Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 16.02.2017

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   BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17   

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BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17 (https://dejure.org/2017,14830)
BVerfG, Entscheidung vom 09.05.2017 - 2 BvR 335/17 (https://dejure.org/2017,14830)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - 2 BvR 335/17 (https://dejure.org/2017,14830)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 8 Abs 2 StGBEG, § 765a Abs 1 ZPO
    Nichtannahmebeschluss: Zur Vollstreckung von Ordnungshaft wegen Verletzung der einer (insolventen) AG obliegenden Unterlassungspflicht gegen deren insolventen Geschäftsführer - hier: Vollstreckung gegen Organmitglied jedenfalls bei dessen (der AG zugerechnetem) ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung von Ordnungshaft; Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 890 Zivilprozessordnung (ZPO); Maßnahmen zur Beugung des Willens des Schuldners

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Ordnungshaft, Vollstreckung, Vollstreckung gegen Organmitglied, Wettbewerbsverbot

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Vollstreckung von Ordnungshaft wegen Verletzung der einer (insolventen) AG obliegenden Unterlassungspflicht gegen deren insolventen Geschäftsführer - hier: Vollstreckung gegen Organmitglied jedenfalls bei dessen (der AG zugerechnetem) ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unterlassungsanspruch gegen AG, Vollstreckung von Ordnungshaft gegen Mitglieder des Vorstands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung von Ordnungshaft; Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 890 Zivilprozessordnung ( ZPO ); Maßnahmen zur Beugung des Willens des Schuldners

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Vollstreckung von Ordnungshaft zur Erzwingung der einer (insolventen) AG obliegenden Unterlassungsverpflichtung gegen deren insolventen Geschäftsführer - hier: Vollstreckung gegen Organmitglied jedenfalls bei dessen (der AG zugerechnetem) ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vollstreckung von Ordnungshaft gegen insolventes Organ einer insolventen juristischen Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ordnungshaft gegen Vorstandsmitglied einer zahlungsunfähigen AG

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vollstreckung von Ordnungshaft gegen Organ einer insolventen juristischen Person zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckung von Ordnungshaft

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ordnungshaft wegen Verstoß gegen Wettbewerbsverbot auch bei Insolvenz der Firma

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3648
  • NJW-RR 2017, 957
  • ZIP 2017, 1926
  • NZI 2018, 201
  • NZG 2017, 1027
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 890 ZPO Stellung genommen (BVerfGE 20, 323 ; 58, 159 ; 84, 82 ).

    Es muss allerdings gewährleistet sein, dass der Grundsatz "nulla poena sine culpa" gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 58, 159 ; 84, 82 ; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, juris, Rn. 11).

    Die Festsetzung eines Ordnungsmittels im Sinne des § 890 Abs. 1 ZPO setzt ein Verschulden auf Seiten des Schuldners voraus (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 58, 159 ; 84, 82 ).

    Ist Schuldner eine juristische Person, kann nur die Schuld der für sie verantwortlich handelnden Personen maßgebend sein (vgl. BVerfGE 20, 323 ).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1443/87

    Verfassungsrechtliche Anfroderungen an die Beweisanforderungen bei Feststellung

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 890 ZPO Stellung genommen (BVerfGE 20, 323 ; 58, 159 ; 84, 82 ).

    Es muss allerdings gewährleistet sein, dass der Grundsatz "nulla poena sine culpa" gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 58, 159 ; 84, 82 ; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, juris, Rn. 11).

    Die Festsetzung eines Ordnungsmittels im Sinne des § 890 Abs. 1 ZPO setzt ein Verschulden auf Seiten des Schuldners voraus (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 58, 159 ; 84, 82 ).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvR 575/80

    Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ordnungsgeldfestsetzung nach § 890 ZPO Stellung genommen (BVerfGE 20, 323 ; 58, 159 ; 84, 82 ).

    Es muss allerdings gewährleistet sein, dass der Grundsatz "nulla poena sine culpa" gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 58, 159 ; 84, 82 ; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, juris, Rn. 11).

    Die Festsetzung eines Ordnungsmittels im Sinne des § 890 Abs. 1 ZPO setzt ein Verschulden auf Seiten des Schuldners voraus (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 58, 159 ; 84, 82 ).

  • OLG Stuttgart, 10.05.2005 - 2 W 12/05

    Verwirkung eines Ordnungsgelds: Zuwiderhandlung gegen ein durch

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17
    Im Interesse der Funktionsfähigkeit des Ordnungsmittelverfahrens soll die Titelverletzung für den Schuldner zu keinem Zeitpunkt als wirtschaftlich oder persönlich lohnend erscheinen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. September 1993 - I ZR 54/91 -, juris, Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 2 W 12/05 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2008 - 2 W 29/07

    Rücknahme eines Ordnungs- oder Zwangsmittels

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17
    Das Sanktionsinteresse des Gläubigers konkretisiert sich ebenso wie sein Beugeinteresse im Antrag auf Festsetzung des Ordnungsmittels, dessen Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Ordnungsmittelbeschlusses ausgeschlossen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. März 2008 - I-2 W 29/07 -, juris; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 13; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 890 Rn. 30).
  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91

    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17
    Im Interesse der Funktionsfähigkeit des Ordnungsmittelverfahrens soll die Titelverletzung für den Schuldner zu keinem Zeitpunkt als wirtschaftlich oder persönlich lohnend erscheinen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. September 1993 - I ZR 54/91 -, juris, Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 2 W 12/05 -, juris).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17
    In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist lediglich zu fragen, ob die Entscheidungen der Gerichte Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 67, 213 ; 68, 361 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17
    In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist lediglich zu fragen, ob die Entscheidungen der Gerichte Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 67, 213 ; 68, 361 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17
    In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist lediglich zu fragen, ob die Entscheidungen der Gerichte Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 67, 213 ; 68, 361 ; stRspr).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17
    Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie präventiv der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen; daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 -, juris, Rn. 17, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, juris, Rn. 38 = BGHZ 156, 335 , m.w.N., stRspr.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 5; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 2014, Rn. 1100; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013, § 890 Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 890 Rn. 1 und 25; für ausschließlich repressiven Charakter des Ordnungsmittels: Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 8, 22. Aufl. 2004, § 890 Rn. 3; für ausschließlichen Beugezweck Sturhahn, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 890 Rn. 6, m.w.N.; offenlassend, z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 890 Rn. 9).
  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04

    Verhängung von Ordnungsmitteln iSd § 890 ZPO als gerechtfertigter Eingriff in die

  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

  • BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei

  • OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung von Ordnungshaft gegen ein Organ der

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 20/21

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von

    Bei der Verhängung der Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist daher grundsätzlich in derselben Art zu differenzieren wie bei der Verhängung der Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. dazu BVerfG, NJW-RR 2017, 957 Rn. 24; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - I ZR 218/89, GRUR 1991, 929, 931 [juris Rn. 29] = WRP 1993, 467 - Fachliche Empfehlung II; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 7).
  • BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit

    Daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2017 - 2 BvR 335/17 -, juris Rn. 25 f.; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 -, juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, BGHZ 156, 335 m.w.N., stRspr.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 5; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 890 Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 890 Rn. 1 und 25; für ausschließlich repressiven Charakter des Ordnungsmittels: Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 8, 22. Aufl. 2004, § 890 Rn. 3; für ausschließlichen Beugezweck: Sturhahn, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 890 Rn. 6 m.w.N.; offenlassend z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 890 Rn. 9).

    Die Regelung des § 890 ZPO beinhaltet vielmehr - verfassungsrechtlich unbedenklich - ein gestuftes Sanktionensystem, bei dem die nicht originär angeordnete Ordnungshaft nur im Falle der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes an dessen Stelle tritt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2017 - 2 BvR 335/17 -, juris Rn. 38).

  • BGH, 18.12.2018 - I ZB 72/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung von Ersatzordnungshaft trotz

    Zur Begründung hat es sich auf seinen in einer Parallelsache ergangenen Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16, juris und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 2017 - 2 BvR 335/17, NJW-RR 2017, 957 bezogen, mit dem die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 25. Januar 2017 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.

    Dasselbe gilt für die Annahme des Beschwerdegerichts, die Vollstreckungsverjährung habe in der Zeit vom 23. März bis zum 9. Mai 2017 in Bezug auf alle verfahrensgegenständlichen Ordnungsmittel gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB geruht, weil das Beschwerdegericht die Vollstreckung aus diesen Beschlüssen mit Beschluss vom 23. März 2017 für die Dauer von fünf Monaten, längstens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen in dem Parallelverfahren vor dem Beschwerdegericht mit dem Aktenzeichen 2 W 74/16 ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung am 9. Mai 2017 (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 957) getroffen habe.

  • BGH, 21.04.2022 - I ZB 56/21

    Unterlassungsvollstreckung: Geltung des außerstrafrechtlichen

    Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie präventiv der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen, daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BVerfG, GRUR 1967, 213, 215; NJW-RR 2017, 957 [juris Rn. 25]; NJW 2018, 531 [juris Rn. 21] mwN; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335 [juris Rn. 38] Euroeinführungsrabatt; BGH, GRUR 2017, 318 [juris Rn. 17, 19] mwN; GRUR 2021, 767 [juris Rn. 43]).

    Kann der Wille des Schuldners durch ein Ordnungsmittel nicht mehr gebeugt werden, schließt dies allerdings ein Ordnungsmittel nicht aus (BVerfG, NJW-RR 2017, 957 [juris Rn. 34 f.]).

  • OLG Frankfurt, 25.06.2018 - 8 W 28/18

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Dritten im Sinne des § 142 ZPO wegen

    Insofern gilt nichts anderes als im Falle der Vollstreckung eines Unterlassungsgebots: Ist Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots nämlich ausschließlich eine juristische Person, ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld gegen die juristische Person festzusetzen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.05.2017 - 2 BvR 335/17, NJW-RR 2017, 957, 958; BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 43/11, NZG 2012, 320; Seibel, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 890, Rdnr. 7).

    Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass lediglich in Bezug auf das Festsetzen von Ordnungshaft das vertretungsberechtigte Organ als Festsetzungsadressat in Betracht kommt (vgl. für § 890 ZPO einerseits BGH, Urteil vom 16.05.1991 - I ZR 218/89, GRUR 1991, 929: Festsetzung von Ordnungshaft gegen die juristische Person, allerdings mit der Maßgabe, dass die Haft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, und andererseits BVerfG, Beschluss vom 09.05.2017 - 2 BvR 335/17, NJW-RR 2017, 957, 958; BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 43/11, NZG 2012, 320: Festsetzung der ersatzweise bestimmten Ordnungshaft gegen das Organmitglied, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat).

  • OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung der Ordnungshaft nach

    Die gegen jenen Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 09. Mai 2017 - 2 BvR 335/17, bei juris, nicht zur Entscheidung angenommen.

    Davon dass hier eine Aussetzung der Vollziehung von Verfassungs wegen geboten gewesen ist, ist im Parallelverfahren ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 2 BvR 335/17, bei juris).

  • OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 2 W 52/18

    Ordnungsmittelverfahren: Ordnungsgeldfestsetzung bei Zuwiderhandlung gegen ein

    Das Landgericht hat gegen sie zurecht zwei Ordnungsgelder in Höhe von je 15.000,- EUR und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft gegen das verantwortliche Organ (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16, bei juris [BVerfG Beschluss vom 09. Mai 2017 - 2 BvR 335/17: Nichtannahme der VB; bei juris]) festgesetzt.
  • OLG Brandenburg, 28.03.2019 - 13 WF 58/19

    Einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen: Verhängung von Ordnungsgeld bei

    Daher setzt die Festsetzung von Ordnungsmitteln Verschulden voraus (BVerfG, NJW-RR 2017, 957, Abs. 25; 2007, 860, Abs. 11, jew. m. Verw. a. d. st. Rspr.).
  • OLG Brandenburg, 28.10.2022 - 3 U 109/22

    Umfang der Mitwirkungspflicht des Auskunftspflichtigen im Verfahren auf

    Bei der Verhängung der Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO ist daher grundsätzlich in derselben Art zu differenzieren wie bei der Verhängung der Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. dazu BVerfG NJW-RR 2017, 957 Rn. 24; BGH NJW 1992, 749 = GRUR 1991, 929 (931) Rn. 29 = WRP 1993, 467 - Fachliche Empfehlung II; GRUR 2012, 541 Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 26 W 25/21

    Ordnungsmittelverfahren: Keine Zurechnung der Kenntnis der

    Das Festsetzen eines Ordnungsmittels im Sinne des § 890 Abs. 1 ZPO setzt ein Verschulden aufseiten des Schuldners voraus (vgl. etwa BVerfGK, Beschluss vom 09.05.2017 - 2 BvR 335/17 -, NJW-RR 2017, 957, 959 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 05.10.2017 - 2 W 4/17

    Ordnungsmittelverfahren: Glaubhaftmachung des Zugangs einer Beschwerdeschrift;

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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 8 Abs 2 StGBEG, § 765a ZPO, § 890 ZPO
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung einer Ordnungshaft zur Durchsetzung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassenspflicht (§ 890 Abs 1 S 1 ZPO) gegen insolventen Vorstand einer insolventen AG - Verletzung von Art 2 Abs 2 GG möglich - ...

  • Wolters Kluwer

    Beantragung der Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung einer Ordnungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung; Freiheitsentziehung von 100 Tagen als schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige Recht auf Freiheit der Person; Abwägung bei ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com
  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung einer Ordnungshaft zur Durchsetzung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassenspflicht (§ 890 Abs 1 S 1 ZPO) gegen insolventen Vorstand einer insolventen AG - Verletzung von Art 2 Abs 2 GG möglich - ...

  • rechtsportal.de

    Beantragung der Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung einer Ordnungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung; Freiheitsentziehung von 100 Tagen als schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige Recht auf Freiheit der Person; Abwägung bei ...

  • rechtsportal.de

    Beantragung der Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung einer Ordnungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung; Freiheitsentziehung von 100 Tagen als schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige Recht auf Freiheit der Person; Abwägung bei ...

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung einer Ordnungshaft zur Durchsetzung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassenspflicht (§ 890 Abs 1 S 1 ZPO) gegen insolventen Vorstand einer insolventen AG - Verletzung von Art 2 Abs 2 GG möglich - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung von Ordnungshaft gegen ein Organ der

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2017 - 2 BvR 335/17
    Die Vollstreckung der Ordnungshaft gemäß dem Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. August 2015 - 35 O 22/15 KfH - in der geänderten Fassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16 - wird für die Dauer von drei Monaten, längstens bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, ausgesetzt.

    Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen setzte das Oberlandesgericht durch - ebenfalls angefochtenen - Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16 - die Ordnungshaft auf 100 Tage herab.

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2017 - 2 BvR 335/17
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 02.12.2009 - 1 BvR 2797/09

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2017 - 2 BvR 335/17
    Hierbei legt das Bundesverfassungsgericht in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zugrunde, wie sie in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommen worden sind (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ; BVerfGK 16, 410 ).
  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2017 - 2 BvR 335/17
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris, Rn. 16 f., m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2017 - 2 BvR 335/17
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2017 - 2 BvR 335/17
    Eine Freiheitsentziehung von 100 Tagen stellt einen schwerwiegenden und irreparablen Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 ) Recht auf Freiheit der Person dar (vgl. BVerfGE 22, 178 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2017 - 2 BvR 335/17
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris, Rn. 16 f., m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren gegen

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2017 - 2 BvR 335/17
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris, Rn. 16 f., m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2017 - 2 BvR 335/17
    Hierbei legt das Bundesverfassungsgericht in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zugrunde, wie sie in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommen worden sind (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ; BVerfGK 16, 410 ).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2017 - 2 BvR 335/17
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 11.07.1967 - 2 BvR 566/66

    Einstweilige Anordnung gegen Vollstreckung von Strafurteilen -

  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

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