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   BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93   

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BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93 (https://dejure.org/1994,516)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93 (https://dejure.org/1994,516)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 (https://dejure.org/1994,516)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JurPC-Archiv

    Kein Anspruch des Strafgefangenen auf Überlassung eines Computers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gegenstand - Gefangener - Gefährlichkeit - Schreibmaschine mit Speicher und Diskettenlaufwerk - Computer mit Drucker - Rechtsanspruch auf die Besitzerlaubnis

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 453
  • NStZ 1995, 434
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 18.06.1987 - 5 Ws 160/87
    Auszug aus BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93
    Ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Anstalt zu erwartenden Kontrolle, daß von dem Besitz, der Überlassung oder der Nutzung des Gegenstandes keine nennenswerte Gefährdung ihrer Sicherheit oder Ordnung ausgehen kann, so ist die Versagung der Besitzerlaubnis nicht erforderlich, der Gefährdung zu begegnen; sie stellt sich als unverhältnismäßig dar (vgl. OLG Frankfurt am Main, ZfStrVo 1989, 245 f. zum Umbau eines CD-Players zur Nachrichtenübermittlung; LG Karlsruhe, ZfStrVo 1986, 382 und OLG Nürnberg, ZfStrVo 1983, 253 f. zu werkseitig verplombten Schachcomputern; KG, StV 1987, 542 f. zu Malutensilien).
  • OLG Nürnberg, 26.01.1983 - Ws 65/83
    Auszug aus BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93
    Ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Anstalt zu erwartenden Kontrolle, daß von dem Besitz, der Überlassung oder der Nutzung des Gegenstandes keine nennenswerte Gefährdung ihrer Sicherheit oder Ordnung ausgehen kann, so ist die Versagung der Besitzerlaubnis nicht erforderlich, der Gefährdung zu begegnen; sie stellt sich als unverhältnismäßig dar (vgl. OLG Frankfurt am Main, ZfStrVo 1989, 245 f. zum Umbau eines CD-Players zur Nachrichtenübermittlung; LG Karlsruhe, ZfStrVo 1986, 382 und OLG Nürnberg, ZfStrVo 1983, 253 f. zu werkseitig verplombten Schachcomputern; KG, StV 1987, 542 f. zu Malutensilien).
  • OLG Frankfurt, 20.02.1986 - 3 Ws 26/86
    Auszug aus BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93
    Ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Anstalt zu erwartenden Kontrolle, daß von dem Besitz, der Überlassung oder der Nutzung des Gegenstandes keine nennenswerte Gefährdung ihrer Sicherheit oder Ordnung ausgehen kann, so ist die Versagung der Besitzerlaubnis nicht erforderlich, der Gefährdung zu begegnen; sie stellt sich als unverhältnismäßig dar (vgl. OLG Frankfurt am Main, ZfStrVo 1989, 245 f. zum Umbau eines CD-Players zur Nachrichtenübermittlung; LG Karlsruhe, ZfStrVo 1986, 382 und OLG Nürnberg, ZfStrVo 1983, 253 f. zu werkseitig verplombten Schachcomputern; KG, StV 1987, 542 f. zu Malutensilien).
  • OLG Zweibrücken, 06.07.1988 - 1 Vollz (Ws) 8/88

    Untersagung; CD-Plattenspieler; Gefährdung; Sicherheit; Anstalt; Mißbrauch;

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93
    Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit kann die Versagung der Besitzerlaubnis insbesondere nur dann Bestand haben, wenn ein milderes Mittel, etwa die Verplombung durch die Justizvollzugsanstalt und die ihr mögliche regelmäßige Kontrolle der Plomben, nicht in gleicher Weise geeignet ist, der Gefährdung zu begegnen (vgl. einerseits OLG Frankfurt am Main, ZfStrVo 1989, 245 f. und andererseits OLG Zweibrücken, NStZ 1989, 143 ).
  • BVerfG, 29.10.1993 - 2 BvR 672/93

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93
    Für die dem Bezirksgericht vorgelegte Frage, ob dem Beschwerdeführer der Besitz eines Computers und einer solchen Schreibmaschine erstmals zu ermöglichen sei, konnte der beim Widerruf bedeutsame Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, NStZ 1994, 100 f.) keine Bedeutung haben.
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93
    a) Allerdings werden Auslegung und Anwendung des § 70 Abs. 1 und 2 StVollzG dadurch bestimmt, daß der Strafvollzug die Menschenwürde des Gefangenen zu achten und zu schützen und bei der Verwirklichung seiner Zielsetzung (§ 2 Satz 1 StVollzG ; vgl. auch BVerfGE 45, 187 [238 f.]) die Grundrechtspositionen des Gefangenen zu beachten hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Dezember 1993, Umdruck S. 9), dementsprechend also dem Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen.
  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93
    Bestimmt der Gesetzgeber in solcher Weise den Inhalt eines Rechts, so handelt es sich - anders als etwa bei besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 88 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG - nicht um Eingriffe in ein Freiheitsrecht, die, sofern sie zur Abwendung von Gefahren gesetzlich zugelassen sind, mangels besonderer gesetzlicher Bestimmung konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung zur Voraussetzung haben müssen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Dezember 1993 - 2 BvR 736/90 -, Umdruck S. 10; zur Untersuchungshaft BVerfGE 35, 5 [9 f.]).
  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93
    Bestimmt der Gesetzgeber in solcher Weise den Inhalt eines Rechts, so handelt es sich - anders als etwa bei besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 88 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG - nicht um Eingriffe in ein Freiheitsrecht, die, sofern sie zur Abwendung von Gefahren gesetzlich zugelassen sind, mangels besonderer gesetzlicher Bestimmung konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung zur Voraussetzung haben müssen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Dezember 1993 - 2 BvR 736/90 -, Umdruck S. 10; zur Untersuchungshaft BVerfGE 35, 5 [9 f.]).
  • OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15

    The Walking Dead - Sicherungsverwahrung

    Ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Anstalt zu erwartenden Kontrolle, dass von dem Besitz, der Überlassung oder der Nutzung des Gegenstands keine nennenswerte Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, so ist die Versagung der Besitzerlaubnis nicht erforderlich, der Gefährdung zu begegnen; sie stellt sich als unverhältnismäßig dar (vgl. - jeweils zum Strafvollzug - BVerfG NStZ 1994, 453 Rdn. 11 nach juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156 Rdn. 10 nach juris).

    cc) Im Bereich des Strafvollzugs kann bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der betreffende Gegenstand der beruflichen Fortbildung oder allein der Freizeitbeschäftigung dient (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 Rdn. 11 und 14 nach juris; KG Beschl. vom 28.12.2015 - 2 Ws 289/15 Vollz -, Rdn. 9 nach juris).

    Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 Rdn. 11 nach juris; KG NStZ-RR 2004, 157 Rdn. 10 nach juris; KG ZfStrVo 2004, 310 Rdn. 6 nach juris; KG OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13 Rdn. 20 nach juris; siehe hierzu auch BVerfG NJW 2003, 2447 Rdn. 11 f. nach juris).

    i) Durch das Vorenthalten der betreffenden optischen Medien ist das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit nicht verletzt, denn das in Art. 5 GG enthaltene Grundrecht, sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten, ist durch das Bayerische Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 Rdn. 10 nach juris und NJW 2003, 2447 Rdn. 4 nach juris zum StVollzG; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, Rdn. 12 nach juris).

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (s. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252 sowie vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).

    Das Gericht hat unabhängig von der Erwägung, die die Qualifikation der Vollzugsbediensteten betrifft, seine Entscheidung auch auf die selbständig tragfähige Begründung gestützt, dass eine Entkräftung der Sicherheitsbedenken durch Kontrollen wegen des damit verbundenen erheblichen zusätzlichen zeitlichen Aufwandes ausscheide (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453).

  • KG, 28.12.2015 - 2 Ws 289/15

    Besitz von Spielkonsolen und TV-Geräten im Strafvollzug

    Auf dieses Kriterium hatte schon das Bundesverfassungsgericht zu Recht hingewiesen (NStZ 1994, 453; so auch der Senat im Beschluss vom 8. Januar 2004 - 5 Ws 641/03 Vollz -).

    Das Vorliegen einer Gefährdung nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG kann allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem unangemessenen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 453; OLG Naumburg, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 1 Ws 70/11 - juris; Senat ZfStrVo 2005, 297).

    So muss etwa eine Beschränkung oder Versagung der Erlaubnis u.a. geeignet und erforderlich sein, um der Gefahr zu begegnen (vgl. BVerfG ZfStrVo 1997, 367; NStZ 1994, 453; 1994, 604; OLG Rostock ZfStrVo 2005, 117).

  • BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Untersuchungshaft:

    Der jenen Bereich regelnde § 70 StVollzG ist von Verfassungs wegen der Auslegung zugänglich, daß schon die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz ausschließt, ohne daß konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vorliegen müßten (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93-, Umdruck S. 5).

    Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) zu beachten, daß wichtige Belange des Gefangenen, etwa ein ernsthaft und nachnaltig verfolgtes Interesse an Aus- oder Weiterbildung, es verbieten können, eine nach Schadenswahrscheinlichkeit oder Schadensausmaß geringfügige Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Belange zum Anlaß für die Verweigerung eines Gegenstandes zu machen (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Febuar 1994 - 2 BvR 2731/93-, Umdruck S. 6).

  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 64-IV-18

    Strafvollzug - und der Justizgewährungsanspruch

    Das Landgericht verkennt damit, dass bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen der Strafvollzugsgesetze das Gewicht des Grundrechts auf Informationsfreiheit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. April 2008 - 2 BvR 2173/07 - juris - zu § 33 StVollzG ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. September 2008, NStZ 2009, 216 [217] [OLG Nürnberg 16.09.2008 - 2 Ws 433/08] zu § 36 Abs. 1 BayStVollzG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 - juris; Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris - zu § 70 Abs. 2 StVollzG ) und wird nicht der Verpflichtung gerecht, eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstandes zu ermöglichen.
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19

    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf FSK "ab 18" Film

    Im Bereich des Strafvollzugs kann bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der betreffende Gegenstand der beruflichen Fortbildung oder allein der Freizeitbeschäftigung dient (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453; KG Beschluss vom 28.12.2015 - 2 Ws 289/15 Vollz -, juris).

    Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453; BVerfG NJW 2003, 2447; KG NStZ-RR 2004, 157; KG ZfStrVo 2004, 310; KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris).

    Durch das Vorenthalten der betreffenden Medien ist das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit nicht verletzt, denn das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Grundrecht, sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten, ist durch das JVollzGB V BW in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 und NJW 2003, 2447 zum StVollzG; OLG Brandenburg NJ 2008, 274).

  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96

    Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 28. Februar 1994 ( 2 BvR 2731/93; BVerfG NStZ 1994, S. 453 ) dargelegt hat, ist die Auffassung, daß schon die einem Gegenstand generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende Gefährlichkeit ein Besitzrecht i.S.d. § 70 Abs. 1 StVollzG nach Abs. 2 der Bestimmung ausschließe, mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in dem Beschluß vom 28. Februar 1994 ( 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, S. 453 ) entschieden hat, wohnt einer Schreibmaschine mit Textspeicher eine abstrakt-generelle Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt inne, die - losgelöst von dem Verhalten eines bestimmten Strafgefangenen - die Versagung der Besitzerlaubnis grundsätzlich rechtfertigt, sofern die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit hinreichende Beachtung gefunden haben.

  • OLG Karlsruhe, 21.03.2007 - 3 Ws 66/07

    Anspruch eines Gefangenen auf Aushändigung einer Spielkonsole "Nintendo Game

    Dabei kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56; Brandenburg. OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; KG ZfStrVo 2005, 306) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NStZ 1994, 453; NStZ 2003, 621) bereits die dem Gegenstand innewohnende allgemeine Gefährlichkeit dessen Besitz ausschließen, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt vorliegen müssen.

    Doch gilt dies nicht, wenn möglichen sicherheitsgefährdenden Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen Kontrollaufwand begegnet werden kann (BVerfG NStZ 2003, 621; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; vgl. auch BVerfG NStZ 1994, 453).

    Nachdem vom Antragsteller auch keine in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellenden ernsthaften und nachhaltigen Belange für die Verwendung einer Spielkonsole (BVerfG NStZ 1994, 453; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; 306; Brandenburg. OLG ZfStrVo 2004, 115; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock OLGSt StVollzG § 70 Nr. 11) vorgetragen werden, begegnet die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, dem Gefangenen die Herausgabe des Geräts zu versagen, im Hinblick auf die genannte allgemeine und mit zumutbaren Kontrollen nicht abwendbare Gefährdung von Sicherheit und Ordnung keiner Beanstandung.

  • OLG Karlsruhe, 26.10.2006 - 2 Ws 241/05

    Freizeitgestaltung im Strafvollzug: Abstrakte Gefährlichkeit der Spielkonsole

    Dabei kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; KG ZfStrVo 2005, 306) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NStZ 1994, 453; NStZ 2003, 621; vgl. auch NStZ 2002, 128) bereits die dem Gegenstand innewohnende allgemeine Gefährlichkeit dessen Besitz ausschließen, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt vorliegen müssen.

    Doch gilt dies nicht, wenn möglichen sicherheitsgefährdenden Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen Kontrollaufwand begegnet werden kann (BVerfG NStZ 2003, 621; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; vgl. auch BVerfG NStZ 1994, 453).

    Nachdem vom Antragsteller auch keine in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellenden ernsthaften und nachhaltigen Belange für die Verwendung einer Spielkonsole (BVerfG NStZ 1994, 453; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; 306; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 115; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2005, bei JURIS) vorgetragen werden, begegnet die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, dem Gefangenen die Herausgabe des Geräts zu versagen, im Hinblick auf die genannte allgemeine und mit zumutbaren Kontrollen nicht abwendbare Gefährdung von Sicherheit und Ordnung keiner Beanstandung.

  • BVerfG, 12.06.2002 - 2 BvR 697/02

    Zum Besitzrecht eines Strafgefangenen bzgl eines EDV-Geräts gem StVollzG § 70

    Das Vorliegen einer solchen Gefahr kann, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt hat, ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstands für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (s. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252).

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen wie z. B. ein ernsthaft und nachhaltig verfolgtes Interesse an Aus- oder Weiterbildung seinem Interesse am Besitz eines bestimmtes Gegenstands ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, 453).

  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 2518/08

    Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl der Besitzerlaubnis für ein

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2219/06

    Recht auf Besuchsempfang im Maßregelvollzug (routinemäßiges Abhängigmachen von

  • KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14

    Computer in der Sicherungsverwahrung.

  • BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20
  • OLG Stuttgart, 27.01.2015 - 4 Ws 472/14

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Besitz einer elektrischer Zigarette durch

  • OLG Jena, 25.03.2003 - 1 Ws 24/03

    Zulässigkeit des Besitzes einer Playstation 2

  • OLG Celle, 18.08.2016 - 1 Ws 323/16

    Bestandsschutz hinsichtlich des persönlichen Besitzes von Gegenständen im

  • OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug/in der Sicherungsverwahrung

  • BVerfG, 15.03.2004 - 2 BvR 669/03

    Informationsfreiheit des Strafgefangenen (Schutzbereich; Beschaffung und Nutzung

  • OLG Celle, 21.09.2018 - 3 Ws 205/18

    Einschränkung von Besitz und Erwerb von alkoholfreiem Bier und Sekt im

  • BVerfG, 09.11.2001 - 2 BvR 609/01

    Keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch Versagung des Besitzes

  • KG, 08.01.2004 - 5 Ws 641/03

    Strafvollzug: Untersagung des Besitzes der Spielkonsole "Sony Playstation 2"

  • OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
  • OLG Hamm, 13.06.1996 - 3 Ws 227/96

    Benutzung eines Computers in der Untersuchungshaft, Justizvollzugsanstalt, Haft,

  • KG, 17.11.2017 - 2 Ws 99/17

    Strafvollzug in Berlin: Einbringung des Buches "Wege durch den Knast"

  • KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05

    Strafvollzug: Ablehnung des Besitzes eines PC durch Sicherungsverwahrten

  • BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 801/96

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

  • OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 1 Ws 203/05

    Allgemeine Gefährlichkeit einer Computerspielkonsole ("Sony Playstation 2") für

  • OLG Brandenburg, 26.01.2007 - 2 VAs 7/06

    Jugendstrafvollzug: Besitz und Nutzung der Spielkonsole "Nintendo Game Cube"

  • LG Regensburg, 11.01.2021 - SR StVK 654/19

    Haltung eines Wellensittichs in der Sicherungsverwahrung

  • OLG Hamm, 11.11.2003 - 1 Vollz (Ws) 194/03

    Besitz von Freizeitgegenständen; Strafvollzug; nachprüfbare Entscheidung

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2016 - 2 Ws 125/16

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Gestattung des Besitzes von Backpulver in

  • LG Hildesheim, 04.05.2006 - 23 StVK 45/06

    Genehmigung für den Besitz einer Spielkonsole im Strafvollzug; Umfang des

  • OLG Karlsruhe, 04.07.2002 - 1 Ws 171/02

    Strafvollzug: Anspruch des Strafgefangenen auf Teilnahme an Sportveranstaltungen

  • OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 3 Ws 773/07

    Strafvollzug: Anforderungen an die Begründung der Versagung des Empfangs von

  • KG, 19.04.2007 - 5 Ws 342/06

    Strafvollzug: Versagung eines Digital-Analog-Umwandlers für ein im Haftraum

  • KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05

    Strafvollzug: Nicht genehmigungsfähiger Besitz der Spielkonsole "Sony Playstation

  • OLG Rostock, 23.06.2004 - I Vollz (Ws) 20/03

    Angemessene Außenmaße für Fernsehgeräte in Hafträumen

  • VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20
  • LG Göttingen, 20.07.2018 - 53 StVK 155/77

    Maßregelvollzug; Besitz von Gegenständen; alkoholfreies Bier; alkoholfreier Sekt;

  • OLG Karlsruhe, 11.07.2016 - 2 Ws 150/16

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Aufhebung des gestatteten Erwerbs von

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2766/93

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

  • OLG Hamm, 26.08.1997 - 2 Ws 329/97

    Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts durch den Amtsrichter

  • LG Regensburg, 09.12.1996 - 3 StVK 67/96
  • OLG Rostock, 23.06.2004 - I Vollz (Ws) 25/03

    Angemessene Außenmaße für Fernsehgeräte in Hafträumen

  • OLG Rostock, 23.06.2004 - I Vollz (Ws) 24/03

    Angemessene Außenmaße für Fernsehgeräte in Hafträumen

  • KG, 16.03.2004 - 5 Ws 113/04

    Sicherungsverwahrung: Besitz der Spielkonsolen "Sony Playstation 1" und "Sony

  • KG, 25.02.2004 - 5 Ws 684/03

    Gerichtliche Entscheidung über die Versagung einer Genehmigung für einen

  • BayObLG, 29.11.2021 - 203 StObWs 459/21

    Untersagung des Besitzes gefährlicher Gegenstände im Haftraum

  • LG Göttingen, 20.07.2018 - 53 StVK 155/17
  • OLG Hamburg, 07.09.2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09

    Anforderungen an eine Rechtsbeschwerde "zur Niederschrift der Geschäftsstelle";

  • LG Stendal, 13.01.2016 - 509 StVK 328/15

    Strafvollzug: Ausstattung eines Haftraums mit eigenen Gegenständen

  • LG Stendal, 28.07.2015 - 509 StVK 328/15

    Strafvollzug: Einbringung und Nutzung eines elektronischen

  • LG Augsburg, 06.05.1997 - 2 NöStVK 120/97
  • OLG Schleswig, 10.01.2006 - 2 VollzWs 453/05
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