (vgl. BVerfGE 53, 366 [398 f.]; 57, 220 [243]).
Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zur Kirche wird nicht dadurch aufgehoben oder gelockert, daß sie sich bei der Erfüllung ihres Auftrags der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen und daß bei ihrer Verwaltung oder in sonstigen Bereichen Laien mitwirken (vgl. BVerfGE 53, 366 [392]; 57, 220 [243]).
b) Mit der Feststellung, daß die Beschwerdeführerinnen und die von ihnen getragenen karitativen bzw. erzieherischen Einrichtungen zur Kirche gehören, ist gleichzeitig entschieden, daß diese Einrichtungen "Angelegenheiten" der Kirche sind, deren Ordnung und Verwaltung innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ihnen von Verfassungs wegen garantiert ist (vgl. BVerfGE 46, 73 [94]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]).
Dieses Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfaßt alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten karitativ-diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z.B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 [249]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]).
Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweist sich auch hier als notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 [401]; 57, 220 [244]; 66, 1 [20]).
Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt indessen deren Zugehörigkeit zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche nicht auf (vgl. BVerfGE 53, 366 [392]).
Das schließt ein, daß die Kirchen der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von Arbeitsverträgen regeln, das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft aller ihrer Mitarbeiter zugrunde legen können (vgl. BVerfGE 53, 366 [403 f.]).
Damit ist jedoch nicht gesagt, daß diese staatlichen Regelungen in jedem Fall dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht vorgehen (vgl. BVerfGE 53, 366 [400]; 66, 1 [22]).
Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53, 366 [401]; 66, 1 [22]).
Die Eigenart des Dienstes in einem katholischen Krankenhaus besteht nach kirchlichem Selbstverständnis darin, daß er sich zwar wie in jedem Krankenhaus der bestmöglichen ärztlich-medizinischen Behandlung der Kranken widmet, dabei aber immer das spezifisch Religiöse karitativer Tätigkeit im Auge behält, das die Behandlung der Kranken durchdringt und sich im Geiste des Hauses sowie in der Rücksicht auf die im Patienten angelegten religiös-sittlichen Verantwortungen und Bedürfnisse niederschlägt (vgl. BVerfGE 46, 73 [95 f.]; 53, 366 [403]).
- BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15
Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar
Die Regelung ist jedoch dazu geeignet und auch bewusst darauf angelegt, ihre Wirkungen schon im Vorfeld zu entfalten; sie bewirkt damit bereits unmittelbar spürbare Rechtsfolgen (vgl. BVerfGE 53, 366 ). - BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14
Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?
Auch bei der Handhabung zwingender Vorschriften sind Auslegungsspielräume, soweit erforderlich, zugunsten der Religionsgesellschaften zu nutzen, wobei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht zuzumessen ist (…vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 110, aaO; 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - zu C I 2 d der Gründe, BVerfGE 53, 366) . - BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den …
b) Zum Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gehören bei der korporativen Inanspruchnahme nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 105, 279 ). - BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 179/11
Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg
Sie kommen nicht nur den Religionsgesellschaften und deren rechtlich selbständigen Teilen zugute, sondern allen der verfassten Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfG 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - [KrankenhausG-NRW] zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 53, 366) .Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgesellschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele (vgl. BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - [Goch] zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 46, 73; 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - [KrankenhausG-NRW] zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 53, 366) .
Zu den eigenen Angelegenheiten iSd. Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV gehört nach kirchlichem Selbstverständnis das diakonische Wirken als Ausdruck des christlichen Bekenntnisses (vgl. BVerfG 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - [KrankenhausG-NRW] zu C I 3 der Gründe, BVerfGE 53, 366) .
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - 8 A 1161/18
Nachbarklage gegen Ruf des Muezzins in Oer-Erkenschwick erfolglos
Zum Bekenntnis und zum Eintreten für den eigenen Glauben in der Öffentlichkeit BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris Rn. 102, vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris Rn. 52, vom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 -, juris Rn. 114, und vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 -, juris Rn. 25 ff.; vgl. auch Guntau, ZevKR 43 (1998), 369 (378). - BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05
Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen …
Eine Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, das den Kirchen die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ), liegt nicht vor.a) Hierzu rechnet alles, was materiell, der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist (BVerfGE 18, 385 ), wobei das Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV maßgebend ist (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).
Die Beschwerdeführerin und die von ihr getragenen karitativen Einrichtungen sind danach "Angelegenheit" der katholischen Kirche; dieser ist insoweit die selbständige Ordnung und Verwaltung der Einrichtungen innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes verfassungskräftig garantiert (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ).
Die hier Ausdruck findende, von der Verfassung anerkannte, dem kirchlichen Selbstverständnis entsprechende Aufgabe und Funktion wird nicht dadurch beeinflusst, dass andere Einrichtungen, anders ausgerichtete Träger im Sozialbereich ähnliche Zwecke verfolgen, rein äußerlich gesehen, Gleiches erzielen wollen, aus kirchlicher Sicht aber nur der begrenzten Aufgabe effizienter Pflege ohne religiöse Dimension dienen (vgl. zu kirchlichen Krankenhäusern BVerfGE 53, 366 ).
Dies beinhaltet alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, beispielsweise Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit derartigen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).
Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweist sich als notwendige Sicherung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 53, 366 ; 57, 220 ).
Der Gesetzgeber ist vielmehr auch dann, wenn er auf den Gebieten gemeinsamer Wahrnehmung von "öffentlichen Aufgaben" durch Staat und Kirche mit seinen Regelungsvorbehalten den unantastbaren Kern des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht berührt, gehalten, Sinn und Geist der grundgesetzlichen Wertordnung zu beachten (vgl. zum kirchlichen Krankenhaussektor BVerfGE 53, 366 ).
Die inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Verfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 19, 226 ; 53, 366 ; 70, 138 ).
Somit trifft jedes dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehende Gesetz seinerseits auf eine ebensolche Schranke, nämlich auf die materielle Wertentscheidung der Verfassung, die über einen für die Staatsgewalt unantastbaren Freiheitsbereich hinaus die besondere Eigenständigkeit der Kirchen und ihrer Einrichtungen gegenüber dem Staat anerkennt (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 53, 366 ).
Die Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundsatzes führt im Sinne einer Wechselwirkung dazu, dass über die formalen Maßstäbe des "für-alle-Geltens" hinaus sich je nach Art und Gewicht der Berührungspunkte staatlicher und kirchlicher Ordnung für die staatliche Rechtsetzungsbefugnis bestimmte materielle Grenzen ergeben (vgl. BVerfGE 53, 366 ).
137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleistet in Rücksicht auf das zwingende Erfordernis friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirchen (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 53, 366 ) sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter.
Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 70, 138 ; 72, 278 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349 ).
Dabei kommt dem Selbstverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 42, 312 ), besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 44, 37 ; 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349 ; so auch BGH…, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, S. 1555 ).
Eingriffe sind nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Regelungen im kirchlichen Bereich aus zwingenden Gründen geboten sind (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 72, 278 ) oder zur Erfüllung der staatlichen Aufgabe und im Blick auf das Gemeinwohl als unumgänglich erscheinen (vgl. BVerfGE 66, 1 ).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Regelungen im Bereich der Krankenhausversorgung - die im Grunde ähnlichen Charakter hat wie die Versorgung von hilfs- und pflegebedürftigen Menschen in entsprechenden stationären Einrichtungen, zumal es jeweils um die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Einrichtungen der Daseinsvorsorge geht (vgl. BSGE 88, 215 ) - ist bei der vorzunehmenden Abwägung davon auszugehen, dass staatliche Regelungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens im Interesse des Gesamtwohls von allgemeiner und hoher Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 53, 366 …und Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 14. Dezember 1983 - 2 BvR 1268/81 -, NJW 1984, S. 970).
Aus dieser Sicht erscheint eine staatliche Schrankenregelung im Randbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts vertretbar, soweit sie zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe unumgänglich ist, das heißt, wenn ohne sie das angestrebte Ziel nicht erreichbar wäre (so BVerfGE 53, 366 ).
- BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80
Sasbach
- BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97
Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas
- BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07
Adventssonntage Berlin
- BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
Familiennachzug
- BGH, 19.03.2008 - I ZR 166/05
St. Gottfried
- BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11
Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz …
- BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen …
- StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13
Spielhallen
- BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
Bethel
- BAG, 12.10.2010 - 9 AZR 554/09
Konkurrentenklage - kirchliche Hochschule
- BGH, 04.02.2016 - IX ZR 77/15
Insolvenzanfechtung: Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung gegenüber …
- BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86
5. Rundfunkentscheidung
- BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 545/85
Ordentliche Kündigung eines Arztes wegen eines Loyalitätsverstoßes - Rechte …
- BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07
Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung
- BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13
Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig
- BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86
Bahá'í
- BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02
Ladenschlussgesetz III
- BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 44.81
Glockenläuten
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die …
- BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82
Konkursausfallgeld
- BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 611/11
Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Zweiter Weg
- BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84
Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im …
- BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06
Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des …
- BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen …
- LG Hannover, 14.12.2020 - 18 O 74/19
Klage gegen den Einbau des sogenannten Reformationsfensters in das mittlere …
- BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 19.12
Zugang zu staatlichen Gerichten; Kirchenbeamtenverhältnis; …
- BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11
Staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abhängig …
- BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines staats- und …
- BGH, 15.03.2013 - V ZR 156/12
Kirchengesetzliche Regelungen von "Jehovas Zeugen in Deutschland KdöR" über die …
- BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 710/07
Befristung - Tariföffnungsklausel - Kirche
- BVerfG, 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99
Völkermord vor deutschen Gerichten
- BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99
Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds
- BAG, 31.07.2002 - 7 ABR 12/01
Unanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2003 - 19 A 997/02
Kein Anspruch auf Einführung islamischen Religionsunterrichts
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2013 - 5 TaBV 8/12
Betriebsratswahl in einem Krankenhausunternehmen mit hälftig kommunalen und …
- BAG, 21.10.1982 - 2 AZR 591/80
Loyalitätspflicht eines Arztes
- BVerwG, 26.04.1993 - 4 B 31.93
Voraussetzungen für die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts - Erwerb von …
- BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83
Bundesärzteordnung
- VG München, 12.05.2016 - M 22 K 15.4369
Totalverbot der Gehsteigberatung schwangerer Frauen vor einer Abtreibungsklinik …
- BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 21.14
Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes; Justizgewährungsauftrag; autonome …
- VGH Hessen, 31.07.1987 - 6 UE 1344/85
Einführung eines Theologiestudiengangs gegen Widerstand der Katholischen Kirche
- BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80
Keine Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf karitative Einrichtungen - …
- BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
St. Salvator Kirche
- BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R
Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17. …
- BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 34/90
Kirchlicher Presseverband; Betriebsverfassung
- BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94
Rechtsschutz gegen kirchliche Maßnahmen - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerden
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82
Orthopädietechniker-Innungen
- BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 30/06
Schuldgrundsatz bei Disziplinarsanktionen; gerichtliche Überprüfung von …
- OLG Jena, 13.01.2006 - 1 Ss 296/05
Störung der Religionsausübung
- BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 26/84
Kirchliche Mitarbeitervertretung
- BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 23.01
Pfarrerdienstverhältnis, kein Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Klagen …
- BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
§ 10b EStG
- BAG, 01.12.1993 - 7 AZR 428/93
Wirksamkeit tarifvertraglicher Altersgrenzenregelungen
- BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94
Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung …
- BAG, 30.04.2014 - 7 ABR 30/12
Schwerbehindertenvertretung bei kirchlichem Arbeitgeber
- BVerfG, 20.01.2022 - 2 BvR 2467/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Festsetzung …
- BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 412/04
Umgruppierung im Bereich der Diakonie
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2004 - 7 A 10146/03
Vereinigte Hospitien sind staatlich
- BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85
Erziehungszeitengesetz
- BVerfG, 20.10.2008 - 1 BvR 2275/08
Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 durch die Ablehnung der Übertragung der …
- LG Berlin, 14.07.2020 - 15 O 389/18
Umbaumaßnahmen am Innenraum einer Kirche: Verhältnis von Architektenurheberrecht …
- BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13
Eilrechtsschutz gegen die Versagung medizinischer Behandlung im Strafvollzug …
- FG Hamburg, 05.11.2009 - 3 K 71/09
Grunderwerbsteuer: Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben
- BAG, 14.04.1988 - 6 ABR 36/86
Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf eine gemeinnützige Gesellschaft mit …
- BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 18.14
Einklage eines von Gerichten der Evangelischen Kirchen zugesprochenen …
- OVG Niedersachsen, 19.02.2007 - 7 KS 135/03
Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich der …
- BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 20.14
Geltendmachung von erforderlichen kirchenrechtlichen Ansprüche im Klageverfahren …
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06
Statusfeststellung einer Stiftung; Zuordnung zur Kirche i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. …
- VGH Hessen, 07.07.1994 - 6 UE 2724/90
Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch Einführung eines …
- LAG Hessen, 08.07.2011 - 3 Sa 742/10
Entschädigungsanspruch eines Stellenbewerbers - zugeordnete Einrichtung einer …
- BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 418/83
Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten …
- BFH, 22.07.1987 - II R 204/84
Grundsteuer - GmbH - Grundbesitz - Ordensgenossenschaft - Wohnzwecke
- BVerwG, 20.06.2003 - 9 B 25.03
Kirche; diakonisches Werk; kirchliches Selbstbestimmungsrecht; Wahl der …
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2003 - 1 S 1083/00
Eintragung einer Kirche ins Denkmalbuch
- BAG, 24.04.1997 - 2 AZR 268/96
Außerordentliche Kündigung eines Kirchenbediensteten
- BVerfG, 03.08.2011 - 2 BvR 1739/10
Fesselung während eines Gerichtstermins (Anhörung); Rechtsschutzgarantie …
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 889/11
Förderung von Leistungen der Jugendsozialarbeit; hier: Leertagezuschuss für …
- BFH, 11.02.1997 - I R 161/94
Körperschaftsteuerpflicht von Betrieben gewerblicher Art von juristischen …
- VerfGH Thüringen, 12.10.2004 - VerfGH 16/02
Kommunal-Verfassungsbeschwerde; Anhörungsgebot - GG Art. 28 Abs. 1; ThürVerf Art. …
- BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76
Richterbesoldung III
- BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 417/04
Umgruppierung im Bereich der Diakonie
- BFH, 10.07.2002 - II R 22/00
GrSt-Befreiung, gesondertes Vermögen einer Religionsgesellschaft
- BSG, 19.11.1997 - 3 RK 1/97
Abgrenzung eines Krankenhauses von einer Vorsorge- oder …
- LAG München, 21.04.2015 - 6 Sa 944/14
Erzieherin darf keine Pornos drehen
- VG Karlsruhe, 18.04.2008 - 4 K 268/06
Gebührenfreiheit für Verbände der freien Wohlfahrtspflege
- OVG Berlin, 04.11.1998 - 7 B 4.98
Religionsgemeinschaft; Religionsunterricht an Berliner Schulen
- OVG Niedersachsen, 08.06.2004 - 5 LB 344/03
Zulässigkeit eines Anfechtungsantrages gegen die Änderung von Art und Umfang der …
- BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99
Wahlkreiseinteilung Krefeld bleibt - Verfahren beim BVerfG erfolglos
- BAG, 30.04.1997 - 7 ABR 60/95
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl; Anwendbarkeit des BetrVG in einem Jugenddorf
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung - Zwischenurteil
- BVerwG, 06.04.1990 - 7 B 44.90
Schulaufsichtliche Genehmigung für
- BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 24.85
Kirchenrecht - Subventionen - Unternehmen von Religionsgemeinschaften
- BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.78
Evangelischer Geistlicher - Pfarrerdienstverhältnis - Statusklage - Landeskirche
- LAG Düsseldorf, 17.03.2009 - 8 TaBV 76/08
Beschlussverfahren um Status eines Krankenhauses als karitative Einrichtung einer …
- BVerfG, 13.11.2007 - 1 BvR 1637/07
Verfassungsmäßigkeit eines Umgangsausschlusses
- OVG Niedersachsen, 16.12.2010 - 8 ME 276/10
Schutz einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts durch das …
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.07.2010 - 26 TaBV 843/10
Einrichtung des J.U. e.V. als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft
- BSG, 06.08.1998 - B 3 P 8/97 R
Pflegeversicherung - Streitigkeit - Zuständigkeit - Landesverbände der …
- LG Hamburg, 11.10.2019 - 324 O 657/17
Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen in einem Buch seitens der Katholischen …
- BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 524/81
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Anspruch eines Arbeitnehmers auf …
- StGH Hessen, 12.02.2014 - P.St. 2406
Unzulässige Grundrechtsklage gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 und - hilfsweise - § 16 Abs. …
- OVG Sachsen, 23.01.2003 - 1 B 160/02
Baugebühren, Diakonisches Werk, Gebührenbefreiung, Kirche, Religionsgemeinschaft
- VerfGH Thüringen, 06.06.2002 - VerfGH 14/98
Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung Art. 91 Abs. 1 ThürVerf …
- VGH Bayern, 16.06.1999 - Rech17 P 98.1241
Anwendung des Personalvertretungsgesetz (BayPVG) auf Orden soweit Vereinbarkeit …
- BVerfG, 13.02.1997 - 2 BvR 1275/96
Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Streit um eine Kirche
- VerfGH Saarland, 01.12.2008 - Lv 2/08
Vereinbarkeit des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens mit …
- BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1725/05
Zur Frage, ob den von der Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg …
- BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.85
Angemessenheit des Unterhalts - Ordensangehöriger - Ordensrecht - Kirchenrecht - …
- LAG Düsseldorf, 29.08.2006 - 8 TaBV 58/06
Karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft
- OLG Hamm, 10.04.2001 - 15 W 416/99
Gebührenermäßigung für katholischen Orden - Deutscher Orden
- VGH Hessen, 13.06.1995 - 11 UE 438/94
Kein Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bei Personalmaßnahmen einer …
- BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 416/04
Umgruppierung im Bereich der Diakonie
- BVerwG, 20.06.2003 - 9 B 26.03
Wahrnehmungn des Auftrag der Kirche im Geiste christlicher Religion durch einen …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.12.2002 - VerfGH 10/01
Verfassungsbeschwerde gegen Kostenlastregelung im nordrhein-westfälischen …
- BVerwG, 23.10.1980 - 2 C 7.79
Einschränkung des einem beamteten Chefarzt in Hessen in der …
- KAGH, 27.02.2009 - M 13/08
Eingruppierung von Ausbildern; Zustimmung der MAV; staatskirchenrechtliche …
- VGH Bayern, 16.06.1999 - 17 P 98.1241
Personalvertretungsrecht - Potentielle Anwendung des BayPVG auf Orden mit Sitz in …
- VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
- BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
Verfassungsfragen im Zusammenhang mit der 1938 erfolgten Zuweisung eines …
- BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 38.81
Nachprüfung kirchlichen Versorgungsrechts durch staatliche Gerichte - Umfang des …
- KAGH, 27.11.2009 - M 4/09
Amtszeit einer Mitarbeitervertretung nach Betriebsübergang.
- OVG Niedersachsen, 16.02.1994 - 13 L 8142/91
Historische Stiftung; Kirchliche Stiftung; Gründung; Entwicklung; Satzung ; …
- BAG, 31.10.1984 - 7 AZR 232/83
Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten …
- VG Gießen, 12.11.2013 - 8 K 818/13
Historische Stiftung
- LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06
§ 118 Abs 2 BetrVG - Religionsgemeinschaft - karitative Einrichtung
- BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 16/91
Kündigung eines Lehrers im Kirchendienst - Unterrichtung der …
- KAGH, 06.05.2011 - M 10/10
- BVerfG, 15.08.1994 - 2 BvR 1430/94
Keine Grundrechtsschutz von Sparkassen gegenüber Ermittlungsmaßnahmen
- BAG, 21.07.1993 - 5 AZR 550/92
Kein Arbeitgeberstellung eines Chefarztes gegenüber seinem nachgeordneten Arzt, …
- VG Gelsenkirchen, 12.01.2004 - 19 K 3927/02
Akteneinsicht, freie Jugendhilfe
- VK Südbayern, 30.05.2022 - 3194.Z3-3_01-21-70
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Nachprüfungsverfahren, …
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09
Kirchliche Stiftung; Genehmigung einer Satzungsänderung; Klagebefugnis
- LAG Hamm, 17.05.2002 - 10 TaBV 140/01
absoluter und relativer Tendenzschutz bei Weltanschauungsgemeinschaften, …
- BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 107/93
Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der …
- BSG, 28.08.1984 - 11 RA 74/83
Rentenberechnung - Ersatzzeit - Pfarrerdienstverhältnis - Kinderzuschuß - …
- BVerfG, 30.03.1984 - 2 BvR 1994/83
Kirchenbeamter - Dienstvergehen - Diözesan-Disziplinargericht - Innerkirchliche …
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/06
Stiftung; Satzungsänderung; Genehmigung; Kirche; Klagebefugnis
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.1998 - LVerfG 1/97
Schülerfahrtkosten
- LAG Schleswig-Holstein, 22.02.1990 - 6 TaBV 52/89
Zulässigkeit einer Betriebsratswahl; Bereichsausnahme für Religionsgemeinschaft ; …
- VG Kassel, 25.11.2004 - 7 E 1173/02
Unterlassungsklage gegen regelmäßiges Läuten einer Kirchturmglocke.
- OLG Naumburg, 11.09.1997 - 7 U 1328/97
Umfang der Vertretungsrechte eines in einer außerordentlichen Gemeindeversammlung …
- BAG, 03.08.1983 - 5 AZR 306/81
Krankenhaus - Mitarbeiterfonds - Fondsabgabe - Schadensersatz
- OVG Sachsen, 23.01.2003 - 1 B 35/02
Baugebühren, Diakonisches Werk, Gebührenbefreiung, Kirche, Religionsgemeinschaft
- BFH, 04.05.1983 - II R 180/79
Kirchensteuer - Eintrittsalter
- VGH Baden-Württemberg, 17.02.1993 - 11 S 1451/91
Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis aufgrund der Anordnung der obersten …
- BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 49.78
Verwaltungsrechtsweg - Rechtsanwalt - Kirchliches Verwaltungsgericht - …
- VG München, 19.12.2013 - M 22 K 12.106
Antrag auf Löschung der Eintragungen im Taufbuch; keine öffentlich-rechtliche …
- VG Düsseldorf, 19.04.2002 - 1 K 8559/99
- LAG Hamm, 17.02.2000 - 17 Sa 1772/99
Verpflichtung zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung ; Auslegung von …
- VGH Bayern, 21.04.1994 - 14 B 91.2422
- BVerfG, 14.12.1983 - 2 BvR 1268/81
Verfassungsmäßigkeit der Krankenhausbuchführungsverordnung
- OLG Naumburg, 14.12.1998 - 7 U 144/98
- BVerfG, 26.06.1991 - 2 BvR 1736/90
Anforderungen an die Zulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - …
- BGH, 25.05.1988 - IVa ZR 198/86
Berechnung der Höhe der Versorgungsrente - Satzungen der Versorgungsanstalten als …
- VG Ansbach, 26.02.2020 - AN 3 S 20.00215
Baugenehmigung für ein neben einer Kirche geplantes Wohnhaus
- VG Würzburg, 16.08.1990 - W 3 K 89.304
Errichtung und Betrieb einer "Privaten Volksschule (Grundschule) im Universellen …
- BAG, 14.08.1986 - 6 ABR 40/84
Zugangsrecht der Gewerkschaft zu karitativer Einrichtung - Wahrnehmung der Rechte …
- BVerwG, 27.02.1981 - 7 B 34.81
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
- LG Siegen, 26.11.2021 - 2 O 236/21
Vorrang DSG-EKD vor DS-GVO
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2001 - 6 A 2511/98
Tätigkeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis; Anspruch auf Änderung eines …
- BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1621/89
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde
- VGH Baden-Württemberg, 30.05.1989 - 14 S 3119/88
Zur Gaststättenerlaubnis für eine von einer Religionsgesellschaft betriebene …
- BSG, 28.08.1984 - 11 RA 76/83
- VG Hamburg, 06.08.2007 - 2 E 2649/07
Arbeitsgruppe Scientology darf sich weiter vorläufig zu der Flucht einer …
- VG Düsseldorf, 14.04.1987 - 3 K 977/85
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.1996 - 9 S 558/96
Normenkontrollverfahren: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung …
- VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 05.05.1996 - VGH 6/95
Pfanerdienstverhältnis, Altersgrenze
- BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 9/90
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde
- SG Münster, 10.05.1989 - S 12 Ar 187/86
Sozialrechtliche Anforderungen an eine rechtmäßige Feststellung des Eintritts der …
- KAGH, 25.06.2010 - M 6/10
Anwendung bischöflich gesetzten Rechts im Zusammenhang mit der Frage, ob die …
- MAVG der Evangelischen Kirche in Deutschland, 24.02.2003 - VerwG.EKD I-0124/G21
- MAVG der Evangelischen Kirche in Deutschland, 24.02.2003 - 0124/G21
Mitarbeitervertretungsrecht
- VGH der UEK, 05.05.1996 - 6/95
- VG München, 24.05.2000 - M 29 K 99.5269
- KAG Paderborn, 08.10.2009 - XVII/06
- VG für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland, 24.02.2003 - VerwG.EKD I-0124/G21
- VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 24.02.2003 - VerwG.EKD I-0124/G21