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   BVerfG, 12.07.2023 - 2 BvR 482/14   

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BVerfG, 12.07.2023 - 2 BvR 482/14 (https://dejure.org/2023,18326)
BVerfG, Entscheidung vom 12.07.2023 - 2 BvR 482/14 (https://dejure.org/2023,18326)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Juli 2023 - 2 BvR 482/14 (https://dejure.org/2023,18326)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde betreffend die rückwirkende Einführung einkommensteuerrechtlicher Regelungen zur Besteuerung von Erstattungszinsen erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 233a Abs 1 S 1 AO 1977
    Nichtannahmebeschluss: Echte Rückwirkung der Regelung des § 20 Abs 1 Nr 7 S 3 EStG 2010 (F: 08.12.2010) zur Einkommensbesteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) gerechtfertigt - kein schutzwürdiges Vertrauen vor BFH-Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 33/07)

  • Wolters Kluwer

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Einkommensbesteuerung von vom Finanzamt an die Beschwerdeführer auf Basis von Einkommensteuererstattungen gezahlten Zinsen; Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot sowie einen Verstoß gegen das aus ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Echte Rückwirkung der Regelung des § 20 Abs 1 Nr 7 S 3 EStG 2010 (F: 08.12.2010) zur Einkommensbesteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) gerechtfertigt - kein schutzwürdiges Vertrauen vor BFH-Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 33/07)

  • Betriebs-Berater

    Echte Rückwirkung der Regelung zur Einkommensbesteuerung von Erstattungszinsen gerechtfertigt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Einkommensbesteuerung von vom Finanzamt an die Beschwerdeführer auf Basis von Einkommensteuererstattungen gezahlten Zinsen; Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot sowie einen Verstoß gegen das aus ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Echte Rückwirkung der Regelung des § 20 Abs 1 Nr 7 S 3 EStG 2010 (F: 08.12.2010) zur Einkommensbesteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) gerechtfertigt - kein schutzwürdiges Vertrauen vor BFH-Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 33/07)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung von Erstattungszinsen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Überblick über die Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Einkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG
    Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
    Erstattungszinsen
    Nichtabziehbare Aufwendungen
    Nicht abzugsfähige Aufwendungen
    Nichtabziehbare Steuern und steuerliche Nebenleistungen (§ 10 Nr. 2 KStG)
    Anwendungsbereich

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG 2009 § 20 Abs 1 Nr 7 S 3, § 52a Abs 8 S 2, AO § 233a, GG Art 20 Abs 3, Art. 3 Abs 1
    Zinsen, Erstattungszinsen, Steuerbarkeit, Verfassung, Rückwirkung, Gleichheit

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3222
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (39)

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2023 - 2 BvR 482/14
    Mit Urteil vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07, BStBl II 2011 S. 503) änderte der Bundesfinanzhof jedoch seine Rechtsprechung und urteilte, dass Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Besteuerung unterlägen, weil sie durch § 12 Nr. 3 EStG dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen seien.

    Diese "Klarstellung" sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) notwendig geworden, weil der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Erstattungszinsen zur Einkommensteuer geändert habe.

    Mit der Anwendungsregelung des § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG werde kein Vertrauen der Steuerpflichtigen in bestehende Regelungen verletzt, da die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) nicht umstritten gewesen sei (vgl. BTDrucks 17/3549, S. 23).

    Dem stehe § 12 Nr. 3 EStG nicht (mehr) entgegen, denn die Auffassung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) könne der Entscheidung des Streitfalls angesichts der durch das Jahressteuergesetz 2010 neu getroffenen Regelung nicht mehr zugrunde gelegt werden.

    Mit der Neuregelung habe der Gesetzgeber die Rechtslage so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Urteil vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis entsprochen habe.

    b) Soweit die angegriffenen Gerichtsentscheidungen davon ausgingen, dass die durch das Jahressteuergesetz 2010 erfolgte Neuregelung nur die bis zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) geltende Rechtslage wiedergäbe, übersähen die Entscheidungen, dass durch die Abschaffung der Abzugsmöglichkeit für Nachzahlungszinsen im Jahr 1999 die bis dahin bestehende Korrelation zwischen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen aufgehoben worden sei, sodass offen gewesen sei, ob Erstattungszinsen weiterhin steuerpflichtig seien.

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) sei seitdem die erste höchstrichterliche Entscheidung über die Besteuerung der Erstattungszinsen gewesen; bis dahin sei die Frage der Steuerpflicht umstritten gewesen.

    c) Die Auslegung durch den Bundesfinanzhof im Urteil vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) mache zudem deutlich, dass die vorherige Auslegung des Gesetzes - wie sie auch der Einkommensteuerfestsetzung für 2001 zugrunde gelegen habe - unzutreffend gewesen sei.

    d) Vertrauensschutz bestehe auch deshalb, weil die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) wegen der Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Abschaffung der Abzugsmöglichkeit für Nachzahlungszinsen im Jahr 1999 und der daraus resultierenden systematischen Widersprüchlichkeit zu erwarten gewesen sei.

    So sei die Rechtslage weder unklar noch verworren, vielmehr sei sie durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) geklärt gewesen.

    Mit der Rechtsprechungsänderung durch das Urteil vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) liege eine hinreichende Vertrauensgrundlage vor, da damit nur ausgesprochen worden sei, was immer schon gegolten habe.

    Bei materiell-rechtlicher Betrachtung versuchte der Gesetzgeber allerdings, nachträglich der durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) geänderten, aber höchstrichterlich geklärten Auslegung des Verhältnisses von § 12 Nr. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG den Boden zu entziehen.

    Denn der Gesetzgeber machte deutlich, dass diese "Klarstellung" notwendig geworden sei, nachdem der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) seine Rechtsprechung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen teilweise geändert habe.

    bb) Nach diesen Grundsätzen ist die durch § 52a Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG begründete echte Rückwirkung verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da Steuerpflichtige bis zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) nicht auf die Nichtbesteuerung von Erstattungszinsen vertrauen konnten beziehungsweise weil ein mögliches Vertrauen auf eine derartige Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (im Ergebnis ebenso: BFH, Urteil vom 12. November 2013 - VIII R 1/11 -, BFH/NV 2014, S. 830, Rn. 31 ff. ; Urteil vom 12. November 2013 - VIII R 36/10 -, BStBl II 2014 S. 168, Rn. 29 ff. m.w.N.; Urteil vom 24. Juni 2014 - VIII R 28/12 -, juris, Rn. 15 ; Urteil vom 24. Juni 2014 - VIII R 29/12 -, BStBl II 2014 S. 998, Rn. 14 f. ; Urteil vom 15. April 2015 - VIII R 30/13 -, juris, Rn. 34 ff. ; Ratschow, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 20 EStG Rn. 322 ; Buge, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG Rn. 308 m.w.N. ; Bleschick, in: Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl. 2023, § 20 Rn. 114a; Mitschke, FR 2011, S. 706 ; Balliet, DStZ 2012, S. 436 ; Thiemann, FR 2012, S. 673 ; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 15/2012 Anm. 4; Wacker, HFR 2012, S. 636 ; Aweh, AO-StB 2014, S. 367 ; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 13/2014 Anm. 3; a.A. Jochum, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 20 Rn. C/7 37a ; Treiber, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 52a EStG Rn. 18 ; Hamacher/Dahm, in: Korn, EStG, § 20 Rn. 289 ; Löbe, NWB 2010, S. 4109 ; Drüen, Ubg 2014, S. 747 ).

    So hatte der Bundesfinanzhof bis zu seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer auch unter Zugrundelegung der geänderten Rechtslage durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, wonach die nach § 233a AO gezahlten Erstattungszinsen als steuerbare Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG anzusehen seien (für das Streitjahr 1999: BFH, Urteil vom 8. November 2005 - VIII R 105/03 -, BFH/NV 2006, S. 527; für das Streitjahr 2003: BFH, Beschluss vom 30. Juni 2009 - VIII B 8/09 -, BFH/NV 2009, S. 1977).

    Ein Vertrauen von Steuerpflichtigen, dass Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO vom Bundesfinanzhof als nicht steuerbar angesehen würden, konnte sich vielmehr erstmals bilden, als die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (VIII R 33/07) mit Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 78/2010 vom 8. September 2010 veröffentlicht wurde, und konnte längstens bis zum Inkrafttreten des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 zum 14. Dezember 2010 Bestand haben.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2023 - 2 BvR 482/14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis insbesondere auf Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, BVerfGE 135, 1, und vom 15. Oktober 2008 - 1 BvR 1138/06 -, BVerfGK 14, 338) sei eine echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig.

    aa) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung beziehungsweise eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Umgekehrt bedeutet dies für den Bereich des Einkommensteuerrechts, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsicht der Kategorie der unechten Rückwirkung beziehungsweise der tatbestandlichen Rückanknüpfung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG; vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Sie schränkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ein noch relativiert sie die für sie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfGE 135, 1 ).

    Eine von Vertrauensschutzerfordernissen weitgehend freigestellte Befugnis zur rückwirkenden Klarstellung des geltenden Rechts eröffnete dem Gesetzgeber den weit reichenden Zugriff auf zeitlich abgeschlossene Rechtslagen, ließe im Nachhinein politischen Opportunitätserwägungen Raum, die das einfache Recht zum Zeitpunkt der später als korrekturbedürftig empfundenen Auslegung nicht prägten, und beeinträchtigte so das Vertrauen in die Stabilität des Rechts erheblich (vgl. BVerfGE 135, 1 ).

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber ihn korrigieren und ausschließen will (BVerfGE 135, 1 ).

    aa) Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 135, 1 ).

    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 122, 374 ; 135, 1 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 50, 177 ; 135, 1 ).

    Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 135, 1 ).

    Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfGE 32, 111 ; 135, 1 ).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 95, 64 ; 122, 374 ; 135, 1 ).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 135, 1 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sog. Bagatellvorbehalt, vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 135, 1 ).

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2023 - 2 BvR 482/14
    aa) Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 135, 1 ).

    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 122, 374 ; 135, 1 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 50, 177 ; 135, 1 ).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 95, 64 ; 122, 374 ; 135, 1 ).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 135, 1 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sog. Bagatellvorbehalt, vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 135, 1 ).

  • BFH, 19.10.2023 - IV R 13/22

    Tonnagebesteuerung - Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der

    Umgekehrt bedeutet dies für den Bereich des Einkommensteuerrechts, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsicht der Kategorie der unechten Rückwirkung beziehungsweise der tatbestandlichen Rückanknüpfung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG; z.B. BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023 - 2 BvR 482/14, Rz 33, m.w.N.).

    Sie schränkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte und des BVerfG ein, noch relativiert sie die für sie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (z.B. BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023 - 2 BvR 482/14, Rz 34, m.w.N.).

  • BFH, 05.09.2023 - IV R 24/20

    Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher

    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (so zuletzt BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023 - 2 BvR 482/14, Rz 43, m.w.N.).

    Bei einer Rechtsprechungsänderung kann sich ein berechtigtes Vertrauen auf eine von höchstrichterlicher Rechtsprechung und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis abweichende Rechtslage jedenfalls vor dieser Änderung nicht bilden, insbesondere wenn mit einer gesetzlichen Regelung keine Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand vor der Rechtsprechungsänderung verbunden war (BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023 - 2 BvR 482/14, Rz 45, m.w.N.).

  • BFH, 28.02.2018 - VIII R 53/14

    Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen

    Der Zinsaufwand ist vielmehr bei den vom Kläger erzielten Erstattungszinsen (§ 233a AO), die gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (vgl. auch Senatsurteile vom 12. November 2013 VIII R 36/10, BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168, und VIII R 1/11, BFH/NV 2014, 830, Verfassungsbeschwerde anhängig unter 2 BvR 482/14; vom 24. Juni 2014 VIII R 29/12, BFHE 246, 306, BStBl II 2014, 998, Verfassungsbeschwerde anhängig unter 2 BvR 2674/14, und vom 15. April 2015 VIII R 30/13, Verfassungsbeschwerde anhängig unter 2 BvR 1711/15, wonach die Ablehnung der Steuerpflicht von Erstattungszinsen im Senatsurteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 mit der Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG durch das JStG 2010 überholt ist und dessen rückwirkende Anwendung gemäß § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG nicht gegen die Verfassung verstößt; zustimmend BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2014 I R 34/13, BFH/NV 2015, 167, Rz 21; BFH-Urteil vom 10. April 2014 III R 20/13, BFHE 244, 530, BStBl II 2016, 583, Rz 31), als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen.
  • BFH - VIII R 21/23 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Erstattungszinsen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung,

    Das Verfahren VIII R 39/11 war durch Beschluss vom 30.03.2015 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 482/14 ausgesetzt.

    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 12.07.2023 - 2 BvR 482/14 wurde das Revisionsverfahren wieder aufgenommen.

  • BFH - VIII R 20/23 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Erstattungszinsen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung,

    Das Verfahren VIII R 38/11 war durch Beschluss vom 30.03.2015 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 482/14 ausgesetzt.

    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 12.07.2023 - 2 BvR 482/14 wurde das Revisionsverfahren wieder aufgenommen.

  • FG München, 15.10.2014 - 1 K 1008/14

    Zinsaufwand als Werbungskosten bei Erstattungszinsen

    47 Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 12. November 2013 VIII R 36/10, BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168; vom 12. November 2013 VIII R 1/11 BFH/NV 2014, 830, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvR 482/14), der das erkennende Gericht folgt, sind Erstattungszinsen nach § 233a AO - wie vorliegend die Erstattungszinsen 2004 - steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen.
  • FG Hamburg, 29.08.2023 - 3 K 181/20

    Gewerbesteuer: Keine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG um

    Im Steuerrecht liegt eine - nur ausnahmsweise zulässige - echte Rückwirkung vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2023, 2 BvR 482/14, DStR 2023, 1769; Urteil vom 10. April 2018, 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303).
  • FG München, 15.10.2014 - 1 K 1006/14

    Zinsaufwand als Werbungskosten bei Erstattungszinsen

    53 Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 12. November 2013 VIII R 36/10, BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168; vom 12. November 2013 VIII R 1/11 BFH/NV 2014, 830, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvR 482/14), der das erkennende Gericht folgt, sind Erstattungszinsen nach § 233a AO - wie vorliegend die Erstattungszinsen 2004 - steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen.
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