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   BVerfG, 09.12.2013 - 2 BvR 2541/13   

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https://dejure.org/2013,38499
BVerfG, 09.12.2013 - 2 BvR 2541/13 (https://dejure.org/2013,38499)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.2013 - 2 BvR 2541/13 (https://dejure.org/2013,38499)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 (https://dejure.org/2013,38499)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 8 Abs 2 StVollzG, § 24 StVollzG
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ablehnung der Besuchsüberstellung eines Strafgefangenen - kein schwerer Nachteil iSd § 32 BVerfGG - Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) und Abgrenzung zwischen zulässiger vorläufiger Regelung einerseits sowie ...

  • Wolters Kluwer

    Einstweiliger Rechtschutz vor dem BVerfG bzgl. des Widerrufs der Zusage zu Besuchsüberstellungen bei einem Strafgefangenen

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ablehnung der Besuchsüberstellung eines Strafgefangenen - kein schwerer Nachteil iSd § 32 BVerfGG - Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) und Abgrenzung zwischen zulässiger vorläufiger Regelung einerseits sowie ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Einstweiliger Rechtschutz vor dem BVerfG bzgl. des Widerrufs der Zusage zu Besuchsüberstellungen bei einem Strafgefangenen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 23.08.2010 - 2 BvQ 56/10

    Beschränkung der Einkaufsmöglichkeit eines Gefangenen auf Nutzung eines

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2013 - 2 BvR 2541/13
    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvR 1573/13 - sowie vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 -, jew. juris, sowie Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 ).

    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvR 1573/13 - sowie vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 - und 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, jew. juris).

  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvR 1573/13

    Ablehnung des Erlasses einer eA: Verhinderung von unerlaubter Rechtsberatung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2013 - 2 BvR 2541/13
    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvR 1573/13 - sowie vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 -, jew. juris, sowie Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 ).

    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvR 1573/13 - sowie vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 - und 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, jew. juris).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2013 - 2 BvR 2541/13
    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvR 1573/13 - sowie vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 -, jew. juris, sowie Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 ).
  • BVerfG, 23.02.2009 - 2 BvQ 7/09

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA zur vorläufigen Regelung von

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2013 - 2 BvR 2541/13
    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvR 1573/13 - sowie vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 - und 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, jew. juris).
  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvR 2355/10

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Arbeit; Hilfstätigkeit; Befristung;

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2013 - 2 BvR 2541/13
    Denn eine irreversible Gewährung dessen, was der Beschwerdeführer in der Hauptsache beantragt - hier: die Weitergewährung von Besuchsüberstellungen im Zweimonatsabstand - wäre damit nicht verbunden (vgl. dazu, dass das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache zwar der endgültigen, nicht aber, wenn das verfolgte Sicherungsinteresse nur so gewahrt werden kann, einer nur vorläufigen Einräumung dessen, was der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache begehrt, entgegensteht, für die Aussetzungskonstellation BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, jew. m. zahlr.
  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2013 - 2 BvR 2541/13
    Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 ).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2013 - 2 BvR 2541/13
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet hier nicht bereits deshalb aus (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ), weil die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
  • BVerfG, 20.04.2007 - 2 BvR 203/07

    Verletzung des Rechtsschutzanspruchs eines Häftlings (Art 19 Abs 4 GG)durch

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2013 - 2 BvR 2541/13
    Denn eine irreversible Gewährung dessen, was der Beschwerdeführer in der Hauptsache beantragt - hier: die Weitergewährung von Besuchsüberstellungen im Zweimonatsabstand - wäre damit nicht verbunden (vgl. dazu, dass das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache zwar der endgültigen, nicht aber, wenn das verfolgte Sicherungsinteresse nur so gewahrt werden kann, einer nur vorläufigen Einräumung dessen, was der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache begehrt, entgegensteht, für die Aussetzungskonstellation BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, jew. m. zahlr.
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2013 - 2 BvR 2541/13
    Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 ; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts.
  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.2013 - 2 BvR 2541/13
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet hier nicht bereits deshalb aus (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ), weil die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
  • BVerfG, 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen die Nichtgestattung des Tragens

  • BVerfG, 12.12.2016 - 2 BvR 2377/16

    Ordnungsgeld gegen den Betreiber eines E-Mail-Dienstes (erfolgloser Antrag auf

    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2016 - 2 BvQ 26/16 -, juris, Rn. 5; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvQ 38/16 -, juris, Rn. 5, vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).

    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2016 - 2 BvQ 26/16 -, juris, Rn. 5, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 167/22

    Recht auf effektiven Rechtsschutz im strafvollzugsrechtlichen Eilverfahren

    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5 m.w.N.).

    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5 m.w.N.).

  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 28-VI-23

    Mangels substanziierter Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer

    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 23.7.2013 - 2 BvR 1573/13 - juris Rn. 2; vom 9.12.2013 - 2 BvR 2541/13 - juris Rn. 5; vom 9.2.2022 - 2 BvR 167/22 - juris Rn. 3, vom 8.6.2023 - 2 BvQ 60/23 - juris Rn. 6).
  • BVerfG, 13.07.2016 - 2 BvQ 26/16

    Eilantrag der NPD auf Rückübertragung einer als Sicherheitsleistung abgetretenen

    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 - und vom 23. Juli 2013 - 2 BvR 1573/13 -, jeweils juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 ).

    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, vom 23. Juli 2013 - 2 BvR 1573/13 -, vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 - und vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, jeweils juris).

  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 33-VI-23

    Anforderungen an eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 23.7.2013 - 2 BvR 1573/13 - juris Rn. 2; vom 9.12.2013 - 2 BvR 2541/13 - juris Rn. 5; vom 9.2.2022 - 2 BvR 167/22 - juris Rn. 3, vom 8.6.2023 - 2 BvQ 60/23 - juris Rn. 6).
  • BVerfG, 11.01.2022 - 2 BvR 2316/21

    Eilrechtsschutz im Strafvollzug gegen die Anordnung einer Fesselung bei einer

    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5 m.w.N.).

    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.05.2020 - 2 BvR 554/20

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag: Aussetzung der Vollstreckung einer Geldstrafe

    Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2013 - 2 BvR 2541/13 -, Rn. 5; vom 13. Juli 2016 - 2 BvQ 26/16 -, Rn. 5; vom 12. Dezember 2016 - 2 BvR 2377/16 -, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvQ 38/16 -, Rn. 5; vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 4; jeweils m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22

    Popularklage gegen Registerpflicht für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen

    Auch ist das Verfahren nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG ebenso wenig wie das nach § 32 BVerfGG darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 16; vom 13.1.2022 - Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 18; jeweils zu Organstreitigkeiten unter Verweis auf BVerfG vom 7.7.2021 NVwZ 2021, 1368 Rn. 23; vgl. allgemein, zur vorläufigen Außervollzugsetzung von Gesetzen und zu Verfassungsbeschwerden auch BVerfG vom 14.5.1996 BVerfGE 94, 166/215 ff.; vom 9.12.2013 - 2 BvR 2541/13 - juris Rn. 5 m. w. N.; vom 9.2.2022 - 2 BvR 167/22 - juris Rn. 3).
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