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   BVerfG, 22.03.2021 - 2 BvR 353/21   

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BVerfG, 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 (https://dejure.org/2021,7355)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 (https://dejure.org/2021,7355)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 (https://dejure.org/2021,7355)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe und Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Feststellung eines Abschiebeverbots nach Afghanistan

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK, § 166 VwGO
    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgleichheit im verwaltungsgerichtlichen PKH-Verfahren - Grundrechtsverletzung naheliegend - allerdings unzureichende Darlegungen zum Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf dem Grundrechtsverstoß

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgleichheit im verwaltungsgerichtlichen PKH-Verfahren - Grundrechtsverletzung naheliegend - allerdings unzureichende Darlegungen zum Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf dem Grundrechtsverstoß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgleichheit im verwaltungsgerichtlichen PKH-Verfahren; Grundrechtsverletzung naheliegend; allerdings unzureichende Darlegungen zum Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf dem Grundrechtsverstoß

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgleichheit im verwaltungsgerichtlichen PKH-Verfahren; Grundrechtsverletzung naheliegend; allerdings unzureichende Darlegungen zum Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf dem Grundrechtsverstoß

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgleichheit im verwaltungsgerichtlichen PKH-Verfahren - Grundrechtsverletzung naheliegend - allerdings unzureichende Darlegungen zum Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf dem Grundrechtsverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz - und die Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungsverbot nach Afghanistan?

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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2021 - 2 BvR 353/21
    Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 ; 81, 347 m.w.N.).

    Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es danach, dass nach der in Rechtsprechung und Literatur zu § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO weit überwiegenden Meinung ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechts- oder Tatsachenfrage abhängt (vgl. BVerfGE 81, 347 m.w.N.).

    Die Fachgerichte überschreiten aber ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 ; vgl. Bergner/Pernice, in: Emmenegger/ Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 2, 2011, S. 241 ).

    Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvR 2187/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Feststellung

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2021 - 2 BvR 353/21
    Angesichts der sehr dynamischen Entwicklung der Versorgungssituation, der Arbeitsmarktlage und der extrem eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Afghanistan aufgrund der Covid-19-Pandemie (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2187/20 -, Rn. 2) spricht aber schon der zeitliche Abstand von fast zwei Jahren zum hier angegriffenen Beschluss, in dem sich zudem die wesentlichen Wirkungen der Pandemie erst zeigten, dafür, dass die für die Klage des Beschwerdeführers entscheidungserhebliche Frage durch das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2019 nicht länger als (aktuell) beantwortet angesehen werden kann.
  • OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 13 PA 101/18

    Anzeigepflicht; Aufenthalt; Aufhebung; außerhalb der Unterkunft;

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2021 - 2 BvR 353/21
    Treten hingegen nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, überschreiten die Fachgerichte ihren von der Verfassung begrenzten Entscheidungsspielraum nicht, wenn sie aus Gründen der Billigkeit und der Prozessökonomie (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 166, Rn. 120 ) davon ausgehen, dass solche Änderungen bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu berücksichtigen sind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 12 C 16.2159 -, juris, Rn. 13 m.w.N.) beziehungsweise insoweit ausnahmsweise für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag abzustellen ist (so Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. April 2018 - 13 PA 101/18 -, juris, Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 LB 351/20

    Afghanistan: Berufung abgewiesen; Abschiebungsverbot wegen fehlender Möglichkeit

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2021 - 2 BvR 353/21
    Die Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe der anderen Länder vertraten jedenfalls im Zeitpunkt der Fassung des hier angegriffenen Beschlusses vom 26. Januar 2021 zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen (vgl. die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots regelmäßig bejahend, wenn in der Person des Schutzsuchenden keine besonderen begünstigenden Umstände - wie insbesondere ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk, nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte oder ausreichendes Vermögen - vorliegen, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rn. 105 ff. m.w.N.; diese Voraussetzungen grundsätzlich verneinend Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 13a ZB 20.31934 -, juris, Rn. 6 m.w.N.; die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot für junge, gesunde männliche Rückkehrer jedenfalls dann verneinend, wenn diese ausreichend belastbar und durchsetzungsfähig sind und/oder über familiäre beziehungsweise soziale Beziehungen verfügen, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020 - 13 A 11421/19 -, juris, Rn. 136; ähnlich auch - dabei die Volkszugehörigkeit zu einer der diskriminierten Minderheiten und die fehlende Sozialisation in Afghanistan als gegen die Durchsetzungsfähigkeit sprechende Umstände ausdrücklich benennend - OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rn. 52 ff.).
  • BVerfG, 05.12.2018 - 2 BvR 1122/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2021 - 2 BvR 353/21
    Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht auch die Rechtsprechung der Obergerichte, wobei es verfassungsrechtlich unerheblich ist, ob für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten generell auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abgestellt wird oder jedenfalls dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei der Entscheidung über diesen Antrag nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 1122/18, 2 BvR 1222/18, 2 BvR 1583/18 -, Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2021 - 2 BvR 353/21
    Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 ; 81, 347 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2021 - 2 BvR 353/21
    Die Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe der anderen Länder vertraten jedenfalls im Zeitpunkt der Fassung des hier angegriffenen Beschlusses vom 26. Januar 2021 zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen (vgl. die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots regelmäßig bejahend, wenn in der Person des Schutzsuchenden keine besonderen begünstigenden Umstände - wie insbesondere ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk, nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte oder ausreichendes Vermögen - vorliegen, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rn. 105 ff. m.w.N.; diese Voraussetzungen grundsätzlich verneinend Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 13a ZB 20.31934 -, juris, Rn. 6 m.w.N.; die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot für junge, gesunde männliche Rückkehrer jedenfalls dann verneinend, wenn diese ausreichend belastbar und durchsetzungsfähig sind und/oder über familiäre beziehungsweise soziale Beziehungen verfügen, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020 - 13 A 11421/19 -, juris, Rn. 136; ähnlich auch - dabei die Volkszugehörigkeit zu einer der diskriminierten Minderheiten und die fehlende Sozialisation in Afghanistan als gegen die Durchsetzungsfähigkeit sprechende Umstände ausdrücklich benennend - OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rn. 52 ff.).
  • BVerfG, 14.11.2016 - 2 BvR 31/14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2021 - 2 BvR 353/21
    Bei Tatsachenfragen kommt es dabei im Verwaltungsprozess regelmäßig nur auf die Klärung des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs an, weil wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, § 137 Abs. 2 VwGO, eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, Rn. 11).
  • BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 626/06

    Prozesskostenhilfe bei höchstrichterlich noch nicht geklärter Rechtsfrage

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2021 - 2 BvR 353/21
    Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren mit anwaltlicher Hilfe darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfGK 2, 279 ; 8, 213 ).
  • OVG Niedersachsen, 13.01.2021 - 9 LA 150/20

    Afghanistan; grundsätzliche Arbeitsfähigkeit; Bedingungen, humanitäre;

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2021 - 2 BvR 353/21
    Durch den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2021 (9 LA 150/20, juris) ist die Frage nicht - auf aktuellerer Erkenntnisgrundlage - erneut im Sinne des hier angegriffenen Beschlusses beantwortet worden; andere einschlägige Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts seit Januar 2019 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • VGH Bayern, 28.10.2020 - 13a ZB 20.31934

    Rückkehrmöglichkeit für alleinstehende arbeitsfähige Männer

  • VGH Bayern, 06.02.2017 - 12 C 16.2159

    Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags bei einer

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2019 - 9 LB 93/18

    "faktischer Iraner"; "real risk"; Abschiebung; Afghanistan; allgemeine Gewalt;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2020 - 13 A 11421/19

    Keine Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen

  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 326/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Verhältnis von Primär- und Sekundärrechtsschutz

    Der Grundsatz der sog. "Rechtsschutzgleichheit" (BVerfG 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 - Rn. 5) , der diese grundrechtlichen Gewährleistungen ergänzt, verlangt, dass alle Normunterworfenen in grundsätzlich gleicher Weise Zugang zu den Gerichten erhalten (vgl. BVerfG 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 ua. - zu C I 3 a der Gründe, BVerfGE 81, 347) .
  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2022 - 12 S 488/22

    Prozesskostenhilfe: hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

    Treten jedoch nach der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, sind diese zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 -, juris Rn. 7).

    Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 -, juris Rn. 5, vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17, u.a. -, juris Rn. 12, und vom 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10).

    Denn aus dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. § Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 -, juris Rn. 6).

    Treten jedoch nach der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, sind diese zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.02.2017 - 12 S 16.2159 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2007 - OVG 2 M 44.07 -, juris Rn. 4; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77).

  • VGH Bayern, 12.06.2023 - 11 C 23.559

    Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, maßgeblicher Zeitpunkt zur

    Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, B.v. 4.2.2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789= juris Rn. 8; B.v. 22.3.2021 - 2 BvR 353/21 - Asylmagazin 2021, 439 = juris Rn. 5 f.).

    Denn der vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende kann die Entscheidung über die Klageerhebung nur innerhalb des Laufs der Rechtsbehelfsfristen treffen (vgl. Neumann/Schaks, a.a.O. Rn. 77; BVerfG, B.v. 22.3.2021, a.a.O. Rn. 6; ebenso OVG LSA, B.v. 28.10.2019 - 4 O 238/19 - NJW 2020, 944 Rn. 8 ff.).

    Treten hingegen nach der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken, sind diese aus Gründen der Billigkeit und der Prozessökonomie zu berücksichtigen bzw. ist insoweit ausnahmsweise für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 12 C 16.2159 - juris Rn. 13; B.v. 21.12.2009 - 19 C 09.2958 - juris Rn. 3 ff.; NdsOVG, B.v. 16.4.2018 - 13 PA 101/18 - juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 22.3.2021, a.a.O. Rn. 7; s. zu alldem auch Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, § 166 Rn. 77 ff.; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 166 VwGO Rn. 116 ff.).

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