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   BVerfG, 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18   

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BVerfG, 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18 (https://dejure.org/2018,43022)
BVerfG, Entscheidung vom 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18 (https://dejure.org/2018,43022)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - 2 BvR 2588/18 (https://dejure.org/2018,43022)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Aussetzung der Wirkungen eines Insolvenzplanes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 245 InsO, § 253 Abs 4 S 1 InsO
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren, gerichtet auf die Aussetzung der Wirkungen eines Insolvenzplanes: Unzureichende Darlegung der in die gerichtliche in die Folgenabwägung einzubeziehenden Nachteile

  • Wolters Kluwer

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Wirkungen des Insolvenzplans zur Verhinderung von irreversiblen Nachteilen des Planvollzugs für die Anteilseigner

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren, gerichtet auf die Aussetzung der Wirkungen eines Insolvenzplanes: Unzureichende Darlegung der in die gerichtliche in die Folgenabwägung einzubeziehenden Nachteile

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Wirkungen des Insolvenzplans zur Verhinderung von irreversiblen Nachteilen des Planvollzugs für die Anteilseigner

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren, gerichtet auf die Aussetzung der Wirkungen eines Insolvenzplanes: Unzureichende Darlegung der in die gerichtliche in die Folgenabwägung einzubeziehenden Nachteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aussetzung der Wirkungen eines Insolvenzplanes - per einstweiliger Anordnung

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Keine einstweilige Anordnung gerichtet auf Aussetzung der Wirkungen eines Insolvenzplans" von Prof. Dr. Stephan Madaus, original erschienen in: NZI 2019, 75 - 78.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2019, 75
  • NZG 2019, 597
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 17.10.2013 - 2 BvR 1978/13

    Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins (§ 235 InsO) im

    Auszug aus BVerfG, 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18
    Danach ist ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts in der Regel nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch auf anderem Wege, insbesondere durch Anrufung der ordentlichen Gerichte, erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 86, 46 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2013 - 2 BvR 1978/13 -, juris, Rn. 7).

    a) Der Antrag gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2013 - 2 BvR 1978/13 -, juris, Rn. 9).

    Es sind nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern alle in Frage kommenden Belange und widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 1978/13 -, juris, Rn. 13).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2014, a.a.O.).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18
    Diese Folgenabwägung bleibt in der Regel auch dann maßgebend, wenn dem Antragsteller ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BVerfGE 94, 166 ).

    Die Folgenabwägung stützt sich auf eine bloße Einschätzung der Entscheidungswirkungen (BVerfGE 94, 166 ).

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ).
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ).
  • BVerfG, 24.08.1992 - 2 BvE 1/92

    Einstweilige Anordnung - Berlin-Vertrag - Regierungssitz

    Auszug aus BVerfG, 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18
    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2014, a.a.O.).
  • BVerfG, 31.03.1992 - 1 BvR 720/90

    Einstweilige Anordnung im Verfahren auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen

    Auszug aus BVerfG, 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18
    Danach ist ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts in der Regel nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch auf anderem Wege, insbesondere durch Anrufung der ordentlichen Gerichte, erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 86, 46 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2013 - 2 BvR 1978/13 -, juris, Rn. 7).
  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ).
  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

    Auszug aus BVerfG, 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18
    Es kommt zusätzlich darauf an, in welchem Maße der Beschwerdeführer durch die tatsächlichen Auswirkungen des Eingriffs beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 77, 130 ).
  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18
    Im Rahmen des § 32 Abs. 1 BVerfGG sind in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 34, 211 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Oktober 2011 - 1 BvQ 33/11 -, juris, Rn. 7).
  • BVerfG, 16.10.2010 - 1 BvQ 39/10

    Beschränkung einer als Aufzug angemeldeten Versammlung auf ortsfeste Kundgebung -

    Auszug aus BVerfG, 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18
    Die außerhalb der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegenden Rechtsbehelfe vor dem Bundesverfassungsgericht sind nicht die Verlängerung des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Fachgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 2010 - 1 BvQ 39/10 -, juris, Rn. 4).
  • BVerfG, 21.10.2011 - 1 BvQ 33/11

    Erlass einer einstweilige Anordnung: Vorläufige Untersagung der Rückführung eines

  • BVerfG, 08.05.2017 - 1 BvQ 19/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • BVerfG, 27.06.2017 - 1 BvR 1390/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 28-VI-23

    Mangels substanziierter Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer

    In den im Verfahren nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG vom Verfassungsgerichtshof grundsätzlich zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen (vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 4.2.2011 - 1 BvR 303/11 - juris Rn. 14; vom 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18 - juris Rn. 20; vom 7.12.2020 NVwZ 2021, 143 Rn. 7; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 57 m. w. N.), hier des sachverständig beratenen Oberlandesgerichts, finden die Behauptungen keine Stütze.
  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 33-VI-23

    Anforderungen an eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    aa) Im Rahmen der Prüfung, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist, hat der Verfassungsgerichtshof in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde zu legen (vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 4.2.2011 - 1 BvR 303/11 - juris Rn. 14; vom 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18 - juris Rn. 20; vom 7.12.2020 NVwZ 2021, 143 Rn. 7; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 57 m. w. N.).
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