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   BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69   

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BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69 (https://dejure.org/1971,77)
BVerfG, Entscheidung vom 21.10.1971 - 2 BvR 367/69 (https://dejure.org/1971,77)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Oktober 1971 - 2 BvR 367/69 (https://dejure.org/1971,77)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Stichtagsregelung

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Abgeordnetenentschädigung in Hessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Diätenerhöhung

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 32, 157
  • NJW 1972, 285
  • NJW 1972, 287
  • DVBl 1972, 75
  • DB 1972, 773
  • DÖV 1972, 203
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69
    Der Grundsatz, daß der Abgeordnete ein mit seinem verfassungsrechtlichen Status verbundenes Recht nur im Organstreit und nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen kann (vgl. hierzu BVerfGE 6, 445 [448]; 4, 144 [148 ff.]), steht dem nicht entgegen.

    Denn der Beschwerdeführer ist nicht mehr Landtagsabgeordneter und nimmt auch für sich kein Recht in Anspruch, das nach der insoweit maßgebenden (BVerfGE 4, 144 [151]) Verfassung des Landes Hessen zu dem verfassungsrechtlich abgesicherten Status eines Abgeordneten gehört (Art. 89 Abs. 1 Satz 1 HessVerf.).

    Diese Bestimmungen sollen nach ihrer anfänglichen Zielsetzung die Entschließungsfreiheit der Abgeordneten sichern, d. h. die Abgeordneten in Stand setzen, die sich aus ihrem repräsentativen Status ergebenden Rechte und Pflichten in Freiheit auszuüben (BVerfGE 4, 144 [149 ff.]; 20, 56 [103 f.]).

    Im Zuge der Entwicklung von der liberalen parlamentarisch-repräsentativen Demokratie zu der mehr radikal-egalitären parteienstaatlichen Demokratie, wie sie durch Art. 21 GG auch verfassungsrechtlich geprägt ist (BVerfGE 1, 208 [223 ff.]; 4, 144 [149]; 11, 266 [273]), hat sich aber der Status des Abgeordneten und hiermit auch der Charakter der den Abgeordneten gewährten Zuwendungen in Bund und Ländern grundsätzlich gewandelt: Je mehr nämlich die Abgeordneten von ihrem früheren repräsentativen Status eingebüßt haben, um so weniger kann die Aufwandsentschädigung ihren ursprünglichen Sinn erfüllen, die Unabhängigkeit des einzelnen Abgeordneten sicherzustellen.

    Es ist daher kein Zufall, daß sich die Aufwandsentschädigung mehr und mehr einem Entgelt für die im Parlament geleisteten Dienste angenähert hat und mehr und mehr den Charakter einer Besoldung oder eines Gehalts annimmt (BVerfGE 4, 144 [151]).

    Dieses Privileg läßt sich angesichts der Entwicklung, die sich im Bereich der Stellung sowie der finanziellen Ausstattung des Abgeordneten vollzogen hat, nicht einfach mit der Erwägung rechtfertigen, daß die herkömmlichen Entschädigungen im Sinne des Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG oder Diäten unverzichtbar, unübertragbar und unpfändbar waren und allen Abgeordneten - unbeschadet ihres individuellen finanziellen Aufwandes und ihres Vermögens und Einkommens - grundsätzlich in gleicher Höhe zustanden (BVerfGE 4, 144 [150]).

  • BVerfG, 24.07.1968 - 1 BvR 537/65

    Verletzung des Rückwirkungsverbots im Bundesrückerstattungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69
    Diese "Systemdurchbrechung" ist indessen noch sachlich vertretbar (vgl. BVerfGE 24, 75 [100]; 18, 315 [334]).
  • BVerfG, 29.10.1969 - 1 BvR 65/68

    Versagung der Kostenerstattung für das verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69
    Angesichts der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik bestand keine Verpflichtung, eine derartige Regelung nach Hessen zu übernehmen, sofern nur das entsprechende, dort geltende Landesrecht als solches dem Gleichheitssatz nicht widerspricht (BVerfGE 27, 175 [179] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Abgeordneter zwar nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde um seine Abgeordnetenrechte mit einem Staatsorgan streiten (vgl. BVerfGE 32, 157 ; 43, 142 ; 64, 301 ; 99, 19 ).
  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1971 festgestellt, dass auf der Ebene des Bundes die Tätigkeit des Abgeordneten zu einem Beruf geworden ist, der den vollen Einsatz der Arbeitskraft fordert (vgl. BVerfGE 32, 157 [164] sowie schon BVerfGE 4, 144 [151]).

    Nur der Umstand, dass die Abgeordneten bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihres Mandats auch zeitlich in einem Umfang in Anspruch genommen sind, der es in der Regel unmöglich macht, daneben den Lebensunterhalt anderweitig zu bestreiten, rechtfertigt den Anspruch, dass ihnen ein voller Lebensunterhalt aus Steuermitteln, die die Bürger aufbringen, finanziert wird (vgl. BVerfGE 32, 157 [164]).

    a) Der Gesetzgeber schließt mit der Mittelpunktregelung an die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts an, dass das parlamentarische Mandat zu einem - wenn auch temporären - Beruf geworden ist, der den vollen Einsatz der Arbeitskraft fordert (BVerfGE 32, 157 [164]; vgl. auch 40, 296 [313]).

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Sowenig der ausgeschiedene Abgeordnete eine die Altersversorgung der Abgeordneten betreffende Regelung, die ihn nach seiner Behauptung ungleich gegenüber anderen Abgeordneten trifft, im Organstreit geltend machen kann (BVerfGE 32, 157 [162]), sowenig kann der Besehwerdeführer, der noch nicht dem Landtag angehört, für dessen Wahlperiode die angegriffene Regelung gilt, auf den Weg des Organstreits gewiesen werden.

    Mag man sie auch als einen "zusätzlichen" auf die nachparlamentarische Zeit projektierten Unabhängigkeitsschutz (Th. Eschenburg, Der Sold des Politikers, S. 76 f.) etikettieren und mit diesem Etikett ins Leben gerufen haben (...), in Wirklichkeit ist der Ruhegeldanspruch des Abgeordneten heute ein Annex seiner Besoldung" (BVerfGE 32, 157 [164 f.]).

    Ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung bestimmter Materien dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaubt, richtet sich nach der Natur des jeweiligen Sachbereichs (BVerfGE 6, 84 [91]; 32, 157 [167]; ständige Rechtsprechung).

    Es fehlt jedenfalls an jedem sachlich zureichenden Grund, diesen Fall anders als entspreehend den gegenwärtig im Beamtenrecht geregelten Grundsätzen zu behandeln und den Abgeordneten zu privilegieren (vgl. BVerfGE 32, 157 [166]).

    Im übrigen gibt es nicht einmal im Beamtenrecht allgemeine Grundsätze für Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsnormen bei Zusammentreffen mehrerer Bezüge (vgl. BVerfGE 32, 157 [166]), geschweige denn im Grundgesetz .

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    So kann etwa ein Beschwerdeführer, der sich mit seiner Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht wendet, nicht auf die im Einzelfall gegebene Möglichkeit verwiesen werden, sich mit einer Verfassungsbeschwerde an ein Landesverfassungsgericht zu wenden (vgl. BVerfGE 32, 157 ).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Prüfungsmaßstab ist zwar insoweit primär der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG , der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit läßt (vgl. BVerfGE 17, 319 (330); 32, 157 (167 f.), jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Es ist auch verfassungsrechtlich unproblematisch, daß Leistungen, durch die dem Beamten wie allen Bürgern die Sorge für sich und seine Familie teilweise abgenommen wird, -- in gewissen Grenzen -- auf die Höhe des vom Dienstherrn geschuldeten Lebensunterhalts "anrechenbar" gestellt werden können (vgl. BVerfGE 17, 337 [350 f.]; aber auch BVerfGE 32, 157 [166]).
  • VerfGH Thüringen, 16.12.1998 - VerfGH 20/95

    Abstrakte Normenkontrolle; PDS-Fraktion; Thüringer Abgeordnetengesetz;

    Obgleich sich in der gesetzlichen Formulierung "Entschädigung" noch die Herkunft der Diäten als Ausgleich von durch die Übernahme des Mandats entstehenden "Schäden" spiegelt, besteht Einigkeit, daß den Diäten heute weitgehend eine andere Funktion zukommt (grundlegend BVerfGE 40, 296, 312 f.; 76, 256, 342 sowie diese Entscheidungen vorbereitend BVerfGE 32, 157, 164; aus dem Schrifttum etwa Magiera, in: Sachs [Hrsg.], GG, 2. Aufl. 1998, Art. 48 Rn. 18; Maunz, in: M/D, GG, Stand 1994, Art. 48 Rn. 16).

    Die Altersversorgung der Abgeordneten stellt sich als Bestandteil der Grundentschädigung dar (BVerfGE 40, 296, 311; v.Mangoldt/Klein/Achterberg/ Schulte, GG, 3. Aufl. 1991, Art. 48 Abs. 3 Rn. 52), als dessen verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG genannt werden (vgl. BVerfGE 32, 157, 157 f.; Schmidt-Bleibtreu/Klein, 3. Aufl. 1991, Art. 48 Rn. 15; Grundmann, DÖV 1994, 329, 330).

    Die grundsätzliche Zulässigkeit der Altersversorgung steht nicht in Streit (BVerfGE 32, 157, 164 f.; 40, 296, 311; v. Arnim, Entschädigung und Amtsausstattung, a.a.O., § 16 Rn. 8; Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 270).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte dort zunächst in Leitsatz 2 der Entscheidung die grundsätzliche Zulässigkeit der Altersentschädigung bejaht und sodann im Begründungsteil der Entscheidung von der verfassungsrechtlichen Möglichkeit einer "begrenzten Altersversorgung" gesprochen (BVerfGE 32, 157, 165).

    Dies bedeutet aber nicht, daß dem Entschädigungsgedanken bei der Bemessung der Höchstgrenzen der Altersversorgung keine Bedeutung zukäme, weswegen das Gericht auch lediglich eine begrenzte Altersentschädigung als zulässig ansieht (BVerfGE 32, 157, 165).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, m. a. W., wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 54, 11 (26); 55, 72 (90), 114 (128), 261 (269 f.); 57, 107 (115); 58, 68 (79); 64, 158 (168 f.)), es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen (vgl. BVerfGE 9, 338 (349); 13, 225 (228); 14, 221 (238); 32, 157 (167); 49, 382 (396)), so daß die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 18, 121 (124); 23, 50 (60), 135 (143); 52, 277 (281)).
  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Sie endet erst dort, wo für die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte ein einleuchtender Grund fehlt (BVerfGE 32, 157 [BVerfG 21.10.1971 - 2 BvR 367/69] [167]; 48, 346 [357]).
  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

    Die Altersversorgung des Abgeordneten sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 32, 157 ) "Annex seiner Besoldung".

    Für einen Bundestagsabgeordneten ist vielmehr der richtige Weg das Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht und für einen Landtagsabgeordneten das gleiche Verfahren vor einem Landesverfassungsgericht oder - subsidiär - gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 (dritter Fall) GG vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 32, 157 (162); 43, 142 (148, 150)).

    So kann sich etwa ein aus dem Parlament ausgeschiedener Abgeordneter gegen eine die Altersversorgung der Abgeordneten betreffende Regelung im Wege der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wenden (BVerfGE 32, 157 (162)).

  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 2164/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2018 - 3 N 59.17

    Berechnung der Versorgung eines Abgeordneten

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 63/15

    Keine Verletzung des Konnexitätsprinzips (Art 97 Abs 3 LV ) idF vom 07.04.1999

  • BVerfG, 04.12.1998 - 2 BvR 2126/96

    Wegen Verfristung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines früheren Abgeordneten

  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 26/99 R

    Abgeordnetenentschädigung kein Hinzuverdienst bei Altersrenten

  • BVerfG, 04.12.1998 - 2 BvR 2485/96

    Wegen Verfristung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines früheren Abgeordneten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2007 - 3 B 32.05

    Zur Anrechnung der Vergütung, die ein Bundestagsabgeordneter aus einer neben dem

  • StGH Niedersachsen, 07.03.2008 - StGH 2/05

    Kommunalverfassungsbeschwerde: Absenkung der Verbundquote von 16,09 vH auf 15,04

  • BVerfG, 21.12.2000 - 2 BvR 2318/97

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeversagungsmöglichkeit für ehemalige

  • StGH Niedersachsen, 27.02.2008 - StGH 2/07

    Ausschluss von Ausübung des Richteramts; Ausübung des Richteramts; Befangenheit;

  • BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 36.78

    Altersversorgung der Mitglieder des Bundestages nach dem Abgeordnetengesetz -

  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

  • VerfGH Bayern, 30.07.2018 - 11-VIII-17

    Neuregelung der Abgeordnetenversorgung mit der Verfassung des Freistaates Bayern

  • SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16

    Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben

  • BAG, 17.10.1989 - 1 ABR 80/88

    Vereinbarkeit von § 111 Satz 1 BetrVG mit dem Gleichheitssatz

  • SG Nürnberg, 01.06.2018 - S 11 R 421/16

    Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben

  • BVerwG, 10.03.1987 - 2 C 21.85

    Ruhen von Hinterbliebenenbezügen - Eigenes Verwendungseinkommen -

  • BVerfG, 14.09.2020 - 2 BvR 2047/16

    Verfassungsbeschwerde zur Geltendmachung von Abgeordnetenrechten im Streit mit

  • BFH, 14.07.1982 - II R 16/81

    Ausführung einer Grundstücksschenkung; Steuerklasse bei einer erst nach dem Tod

  • BVerwG, 24.02.1972 - II C 32.70

    Beurlaubung eines Beamten von den dienstlichen Aufgaben unter Dienstbezugswegfall

  • SG Düsseldorf, 27.10.2016 - S 20 R 1493/13

    Altersrente mindert Abgeordnenentschädigung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 2 A 11150/16

    Keine Besserstellung von Abgeordneten gegenüber Pensionären und Rentnern:

  • VerfG Schleswig-Holstein, 29.10.2021 - LVerfG 3/21

    Hinweisbeschluss im Organstreitverfahren einer früheren Landtagsabgeordneten bzgl

  • BVerwG, 21.03.1991 - 7 B 170.90

    Abgeordneter - Landtag - Beamtenbezüge - Übergangsgeld - Überzahlung

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 169/71

    Heimarbeitsausschüsse - Zustimmung der Arbeitsbehörde - Heimarbeit -

  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77

    Verfassungsmäßigkeit des neuen Scheidungsrechts

  • VG Berlin, 23.09.2022 - 5 K 296.20

    Keine höheren Ansprüche für Berliner Abgeordnete, die vor 2001 ausgeschieden sind

  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 35.81

    Bemessung des Unterhaltsbeitrages für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen

  • BGH, 29.10.1987 - IX ZB 45/87

    Beschränkung des erhöhten Mindestbetrages der Rente auf Verfolgte, die vor einem

  • BVerwG, 10.09.1974 - I C 46.70

    Pflicht zur Beitragszahlung eines Pflichtmitglieds der Ärztekammer -

  • BVerwG, 10.09.1974 - I C 47.70

    Allgemeiner Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und das

  • BVerwG, 10.09.1974 - I C 45.70

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Berücksichtigung der besonderen

  • BVerwG, 10.09.1974 - I C 3.71

    Pflicht zur Beitragszahlung eines Pflichtmitglieds der Ärztekammer -

  • VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 123 A/01
  • BSG, 23.10.1975 - 11 RA 164/74

    Waisenrente - Ende - Berufsausbildung - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerwG, 24.09.1974 - IV B 12.74

    Eisenbahnrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Erstattung der i.R.d.

  • VG Regensburg, 09.11.2005 - RO 3 K 04.2437

    Altersentschädigung nach Art. 15 Abs. 1 BayAbgG

  • VG Berlin, 24.06.2022 - 5 K 252.18

    Altersversorgung der Bundestagsmitglieder: Berechnung der Höhe der

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