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   BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07   

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BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07 (https://dejure.org/2009,5838)
BVerfG, Entscheidung vom 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07 (https://dejure.org/2009,5838)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juli 2009 - 2 BvR 2186/07 (https://dejure.org/2009,5838)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; § 119 Abs. 3 StPO; § 185 StGB; § 186 StGB; § 193 StGB
    Briefüberwachung in der Untersuchungshaft (freie Entfaltung der Persönlichkeit; Beleidigung; Vertrauenssphäre; keine Beschränkung auf familiäre Kontakte; Verzicht auf Vertraulichkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Kein besonderer grundrechtlicher Schutz der Vertraulichkeit von Äußerungen in einer besonderen Nähebeziehung, wenn aufgrund eines dem Grundrechtsträger zurechenbaren Verhaltens mit der Weitergabe an Dritte gerechnet werden muss - Hier: Anhalten und Beschlagnahme eines ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend des Anhaltens eines durch einen Untersuchungsgefangenen an eine Freundin gerichteten Briefes wegen beleidigenden Inhalts; Bedeutung des Bestehens einer Nähebeziehung entsprechend derjenigen zu Ehegatten und Eltern für das Entstehen des ...

  • Judicialis

    StPO § 119 Abs. 3; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 10 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Anhaltens und der Beschlagnahme eines Briefs eines Untersuchungsgefangenen wegen beleidigenden Inhalts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 51
  • NStZ 2010, 258
  • StV 2010, 142
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88

    Briefüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07
    a) Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann (BVerfGE 90, 255 ).

    Die Befugnis, nach Maßgabe des § 119 Abs. 3 StPO den Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen zu überwachen und, sofern zur Abwehr der in § 119 Abs. 3 StPO genannten Gefahren erforderlich, Schreiben anzuhalten, ist als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 35, 35 ; 90, 255 ); ihre Ausübung kann sogar verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. zu entsprechenden Befugnissen nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes BVerfGE 116, 69 ).

    Vielmehr wirkt sich der Grundrechtsschutz gerade darin aus, dass der vertrauliche Charakter der Mitteilung trotz der staatlichen Überwachung gewahrt bleibt (BVerfGE 90, 255 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats von 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, NJW 1995, S. 1477 f.).

    Dieser grundrechtliche Schutz der vertraulichen Kommunikation ist nicht auf familiäre Kontakte beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf andere in der Nähebeziehung vergleichbare - einschließlich rein freundschaftlicher - Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ).

    Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist jedoch nicht, dass die bestehende Nähebeziehung in jeder Hinsicht derjenigen zu Ehegatten oder Eltern oder anderen Familienangehörigen (zur Einbeziehung letzterer in den Vergleichsmaßstab vgl. BVerfGK 9, 442 ) entspricht, sondern dass ein Verhältnis besteht, welches für den betroffenen Gefangenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Ehegatten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ).

    Der besondere grundrechtliche Schutz, den die briefliche Kommunikation eines Gefangenen in Vertrauensbeziehungen auch dann genießt, wenn der Schriftwechsel überwacht wird, greift nicht ein, wenn der sich Äußernde selbst die Vertraulichkeit aufhebt (vgl. BVerfGE 90, 255 ).

  • BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 285/06

    Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 und Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG durch

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07
    Dieser grundrechtliche Schutz der vertraulichen Kommunikation ist nicht auf familiäre Kontakte beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf andere in der Nähebeziehung vergleichbare - einschließlich rein freundschaftlicher - Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ).

    Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist jedoch nicht, dass die bestehende Nähebeziehung in jeder Hinsicht derjenigen zu Ehegatten oder Eltern oder anderen Familienangehörigen (zur Einbeziehung letzterer in den Vergleichsmaßstab vgl. BVerfGK 9, 442 ) entspricht, sondern dass ein Verhältnis besteht, welches für den betroffenen Gefangenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Ehegatten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ).

    Der Umstand, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau R. keine Liebesbeziehung bestand, belegt weder, dass die bestehende Beziehung oberflächlich war, noch, dass sie sich in ihrem Charakter von beliebigen anderen Beziehungen des Beschwerdeführers innerhalb einer größeren Gruppe nicht unterschied (vgl. dazu, dass es auf das Bestehen eines Verwandtschafts- oder Liebesverhältnisses nicht ankommt, BVerfGK 9, 442 ).

    Der besondere grundrechtliche Schutz der Vertraulichkeit von Äußerungen in einer besonderen Nähebeziehung entfällt bereits dann, wenn aufgrund eines dem Grundrechtsträger zurechenbaren Verhaltens mit der Weitergabe an Dritte gerechnet werden muss (dazu und zu anderen Fällen der Aufhebung des Vertraulichkeitsschutzes vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfGK 9, 442 , m.w.N.).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07
    Dem Beschwerdeführer entsteht jedoch, soweit aus seinem Vortrag ersichtlich, durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, kein schwerer Nachteil, weil absehbar ist, dass sein Antrag auch im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung keinen Erfolg haben könnte (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Dem Beschwerdeführer entsteht jedoch durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde kein schwerer Nachteil, weil nach dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt absehbar ist, dass sein Antrag auch im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung keinen Erfolg haben könnte (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07
    Diese unterliegen aber verfassungsgerichtlicher Kontrolle darauf hin, ob die Tragweite der berührten Grundrechte ausreichend berücksicht ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 - stRspr).
  • BVerfG, 30.11.2006 - 2 BvR 1418/05

    Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Anordnung belastender Maßnahmen

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07
    Dies betrifft auch die Frage, ob der Sachverhalt in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise aufgeklärt wurde (vgl. BVerfGK 9, 390 ; 9, 460 ).
  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 30/06

    Schuldgrundsatz bei Disziplinarsanktionen; gerichtliche Überprüfung von

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07
    Dies betrifft auch die Frage, ob der Sachverhalt in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise aufgeklärt wurde (vgl. BVerfGK 9, 390 ; 9, 460 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07
    Diese unterliegen aber verfassungsgerichtlicher Kontrolle darauf hin, ob die Tragweite der berührten Grundrechte ausreichend berücksicht ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 - stRspr).
  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07
    Die Befugnis, nach Maßgabe des § 119 Abs. 3 StPO den Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen zu überwachen und, sofern zur Abwehr der in § 119 Abs. 3 StPO genannten Gefahren erforderlich, Schreiben anzuhalten, ist als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 35, 35 ; 90, 255 ); ihre Ausübung kann sogar verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. zu entsprechenden Befugnissen nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes BVerfGE 116, 69 ).
  • BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94

    Meinungsfreiheit eines Strafgefangenen und "Ehrenschutz" eines Gerichts -

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07
    Vielmehr wirkt sich der Grundrechtsschutz gerade darin aus, dass der vertrauliche Charakter der Mitteilung trotz der staatlichen Überwachung gewahrt bleibt (BVerfGE 90, 255 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats von 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, NJW 1995, S. 1477 f.).
  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07
    Die Befugnis, nach Maßgabe des § 119 Abs. 3 StPO den Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen zu überwachen und, sofern zur Abwehr der in § 119 Abs. 3 StPO genannten Gefahren erforderlich, Schreiben anzuhalten, ist als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 35, 35 ; 90, 255 ); ihre Ausübung kann sogar verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. zu entsprechenden Befugnissen nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes BVerfGE 116, 69 ).
  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BVerfG 27. Juli 2009 - 2 BvR 2186/07 - zu III 1 a der Gründe; 23. November 2006 - 1 BvR 285/06 - zu II 1 der Gründe mwN, NJW 2007, 1194).
  • BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung

    Aus den darin enthaltenen Äußerungen dürfen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der groben Beleidigung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG keine für den Beschwerdeführer belastenden Folgerungen gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, Rn. 15; BVerfGK 15, 577 ; 16, 51 ).

    Er entfällt folglich nicht schon deswegen, weil der Verfasser von der Briefkontrolle weiß (vgl. BVerfGE 35, 35 ; 90, 255 ; BVerfGK 16, 51 ).

    Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; 16, 51 ).

    Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den betroffenen Gefangenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Ehegatten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfGK 16, 51 ).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Äußerung in der bereits dargestellten Sphäre getätigt wurde, die ähnlich einem Familienverhältnis eine Rückzugsmöglichkeit bietet, einschließlich rein freundschaftlicher Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfGK 16, 51 ).

  • VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264

    Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche

    Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.7.2009 - 2 BvR 2186/07 -, StV 2010, 142 f.; Beschluss vom 23.11.2006 - 1 BvR 285/06 -, NJW 2007, 1194 [1195] - "beleidigungsfreier Bereich").
  • BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21

    Einstellung eines wegen Chatbeiträgen in WhatsApp-Gruppen von Soldaten geführten

    Für junge Menschen sind in der Funktion als Ort entlasteter und entlastender vertrauensvoller Kommunikation häufig gerade Freundschaften dieser Art besonders wichtig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2009 - 2 BvR 2186/07 - juris Rn. 18 m.w.N.).
  • VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10

    Teils unzulässige, teils wegen Verletzung des Grundrechts auf Schutz der

    Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Ermächtigung, die Telekommunikation abzubrechen, Briefe und Pakete anzuhalten, Besuche zu überwachen und diese vorzeitig zu beenden, hat die Anordnung zu einem Eingriff in das durch Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB verbürgte Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seiner Privatsphäre geführt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1997, 185 und StV 2010, 142 f.; BVerfGE 35, 35 ; 57, 170 ).
  • ArbG Ulm, 22.07.2014 - 5 Ca 56/14

    Beschäftigungsanspruch - Auflösungsantrag - Betriebsübergang - Passivlegitimation

    Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BVerfG 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07, juris; 23.11.2006 - 1 BvR 285/06, NJW 2007, 1194).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2016 - 10 TaBV 598/16

    Zustimmungsersetzung - Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juli 2009 - 2 BvR 2186/07 und vom 23. November 2006 - 1 BvR 285/06).
  • OLG Köln, 25.04.2013 - 2 Ws 244/13

    Beschlagnahme der vertraulichen Kommunikation eines Gefangegen in Briefen an

    In einer anderen Entscheidung (2 BvR 2186/07, StV 2010, 142) hat das Bundesverfassungsgericht einen solchen Fall, in dem der Gefangene selbst die Vertraulichkeit aufhebt, verwirklicht gesehen, bei dem dieser die Empfängerin des Briefes, seine Freundin, dazu aufgefordert hatte, den Brief ihrer Schwester zu zeigen, zu der er selbst nicht in einer geschützten Vertrauensbeziehung stand.
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