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   BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 209/14, 2 BvR 240/14, 2 BvR 262/14   

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https://dejure.org/2014,47416
BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 209/14, 2 BvR 240/14, 2 BvR 262/14 (https://dejure.org/2014,47416)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2014 - 2 BvR 209/14, 2 BvR 240/14, 2 BvR 262/14 (https://dejure.org/2014,47416)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14, 2 BvR 240/14, 2 BvR 262/14 (https://dejure.org/2014,47416)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 13 EMRK; § 29 BtMG; § 29a BtMG; § 30 BtMG; § 152 Abs. 1 GVG
    Tatprovokation durch polizeilichen Lockspitzel; Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Rechtsstaatsprinzip (Recht auf ein faires Verfahren; Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege; polizeiliche Vertrauensperson; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG
    Rechtsstaatswidrige Tatprovokation steht einer Verurteilung nicht zwingend entgegen.

  • Bundesverfassungsgericht

    Die rechtsstaatswidrige Tatprovokation steht einer Verurteilung nicht zwingend entgegen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, §§ 29 ff BtMG 1981, § 29 BtMG 1981, Art 6 Abs 1 S 1 MRK
    Nichtannahmebeschluss: Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation lediglich im Rahmen der Strafzumessung vorliegend verfassungsrechtlich unbedenklich, insb ohne Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG; Art 6 Abs 1 ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährleistung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren i.R der Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten; Ausreichende Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation im Rahmen der Strafzumessung durch die Strafgerichte; Herleitung eines ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation lediglich im Rahmen der Strafzumessung vorliegend verfassungsrechtlich unbedenklich, insb ohne Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG; Art 6 Abs 1 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährleistung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren i.R der Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten; Ausreichende Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation im Rahmen der Strafzumessung durch die Strafgerichte; Herleitung eines ...

  • rechtsportal.de

    Gewährleistung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren i.R der Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten; Ausreichende Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation im Rahmen der Strafzumessung durch die Strafgerichte; Herleitung eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die rechtsstaatswidrige Tatprovokation steht einer Verurteilung nicht zwingend entgegen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Strafbarkeit der provozierten Tat

  • lto.de (Pressebericht)

    Verurteilung nach provozierter Straftat

  • Jurion (Kurzinformation)

    Die rechtsstaatswidrige Tatprovokation steht einer Verurteilung nicht zwingend entgegen

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Verurteilung trotz rechtsstaatswidriger Tatprovokation

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 11.02.2015)

    Verdeckte Ermittler: Strafe für angestiftete Drogendealer rechtens

  • taz.de (Pressebericht, 12.02.2015)

    Mehr Schutz vor polizeilichen Lockspitzeln // Agents Provocateurs: Bundesverfassungsgericht rät zu Verwertungsverbot für deren Aussagen vor Gericht

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Die rechtsstaatswidrige Tatprovokation steht einer Verurteilung nicht zwingend entgegen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verdeckte Ermittler: Drogendealer trotz "rechtsstaatswidriger Tatprovokation" verurteilt

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gelegenheit macht Diebe: Von V-Männern, Strafrechtsdogmatik und dem Recht auf ein faires Verfahren

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Erheblicher Strafabschlag ist hinreichende Kompensation von Verstößen gegen das Recht auf ein faires Verfahren durch Tatprovokation

  • fau.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verurteilung trotz rechtsstaatswidriger Tatprovokation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1083
  • NStZ 2016, 49
  • StV 2015, 413
  • DÖV 2015, 386
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (27)

  • EGMR, 23.10.2014 - 54648/09

    Unzulässige Tatprovokation (Anstiftung; verbleibende Opferstellung im Sinne der

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 209/14
    b) Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verfolgt hinsichtlich der rechtlichen Würdigung tatprovozierenden Verhaltens von Ermittlungsbehörden verglichen mit der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden sogenannten "Strafzumessungslösung" des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 32, 345 ff.; 45, 321 ff.; 47, 44 ff.) einen anderen dogmatischen Ansatz, weil der Gerichtshof bei Annahme einer Tatprovokation die Frage der Zulässigkeit der Verfahrensdurchführung an sich und der Beweisverwertung in den Mittelpunkt stellt (vgl. nur EGMR, Teixeira de Castro v. Portugal, Urteil vom 9. Juni 1998 - 44/1997/828/1034 -, NStZ 1999, S. 47 ff.; EGMR (GK), Ramanauskas v. Lithuania, Urteil vom 5. Februar 2008 - 74420/01 -, NJW 2009, S. 3565 ff.; EGMR, Prado Bugallo v. Spain, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 21218/09 -, NJW 2012, S. 3502 ff. sowie zuletzt EMGR, Furcht v. Germany, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 -).

    Eine Anstiftung zu einer Straftat durch die Polizei und die Verwendung der so gewonnenen Beweise könnten vielmehr dazu führen, dass das Recht des betroffenen Täters auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK verletzt sei (vgl. EGMR, Prado Bugallo v. Spain, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 21218/09 -, NJW 2012, S. 3502 , § 27 m.w.N.; vgl. auch zuletzt EMGR, Furcht v. Germany, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 -, § 47 m.w.N.).

    Der Gerichtshof betont dementsprechend, dass die Frage der Zulässigkeit und Würdigung einzelner Beweise vornehmlich der Regelung des nationalen Rechts vorbehalten bleibe, wohingegen seine Aufgabe darin bestehe festzustellen, ob das Verfahren als Ganzes, einschließlich der Art und Weise der Beweisaufnahme, fair war (vgl. EGMR, Teixeira de Castro v. Portugal, Urteil vom 9. Juni 1998 - 44/1997/828/1034 -, NStZ 1999, S. 47 , § 34; EGMR (GK), Ramanauskas v. Lithuania, Urteil vom 5. Februar 2008 - 74420/01 -, NJW 2009, S. 3565 , § 52 m.w.N. sowie zuletzt EGMR, Furcht v. Germany, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 -, § 46).

    Die Entscheidung in der Rechtssache "Furcht gegen Deutschland" (EMGR, Furcht v. Germany, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 -) war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergangen und konnte seitens des Bundesgerichtshofs daher nicht berücksichtigt werden.

    Vor allem hierdurch unterscheidet sich das Vorgehen des Landgerichts in Bezug auf die Verwertung der einzelnen Beweise auch signifikant von demjenigen der Gerichte in dem vom Europäischen Gerichtshof am 23. Oktober 2014 entschiedenen Fall (EMGR, Furcht v. Germany, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 -).

    In diesem hatten die Bekundungen der verdeckten Ermittler dazu gedient, die Einlassung des Beschwerdeführers in wesentlichen Teilen zu widerlegen (vgl. EMGR, Furcht v. Germany, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 -, § 9 und § 14).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 209/14
    a) Zwar kann ein Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Rechts mit der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 111, 307 ; 128, 326 ; stRspr).

    Er kann jedoch, gestützt auf das einschlägige Grundrecht, in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zum einen geltend machen, die Fachgerichte hätten eine Entscheidung des Gerichtshofs missachtet oder nicht berücksichtigt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; vgl. auch BVerfGE 128, 326 ).

    Denn zur Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können deshalb gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes ist zum anderen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des Verfassungsrechts möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ).

    Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12, Rn. 129).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 209/14
    a) Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt - wie die allgemeine Rechtsschutzgarantie - im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), und in Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (vgl. BVerfGE 57, 250 ), und den Staat zu korrektem und fairem Verfahren verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die dem Beschuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen sind, und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, sind in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben (vgl. BVerfGE 122, 248 ; 133, 168 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 ; 80, 367 ; 122, 248 ; 133, 200 ).

    Es gestattet und verlangt auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ).

    Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Strafrechtspflege dienen, verletzen daher nicht schon dann den grundrechtlichen Anspruch auf ein faires Strafverfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Angeklagten oder Beschuldigten dabei, gemessen am früheren Zustand, eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksameren Strafrechtspflege erfahren (vgl. BVerfGE 122, 248 ; 133, 168 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 209/14
    a) Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt - wie die allgemeine Rechtsschutzgarantie - im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), und in Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (vgl. BVerfGE 57, 250 ), und den Staat zu korrektem und fairem Verfahren verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die dem Beschuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen sind, und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, sind in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben (vgl. BVerfGE 122, 248 ; 133, 168 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Strafrechtspflege dienen, verletzen daher nicht schon dann den grundrechtlichen Anspruch auf ein faires Strafverfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Angeklagten oder Beschuldigten dabei, gemessen am früheren Zustand, eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksameren Strafrechtspflege erfahren (vgl. BVerfGE 122, 248 ; 133, 168 ).

    Mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität (vgl. § 160 Abs. 2 StPO) ist die Staatsanwaltschaft Garantin für Rechtsstaatlichkeit und gesetzmäßige Verfahrensabläufe (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

  • EGMR, 05.02.2008 - 74420/01

    Recht auf ein faires Strafverfahren (Tatprovokation; agent provocateur; V-Mann;

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 209/14
    b) Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verfolgt hinsichtlich der rechtlichen Würdigung tatprovozierenden Verhaltens von Ermittlungsbehörden verglichen mit der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden sogenannten "Strafzumessungslösung" des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 32, 345 ff.; 45, 321 ff.; 47, 44 ff.) einen anderen dogmatischen Ansatz, weil der Gerichtshof bei Annahme einer Tatprovokation die Frage der Zulässigkeit der Verfahrensdurchführung an sich und der Beweisverwertung in den Mittelpunkt stellt (vgl. nur EGMR, Teixeira de Castro v. Portugal, Urteil vom 9. Juni 1998 - 44/1997/828/1034 -, NStZ 1999, S. 47 ff.; EGMR (GK), Ramanauskas v. Lithuania, Urteil vom 5. Februar 2008 - 74420/01 -, NJW 2009, S. 3565 ff.; EGMR, Prado Bugallo v. Spain, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 21218/09 -, NJW 2012, S. 3502 ff. sowie zuletzt EMGR, Furcht v. Germany, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 -).

    Der Gerichtshof betont dementsprechend, dass die Frage der Zulässigkeit und Würdigung einzelner Beweise vornehmlich der Regelung des nationalen Rechts vorbehalten bleibe, wohingegen seine Aufgabe darin bestehe festzustellen, ob das Verfahren als Ganzes, einschließlich der Art und Weise der Beweisaufnahme, fair war (vgl. EGMR, Teixeira de Castro v. Portugal, Urteil vom 9. Juni 1998 - 44/1997/828/1034 -, NStZ 1999, S. 47 , § 34; EGMR (GK), Ramanauskas v. Lithuania, Urteil vom 5. Februar 2008 - 74420/01 -, NJW 2009, S. 3565 , § 52 m.w.N. sowie zuletzt EGMR, Furcht v. Germany, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 -, § 46).

    Dabei habe sich der Gerichtshof nicht dazu zu äußern, ob einzelne Beweise rechtswidrig gesammelt wurden, sondern zu prüfen, ob eine solche "Rechtswidrigkeit" zur Verletzung eines von der Konvention geschützten Rechts führe (vgl. EGMR, Urteil vom 5. Februar 2008 - 74420/01 -, Ramanauskas v. Lithuania, NJW 2009, S. 3565 , § 52>).

    Zum anderen waren diese Beweiserhebungen allein schon zur Aufklärung der genauen Umstände des Ermittlungsverfahrens, dessen Unzulänglichkeiten und der Tatsachen, die die Rechtsstaatswidrigkeit der Tatprovokation begründen, zwingend erforderlich (vgl. zur Notwendigkeit der Aufklärung des Vorwurfs der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation EGMR (GK), Ramanauskas v. Lithuania, Urteil vom 05. Februar 2008 - 74420/01 -, NJW 2009, S. 3565 , § 72).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 209/14
    a) Zwar kann ein Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Rechts mit der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 111, 307 ; 128, 326 ; stRspr).

    Er kann jedoch, gestützt auf das einschlägige Grundrecht, in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zum einen geltend machen, die Fachgerichte hätten eine Entscheidung des Gerichtshofs missachtet oder nicht berücksichtigt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; vgl. auch BVerfGE 128, 326 ).

    Im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes ist zum anderen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des Verfassungsrechts möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ).

    Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12, Rn. 129).

  • EGMR, 09.06.1998 - 25829/94

    Teixeira de Castro ./. Portugal - Unzulässige Tatprovokation durch polizeiliche

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 209/14
    b) Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verfolgt hinsichtlich der rechtlichen Würdigung tatprovozierenden Verhaltens von Ermittlungsbehörden verglichen mit der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden sogenannten "Strafzumessungslösung" des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 32, 345 ff.; 45, 321 ff.; 47, 44 ff.) einen anderen dogmatischen Ansatz, weil der Gerichtshof bei Annahme einer Tatprovokation die Frage der Zulässigkeit der Verfahrensdurchführung an sich und der Beweisverwertung in den Mittelpunkt stellt (vgl. nur EGMR, Teixeira de Castro v. Portugal, Urteil vom 9. Juni 1998 - 44/1997/828/1034 -, NStZ 1999, S. 47 ff.; EGMR (GK), Ramanauskas v. Lithuania, Urteil vom 5. Februar 2008 - 74420/01 -, NJW 2009, S. 3565 ff.; EGMR, Prado Bugallo v. Spain, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 21218/09 -, NJW 2012, S. 3502 ff. sowie zuletzt EMGR, Furcht v. Germany, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 -).

    Der Gerichtshof betont dementsprechend, dass die Frage der Zulässigkeit und Würdigung einzelner Beweise vornehmlich der Regelung des nationalen Rechts vorbehalten bleibe, wohingegen seine Aufgabe darin bestehe festzustellen, ob das Verfahren als Ganzes, einschließlich der Art und Weise der Beweisaufnahme, fair war (vgl. EGMR, Teixeira de Castro v. Portugal, Urteil vom 9. Juni 1998 - 44/1997/828/1034 -, NStZ 1999, S. 47 , § 34; EGMR (GK), Ramanauskas v. Lithuania, Urteil vom 5. Februar 2008 - 74420/01 -, NJW 2009, S. 3565 , § 52 m.w.N. sowie zuletzt EGMR, Furcht v. Germany, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 -, § 46).

  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 209/14
    Es gestattet und verlangt auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ).

    Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; stRspr).

  • BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 209/14
    Es gestattet und verlangt auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ).

    Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; stRspr).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 209/14
    a) Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt - wie die allgemeine Rechtsschutzgarantie - im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), und in Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (vgl. BVerfGE 57, 250 ), und den Staat zu korrektem und fairem Verfahren verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

  • EGMR, 18.10.2011 - 21218/09

    PRADO BUGALLO c. ESPAGNE

  • BGH, 23.05.1984 - 1 StR 148/84

    Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel

  • BGH, 18.11.1999 - 1 StR 221/99

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

  • BGH, 30.05.2001 - 1 StR 42/01

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 10.03.1987 - 2 BvR 186/87

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Verurteilung nach Einsatz eines polizeilichen

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 19.10.1994 - 2 BvR 435/87

    Einsatz verdeckter Ermittler zur Bekämpfung von Betäubungsmittelstraftaten -

  • BVerfG, 18.05.2001 - 2 BvR 693/01

    Wegen unzureichender Darlegung der Rechtswegerschöpfung erfolglose

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 1389/04

    Berücksichtigung der Tatprovokation durch V-Leute

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • BGH, 10.06.2015 - 2 StR 97/14

    Rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch Verdeckte Ermittler der Polizei führt

    Dies alles gilt umso mehr, als nach Durchführung der ersten Tat aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden, deren Ziel die Aufklärung von Straftaten und nicht deren Herbeiführung ist (vgl. BVerfG NJW 2015, 1083, 1084), kein legitimer Grund mehr bestand, unter erneutem Hinweis auf eine Gefahr für Leib und Leben des "Ap." eine zweite Tat zu initiieren.

    Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen (BVerfGE 111, 307, 323 f.; BVerfG NJW 2015, 1083, 1085).

    Zwar muss das nationale Rechtssystem nicht zwingend dem dogmatischen Ansatz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgen (siehe BVerfG, NJW 2015, 1083, 1085).

    So betrifft ein Beweisverwertungsverbot grundsätzlich nur die unmittelbare Verwertung von bestimmten, rechtswidrig erlangten Beweismitteln zur Feststellung der Schuldfrage (vgl. BVerfG, NJW 2015, 1083, 1085; BVerfG, NJW 2011, 2417, 2419; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Einl. Rn. 55; KK-StPO/Senge, 7. Aufl., Vor § 48 Rn. 82; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 28. Aufl., § 24 Rn. 21).

    Umso weniger erscheint, was den Umfang eines möglichen Verwertungsverbotes angeht, eine Differenzierung zwischen "unmittelbar" und "mittelbar" durch die Tatprovokation erlangten Beweisen durchführbar (hierfür aber wohl BVerfG, NStZ 2015, 1083, 1086 [richtig: NJW 2015, 1083, 1086 - d. Red.] ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob aus einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation ein Verfahrenshindernis hergeleitet werden kann; es hat dies aber jedenfalls in Ausnahmefällen für möglich erachtet, wenn sich ein tatprovozierendes Verhalten gegen einen (bis dahin) gänzlich Unverdächtigen richtet, der lediglich "als Objekt der staatlichen Ermittlungsbehörden einen vorgefertigten Tatplan ohne eigenen Antrieb ausgeführt hat" (vgl. BVerfG, NJW 1987, 1874; NJW 1995, 651, 652; Beschluss vom 18. Mai 2001 - 2 BvR 693/01; NJW 2015, 1083, 1084).

    Eine andere Reaktion auf die rechtsstaatswidrige Tatprovokation wäre, worauf das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (NJW 2015, 1083, 1086) ausdrücklich hingewiesen hat, daher von Verfassungs wegen zulässig.

  • EGMR, 15.10.2020 - 40495/15

    Polizeiliche Tatprovokation (Begriff: mittelbare Tatprovokation - Bestimmtsein

    Am 18. Dezember 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerden N.A.s und des zweiten und des dritten Beschwerdeführers, die es zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hatte, zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 209/14, 2 BvR 262/14 und 2 BvR 240/14).
  • BGH, 19.05.2015 - 1 StR 128/15

    Rechtstaatswidrige Tatprovokation (Verletzung des Rechts auf ein faires

    Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14 u.a. Rn. 34).

    Zwar wird das Abstellen auf "ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen" auch die Begründung eines Verfahrenshindernisses umfassen (so offenbar BVerfG, [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14 u.a. Rn. 42).

    Solange die von Art. 6 Abs. 1 EMRK an die Verfahrensfairness gestellten Anforderungen erfüllt werden, überlässt es der Gerichtshof den Gerichten der Vertragsstaaten zu entscheiden, wie die Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK in das nationale Strafrechtssystem einzugliedern sind (BVerfG, [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14 u.a. Rn. 43).

    In die Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege einzubeziehen (BVerfGE 122, 248, 272; BVerfGE 133, 168, 200 f.; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14 u.a. Rn. 34).

    Denn der Rechtsstaat kann sich nur dann verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Strafe zugeführt werden (BVerfGE 46, 214, 222; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14 u.a. Rn. 32).

    Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen, ob das Rechtsstaatsprinzip ein Verfahrenshindernis aufgrund rechtsstaatswidriger Tatprovokation gebieten kann (BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14 u.a. Rn. 34 mit zahlr. Nachw.).

    Angesichts des eindeutigen Wortlauts der auch in ihrer Auslegung durch den Bundesgerichtshof mit dem Grundgesetz vereinbaren Vorschrift (BVerfGE 112, 185, 209 f.) und ihres Zwecks, einer Überlastung der Revisionsgerichte vorzubeugen (BVerfG aaO; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 32), besteht keine Möglichkeit einer konventionsfreundlichen Auslegung, weil diese mit den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung nicht mehr vereinbar wäre (zu diesem Kriterium BVerfGE 111, 307, 329; BVerfGE 128, 326, 371; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14 u.a. Rn. 41 aE mwN).

    b) An diesen Kriterien hält der Senat unter gebotener Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (dazu BVerfGE 111, 307, 323 ff.; BVerfGE 128, 326, 371; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14 u.a. Rn. 41) zu den Voraussetzungen der mit Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbaren polizeilichen Provokation fest.

  • BGH, 04.11.2021 - 6 StR 12/20

    Urteile in der Regensburger Korruptions-Affäre teilweise aufgehoben

    b) Die Annahme eines Verfahrenshindernisses kommt jedoch nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BVerfG NJW 2015, 1083, 1084; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, aaO S. 358).
  • BGH, 07.12.2017 - 1 StR 320/17

    Rechtsstaatswidrige Tatprovokation (Voraussetzungen: stimulierende Einwirkung mit

    d) Da danach eine das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzende Tatprovokation nicht vorliegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob und unter welchen Bedingungen daraus ein Verfahrenshindernis resultiert (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14, NJW 2015, 1083 Rn. 43; BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 24; Beschluss vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 24 f.).

    Dabei wäre aber zu beachten, dass aus dem Rechtsstaatsgedanken herzuleitende Verfahrenshindernisse eine seltene Ausnahme darstellen, weil das Rechtsstaatsgebot nicht nur die Belange des Beschuldigten, sondern auch das Interesse an einer der materiellen Gerechtigkeit dienenden Strafverfolgung schützt (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14, NJW 2015, 1083, 1084 ff.; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 3 StR 52/17, ZInsO 2017, 2314).

  • OLG Karlsruhe, 08.01.2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Verwertung eines im

    Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt aber auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann und deren Gewährleistung die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates ist (vgl. BVerfGE 63, 45; 110, 226; 130, 1; BVerfG, StraFo 2015, 100).
  • BayObLG, 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19

    Kein Verstoß gegen faires Verfahren und kein Verwertungsverbot bei

    Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 18.12.2014 - 2 BvR 209/14 = StraFo 2015, 100 = NJW 2015, 1083 = EuGRZ 2015, 259 = StV 2015, 413 = NStZ 2016, 49 m.w.N.).
  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 154/16

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Voraussetzungen: erforderliche

    Es verhält sich damit anders als in den Konstellationen polizeilicher Tatprovokation (dazu etwa EGMR, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 54648/09, "F. ./. Deutschland' Rn. 64 mwN; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14 u.a., NJW 2015, 1083, 1085).
  • BGH, 04.05.2017 - 3 StR 323/16

    Voraussetzungen eines Konventionsverstoßes bei fehlender Gelegenheit zur

    Die Auslegung der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist bei der Anwendung des deutschen Strafprozessrechts zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307, 317 ff. ; vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14 u. a. , NJW 2015, 1083, 1085).
  • BGH, 04.07.2018 - 5 StR 650/17

    Voraussetzungen für die Annahme eines Verfahrenshindernisses bei

    Auf dieser Grundlage ist ein die Verurteilung der genannten Angeklagten ausschließendes Verfahrenshindernis aufgrund rechtsstaatswidriger Tatprovokation - wie es vom Landgericht bejaht worden ist - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs - auch unter Berücksichtigung der die Entscheidung des 2. Strafsenats im Urteil vom 10. Juni 2015 (2 StR 97/14) tragenden Gründe - lediglich in extremen Ausnahmefällen, also bei einer besonders hohen Eingriffsintensität gegeben (vgl. BVerfG, NJW 2015, 1083; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, NStZ 2018, 355; Beschluss vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238, 244 f.).

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich - nach den hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. nur EGMR, aaO, mwN), vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, NJW 1987, 1874; 1995, 651, 652; 2015, 1083) und vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 - 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345, 346 f.; vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 338; vom 30. Mai 2001 - 1 StR 42/01, BGHSt 47, 44, 47; vom 11. Dezember 2013 - 5 StR 240/13, NStZ 2014, 277, 279; vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276, 284 f., und vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, NStZ 2018, 355 m. Anm. Esser, NStZ 2018, 358; Beschlüsse vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238, 244 f.; vom 19. Januar 2016 - 4 StR 252/15, NStZ 2016, 232, 233; vom 28. Februar 2018 - 4 StR 640/17, und vom 13. März 2018 - 4 StR 614/17) entwickelten Maßstäben - selbst auf der Basis der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ein aus einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation erwachsendes, ohnehin nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommendes Verfahrenshindernis nicht ergeben würde.

  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2016 - 18 A 610/14

    Ausweisung eines Ausländers aufgrund des Nachweises falscher bzw. unvollständiger

  • BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17

    Kein Verfahrenshindernis bei Verstoß gegen insolvenzrechtliches Verwendungsverbot

  • BGH, 09.07.2015 - 1 StR 7/15

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Recht auf den gesetzlichen Richter;

  • VerfG Brandenburg, 19.01.2018 - VfGBbg 81/17

    Teilweise wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, teilweise mangels

  • BGH, 28.02.2018 - 4 StR 640/17

    Recht auf ein faires Verfahren (Voraussetzungen einer Tatprovokation)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2015 - 18 B 312/14

    Nichtbestehen einer Hinweispflicht der Ausländerbehörde im Hinblick auf die

  • LG Ravensburg, 25.01.2016 - 2 Ns 41 Js 10390/14

    Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld

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