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   BVerfG, 20.06.2017 - 2 BvR 345/17   

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BVerfG, 20.06.2017 - 2 BvR 345/17 (https://dejure.org/2017,23312)
BVerfG, Entscheidung vom 20.06.2017 - 2 BvR 345/17 (https://dejure.org/2017,23312)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17 (https://dejure.org/2017,23312)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 10 BayStVollzG
    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt (Resozialisierungsanspruch und Recht auf Schutz intakter Familienbeziehungen; Anspruch des Gefangenen auf fehlerfreie Ermessensausübung; Verlegung in eine familiennähere Anstalt nicht nur in atypischen ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Verlegung eines Strafgefangenen in eine familiennähere Vollzugsanstalt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 8 Abs 1 Nr 1 StVollzG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsgebots (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie von Art 6 Abs 1 GG durch ermessensfehlerhafte Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen (Art 10 Abs 1 Nr 1 StVollzG BY) in eine dem Wohnort seiner Ehefrau und ...

  • Wolters Kluwer

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine familiennähere Vollzugsanstalt; Wesentliche Bedeutung der familiären Beziehungen des Gefangenen für das Resozialisierungsziel; Grundgesetzlicher Schutz der tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern; ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsgebots (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie von Art 6 Abs 1 GG durch ermessensfehlerhafte Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen (Art 10 Abs 1 Nr 1 StVollzG BY) in eine dem Wohnort seiner Ehefrau und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine familiennähere Vollzugsanstalt; Wesentliche Bedeutung der familiären Beziehungen des Gefangenen für das Resozialisierungsziel; Grundgesetzlicher Schutz der tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern; ...

  • rechtsportal.de

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine familiennähere Vollzugsanstalt; Wesentliche Bedeutung der familiären Beziehungen des Gefangenen für das Resozialisierungsziel; Grundgesetzlicher Schutz der tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern; ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsgebots (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie von Art 6 Abs 1 GG durch ermessensfehlerhafte Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen (Art 10 Abs 1 Nr 1 StVollzG BY) in eine dem Wohnort seiner Ehefrau und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Pflege familiärer Beziehungen wesentlich für Resozialisierung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausreisepflichtiger, ausländischer Strafgefangener hat Anspruch auf Verlegung zum 600 km entfernten Wohnort seiner Familie - Familiäre Beziehungen erhöhen Chancen der Resozialisierung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 190
  • StV 2018, 627 (Ls.)
  • FamRZ 2017, 1434
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05

    Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt eines

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 2 BvR 345/17
    Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung der familiären Beziehungen die Chancen der Eingliederung des Gefangenen (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfGK 8, 36 ).

    Das Vorhandensein eines stabilen sozialen Empfangsraums fließt als positiver Faktor in zu treffende Prognoseentscheidungen - sei es im Rahmen von Entscheidungen über die Gewährung von Vollzugslockerungen oder über die Frage einer Entlassung auf Bewährung - ein (vgl. BVerfGK 8, 36 m.w.N.).

    Der Resozialisierungsgrundsatz verpflichtet die Justizvollzugsanstalten, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das Resozialisierungsinteresse erstreckt sich auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 98, 169 ; BVerfGK 8, 36 ).

    Die Gefangenen haben danach bei Verlegungsentscheidungen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (vgl. zu dem annähernd wortgleichen § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG: BVerfGK 8, 36 m.w.N.).

    Unter der Voraussetzung, dass die durchschnittlichen Verhältnisse von einer Praxis geprägt sind, die diesen Anforderungen entspricht, sollten Schwierigkeiten des beiderseits erwünschten Kontakts zu den Angehörigen, wie sie im Falle des Beschwerdeführers bestehen, gerade nicht den Durchschnittsfall bilden (vgl. BVerfGK 8, 36 ).

    Zwar begründet Art. 6 Abs. 1 GG keinen Anspruch eines Gefangenen auf Verlegung, das Grundrecht ist bei der Verlegungsentscheidung aber angemessen zu berücksichtigen (BVerfGK 8, 36 ff.; vgl. auch Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 8 Rn. 4; Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetze Bund und Länder, 4. Aufl. 2017, StVollzG, § 8 Rn. 5).

    Deshalb widerspricht es der gesetzlichen Systematik und dem Regelungszweck von Art. 10 BayStVollzG, den Gefangenen wiederholt kurzfristig zu überstellen (so zutreffend Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 8 Rn. 4; vgl. auch BVerfGK 8, 36 ), anstatt ihn zur Pflege intakter Familienverhältnisse dauerhaft zu verlegen.

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 2 BvR 345/17
    a) Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 98, 169 ), haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung.

    Der Resozialisierungsgrundsatz verpflichtet die Justizvollzugsanstalten, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das Resozialisierungsinteresse erstreckt sich auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 98, 169 ; BVerfGK 8, 36 ).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 2 BvR 345/17
    a) Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 98, 169 ), haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung.

    Der Resozialisierungsgrundsatz verpflichtet die Justizvollzugsanstalten, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das Resozialisierungsinteresse erstreckt sich auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 98, 169 ; BVerfGK 8, 36 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 2 BvR 345/17
    a) Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 98, 169 ), haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung.

    Der Resozialisierungsgrundsatz verpflichtet die Justizvollzugsanstalten, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das Resozialisierungsinteresse erstreckt sich auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 98, 169 ; BVerfGK 8, 36 ).

  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 2 BvR 345/17
    a) Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 98, 169 ), haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung.

    Der Resozialisierungsgrundsatz verpflichtet die Justizvollzugsanstalten, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das Resozialisierungsinteresse erstreckt sich auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 98, 169 ; BVerfGK 8, 36 ).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 2 BvR 345/17
    Der Staat hat zudem die Pflicht, die Ehe und die Familie durch geeignete Maßnahmen zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 105, 313 ; 124, 199 ; 130, 240 ).
  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 2 BvR 345/17
    Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung der familiären Beziehungen die Chancen der Eingliederung des Gefangenen (vgl. BVerfGE 89, 315 ; BVerfGK 8, 36 ).
  • BVerfG, 13.12.1997 - 2 BvR 1404/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 2 BvR 345/17
    Umgekehrt kann es als ein Gesichtspunkt, der für eine ungünstige Prognose spricht, ins Gewicht fallen, wenn eine Stützung durch Angehörige nicht oder nicht an dem Ort, an dem sie benötigt würde, verfügbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 2 BvR 345/17
    Der Staat hat zudem die Pflicht, die Ehe und die Familie durch geeignete Maßnahmen zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 105, 313 ; 124, 199 ; 130, 240 ).
  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09

    Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2017 - 2 BvR 345/17
    Art. 6 Abs. 1 GG schützt die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 127, 263 ).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

  • OLG Stuttgart, 03.05.2021 - 4 VAs 2/21

    Verlegung eines Gefangenen in eine JVA eines anderen Bundeslandes aus familiären

    Ein Gefangener hat demzufolge aber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verlegung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (BVerfG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17, juris Rn. 37, BVerfG, Beschluss vom 24. März 2020 - 2 BvR 1362/19, juris Rn. 2).

    Den Belastungen und Gefährdungen, die der Vollzug einer Freiheitsstrafe für diese Beziehungen naturgemäß bedeutet, muss die Ausgestaltung des Vollzuges daher nicht nur mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Gefangenen nach Kräften entgegenzuwirken suchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17, juris Rn. 36).

    Die von der Antragsgegnerin angebotenen Besuchsüberstellungen (Schreiben vom 4. Februar 2021, Seite 5, Ziff. 4) sind als "Dauerlösung" zur Aufrechterhaltung eines dem Resozialisierungsinteresse des Gefangenen entsprechenden Kontakts zu seiner Familie nicht geeignet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017- 2 BvR 345/17, juris Rn. 43).

  • BVerfG, 03.03.2021 - 2 BvR 866/20

    Gewährung von begleiteten Ausgängen und Ausführungen im Strafvollzug

    Den Belastungen und Gefährdungen, die der Vollzug einer Freiheitsstrafe für diese Beziehungen naturgemäß bedeutet, muss die Ausgestaltung des Vollzuges daher nicht nur mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Gefangenen nach Kräften entgegenzuwirken suchen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2020 - 2 BvR 1362/19 -, Rn. 2, und vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17 -, Rn. 36).
  • BVerfG, 24.03.2020 - 2 BvR 1362/19

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Gefangene haben bei Verlegungsentscheidungen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (vgl. BVerfGK 8, 36 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17 -, Rn. 37).

    Den Belastungen und Gefährdungen, die der Vollzug einer Freiheitsstrafe für diese Beziehungen naturgemäß bedeutet, muss die Ausgestaltung des Vollzuges daher nicht nur mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Gefangenen nach Kräften entgegenzuwirken suchen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17 -, Rn. 36).

  • BVerfG, 17.08.2021 - 2 BvR 1368/20

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Landgericht im Rahmen der Überprüfung der Ermessensentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers aus dem Resozialisierungsgrundrecht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise missachtet hat (vgl. BVerfGK 8, 36 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17 -, Rn. 37; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2020 - 2 BvR 1362/19 -, Rn. 2).
  • BayObLG, 25.01.2021 - 203 StObWs 514/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Strafvollstreckungskammer, Freiheitsstrafe,

    Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag gilt auch für den Haftvollzug (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.04.1976, Az.: 2 BvR 61/76, BVerfGE 42, 95, Besuchserlaubnis; BVerfG, Beschluss vom 08.12.1993, Az.: 2 BvR 736/90, BVerfGE 89, 315, Trennscheibe; BVerfG, Beschluss vom 19.04.2006, Az.: 2 BvR 818/05, BVerfGK 8, 36, Verlegung in heimatnähere Justizvollzugsanstalt [ebenso BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017, Az.: 2 BvR 345/17, StraFo 2017, 386; BVerfG, Beschluss vom 05.05.2008, Az.: 2 BvR 2111/06, BVerfGK 13, 487; BVerfG, Beschluss vom 24.03.2020, Az.: 2 BvR 1362/19, juris]; BVerfG, Beschluss vom 31.08.1993, Az.: 2 BvR 1479/93, NStZ 1994, 52, akustische Besuchsüberwachung) und bezieht sich auch auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.02.1981, Az.: 2 BvR 646/80, BVerfGE 57, 170, Briefkontrolle; BVerfG, Beschluss vom 18.04.1989, Az.: 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81, Schutz der Adoptivfamilie).
  • OLG Celle, 04.10.2021 - 3 Ws 208/21

    Anspruchsgrundlage für Verlegung untergebrachter Personen in wohnortnahe

    Den Belastungen und Gefährdungen, die der Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel für diese Beziehungen naturgemäß bedeutet, muss die Ausgestaltung des Vollzuges daher nicht nur mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Untergebrachten nach Kräften entgegenzuwirken suchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17, juris Rn. 36).
  • OLG Zweibrücken, 28.09.2020 - 1 Ws 183/20

    Länderübergreifende Besuchsüberstellung eines Strafgefangenen in den

    Der Besuchskontakt mit einem Angehörigen stellt dabei regelmäßig einen wichtigen Grund im Rahmen einer zu treffenden Überstellungsentscheidung dar (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17, FamRZ 2017, 1434).
  • OLG Brandenburg, 11.12.2023 - 1 OAus 12/23
    Der Einwand des Beistands, der unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2017 (2 BvR 345/17) darlegt, die Unterbringung des Verfolgten in der Haftanstalt (JVA 04) sei für diesen aufgrund der großen Entfernung zum Wohnort seiner Eltern menschenunwürdig, greift nicht durch.
  • BayObLG, 06.06.2023 - 203 StObWs 142/23

    Zulässigkeit einer Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt gegen den

    Gefangene haben bei Verlegungsentscheidungen einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und den für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umständen Rechnung trägt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juni 2017 - 2 BvR 345/17 -, juris Rn. 37).
  • OLG Schleswig, 08.11.2018 - 1 VollzWs 273/18

    Verhindern Erkrankungen dauerhaft, dass nahe Angehörige einen Gefangenen

    Des Weiteren ist ein regelmäßiger persönlicher Kontakt zu der Familie des Gefangenen zur Pflege und Stabilisierung des familiären Zusammenhalts durch das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet (BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 20.6.2017 ­ 2 BvR 345/17, juris).
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