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   BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18   

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BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18 (https://dejure.org/2019,840)
BVerfG, Entscheidung vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18 (https://dejure.org/2019,840)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 (https://dejure.org/2019,840)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 GG; § 112 StPO
    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung; keine Rechtfertigung von ...

  • openjur.de

    Artt. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 GG

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der Haftfortdauerentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - Zu den Anforderungen an die Verhandlungsdichte bei fortdauernder Untersuchungshaft ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch eine geringe Verhandlungsdichte in beiden durchgeführten Hauptverhandlungen; Richterliche Hoheit über Auswahl und Dichte der Terminierung von Hauptverhandlungstagen; Berücksichtigung der gerichtlichen Belastungssituation ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch eine geringe Verhandlungsdichte in beiden durchgeführten Hauptverhandlungen; Richterliche Hohe...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - Zu den Anforderungen an die Verhandlungsdichte bei fortdauernder Untersuchungshaft ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 21e Abs. 3
    Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch eine geringe Verhandlungsdichte in beiden durchgeführten Hauptverhandlungen; Richterliche Hoheit über Auswahl und Dichte der Terminierung von Hauptverhandlungstagen; Berücksichtigung der gerichtlichen Belastungssituation ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - Zu den Anforderungen an die Verhandlungsdichte bei fortdauernder Untersuchungshaft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der Haftfortdauerentscheidung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    U-Haft: Durchschnittlich 1 HV-Tag/Woche reicht in Haftsachen nicht

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Mehr Tempo in Haftsachen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untersuchungshaft - Beschleunigungsgebot und Begründungstiefe der Haftfortdauerentscheidung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Haftfortdauer im Frankenthaler Babymordprozess bemängelt: Gerichtsüberlastung ist kein Argument

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der Haftfortdauerentscheidung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der Haftfortdauerentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 915
  • StV 2019, 563 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 11.06.2018 - 2 BvR 819/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 27).

    So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 28, 37; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, juris, Rn. 25).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 29).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23; Beschluss des 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 30).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 31).

    bb) Die vom Präsidium des Landgerichts als Reaktion auf die Überlastungsanzeigen getroffenen Maßnahmen haben nicht dazu geführt, dass die vorliegende Haftsache nunmehr innerhalb des durch das Beschleunigungsgebot gezogenen Rahmens bearbeitet und die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung wirksam kompensiert worden wäre (vgl. hierzu BVerfGK 12, 166 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 57; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 36).

    Das Oberlandesgericht wäre insoweit gehalten gewesen, ausgehend von der tatsächlichen Belastungssituation der Strafkammer darzulegen, inwieweit die jeweils von der Justizverwaltung getroffenen Maßnahmen nach Art, Zielrichtung und Umfang rechtzeitig, geeignet und hinreichend wirksam waren, um die Voraussetzungen für eine dem Beschleunigungsgebot genügende Verfahrensgestaltung (wieder)herzustellen, oder ob die Justizverwaltung die gebotenen Maßnahmen erst zu einem Zeitpunkt getroffen hat, zu dem eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Verfahrensführung nicht mehr zu gewährleisten war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 35).

  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 27).

    So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 28, 37; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, juris, Rn. 25).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 29).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23; Beschluss des 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 30).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 31).

    bb) Die vom Präsidium des Landgerichts als Reaktion auf die Überlastungsanzeigen getroffenen Maßnahmen haben nicht dazu geführt, dass die vorliegende Haftsache nunmehr innerhalb des durch das Beschleunigungsgebot gezogenen Rahmens bearbeitet und die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung wirksam kompensiert worden wäre (vgl. hierzu BVerfGK 12, 166 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 57; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 36).

    Das Oberlandesgericht wäre insoweit gehalten gewesen, ausgehend von der tatsächlichen Belastungssituation der Strafkammer darzulegen, inwieweit die jeweils von der Justizverwaltung getroffenen Maßnahmen nach Art, Zielrichtung und Umfang rechtzeitig, geeignet und hinreichend wirksam waren, um die Voraussetzungen für eine dem Beschleunigungsgebot genügende Verfahrensgestaltung (wieder)herzustellen, oder ob die Justizverwaltung die gebotenen Maßnahmen erst zu einem Zeitpunkt getroffen hat, zu dem eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Verfahrensführung nicht mehr zu gewährleisten war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 35).

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 27).

    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei auch unter Berücksichtigung der genannten Aspekte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 -, juris, Rn. 36; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 24).

    So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 28, 37; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, juris, Rn. 25).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 29).

    Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23; Beschluss des 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 30).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 31).

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 27).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 15, 474 ; 17, 517 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 40).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfGK 15, 474 ; 17, 517 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 41).

    e) Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrem Gewicht verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 31).

  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 27).

    Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 37).

    e) Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrem Gewicht verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 31).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18
    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 15, 474 ; 17, 517 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 40).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris, Rn. 49 ff.).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 29).

    e) Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrem Gewicht verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 27).

    Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

    c) Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23; Beschluss des 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 30).

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18
    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 15, 474 ; 17, 517 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 40).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfGK 15, 474 ; 17, 517 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 41).

    Die Verhandlungsdichte sinkt noch weiter unter diesen Wert, wenn man die Sitzungstage nicht einbezieht, an denen nur kurze Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wurde (vgl. BVerfGK 7, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 52).

    Selbst wenn bei der Berechnung der Verhandlungsfrequenz die Urlaubszeiträume des Verteidigers und der Kammermitglieder vollständig unberücksichtigt blieben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris, Rn. 53; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 51), würde die von Verfassungs wegen gebotene Verhandlungsdichte nicht eingehalten.

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris, Rn. 49 ff.).

    Selbst wenn bei der Berechnung der Verhandlungsfrequenz die Urlaubszeiträume des Verteidigers und der Kammermitglieder vollständig unberücksichtigt blieben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris, Rn. 53; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 51), würde die von Verfassungs wegen gebotene Verhandlungsdichte nicht eingehalten.

    Auf die Frage, ob die Kammer nicht nur einen Ergänzungsrichter und einen Ergänzungsschöffen, sondern auch einen anderen oder einen weiteren Pflichtverteidiger hätte bestellen müssen, um die Unterbrechungszeiträume zu verkürzen und so eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris, Rn. 49 ff.), kommt es daher nicht an.

    bb) Die vom Oberlandesgericht im Übrigen angeführten Gesichtspunkte - namentlich die Komplexität des Verfahrens, die äußerst schwerwiegenden Tatvorwürfe und die Verfahrensverzögerungen wegen des Verhaltens des Verteidigers - mögen zwar die Untersuchungshaft als solche und die Anzahl der benötigten Hauptverhandlungstage und deren Dauer rechtfertigen, nicht jedoch das Unterlassen einer dichteren Terminierung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris, Rn. 56).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 39; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 39; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, juris, Rn. 30).

    Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 40; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris, Rn. 40; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, juris, Rn. 31).

    bb) Die vom Präsidium des Landgerichts als Reaktion auf die Überlastungsanzeigen getroffenen Maßnahmen haben nicht dazu geführt, dass die vorliegende Haftsache nunmehr innerhalb des durch das Beschleunigungsgebot gezogenen Rahmens bearbeitet und die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung wirksam kompensiert worden wäre (vgl. hierzu BVerfGK 12, 166 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 57; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, juris, Rn. 36).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

  • BVerfG, 25.06.2018 - 2 BvR 631/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BVerfG, 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 26.01.2011 - 1 BvR 1671/10

    Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots

  • BVerfG, 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Freiheit der Person; Umfangsverfahren;

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 01.08.2018 - 2 BvR 1258/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • OLG Zweibrücken, 26.03.2018 - 1 Ws 48/18

    Mordfall Torun: Haftbeschwerden der Angeklagten verworfen

  • BVerfG, 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Freiheitsentziehung; Rehabilitierungsinteresse;

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 30.09.1999 - 2 BvR 1775/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20

    Verwendung eines Krypto-Handys deutet auf ein konspiratives Verhalten zur

    Die Dauer der Untersuchungshaft darf nicht außer Verhältnis zu der Strafe stehen, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 10; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.08.2016 - 1 Ws 122/16, Beschluss vom 17.08.2017 - 1 Ws 101/17; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 29, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)).

    Zur Beurteilung der Angemessenheit der Haftfortdauer ist eine Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit vorzunehmen (siehe BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 37, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 24, StV 2015, 39; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915; siehe auch BGH Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217).

  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06, juris Rn. 32, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 04.04.2006 - 2 BvR 523/06, juris Rn. 18, BVerfGK 8, 1; Beschluss vom 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06, juris Rn. 15, BVerfGK 9, 306; Beschluss vom 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06, juris Rn. 23, BVerfGK 10, 294; Beschluss vom 29.03.2007 - 2 BvR 489/07, juris Rn. 11, BVerfGK 10, 544; Beschluss vom 11.06.2008 - 2 BvR 806/08, juris Rn. 33, StV 2008, 421; Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08, juris Rn. 22, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 24, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 23, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 45, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 42, StV 2013, 640; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 25, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 47, PStR 2017, 15 (Ls.); Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, 915; vgl. auch Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238).

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73, juris Rn. 16, BVerfGE 36, 264; Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 26, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 60, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05, juris Rn. 55, BVerfGK 7, 140; Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06, juris Rn. 21, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08, juris Rn. 20, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 40, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39, StV 2013, 640; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 32; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 19, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 41, FA 2016, 360; Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 15; Beschluss vom 11.06.2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 27, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 01.08.2018 - 2 BvR 1258/18, juris Rn. 24, StV 2019, 111 (Ls.); Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 54, NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 09.12.2014 - Ws 121/14; Beschluss vom 11.01.2016 - 1 HEs 3/15, juris Rn. 3, StV 2016, 508; Beschluss vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 20, StV 2016, 824; Beschluss vom 22.03.2017 - 1 Ws 30/17; Beschluss vom 18.05.2017 - 1 HEs 2/17 und 1 HEs 3/17; Beschluss vom 20.11.2017 - 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr. 23).

    In der konkreten Anwendung bedeutet dies grundsätzlich, dass die Verhältnismä- ßigkeit der Untersuchungshaft nach der Dauer der Strafe zu beurteilen ist, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 10; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.08.2016 - 1 Ws 122/16, Beschluss vom 17.08.2017 - 1 Ws 101/17).

    Gleichzeitig sind im Rahmen der von Gerichten vorzunehmenden Abwägung auch Kriterien wie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (siehe BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 37, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 24, StV 2015, 39; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915; siehe auch BGH Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 39, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 60 ff., BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05, juris Rn. 58, BVerfGK 7, 140; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 41, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 20, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 42, FA 2016, 360; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 09.12.2014 - Ws 121/14; Beschluss vom 11.01.2016 - 1 HEs 3/15, juris Rn. 3, StV 2016, 508; Beschluss vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 20, StV 2016, 824; Beschluss vom 22.03.2017 - 1 Ws 30/17; Beschluss vom 18.05.2017 - 1 HEs 2/17 und 1 HEs 3/17; Beschluss vom 20.11.2017 - 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr. 23).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 41 f., StV 2008, 198; Beschluss vom 11.06.2008 - 2 BvR 806/08, juris Rn. 32, StV 2008, 421; Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08, juris Rn. 21, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 21, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 21, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10, juris Rn. 13, StRR 2011, 246; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 42, StV 2014, 35; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 34; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 43, FA 2016, 360; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 58, NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).

    Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten bspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 53, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 51, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 64, NJW 2019, 915; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 17, NJW 2017, 341; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 11).

    Ein Unterschreiten dieser Terminsdichte kann nur aus besonderen Gründen gerechtfertigt sein, die ihre Ursache allein in dem konkreten Strafverfahren haben, und kann nicht etwa allein mit einer Komplexität des Verfahrens oder besonders schwerwiegenden Tatvorwürfen begründet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 56 f., StV 2008, 198; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 68 ff., NJW 2019, 915).

    Das Beschleunigungsgebot kann nicht nur durch eine mangelnde Terminsdichte verletzt werden, sondern auch dadurch, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 102, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 52, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 63, NJW 2019, 915; siehe auch BGH, Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 13).

    Insgesamt ist hinsichtlich der Frage der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08, juris Rn. 27, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 43, StV 2015, 39; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann eine Verzögerung nicht rechtfertigen, dies auch dann nicht, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73, juris Rn. 25, BVerfGE 36, 264; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 23, StV 2015, 39; Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 18; Beschluss vom 11.06.2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 30, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 59, NJW 2019, 915; siehe hierzu auch die Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 21, StV 2016, 824).

    Anderes gilt - auch im Hinblick auf ein Unterschreiten der gebotenen Terminsdichte - bei einer erst im Verlauf des konkreten Verfahrens unvorhersehbar eingetretenen und auch bei Ergreifen ausreichender Abhilfemaßnahmen unvermeidbaren Überlastung des Spruchkörpers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 68 ff., NJW 2019, 915).

    Erkrankungen von Verfahrensbeteiligten als schicksalhafte Ereignisse können dagegen die Fortdauer einer Untersuchungshaft trotz objektiv feststehender Verzögerung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73, juris Rn. 27, BVerfGE 36, 264; Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 18; Beschluss vom 11.06.2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 30, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 70, NJW 2019, 915).

    Dagegen kann die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 30, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 26, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 17; Beschluss vom 11.06.2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 29, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 01.08.2018 - 2 BvR 1258/18, juris Rn. 24, StV 2019, 111 (Ls.); Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 70, NJW 2019, 915).

    Auch in Bezug auf die Frage der Beachtung des Beschleunigungsgebotes gilt das Erfordernis einer erhöhten Begründungstiefe der jeweiligen Haftentscheidung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 26 ff., BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 40 ff., zuletzt Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, 915; siehe hierzu ferner die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • BVerfG, 18.02.2020 - 2 BvR 2090/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 30; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 52).

    Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 53).

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 54).

    Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 37; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 56).

    Dabei findet der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass eines Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung (vgl. BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 55).

    Zu berücksichtigen ist, dass auch eine erst bevorstehende, aber schon zum Entscheidungszeitpunkt deutlich absehbare Verfahrensverzögerung bereits eingetretenen Verfahrensverzögerungen gleichsteht (vgl. BVerfGK 6, 384 ; 12, 166 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen indes regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfGK 15, 474 ; 17, 517 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 58).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 58).

    Sie kann selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, Rn. 23; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 59).

    f) Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Rechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG ist der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60).

    Zwar kann grundsätzlich auch das Verhalten der Verteidigung ein Abwägungskriterium bei der Bestimmung der objektiv erforderlichen Verfahrensdauer und der Beurteilung der Zulässigkeit der Haftfortdauer sein (vgl. BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 56).

    Allerdings kann das Verteidigungsverhalten in einem komplexen Strafverfahren mit schwerwiegenden Tatvorwürfen nur die Anzahl der benötigten Hauptverhandlungstage und deren Dauer rechtfertigen, nicht jedoch das Unterlassen einer dichteren Terminierung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, Rn. 55 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 70), jedenfalls solange die Verteidiger eines Beschuldigten Verhinderungsgründe nicht offensichtlich vorschieben.

    d) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts setzt sich schließlich nicht in der gebotenen Begründungstiefe mit der Frage auseinander, ob schon zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung eine absehbare Verfahrensverzögerung vorlag, die einer bereits eingetretenen Verzögerung gleichzustellen ist (vgl. dazu BVerfGK 6, 384 ; 12, 166 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57).

  • BVerfG, 09.03.2020 - 2 BvR 103/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Untersuchungshaft

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 52; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 44).

    Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 53; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 45).

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 54; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 46).

    d) Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Rechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG ist der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 54).

  • OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrecht und dem unabweisbaren Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuletzt u.a. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff., StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 54 ff., NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 28 ff., jew.m.w.Nachw.).
  • OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft bei fundierter Gefahrenprognose der

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06, juris Rn. 32, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 25, StV 2015, 39; Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, 915).

    Die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist grundsätzlich nach der Dauer der Strafe zu beurteilen, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 26, NStZ-RR 2021, 50; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20, juris Rn. 27, NStZ-RR 2021, 50).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O.; Beschluss vom 22.01.2014, a.a.O.; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O.; Beschluss vom 01.12.2020, a.a.O.).

    Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten bspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O., juris Rn. 53; Beschluss vom 17.01.2013, a.a.O., juris Rn. 51; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O., juris Rn. 64; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.10.2012, a.a.O.; Beschluss vom 29.09.2016, a.a.O., juris Rn. 17; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 09.02.2023 - StB 4/23, juris Rn. 21).

    Ein Unterschreiten dieser Terminsdichte kann nur aus besonderen Gründen gerechtfertigt sein, die ihre Ursache allein in dem konkreten Strafverfahren haben, und kann nicht etwa allein mit einer Komplexität des Verfahrens oder besonders schwerwiegenden Tatvorwürfen begründet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, a.a.O., juris Rn. 56 f.; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O., juris Rn. 68 ff.).

    e. Das Beschleunigungsgebot kann nicht nur durch eine mangelnde Terminsdichte verletzt werden, sondern auch dadurch, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 102, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 52, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 63, NJW 2019, 915; siehe auch BGH, Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 13).

    Insgesamt ist hinsichtlich der Frage der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann eine Verzögerung nicht rechtfertigen, dies auch dann nicht, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73, juris Rn. 25, BVerfGE 36, 264; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 59, NJW 2019, 915).

    Anderes gilt - auch im Hinblick auf ein Unterschreiten der gebotenen Terminsdichte - bei einer erst im Verlauf des konkreten Verfahrens unvorhersehbar eingetretenen und auch bei Ergreifen ausreichender Abhilfemaßnahmen unvermeidbaren Überlastung des Spruchkörpers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O., juris Rn. 68 ff.).

    Erkrankungen von Verfahrensbeteiligten als schicksalhafte Ereignisse können dagegen die Fortdauer einer Untersuchungshaft trotz objektiv feststehender Verzögerung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973, a.a.O., juris Rn. 27; Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O.).

    Auch in Bezug auf die Frage der Beachtung des Beschleunigungsgebotes gilt das Erfordernis einer erhöhten Begründungstiefe der jeweiligen Haftentscheidung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009, a.a.O., juris Rn. 26 ff.; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 40 ff.; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, 915).

  • BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 225/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 52; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 60).

    Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 53; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 61).

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 54; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 62).

    Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, Rn. 37; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 56; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 47).

    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei auch unter Berücksichtigung der genannten Aspekte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 -, Rn. 36; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, Rn. 24; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 55).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur durchschnittlich einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; 12, 166 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, Rn. 49 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 50).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 58; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 51).

    Sie kann selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, Rn. 23; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 59; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 52).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, Rn. 23; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 59).

    f) Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Rechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG ist der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 65).

    Diese erst bevorstehende, aber schon jetzt deutlich absehbare Verfahrensverzögerung steht einer bereits eingetretenen Verfahrensverzögerung gleich (vgl. BVerfGK 6, 384 ; 12, 166 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 68).

  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 56; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 47).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfGK 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 58).

    Zu berücksichtigen ist, dass auch eine erst bevorstehende, aber schon zum Entscheidungszeitpunkt deutlich absehbare Verfahrensverzögerung bereits eingetretenen Verfahrensverzögerungen gleichsteht (vgl. BVerfGK 6, 384 ; 12, 166 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 50).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 59).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60).

    Die Ausführungen des Senats lassen nicht erkennen, ob die Belastungssituation der Strafkammer tatsächlich unvorhersehbar und unvermeidbar war, oder ob die Strafkammer nicht bereits vorher dauerhaft, nicht nur vorübergehend überlastet war und damit letztlich eine unzureichende Personalausstattung oder -verwaltung die wesentliche Ursache für die Verfahrensverzögerungen war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 72), denn der angegriffene Beschluss verhält sich nicht dazu, ob die vom Oberlandesgericht angenommene Überlastung durch das anhängige Großverfahren nicht bereits deutlich vor dem Anbringen der Überlastungsanzeige erkennbar gewesen ist.

  • OLG Saarbrücken, 11.02.2020 - 1 Ws 20/20

    Aufhebung des Haftfortdauerbeschlusses sowie des Haftbefehls bei Verstoß gegen

    Daher muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG StV 2015, 39 ff. - Rn. 19 nach juris; Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 32; NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 54).

    Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 f.; BVerfG NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 55).

    Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 35, 264, 270; 53, 152, 158 f.; BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 55).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33 m. w. N.; NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 55 m. w. N.).

    Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte müssen daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine rechtskräftige Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfG StV 2015, 39 ff. - juris Rn. 21; NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 57 m. w. N.).

    So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 57 m. w. N.).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 58 m. w. N.).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 58 m. w. N.).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann insofern niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein (vgl. BVerfG NJW 2019, 915 ff. - juris Rn. 58 m. w. N.).

  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend hierzu BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.; BVerfGK 7, 421; 15, 474, 479; die Grundsätze wiederholend BVerfG NJW 2018, 2948; Beschlüsse vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - [juris, Rn. 32], vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - [juris, Rn. 19], vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 - [juris, Rn. 15], vom 1. August 2018 - 2 BvR 12582/18 - [juris, Rn. 24] und [zuletzt] vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, HRRS 2019 Nr. 87; OLG Bremen StV 2016, 824 m.w.Nachw.).

    b) Um diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen, müssen die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, "alles in ihrer Macht Stehende" tun, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. grundlegend hierzu BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 270; 21, 222; BVerfG NStZ-RR 2008, 18; die Grundsätze wiederholend BVerfG, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 2 BvR 12582/18 - [juris, Rn. 25] und [zuletzt] vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, HRRS 2019 Nr. 87; OLG Bremen a.a.O. m.w.Nachw.).

    Zudem ist dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfGK 10, 294; BVerfG NJW 2018, 2948; StV 2008, 421; 2007, 366; 2006, 73; Beschlüsse vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris], vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 - [juris], vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 - [juris] und vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, HRRS 2019 Nr. 87; OLG Düsseldorf StRR 2008, 403; OLG Hamm StV 2006, 481).

    Die - namentlich durch Personalmangel verursachte - nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts oder der Ermittlungsbehörden kann dagegen selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264, 273 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - [juris, Rn. 23] und [zuletzt] vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, HRRS 2019 Nr. 87).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (vgl. BVerfG StV 2015, 39 unter Verweis auf BVerfGE 36, 264, 275; BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - [juris, Rn. 23], vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 - [juris, Rn. 18], vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 - [juris, Rn. 30] und [zuletzt] vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, HRRS 2019 Nr. 87; Senat StraFo 2013, 509; OLG Bremen StV 2016, 824; OLG Stuttgart StV 2014, 756; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 21a).

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2020 - HEs 1 Ws 84/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen coronabedingter Aussetzung einer begonnenen

  • OLG Zweibrücken, 17.08.2021 - 1 Ws 188/21

    Untersuchungshaft: Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot durch Anordnung der

  • OLG Zweibrücken, 06.10.2022 - 1 Ws 184/22

    Bedeutung des Beschleunigungsgebots nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (Beschleunigungsgebot in

  • BVerfG, 01.04.2019 - 2 BvR 382/19

    Anordnung und Aufrechterhaltung außer Vollzug gesetzter Untersuchungshaft;

  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 110-IV-19

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidungen

  • OLG Braunschweig, 25.03.2020 - 1 Ws 47/20

    Lange Verfahrensverzögerung nicht durch angespannte Terminslage des Verteidigers

  • BGH, 20.04.2022 - StB 16/22

    Notwendige Begründung eines Nichtabhilfebeschlusses bei Haftbeschwerde während

  • BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine

  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

  • VerfG Brandenburg, 18.02.2022 - VfGBbg 63/21

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde begründet;

  • OLG Jena, 08.04.2020 - 1 Ws 109/20

    Begriff des Missbrauchs der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit im Sinne

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - VerfGH 1/19

    Individualverfassungsbeschwerde in Haftsachen

  • KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei erwarteter Verurteilung wegen eines

  • OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20

    Zum Einfluss der Pandemie in Folge der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2)

  • BVerfG, 15.07.2019 - 2 BvR 1108/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot in Haftsachen im

  • OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und

  • VerfGH Sachsen, 06.05.2020 - 47-IV-20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft bei

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 112-IV-21
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 118-IV-21

    Begründung einer Verfassungsbeschwerde durch substantiierte Darlegung der

  • OLG Zweibrücken, 30.11.2022 - 1 Ws 243/22

    Rechtmäßigkeit einer erneuten Untersuchungshaft bei zuvor als unverhältnismäßig

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 198-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 100-IV-19
  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 185-IV-20
  • OLG Jena, 30.04.2020 - 1 Ws 146/20

    Untersuchungshaft: Haftfortdauer aufgrund pandemiebedingter Verschiebung von

  • BGH, 23.01.2020 - StB 1/20

    Bestehen eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO bei

  • OLG Stuttgart, 06.04.2020 - H 4 Ws 72/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei Aussetzung des Verfahrens in Zeiten der

  • OLG Zweibrücken, 31.01.2019 - 1 Ws 214/18

    Aufhebung der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten im sog. Frankenthaler

  • BGH, 12.07.2022 - StB 15/22

    Verwerfung der Gehörsrüge als unbegründet

  • BVerfG, 14.10.2019 - 2 BvR 1768/19

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 37-IV-20

    Wahrung des Beschleunigungsgebots durch das Gericht bei einer Verhandlungsdichte

  • BGH, 26.05.2020 - StB 15/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung eines Haftbefehls;

  • VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 2-IV-21
  • OLG Schleswig, 05.11.2020 - 1 Ws 23/20

    Der große Umfang der Akten eines Verfahrens ist für sich allein kein Grund, die

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