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   BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99   

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https://dejure.org/2004,66
BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 (https://dejure.org/2004,66)
BVerfG, Entscheidung vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 (https://dejure.org/2004,66)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 (https://dejure.org/2004,66)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Beitragspflicht für Klärschlamm-Entschädigungsfonds zur landbaulichen Klärschlammverwertung verletzt keine Grundrechte und ist verhältnismäßig - Einrichtung eines abgabefinanzierten Entschädigungsfonds gem DüngMG § 9 und Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung mit ...

  • Wolters Kluwer

    Einrichtung eines abgabefinanzierten Entschädigungsfonds für, durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm, verursachte Schäden; Sinn und Zweck der Klärschlammverordnung; Verstoß der Beitragspflicht zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds gegen die Finanzverfassung; ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 28 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit eines abgabenfinanzierten Entschädigungsfonds für Schäden durch die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.8.2004)

    Kommunen müssen für Klärschlamm-Entschädigungsfonds zahlen

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 110, 370
  • NVwZ 2004, 1477
  • DVBl 2004, 1319 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (237)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99
    Die Abwasserbeseitigung sowie die abfallrechtliche Entsorgung des dabei anfallenden Klärschlamms zählen zum Umkreis der Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises der Gemeinde (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 79, 127 ).

    Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung sichert ihnen einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 26, 228 ; 50, 195 ; 56, 298 ; 59, 216 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

    Der Gesetzgeber ist dagegen in seiner Zuordnung frei, wenn die Aufgabe keinen oder keinen relevanten örtlichen Charakter besitzt; sie fällt dann aus dem Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG heraus (vgl. BVerfGE 79, 127 ).

    b) Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 50, 195 ; 52, 95 ), die also den Gemeindeeinwohnern als solchen gemeinsam sind; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür grundsätzlich nicht an (vgl. BVerfGE 79, 127 ).

    Dabei hat er zu berücksichtigen, dass die gemeindliche Selbstverwaltung so auszugestalten ist, dass sie dem Bürger eine möglichst effektive Beteiligung an den Entscheidungen ermöglicht, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 91, 228 ; 107, 1 ).

    Richtschnur der inhaltlichen Ausgestaltung ist andererseits das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung (vgl. BVerfGE 79, 127 ).

    Sie können auch nicht für alle Gemeinden etwa unabhängig von ihrer Einwohnerzahl, Ausdehnung und Struktur gleich sein (vgl. BVerfGE 79, 127 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die gesetzgeberische Einschätzung von Maß und Gewicht der örtlichen Bezüge einer Aufgabe in Ansehung des unbestimmten Verfassungsbegriffs "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 127 ).

    Die Abfallentsorgung zählt grundsätzlich zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 79, 127 ).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Kriterien der Verfolgung eines Sachzwecks und einer gestaltenden Einflussnahme auf den geregelten Sachbereich, der Inanspruchnahme einer homogenen Gruppe, der Finanzierungsverantwortung, der gruppennützigen Verwendung des Aufkommens sowie der periodischen Überprüfung der Abgaben Grenzen benannt, in denen Sonderabgaben zulässig sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ; 91, 186 ; 101, 141 ).

    (2) Die Klärschlammhersteller, die Klärschlamm zur landbaulichen Verwertung abgeben, sind eine homogene Gruppe (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ; 92, 91 ).

    (3) Die Sachnähe der Abgabenpflichtigen zur Finanzierung des Klärschlamm-Entschädigungsfonds ist gegeben (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).

    Diese Verknüpfung wird hergestellt, wenn das Abgabenaufkommen überwiegend im Interesse der Abgabepflichtigen verwendet wird (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ; 93, 319 ).

    Eine mittelbare Verwendung des Abgabenaufkommens im Interesse der Abgabenpflichtigen ist aber grundsätzlich ausreichend (vgl. BVerfGE 55, 274 ).

    (5) Die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine Entscheidung für die Einrichtung eines abgabenfinanzierten Klärschlamm-Entschädigungsfonds wegen veränderter Umstände zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ), ist nicht verletzt.

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Kriterien der Verfolgung eines Sachzwecks und einer gestaltenden Einflussnahme auf den geregelten Sachbereich, der Inanspruchnahme einer homogenen Gruppe, der Finanzierungsverantwortung, der gruppennützigen Verwendung des Aufkommens sowie der periodischen Überprüfung der Abgaben Grenzen benannt, in denen Sonderabgaben zulässig sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ; 91, 186 ; 101, 141 ).

    (1) Der Gesetzgeber hat sich der Abgabe zur Verfolgung eines Sachzwecks bedient, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht, und er hat gestaltend auf den geregelten Sachbereich Einfluss genommen (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    (2) Die Klärschlammhersteller, die Klärschlamm zur landbaulichen Verwertung abgeben, sind eine homogene Gruppe (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ; 92, 91 ).

    (3) Die Sachnähe der Abgabenpflichtigen zur Finanzierung des Klärschlamm-Entschädigungsfonds ist gegeben (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).

    Diese Verknüpfung wird hergestellt, wenn das Abgabenaufkommen überwiegend im Interesse der Abgabepflichtigen verwendet wird (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ; 93, 319 ).

    (5) Die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine Entscheidung für die Einrichtung eines abgabenfinanzierten Klärschlamm-Entschädigungsfonds wegen veränderter Umstände zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ), ist nicht verletzt.

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Kennzeichnend für eine Steuer ist somit, dass sie ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zweck ("voraussetzungslos") zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ; 137, 1 ).

    Beiträge und Gebühren werden demgegenüber als Vorzugslasten bezeichnet (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 137, 1 ) und fallen mit weiteren Abgaben in die Kategorie der nichtsteuerlichen Abgaben.

    Die kompetenzrechtliche Einordnung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 124, 348 ; 137, 1 ).

    Die Abgabe dient vielmehr der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und wird damit für einen besonderen Finanzbedarf erhoben (vgl. auch BVerfGE 110, 370 ; 137, 1 ).

    Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird (vgl. BVerfGE 9, 291 ; 92, 91 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 137, 1 ).

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Deswegen kann Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch dann berührt sein, wenn eine nicht unmittelbar auf die Berufsfreiheit abzielende Vorschrift oder Maßnahme in ihren tatsächlichen Auswirkungen geeignet ist, diese zu beeinträchtigen (BVerfGE 81, 108, 121 f.; 110, 226, 254 mwN; 110, 370, 393).

    Erforderlich ist dabei jedoch, dass die Berufstätigkeit zumindest nennenswert erschwert wird (BVerfGE 81, 108, 122; 110, 370, 393 f.; Gaier, aaO Rn. 29).

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung sichert den Gemeinden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 m.w.N.).
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