Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 04.07.2019

Rechtsprechung
   BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17, 2 BvR 2272/17   

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BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17, 2 BvR 2272/17 (https://dejure.org/2019,8566)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17, 2 BvR 2272/17 (https://dejure.org/2019,8566)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 2019 - 2 BvR 2255/17, 2 BvR 2272/17 (https://dejure.org/2019,8566)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; § 109 StVollzG; § 119 Abs. 3 StVollzG; § 36 HSVVollzG
    Überwachung von Telefongesprächen in der Sicherungsverwahrung (automatisierte Bandansage mit anlasslosem Hinweis auf die Möglichkeit der Gesprächsüberwachung; Begriff der Maßnahme im Strafvollzug; Möglichkeit der Verletzung von Rechten Gefangener; Recht auf effektiven ...

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die potentielle Telefonüberwachung bei Telefonaten Sicherungsverwahrter

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch nicht nachvollziehbare Auslegung des Klägervorbringens im Verfahren gem §§ 109 ff StVollzG - Auslegung des Begriffs der "Maßnahme" iSd § 109 StVollzG im Lichte des Art 19 Abs 4 GG ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch nicht nachvollziehbare Auslegung des Klägervorbringens im Verfahren gem §§ 109 ff StVollzG - Auslegung des Begriffs der "Maßnahme" iSd § 109 StVollzG im Lichte des Art 19 Abs 4 GG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1667
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17
    Die Gerichte müssen Anträge sachgerecht im Sinne effektiver Durchsetzung des begehrten Rechtsschutzes auslegen und dürfen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht "leerlaufen' lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; 122, 248 ).

    Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 122, 248 ; stRspr).

    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; 122, 248 ; stRspr).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17
    Die Gerichte müssen Anträge sachgerecht im Sinne effektiver Durchsetzung des begehrten Rechtsschutzes auslegen und dürfen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht "leerlaufen' lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; 122, 248 ).

    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; 122, 248 ; stRspr).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17
    Die Gerichte müssen Anträge sachgerecht im Sinne effektiver Durchsetzung des begehrten Rechtsschutzes auslegen und dürfen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht "leerlaufen' lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; 122, 248 ).

    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; 122, 248 ; stRspr).

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17
    Da von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 50, 287 ; 71, 122 ; 81, 97 ), im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht wurde, liegen über die Feststellung im Tenor des Beschlusses, dass die Nachprüfung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, hinaus relevante Entscheidungsgründe, die die Kammer einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor.
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17
    Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstandes (vgl. BVerfGE 101, 106 ; 103, 142 ; 129, 1 ), und gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17
    Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstandes (vgl. BVerfGE 101, 106 ; 103, 142 ; 129, 1 ), und gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17
    Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts widersprächen dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 ff., "Volkszählungsurteil') zur Selbstbestimmung über eigene Daten, wonach bereits die Möglichkeit akustischer Telefonüberwachung die Grundrechte Betroffener im selben Maße wie die Durchführung einer konkreten Überwachung der Gesprächsinhalte tangiere und verletze.
  • BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 827/98

    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei der Aufrechterhaltung von

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17
    Diese verfassungsrechtliche Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes wird im Bereich des Strafvollzugsrechts durch §§ 109 ff. StVollzG konkretisiert (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, juris, Rn. 18, und vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, juris, Rn. 24).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17
    Da von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 50, 287 ; 71, 122 ; 81, 97 ), im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht wurde, liegen über die Feststellung im Tenor des Beschlusses, dass die Nachprüfung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, hinaus relevante Entscheidungsgründe, die die Kammer einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor.
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17
    Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstandes (vgl. BVerfGE 101, 106 ; 103, 142 ; 129, 1 ), und gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ; stRspr).
  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03

    Anfechtung der Feststellung zur Nichteignung für Vollzugslockerungen; effektiver

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

  • OLG Frankfurt, 20.09.2017 - 3 Ws 346/17
  • BVerfG, 16.02.1993 - 2 BvR 594/92

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

  • OLG Celle, 07.07.2006 - 1 Ws 288/06
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 309/10

    Telefonerlaubnis im Strafvollzug; Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20

    Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes und

    Jedenfalls erzwingen in einer solchen Konstellation sowohl nationales Verfassungsrecht als auch - unabhängig davon - Unionsrecht eine (nach Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik ohne weiteres mögliche) wirksame Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 888 ZPO (zu Art. 19 Abs. 4 GG vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17, 2 BvR 2272/17 - juris Rn. 20 und vom 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98 - juris Rn. 6 ff.; zum Unionsrecht vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-752/18 -, EU:C:2019:1114, juris Rn. 33 ff.; zum Ganzen vgl. z. B. Berkemann a. a. O. S. 761 ff.; Will a. a. O. S. 300 ff.; Kaerkes a. a. O.).
  • OLG Naumburg, 29.08.2021 - 1 Ws (s) 269/19

    1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a StPO ist auch für die

    Der Maßnahmebegriff des § 119a StPO ist nicht anders zu verstehen als der des § 109 StVollzG, welcher im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG weit auszulegen ist (Anschluss BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. März 2019 - 2 BvR 2255/17 und 2 BvR 2272/17, juris, NJW 2019, 1667) und nach stetiger Rechtsprechung auch allgemein-abstrakte Maßnahmen umfasst.(Rn.11).

    Der Maßnahmebegriff des § 119a StPO ist nicht anders zu verstehen als der des § 109 StVollzG (vgl. OLG Koblenz a.a.O. ), welcher im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG weit auszulegen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. März 2019, 2 BvR 2255/17 und 2 BvR 2272/17, juris) und nach stetiger Rechtsprechung auch allgemein-abstrakte Maßnahmen umfasst.

  • OLG Naumburg, 29.08.2019 - 1 Ws (s) 269/19

    Vollzug der Untersuchungshaft in Sachsen-Anhalt: Antrag auf gerichtliche

    Der Maßnahmebegriff des § 119a StPO ist nicht anders zu verstehen als der des § 109 StVollzG, welcher im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG weit auszulegen ist (Anschluss BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. März 2019 - 2 BvR 2255/17 und 2 BvR 2272/17, juris, NJW 2019, 1667) und nach stetiger Rechtsprechung auch allgemein-abstrakte Maßnahmen umfasst.(Rn.11).

    Der Maßnahmebegriff des § 119a StPO ist nicht anders zu verstehen als der des § 109 StVollzG (vgl. OLG Koblenz a.a.O. ), welcher im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG weit auszulegen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. März 2019, 2 BvR 2255/17 und 2 BvR 2272/17, juris) und nach stetiger Rechtsprechung auch allgemein-abstrakte Maßnahmen umfasst.

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2019 - L 11 KR 1393/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz gegen

    Aus Art. 19 Abs. 4 GG erwächst deshalb die Verpflichtung (vgl BVerfG 12.03.2019, 2 BvR 2255/17, juris Rn 20 mwN), dem Antragsteller (Schuldner) in eingeschränktem Umfang auch die auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung gerichtete Leistungsklage einzuräumen, mit der allerdings nur geltend gemacht werden kann, dass die (ggf vollständigen) Angaben im Vollstreckungsersuchen nach § 15a LVwVG BW inhaltlich nicht zutreffen.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 47/19

    Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des

    Bei der Frage, ob der Vortrag eines Beteiligten Anlass zu weiteren Ermittlungen bietet, sind auch die Erkenntnis- und Vortragsmöglichkeiten des jeweiligen Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 - 2 BvR 635/17 -, juris, Rn. 41, und vom 12. März 2019 - 2 BvR 2255/17 -, juris, Rn. 24 f.).
  • KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19

    Absonderung eines Strafgefangenen im Strafvollzug; Beweiswürdigung in

    Diese verfassungsrechtliche Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes wird im Bereich des Strafvollzugsrechts durch die §§ 109 ff. StVollzG Bund konkretisiert (BVerfG NJW 2019, 1667 [1668]; NJW 1993, 3188; NStZ 1999, 428).

    § 109 StVollzG Bund eröffnet dem Gefangenen die Möglichkeit, gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs oder der Sicherungsverwahrung eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen (BVerfG NJW 2019, 1667 [1668]).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 1 S 1024/21

    Rechtsweg für Klage gegen im Wege der Amtshilfe geleistete polizeiliche Maßnahme

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Maßnahme einen in diesem Sinne "regelnden" Charakter hat, kommt es (nur) darauf an, ob die Möglichkeit besteht, dass - was im Lichte von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ausreicht - das Handeln oder Unterlassen Rechte des Gefangenen bzw. Untergebrachten verletzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17 u.a. - NJW 2019, 1667).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.07.2019 - 2 BvR 2255/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,20489
BVerfG, 04.07.2019 - 2 BvR 2255/17 (https://dejure.org/2019,20489)
BVerfG, Entscheidung vom 04.07.2019 - 2 BvR 2255/17 (https://dejure.org/2019,20489)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 (https://dejure.org/2019,20489)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verwerfung einer Gegenvorstellung und eines Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Kammerbeschluss: Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen einen stattgebenden Kammerbeschluss sowie eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Gegenstandswertfestsetzung setzt anwaltliche Tätigkeit im ...

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen einen stattgebenden Kammerbeschluss

  • rewis.io

    Kammerbeschluss: Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen einen stattgebenden Kammerbeschluss sowie eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Gegenstandswertfestsetzung setzt anwaltliche Tätigkeit im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen einen stattgebenden Kammerbeschluss

  • datenbank.nwb.de

    Kammerbeschluss: Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen einen stattgebenden Kammerbeschluss sowie eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Gegenstandswertfestsetzung setzt anwaltliche Tätigkeit im ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 01.02.2017 - 2 BvR 2148/16

    Erfolglose Gegenvorstellung

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2019 - 2 BvR 2255/17
    Der nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, der als Gegenvorstellung zu werten ist (vgl. BVerfGK 19, 148 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 1 und vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 1), ist zu verwerfen.

    Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, Rn. 1, vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 2 und vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 2).

  • BVerfG, 13.07.2016 - 2 BvR 1304/14

    Erfolglose Gegenvorstellung nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2019 - 2 BvR 2255/17
    Der nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, der als Gegenvorstellung zu werten ist (vgl. BVerfGK 19, 148 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 1 und vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 1), ist zu verwerfen.

    Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, Rn. 1, vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 2 und vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 2).

  • BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 2674/10

    Unverletzlichkeit der Wohnung und Durchsuchung (Verhältnismäßigkeit); Tatverdacht

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2019 - 2 BvR 2255/17
    Der nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, der als Gegenvorstellung zu werten ist (vgl. BVerfGK 19, 148 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 1 und vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 1), ist zu verwerfen.
  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 748/06

    Ablehnung der Gegenstandswertfestsetzung für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren -

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2019 - 2 BvR 2255/17
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts anhand von § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG und setzt voraus, dass eine anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 748/06 -, Rn. 3 und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2013 - 1 BvR 1711/09 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 256/08

    Gegenvorstellung gegen einen Kammerbeschluss (grundsätzliche Unzulässigkeit;

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2019 - 2 BvR 2255/17
    Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, Rn. 1, vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 2 und vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 29.11.2013 - 1 BvR 1711/09

    Unzulässigkeit mangels Rechtsschutzinteresses bei fehlender anwaltlicher

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2019 - 2 BvR 2255/17
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts anhand von § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG und setzt voraus, dass eine anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 748/06 -, Rn. 3 und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2013 - 1 BvR 1711/09 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 19.01.2022 - 2 BvR 1872/21

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen Nichtannahmeentscheidungen des BVerfG

    Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 - vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 - vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1586/14 -).
  • BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 618/22

    Erfolglose Anträge auf Erstattung notwendiger Auslagen und Festsetzung des

    Für eine gerichtliche Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, weil der Beschwerdeführer weder im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde anwaltlich vertreten gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 748/06 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2013 - 1 BvR 1711/09 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. April 2021 - 1 BvR 1180/17 -, Rn. 5).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19

    Unstatthafte Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts (vgl. hierzu VerfGH RP, Beschlüsse vom 2. Dezember 2003 - VGH B 13/03 -, juris, Rn. 12, und vom 14. Dezember 2018 - VGH A 19/18 -, juris, Rn. 2) beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 229/19 -, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -, juris, Rn. 3; VerfGH BE, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 149/12 -, juris, Rn. 1; LVerfG ST, Beschluss vom 25. Januar 2015 - LVG 5/15 -, juris, Rn. 3; VerfGH TH, Beschluss vom 7. November 2018 - 1/14 -, juris, Rn. 7) in Betracht kommen können, kann hier offen bleiben, weil - wie dargelegt - eine Gehörsverletzung der Sache nach nicht gerügt ist und sonstige Verletzungen des Prozessrechts nicht ersichtlich sind.
  • BVerfG, 19.11.2020 - 1 BvR 856/20

    Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen die Nichtannahme einer

    Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 - vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 - vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 - und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1586/14 -).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.11.2020 - VerfGH 70/20

    Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Ob abweichend hiervon in besonderen Ausnahmekonstellationen, wenn unter Außerachtlassung von entscheidungserheblichem, dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Prozessstoff und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG entschieden wurde, eine Abänderungskompetenz der Kammer in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 229/19, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17, juris, Rn. 3; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 2020 - VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 5), kann hier offen bleiben, weil eine Anhörungsrüge jedenfalls im Ergebnis erfolglos bliebe.
  • BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1586/14

    Verwerfung einer Gegenvorstellung zu einem Nichtannahmebeschluss (1 BvR 1586/14)

    Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 - vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 - vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.01.2021 - VerfGH 158/20

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des

    Ob abweichend hiervon in besonderen Ausnahmekonstellationen, wenn unter Außerachtlassung von entscheidungserheblichem, dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Prozessstoff und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG entschieden wurde, eine Abänderungskompetenz der Kammer in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 229/19, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17, juris, Rn. 3; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, vom 11. Februar 2020 - VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 5, und vom 10. November 2020 - VerfGH 132/20.VB-3, juris, Rn. 8), kann hier offen bleiben, weil eine Anhörungsrüge jedenfalls im Ergebnis erfolglos bliebe.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.11.2020 - VerfGH 132/20

    Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Ob abweichend hiervon in besonderen Ausnahmekonstellationen, wenn unter Außerachtlassung von entscheidungserheblichem, dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Prozessstoff und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG entschieden wurde, eine Abänderungskompetenz der Kammer in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 229/19, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17, juris, Rn. 3; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 2020 - VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 5), kann hier offen bleiben, weil eine Anhörungsrüge jedenfalls im Ergebnis erfolglos bliebe.
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