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   BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00   

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https://dejure.org/2002,437
BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00 (https://dejure.org/2002,437)
BVerfG, Entscheidung vom 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00 (https://dejure.org/2002,437)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 (https://dejure.org/2002,437)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Einlegung eines Rechtsmittels per Computerfax - Einspruch gegen einen Strafbefehl - und zur Gehörsverletzung durch Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • IWW
  • JurPC

    GG Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1; StPO § 410
    Einlegung eines Einspruchs mittels Computerfax

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Einspruch - Strafbefehl - Einspruchsfrist - Computerfax - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Unerlaubter Umgang - Gefährliche Abfälle - Fahrlässigkeit - Unterlassen - Rechtsmittelbelehrung - Unterschrift - Datierung

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; StPO § 44 Satz 2

  • RA Kotz

    Einspruch gegen Strafbefehl bei identifizierbarem Absender auch per Computerfax möglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 410
    Wahrung der Schriftform durch Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl per Computerfax

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafbefehlsverfahren - Einspruch als Computerfax

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafbefehlsverfahren - Einspruch gegen einen Strafbefehl mittels Computerfax

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3534
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (27)

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00
    Außerdem soll sie sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340, 348 f.; 144, 160, 162).

    cc) Der Notwendigkeit einer solchen Prüfung durch die Fachgerichte steht die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (BGHZ 144, 160) nicht entgegen, die in ihrem Leitsatz feststellt, dass in Prozessen mit Vertretungszwang ein bestimmender Schriftsatz formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden könne.

    Ist auf dem Schreiben der Hinweis angebracht, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (BGHZ 144, 160, 165), ist nach Ansicht des Gemeinsamen Senats in der Regel das Schriftformerfordernis auch erfüllt, zumal der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, grundsätzlich nicht ernsthaft bezweifelt werden könne (BGHZ 144, 160, 165).

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00
    Dieser Rechtsansicht stünde im Übrigen auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1963 (BVerfGE 15, 288) nicht entgegen; die Verfassungsbeschwerde dort sei unterschrieben worden, lediglich der Sachverhalt sowie der angegriffene Hoheitsakt hätten sich erst aus einer Anlage ergeben, die nicht unterschrieben gewesen sei.

    Sie soll gewährleisten, dass dem Schreiben der Wille des Beschuldigten, Einspruch einzulegen, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, und soll zugleich sicherstellen, dass es sich bei dem Schreiben nicht nur um einen Entwurf, sondern um einen mit Wissen und Wollen dem Gericht zugeleitetes Schriftstück handelt (vgl. zur Schriftform allgemein BVerfGE 15, 288 ; ferner: Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340 ).

    Diesem Verzicht auf die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift hat sich das Bundesverfassungsgericht, das entscheidend darauf abstellt, welcher Grad von Formenstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist, für die Auslegung des Schriftformerfordernisses in § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG angeschlossen (vgl. BVerfGE 15, 288 ).

  • OLG Stuttgart, 27.09.1996 - 4 Ws 195/96
    Auszug aus BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00
    Ebenso wie das Oberlandesgericht Stuttgart (NStZ 1997, S. 152) sehe das Gericht die Schriftform bei Fehlen einer handschriftlichen Unterzeichnung deshalb nicht als gewahrt an, da nicht klar sei, ob es sich bei dem per Fax übermittelten Schreiben lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.

    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hält der Bundesgerichtshof in Strafsachen unter Rückgriff auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 62, 53 ; 63, 246 ; 67, 385 ) die eigenhändige Unterzeichnung nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit; entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1997, S. 152), auf die das Landgericht in seiner Entscheidung Bezug nimmt, genügt es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; BGH NJW 1984, S. 1974; NStZ-RR 2000, S. 305; BGH [2. Strafsenat] vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02 - s. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1984, S. 576; VRS 64, S. 443, 444).

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00
    Solche Einschränkungen dürfen aber das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht aus dem Auge verlieren; sie müssen im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtssuchenden zumutbar sein (vgl. BVerfGE 41, 323 ; 44, 302 ; 74, 228 ; 77, 275 ).

    c) Auch die Gerichte dürfen bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 ; 77, 275 ).

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00
    Solche Einschränkungen dürfen aber das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht aus dem Auge verlieren; sie müssen im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtssuchenden zumutbar sein (vgl. BVerfGE 41, 323 ; 44, 302 ; 74, 228 ; 77, 275 ).

    c) Auch die Gerichte dürfen bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 ; 77, 275 ).

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 724/67

    Ersatzzustellung und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00
    Diesem wird häufig daran gelegen sein, dass sein Verfahren ohne Aufsehen und Zeitverlust erledigt wird (vgl. BVerfGE 25, 158 ).

    Sie sind gehalten, den Grundsatz rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung zu beachten (vgl. BVerfGE 69, 126 ; 75, 183 ), und dürfen bei der Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, keine überspannten Anforderungen stellen (BVerfGE 25, 158 ).

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00
    Sie soll gewährleisten, dass dem Schreiben der Wille des Beschuldigten, Einspruch einzulegen, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, und soll zugleich sicherstellen, dass es sich bei dem Schreiben nicht nur um einen Entwurf, sondern um einen mit Wissen und Wollen dem Gericht zugeleitetes Schriftstück handelt (vgl. zur Schriftform allgemein BVerfGE 15, 288 ; ferner: Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340 ).

    Außerdem soll sie sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340, 348 f.; 144, 160, 162).

  • BFH, 04.11.1999 - IV R 70/98

    Bilanzberichtigung bei Fehler des Finanzamts

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00
    Die Tragweite des verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugangs zum Gericht im Strafverfahren legt es bei dieser Sachlage vielmehr nahe, dem Beschwerdeführer ungeachtet der Frage, ob sein Schreiben auf der Grundlage der dargelegten Rechtsprechung tatsächlich dem Schriftformerfordernis genügt, jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. BFHE 190, 404).
  • BVerfG, 19.04.1995 - 2 BvR 2295/94

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Steuerstrafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00
    Die Unzulänglichkeiten des Strafbefehlsverfahrens sind deshalb nur hinnehmbar, weil der Beschuldigte durch bloßen Einspruch nach § 410 StPO die Durchführung der Hauptverhandlung erzwingen kann und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör und der Zugang zum Gericht verbürgt sind (Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1995 - 2 BvR 1950/94, StV 1995, S. 393; vom 19. April 1995 - 2 BvR 2295/94, NVwZ-RR 1996, S. 120).
  • BVerfG, 26.03.1997 - 2 BvR 842/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00
    Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein Beschuldigter einen formwirksamen Einspruch nach § 410 StPO eingelegt hat, wie für die Prüfung, ob einem Beschuldigten, der die Einspruchsfrist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 40, 95 ; zuletzt Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1997 - 2 BvR 842/96 -, NJW 1997, S. 1770).
  • BVerfG, 14.02.1995 - 2 BvR 1950/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BVerfG, 14.03.1994 - 1 BvR 1510/93

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle der Verwerfung einer Revision durch das BVerwG

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 162/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von zivilprozessualen

  • BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Wirksamer

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58

    Leserlichkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung bei Entbehren des

  • BVerfG, 04.05.1977 - 2 BvR 616/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 652/75

    Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen

  • BGH, 17.04.2002 - 2 StR 63/02

    Schriftform der Revisionsbegründung; Antrag auf Entscheidung des

  • OLG Zweibrücken, 04.01.1983 - 1 Ws 449/82
  • BGH, 18.10.1951 - 3 StR 513/51
  • OLG Zweibrücken, 13.08.1984 - 1 Vollz (Ws) 25/84
  • BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99

    Verwerfung der Revision als unzulässig

  • RG, 30.11.1933 - III 992/33

    Was gehört zur "Schriftlichkeit" im Sinne des § 314 StPO.?

  • RG, 06.09.1929 - III 722/29

    1. Kann eine als Beschluß bezeichnete Entscheidung, durch welche die Berufung im

  • RG, 23.02.1928 - II 74/28

    Ist der Strafantrag schriftlich angebracht (§ 158 StPO.), wenn die

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Ermöglichen es die in der Akte befindlichen Unterlagen und Beweismittel dem Richter, sich die Überzeugung von der Richtigkeit des dem Angeschuldigten zur Last gelegten Sachverhalts zu bilden, ist eine öffentliche Hauptverhandlung zur Gewinnung einer tragfähigen Grundlage für die Schuldfeststellung, die rechtliche Beurteilung und die Strafzumessung von Verfassungs wegen nicht zwingend geboten, sofern es der Angeschuldigte in der Hand hat, durch einfache Erklärung die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung zu erzwingen (vgl. BVerfGE 25, 158 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 1995 - 2 BvR 1950/94 -, NJW 1995, S. 2545 und vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 -, NJW 2002, S. 3534 m.w.N.).
  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    An die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens dürfen aus diesem Grund keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG NJW 2002, 3534).
  • BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterzeichnung eines per Telefax

    Die Unterschrift unter dem Schriftsatz belegt insofern den unbedingten Willen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes und seine Einreichung bei Gericht zu übernehmen (vgl. BGHZ 75, 340 ; 144, 160 ; vgl. zum Erfordernis der Schriftform auch schon BVerfGE 15, 288 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 1994 - 1 BvR 1510/93 -, NVwZ 1994, S. 781; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 -, NJW 2002, S. 3534).
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