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   BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14   

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https://dejure.org/2015,14592
BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14 (https://dejure.org/2015,14592)
BVerfG, Entscheidung vom 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14 (https://dejure.org/2015,14592)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - 2 BvR 2236/14 (https://dejure.org/2015,14592)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 312 S 1 Nr 3 FamFG, § 331 S 1 Nr 2 FamFG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Vorläufige Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung (§§ 331, 312 FamFG) ohne hinreichende Begründung der Erforderlichkeit sowie ohne hinreichende Sachaufklärung verletzt Art 2 Abs 2 S 2 GG - hier: vorläufige Unterbringung gem ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der vorläufigen Unterbringung einer psychisch kranken Kindesmutter in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorläufige Unterbringung, Anforderungen an ärztliches Zeugnis, Sachaufklärung, Gefahr für die öffentliche Sicherheit

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Vorläufige Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung (§§ 331, 312 FamFG) ohne hinreichende Begründung der Erforderlichkeit sowie ohne hinreichende Sachaufklärung verletzt Art 2 Abs 2 S 2 GG - hier: vorläufige Unterbringung gem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; PsychKG M-V § 11
    Verfassungsmäßigkeit der vorläufigen Unterbringung einer psychisch kranken Kindesmutter in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie - und die erforderliche richterliche Sachaufklärung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorläufige Unterbringung nach § 11 Abs. 1 PsychKG Mecklenburg-Vorpommern

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 106 (Kurzinformation)

    Vorläufige Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1367
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14
    Das Bundesverfassungsgericht kann erst korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 ).

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 ).

    Dabei drängt es sich auf, dass dies nicht ausnahmslos gilt, weil schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben muss und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleibt (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 ).

    Es handelt sich insoweit nicht um Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit der Unterbringung als solche, wegen der allein die Beschwerdeführerin den Rechtsweg beschritten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 ).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14
    Sie ist in der Regel nur zulässig, wenn sie der Schutz der Allgemeinheit oder der Rechtsgüter anderer verlangt (vgl. BVerfGE 58, 208 ).

    Dabei drängt es sich auf, dass dies nicht ausnahmslos gilt, weil schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben muss und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleibt (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 ).

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14
    Zwar verlangt der Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer bereits im fachgerichtlichen Verfahren alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen in dem unmittelbar mit ihnen zusammenhängenden Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 stRspr, m.w.N.).

    Ergibt sich die Verfassungswidrigkeit aber unmittelbar aus den angegriffenen Beschlüssen, ist ein entsprechendes Vorbringen im fachgerichtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 112, 50 ) entbehrlich (vgl. BVerfGK 13, 67 ).

  • BVerfG, 17.12.2007 - 2 BvR 1987/07

    Gemeinschaftsunterbringung von Strafgefangenen - § 201 StVollzG als

    Auszug aus BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14
    Ergibt sich die Verfassungswidrigkeit aber unmittelbar aus den angegriffenen Beschlüssen, ist ein entsprechendes Vorbringen im fachgerichtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 112, 50 ) entbehrlich (vgl. BVerfGK 13, 67 ).
  • BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz durch

    Auszug aus BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14
    Soweit - wie vorliegend - gewichtige Grundrechtsverletzungen in Frage stehen, besteht das Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung fort (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 und vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 - stRspr).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14
    Da der vom Landgericht aufrechterhaltene Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts durch den Beschluss vom 17. September 2014 bereits aufgehoben ist, bleibt für eine Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse durch das Bundesverfassungsgericht und eine Zurückverweisung kein Raum (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 50, 234 ).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 ).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14
    Da der vom Landgericht aufrechterhaltene Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts durch den Beschluss vom 17. September 2014 bereits aufgehoben ist, bleibt für eine Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse durch das Bundesverfassungsgericht und eine Zurückverweisung kein Raum (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353 ; 50, 234 ).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14
    Das Bundesverfassungsgericht kann erst korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 ).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14
    Zum anderen ist die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 ).
  • BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1172/02

    Zur Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Klage gerichtet auf

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 368/10

    Resozialisierung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugsplan; Vollzugslockerungen;

  • BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1529/19

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin durch rechtswidrige

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 - 2 BvR 2236/14 -, Rn. 17).

    Auch dem psychisch Kranken verbleibt in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 - 2 BvR 2236/14 -, Rn. 18).

  • BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17

    Gefährdungsbegriff auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung i.R.e.

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG FamRZ 2015, 1367 Rn. 16 f. mwN und FamRZ 1998, 895, 896).

    Dabei drängt sich auf, dass dies nicht ausnahmslos gilt, weil schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen werden muss (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1367 Rn. 18 mwN und FamRZ 1998, 895, 896).

  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16

    Zum Verhältnis öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung und zur

    Durch Art. 2 Abs. 2 GG ist zwar die Freiheit einer Person garantiert ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1982, Seiten 691 ff.; BVerfG , BVerfGE 10, Seiten 302 ff. ), so dass eine Freiheitsentziehung stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen ist.

    Die Freiheit der Person ist nämlich ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ), d.h. wenn überwiegende Belange dies zwingend gebieten ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1984, Seite 1806; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ).

    Inhalt und Reichweite dieser freiheitsbeschränkenden Normen des Bbg PsychKG sind dementsprechend so zu bestimmen, dass sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht werden ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG , BayObLGZ 1998, Seiten 116 ff. ).

    Der demgemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayVerfGH , BayVerfGHE Band 45, Seiten 125 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen, setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , BVerfGE 70, Seiten 297 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ) und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind ( BVerfG , BVerfGE 70, Seiten 297 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG , BayObLGZ Band 19, Seiten 98 ff. ).

    Schließlich darf die Unterbringung nur angeordnet werden, wenn die die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. das Leben und die Gesundheit des Betroffenen nicht durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ).

    Eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Bbg PsychKG kann sich aber schon aus der bloßen gesundheitlichen Gefährdung einer dritten Person ergeben, die auf krankheitsbedingte Attacken des Betroffenen zurückzuführen wäre, insbesondere wenn die akute Gefährdung einer dritten Person nicht anders als durch die sofortige Unterbringung abgewendet werden kann ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff. ).

  • BVerfG, 04.08.2020 - 2 BvR 1692/19

    Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 83, 24 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 - 2 BvR 2236/14 -, Rn. 17).
  • VG Düsseldorf, 22.11.2019 - 29 K 19763/17

    Zu den §§ 11, 14 PsychKG NRW

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 2 BvR 2236/14 -, juris, Rz. 12; VG Düsseldorf, Teilurteil vom 10.08.2011 - 7 K3219/10 -, a.a.O., Rz. 14.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 2 BvR 2236/14 -, a.a.O., Rz. 18.

  • LG Berlin, 21.11.2023 - 87 T 282/23
    Es besteht jedoch kein dringendes Bedürfnis mehr für ein sofortiges Tätigwerden i.S.d. § 331 Satz 1, Nr. 1 FamFG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14, BeckRS 2015, 13215 Rn. II. 2 bb)).
  • BGH, 30.03.2022 - XII ZB 35/22

    Zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer wegen Selbstgefährdung des

    Die Prüfung der Erforderlichkeit ist hierbei auch im Hinblick darauf vorzunehmen, dass der Anspruch auf persönliche Freiheit mit Fortdauer der Unterbringung an Gewicht gewinnt und dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen werden muss, und deshalb die langfristige Unterbringung eines psychisch Kranken - wie des Betroffenen des vorliegenden Verfahrens - ohne die Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit auch unter dem Blickwinkel des Erwachsenenschutzes jedenfalls bei Krankheitsbildern wie dem des Betroffenen nur im Ausnahmefall gerechtfertigt sein wird (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1367 Rn. 18 mwN und FamRZ 1998, 895, 896; Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 24 mwN).
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