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   BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08   

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BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08 (https://dejure.org/2010,543)
BVerfG, Entscheidung vom 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08 (https://dejure.org/2010,543)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Februar 2010 - 2 BvR 2502/08 (https://dejure.org/2010,543)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 5 Abs. 3, 2 Abs. 2 Satz 1 GG

  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Versuchsreihe der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung ("CERN") - zur staatlichen Verantwortung, öffentlich diskutierte Warnungen vor Großschadensereignissen empirisch ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 5 Abs 3 GG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Versuchsreihe der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung ("CERN") - zur staatlichen Verantwortung, öffentlich diskutierte Warnungen vor ...

  • Wolters Kluwer

    Eilantrag zur Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Einschreiten gegen eine Versuchsreihe der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (CERN) zur Erzeugung experimentell noch nicht nachgewiesener Elementarteilchen; Staatliche Verantwortung ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Versuchsreihe der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung ("CERN") - zur staatlichen Verantwortung, öffentlich diskutierte Warnungen vor ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Versuchsreihe der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung ("CERN") - zur staatlichen Verantwortung, öffentlich diskutierte Warnungen vor ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 5 Abs. 3
    Eilantrag zur Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Einschreiten gegen eine Versuchsreihe der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (CERN) zur Erzeugung experimentell noch nicht nachgewiesener Elementarteilchen; Staatliche Verantwortung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Versuchsreihen am "CERN" unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen Schwarze Löcher

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Versuchsreihen am "CERN" unzulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 17, 57
  • NVwZ 2010, 702
  • DÖV 2010, 485
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt (vgl. BVerfGE 49, 89 ff.; 53, 30 ff.).

    Sie gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ).

    Ein Schadensereignis apokalyptischen Ausmaßes - wie vorliegend von der Beschwerdeführerin befürchtet - muss als mögliche Konsequenz eines wissenschaftlichen Vorhabens nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen sein (vgl. BVerfGE 49, 89 , dort zu Gefahren, deren Realisierbarkeit sich der Gesetzgeber bewusst war).

    Denn letzte Ungewissheiten jenseits der gegenwärtigen Erkenntnisfähigkeit sind in einer wissenschaftlich-technisch orientierten Gesellschaft grundsätzlich unentrinnbar und insofern als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen (vgl. BVerfGE 49, 89 ).

    Es ist nicht Sache der gerichtlichen Kontrolle, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen (für die Rechtslage unter dem Atomgesetz BVerfGE 61, 82 ; vgl. auch BVerfGE 49, 89 ).

    Dieses Wissen vermittelt keine volle Gewissheit, sondern ist prinzipiell durch jede neue Erfahrung oder den Nachweis widersprüchlicher Theoriebildung korrigierbar und befindet sich insofern immer nur auf dem neuesten Stand unwiderlegten möglichen Irrtums (vgl. BVerfGE 49, 89 ).

    Soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen die von ihnen für geboten erachteten Entscheidungen getroffen haben, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, mit ihrer Einschätzung an die Stelle der dazu berufenen politischen Organe zu treten (vgl. BVerfGE 49, 89 ).

    Dieser Aspekt unterscheidet die vorliegende Konstellation von den beiden atomrechtlichen Senatsentscheidungen, die jeweils mit der Einhegung von Gefahrenpotentialen befasst waren, über deren Existenz weder tatsächlich noch theoretisch Dissens herrschte (vgl. BVerfGE 49, 89 ff.; 53, 30 ff.).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08
    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt (vgl. BVerfGE 49, 89 ff.; 53, 30 ff.).

    Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, soweit sie eine selbständige Beschwer enthält, die sich nicht mit jener der späteren Hauptsacheentscheidung deckt (BVerfGE 77, 381 ; 79, 69 ; vgl. auch BVerfGE 53, 30 m.w.N.).

    Sie gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ).

    Dieser Aspekt unterscheidet die vorliegende Konstellation von den beiden atomrechtlichen Senatsentscheidungen, die jeweils mit der Einhegung von Gefahrenpotentialen befasst waren, über deren Existenz weder tatsächlich noch theoretisch Dissens herrschte (vgl. BVerfGE 49, 89 ff.; 53, 30 ff.).

  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08
    Eine Verletzung dieser Pflicht kann unter der Voraussetzung festgestellt werden, dass die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 381 ; 79, 174 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, S. 1638 ; BVerfGK 10, 208 ; stRspr).

    Dem liegt eine Verteilung der Verantwortung zur Beurteilung komplexer, wissenschaftlich umstrittener Sachverhalte zwischen Exekutive und Gerichten zugrunde, die den nach Funktion und Verfahrensweise unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten beider Gewalten Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2002, a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 61, 82 ; 84, 34 ; 95, 1 ).

    Demgegenüber begründet der bloße Verweis auf hypothetische Kausalverläufe jenseits derartiger vernünftiger Zweifel lediglich Restrisiken in dem Sinne, dass der Eintritt künftiger Schadensereignisse nie mit absoluter Sicherheit ausschließbar ist, weil hier Grenzen der empirisch überprüfbaren und theoretischer Argumentation zugänglichen Erkenntnisfähigkeit bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2002, a.a.O., dort zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen).

    (1) Zur schlüssigen Darlegung möglicher Schadensereignisse, die eine Reaktion staatlicher Stellen erzwingen könnten, genügt es insbesondere nicht, Warnungen auf ein generelles Misstrauen gegenüber physikalischen Gesetzen, also gegenüber theoretischen Aussagen der modernen Naturwissenschaft zu stützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2002, a.a.O., dort zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen).

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08
    cc) Die Vernachlässigung einer Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut kann von dem Betroffenen mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 174 ).

    Um den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu entsprechen, die auf die Verletzung der sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht gestützt wird, muss ein Beschwerdeführer jedoch schlüssig dartun, dass die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder dass offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 77, 170 ).

    Die Substantiierung einer Verletzung verfassungsrechtlicher Schutzpflichten verlangt für Warnungen, die weitreichende Schutzpflichten auslösen sollen, die Einhaltung gewisser Mindeststandards, jedenfalls die Beachtung des Schlüssigkeitserfordernisses (vgl. BVerfGE 77, 170 ).

  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08
    Eine Verletzung dieser Pflicht kann unter der Voraussetzung festgestellt werden, dass die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 381 ; 79, 174 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, S. 1638 ; BVerfGK 10, 208 ; stRspr).

    Die staatliche Schutzpflicht verlangt bei komplexen Sachverhalten, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Theorien zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. BVerfGK 10, 208 ); im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten obliegt aber allen Stellen, die öffentliche Gewalt ausüben, eine gesteigerte Verantwortung, wenn sie Entscheidungen treffen, die auf ungewissen Folgenabschätzungen beruhen.

    Der Staat muss bei der Risikoermittlung zwar alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen, er muss dabei jedoch nicht jeder Meinungsäußerung auch entsprechen (vgl. BVerfGK 10, 208 ).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08
    Dem liegt eine Verteilung der Verantwortung zur Beurteilung komplexer, wissenschaftlich umstrittener Sachverhalte zwischen Exekutive und Gerichten zugrunde, die den nach Funktion und Verfahrensweise unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten beider Gewalten Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2002, a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 61, 82 ; 84, 34 ; 95, 1 ).

    Es ist nicht Sache der gerichtlichen Kontrolle, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen (für die Rechtslage unter dem Atomgesetz BVerfGE 61, 82 ; vgl. auch BVerfGE 49, 89 ).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08
    Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, soweit sie eine selbständige Beschwer enthält, die sich nicht mit jener der späteren Hauptsacheentscheidung deckt (BVerfGE 77, 381 ; 79, 69 ; vgl. auch BVerfGE 53, 30 m.w.N.).

    Eine Verletzung dieser Pflicht kann unter der Voraussetzung festgestellt werden, dass die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 381 ; 79, 174 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, S. 1638 ; BVerfGK 10, 208 ; stRspr).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08
    Eine Verletzung dieser Pflicht kann unter der Voraussetzung festgestellt werden, dass die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 381 ; 79, 174 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, S. 1638 ; BVerfGK 10, 208 ; stRspr).

    cc) Die Vernachlässigung einer Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut kann von dem Betroffenen mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 174 ).

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08
    Sie gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ).

    Eine Verletzung dieser Pflicht kann unter der Voraussetzung festgestellt werden, dass die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 381 ; 79, 174 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, S. 1638 ; BVerfGK 10, 208 ; stRspr).

  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08
    Hinsichtlich schwerer Schäden an Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Grundrechtsträgern genügt prinzipiell bereits eine im Vorfeld erkannte Realisierungstendenz, um Schutzpflichten des Staates auszulösen (vgl. BVerfGE 66, 39 ).

    Soweit die dafür zuständigen Verfassungsorgane oder entsprechende Stellen öffentlicher Verwaltung die fachlichen Abschätzungen verantwortlich vorgenommen haben, fehlt es den Gerichten an Maßstäben, ihre eigene Beurteilung jenseits praktischer Vernunfterwägungen an die Stelle des legislativen oder exekutiven Sachverstandes zu setzen (vgl. BVerfGE 66, 39 ).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Allerdings verpflichten bereits andere Grundrechte zur Wahrung grundrechtswesentlicher ökologischer Mindeststandards und insoweit zum Schutz vor Umweltschäden "mit katastrophalen oder gar apokalyptischen Ausmaßen" (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2010 - 2 BvR 2502/08 -, Rn. 13).
  • BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15

    Adressatenerweiterung; allgemeine Leistungsklage; allgemeine Regeln des

    Eine Verletzung dieser Pflicht liegt aber nur dann vor, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 - BVerfGE 56, 54 und vom 18. Februar 2010 - 2 BvR 2502/08 - NVwZ 2010, 702 ).
  • VG Köln, 27.01.2011 - 13 K 5693/08

    Deutsche Delegierte beim CERN müssen Protonenbeschleuniger nicht stoppen

    Die gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die vorgenannten Beschlüsse gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ebenfalls erfolglos; mit Beschluss vom 18. Februar 2010 nahm das Bundesverfassungsgericht sie nicht zur Entscheidung an (2 BvR 2502/08).

    a) Umfang und insbesondere Tatbestand sind für die vorliegende Konstellation in dem nach dem Maßstab eines Hauptsacheverfahrens ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2010 umrissen, mit dem die Annahme der Verfassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Entscheidungen des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 2 BvR 2502/08 -, juris; veröffentlicht etwa UPR 2010, 225 und Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2010, 702.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010, a.a.O., juris Rn. 11 ff., in Fortführung der insbesondere in den Beschlüssen vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 (Schneller Brüter Kalkar), vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160, 1565, 1714/83 -, BVerfGE 66, 39 (Stationierung von Pershing II und Cruise Missiles), vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624, 1080, 2029/83 -, BVerfGE 77, 170 (Lagerung chemischer Waffen durch NATO-Staaten) entwickelten und den Beschlüssen der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2002 -, NJW 2002, 1638, der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -,NVwZ 2007, 805, (jeweils zu hypothetischen Gefahren des Mobilfunks) sowie der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2009 - 1 BvR 1178/07 -, juris (Schacht Konrad) fortgeführten stRspr.

    Ansonsten sei es für staatliche Stellen unmöglich, relevante Warnungen, denen sie prinzipiell nachzugehen haben, von irrelevanten hypothetischen Prophezeiungen zu unterscheiden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010, a.a.O., juris Rn. 15 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987, a.a.O., BVerfGE 77, 170 (215).

    b) Daran gemessen kann - zunächst ungeachtet der Frage des Bestehens der von der Klägerin behaupteten Gefahren - ein die Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aktualisierender rechtswidriger Eingriff eines Dritten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010, a.a.O., juris Rn. 11 mit w. Nachw., mithin durch die Experimente des CERN, nicht schon deswegen angenommen werden, weil es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Forschungstätigkeit fehlen würde.

    Wissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden, ist nicht Aufgabe der Gerichte, vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010, a.a.O., juris, Rn. 19 f.

    Grundsatzentscheidungen über die Fortentwicklung dieses Wissens und die Zulassung von Forschung einschließlich der dadurch bedingten Unwägbarkeiten oblägen - allerdings unter Beachtung der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheiten - auch im kernphysikalischen Bereich der politischen Verantwortung des Gesetzgebers und der Regierung, vgl. wiederum BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010, a.a.O., juris, Rn. 20, 22, weswegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als ausreichend erachtete "theoretische Gefahrenverdacht" als vor der Schwelle des Gefahrenverdachts liegend eben im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht genügt, um die Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu aktualisieren.

    Eine andere Wertung würde das Ende wissenschaftlicher Forschung bedeuten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010, a.a.O., Rn. 13, 22, 25.

    Überdies gewährleistet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG keinen Anspruch auf Ausschluss jedes vorstellbaren Risikos, jedenfalls nicht in Gestalt einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates zur empirischen Widerlegung jeglicher Warnungen vor denkbaren Schadensereignissen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010, a.a.O., juris Rn. 10.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2012 - 16 A 591/11

    Herbeiführung einer Beschlussfassung im CERN-Rat durch völkerrechtliche Mittel

    Die Klägerin bezweifelt die Richtigkeit dieser Sicherheitsanalyse und begehrte zunächst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Köln erfolglos (Beschluss vom 8. September 2008 13 L 1123/08 -, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2008 20 B 1433/08 -, jeweils juris, sowie BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 2 BvR 2502/08 -, NVwZ 2010, 702), der Beklagten aufzugeben, gegen eine entsprechende Versuchsreihe des CERN einzuschreiten.

    vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Februar 1975 1 BvF 1/74 u. a. , BVerfGE 39, 1, 41, und vom 16. Januar 1977 1 BvQ 5/77 , BVerfGE 46, 160, 164; Beschlüsse vom 8. August 1978 2 BvL 8/77 , BVerfGE 49, 89, 141 f., vom 20. Dezember 1979 1 BvR 385/77 , BVerfGE 53, 30, 57, vom 14. Januar 1981 1 BvR 612/72 , BVerfGE 56, 54, 78 ff., vom 26. Januar 1988 1 BvR 1561/82 , BVerfGE 77, 381, 405, vom 30. November 1988 1 BvR 1301/84 , BVerfGE 79, 174, 202, vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638, 1639, und vom 18. Februar 2010 2 BvR 2502/08 -, a. a. O.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 2 BvR 2502/08 -, a. a. O., m. w. N.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2007 1 BvR 382/05 -, BVerfGK 10, 208, 211 = NVwZ 2007, 805, und vom 18. Februar 2010 2 BvR 2502/08 -, a. a. O., m. w. N.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 2 BvR 2502/08 -, a. a. O., m. w. N.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 2 BvR 2502/08 -, a. a. O., m. w. N.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 2 BvR 2502/08 -, a. a. O., m. w. N.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 2 BvR 2502/08 -, a. a. O., m. w. N.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

    Sie müssen schlüssig dartun, dass staatliche Schutzvorkehrungen nach Lage der Dinge geboten sind und von der öffentlichen Gewalt entweder überhaupt nicht getroffen worden sind oder dass die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2010 - 2 BvR 2502/08 -, NVwZ 2010, S. 702 ).
  • BVerfG, 16.11.2023 - 1 BvR 607/22

    Mangels Fristwahrung und mangels Wahrung der Begründungsanforderungen unzulässige

    Sie muss schlüssig dartun, dass staatliche Schutzvorkehrungen geboten und von der öffentlichen Gewalt überhaupt nicht getroffen worden sind oder dass die getroffenen Regelungen und Maßnahmen ungeeignet sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGK 17, 57 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09 -, Rn. 20) und inwieweit staatliche normative Maßnahmen zu einer effektiven Verbesserung beitrügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2016 - 1 BvR 2980/14 -, Rn. 19 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2014 - 4 A 1058/13

    Untersagung von erlaubnispflichtigen wie erlaubnisfreien Flügen in das deutsche

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624, 1080, 2029/83 -, BVerfGE 77, 170; Beschluss vom 4. Mai 2010 - 2 BvE 5/07 -, BVerfGE 126, 55; Beschluss vom 18. Februar 2010 - 2 BvR 2502/08 -, NVwZ 2010, 702; zur insoweit begrenzten Prüfungskompetenz der Gerichte auch BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 16 A 591/11 - Beschluss vom 7. Mai 2013 - 4 A 1913/11 -, juris.
  • VG Köln, 14.03.2013 - 1 K 2822/12

    Begründung der Klagebefugnis durch Berufung auf Art. 25 S. 2 GG i.V.m. Art. 26

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08 -, juris, Rn. 11; Jarass, GG, Art. 2 Rn. 91-92 m.w.N.; Lorenz in: BK, Art. 2 Rn. 516, 522.
  • VG Hannover, 22.11.2012 - 12 A 2305/11

    Verstoß gegen das Tötungsverbot bei Betrieb einer Windenergieanlage mit einem

    Eine kompetente eigenständige Risikobewertung durch die Gerichte kann erst erfolgen, wenn die Forschung so weit fortgeschritten ist, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01, juris, Rn. 14 f.; Beschl. v. 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08, juris, Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 26.07.2012 - 1 LC 130/09

    Folgen der Offenlegung der Übertragung des Eigentums am Grundstück des

    Das Gericht ist nicht gehalten, wissenschaftliches Neuland zu betreten oder einen eventuellen wissenschaftlichen Meinungsstreit zu entscheiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse v. 29.7.2009 - 1 BvR 1606/08 - NVwZ 2009, 1494, und v. 18.2.2010 - 2 BvR 2502/08 -, NVwZ 2010, 702; vgl. ferner im Zusammenhang mit der Frage eines "Bonus": BVerwG, Urt. v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 = DVBl 1991, 1143; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rdnr. 301; Senatsurt. v. 10.8.2010 - 1 KN 218/07 -, NdsVBl 2011, 16).
  • VG Köln, 14.07.2011 - 26 K 3869/10

    Klage gegen Atomwaffenlagerung in Büchel abgewiesen

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2010 - 1 KN 218/07

    Mangelfreie Abwägung über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013 - 4 A 1913/11

    Klage gegen Atomwaffenlagerung in Büchel bleibt ohne Erfolg

  • VG Karlsruhe, 07.11.2022 - 2 K 5124/20

    Pforzheim: Lärmimmissionen eines Fleischereibetriebs

  • VG Cottbus, 07.03.2013 - 4 K 6/10
  • VG Freiburg, 12.12.2012 - 1 K 2696/10

    Anfechtung einer Genehmigung zur Errichtung eines Mobilfunkmastes nahe einer

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