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   BVerfG, 05.11.2016 - 2 BvR 6/16   

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BVerfG, 05.11.2016 - 2 BvR 6/16 (https://dejure.org/2016,44239)
BVerfG, Entscheidung vom 05.11.2016 - 2 BvR 6/16 (https://dejure.org/2016,44239)
BVerfG, Entscheidung vom 05. November 2016 - 2 BvR 6/16 (https://dejure.org/2016,44239)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 84 StVollzG; § 119 Abs. 3 StVollzG; Art. 91 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG; Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG
    Körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen vor einem Besuch (Durchsuchungen mit Entkleidung und Inspektion von Körperöffnungen; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall; Durchsuchung auch Unverdächtiger im Rahmen von Stichproben; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Bei der Anordnung der stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen muss eine Abweichung im Einzelfall möglich sein

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 84 StVollzG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Strafgefangenen bei einer mit einer Entkleidung verbundenen körperliche Durchsuchung - Zulässigkeit stichprobenartiger Kontrollen auch persönlich unverdächtiger Gefangener ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer mit vollständiger Entkleidung und körperlicher Inspektion verbundenen Durchsuchung des strafgefangenen Beschwerdeführers vor dem Gang zum Besuch; Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen; Körperliche Durchsuchung von Gefangenen auf ...

  • forum-strafvollzug.de PDF, S. 5

    Art. 91 BayStVollzG
    Durchsuchung von Gefangenen

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Strafgefangenen bei einer mit einer Entkleidung verbundenen körperliche Durchsuchung - Zulässigkeit stichprobenartiger Kontrollen auch persönlich unverdächtiger Gefangener ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer mit vollständiger Entkleidung und körperlicher Inspektion verbundenen Durchsuchung des strafgefangenen Beschwerdeführers vor dem Gang zum Besuch; Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen; Körperliche Durchsuchung von Gefangenen auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bei der Anordnung der stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen muss eine Abweichung im Einzelfall möglich sein

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nacktkontrollen im Strafvollzug

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Jeder Fünfte muss zur Nacktkontrolle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stichprobenartige Durchsuchung von Strafgefangenen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Leibesvisitation: Keine Stichproben ohne Ausnahme

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei der Anordnung der stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen muss eine Abweichung im Einzelfall möglich sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anordnung zur stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen anlässlich von Besuchen muss Einzelfallausnahmen zulassen - Keine Möglichkeit der Einzelfallausnahmen begründet Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 725
  • NStZ 2018, 164
  • StV 2017, 734
  • DÖV 2017, 212
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht (mit Entkleidung verbundene körperliche

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2016 - 2 BvR 6/16
    Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BVerfGK 2, 102 ; 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2015 - 2 BvR 746/13 -, juris, Rn. 33; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 2016 - 2 BvR 695/16 -, juris, Rn. 6).

    Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung zwischen der allgemeinen Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 und der einzelfallbezogenen Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 Alt. 2 lassen keinerlei Zweifel daran, dass allein auf Absatz 2 gestützte Durchsuchungen nicht in der pauschalen Weise angeordnet werden dürfen, in der Absatz 3 dies für die dort bezeichneten Fallgruppen zulässt (vgl. BVerfGK 2, 102 ; Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 84 Rn. 5).

    Nach der Konzeption der Regelungen in Art. 91 Abs. 2 und 3 BayStVollzG ist es zwar von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn auf der Grundlage von Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen - etwa im Wege der Stichprobe - auch für persönlich an sich unverdächtige Gefangene angeordnet werden, sofern Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, gefährliche Häftlinge könnten sonst die für sie angeordneten Kontrollen auf dem Umweg über von ihnen unter Druck gesetzte Mithäftlinge umgehen (vgl. BVerfGK 2, 102 ).

    Eine Anordnung auf der Grundlage des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG darf daher jedenfalls nicht zur Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt und damit zu einer Durchsuchungspraxis führen, die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen des Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG erlaubt (vgl. BVerfGK 2, 102 m.w.N.).

  • BVerfG, 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11

    Körperliche Durchsuchung im Strafvollzug (allgemeines Persönlichkeitsrecht;

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2016 - 2 BvR 6/16
    Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 15).

    Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat dieser Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 15).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen für die handelnden Vollzugsbediensteten erkennbar ist oder mit praktikablem Aufwand erkennbar gemacht werden könnte, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Gefahr eines Missbrauchs des bewilligten Besuchs durch den Gefangenen fernliegen könnte, gebührt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Vorrang (vgl. zum "Einschmuggeln' BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 21).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 455/08

    Entkleidung und Anusinspektion bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt (kein

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2016 - 2 BvR 6/16
    Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BVerfGK 2, 102 ; 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2015 - 2 BvR 746/13 -, juris, Rn. 33; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 2016 - 2 BvR 695/16 -, juris, Rn. 6).

    Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 15).

    Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat dieser Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 15).

  • BVerfG, 23.09.2020 - 2 BvR 1810/19

    Körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen nach einem Besuch (Durchsuchungen

    In den Entscheidungsgründen führte das Landgericht aus, dass die Justizvollzugsanstalt die Maßnahme "zu Recht auf Art. 91 Abs. 3, Abs. 2 BayStVollzG gestützt' und bei der Durchsuchungsmaßnahme die in der Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 - aufgeführten Grundsätze beachtet habe.

    Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 29).

    Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung zwischen der allgemeinen Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 und der einzelfallbezogenen Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 Alt. 2 lassen keinerlei Zweifel daran, dass allein auf Absatz 2 gestützte Durchsuchungen nicht in der pauschalen Weise angeordnet werden dürfen, in der Absatz 3 dies für die dort bezeichneten Fallgruppen zulässt (vgl. BVerfGK 2, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 32).

    Eine Einzelfallanordnung im Sinne der Regelung liegt nach fachgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur vor, wenn sie durch Ort, Zeit, Art und Umfang der vollzuglichen Maßnahme im Einzelnen so bestimmt abgegrenzt werden kann, dass dadurch für jeden denkbaren Einzelfall erkennbar ist, worin die Maßnahme besteht und welcher Gefangene ihr unterworfen sein soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 32 m.w.N.).

    f) Nach der Konzeption der Regelungen in Art. 91 Absatz 2 und Absatz 3 BayStVollzG ist es zwar von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn auf der Grundlage von Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen - etwa im Wege der Stichprobe - auch für persönlich an sich unverdächtige Gefangene angeordnet werden, sofern Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, gefährliche Häftlinge könnten sonst die für sie angeordneten Kontrollen auf dem Umweg über von ihnen unter Druck gesetzte Mithäftlinge umgehen (vgl. BVerfGK 2, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 33).

    Eine Anordnung auf der Grundlage des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG darf daher jedenfalls nicht zur Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt und damit zu einer Durchsuchungspraxis führen, die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen des Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG erlaubt (vgl. BVerfGK 2, 102 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 33).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen für die handelnden Vollzugsbediensteten erkennbar ist oder mit praktikablem Aufwand erkennbar gemacht werden könnte, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Gefahr eines Missbrauchs des bewilligten Besuchs durch den Gefangenen fernliegt, gebührt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Vorrang (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 36).

    Aufgrund der in Art. 91 Absatz 2 und Absatz 3 BayStVollzG vorgesehenen Abstufung darf dies bei Einzelfallmaßnahmen nach Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG nicht unterstellt werden (vgl. BVerfGK 2, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 33).

  • BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen wegen Versagung einer

    Eine Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung, die mit einer Inspizierung normalerweise verdeckter Körperöffnungen verbunden ist, greife schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein (unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 29).

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 - und vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 - trug er vor, die Durchsuchung habe nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen und sei daher rechtswidrig gewesen.

    Dies habe die Justizvollzugsanstalt bereits auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2016 (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 6/16 -) erkennen können und müssen.

    Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 21).

    Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat der Betroffene Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2294/18

    Körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen nach einem Besuch (Durchsuchungen

    Die Justizvollzugsanstalt Straubing habe die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht hinreichend beachtet (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, juris).

    Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BVerfGK 2, 102 ; 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2015 - 2 BvR 746/13 -, juris, Rn. 33; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, juris, Rn. 29; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 2016 - 2 BvR 695/16 -, juris, Rn. 6).

    Dies gilt in besonderem Maße für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, juris, Rn. 29).

    Wegen des besonderen Gewichts von Eingriffen, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, hat der Inspizierte Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, juris, Rn. 29).

    Mit Entkleidungen und der Inspektion von Körperöffnungen verbundene Durchsuchungen können danach durch die Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt gerechtfertigt sein; sie müssen aber in schonender Weise - unter anderem außerhalb möglichen Sichtkontakts anderer Gefangener oder unnötigerweise anwesenden Personals - und dürfen nicht anlasslos, routinemäßig und unabhängig von Verdachtsgründen durchgeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, juris, Rn. 30 m.w.N. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen für die handelnden Vollzugsbediensteten erkennbar ist oder mit praktikablem Aufwand erkennbar gemacht werden könnte, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Gefahr eines Missbrauchs des bewilligten Besuchs durch den Gefangenen fernliegt, gebührt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Vorrang (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, juris, Rn. 36).

  • BVerfG, 22.07.2022 - 2 BvR 1630/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen beaufsichtigte Drogenscreenings mittels

    Der Gefangene hat insoweit Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfGK 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2019 - 2 BvR 2294/18 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 21).
  • EGMR, 22.10.2020 - 6780/18

    ROTH v. GERMANY

    BACKGROUND TO THE CASES The Federal Constitutional Court's decision of 5 November 2016 5. On 5 November 2016 the Federal Constitutional Court, on a constitutional complaint lodged by a different person detained in Straubing Prison, declared that the random strip search of that detainee prior to his receiving outside visitors had been unconstitutional (file no. 2 BvR 6/16).
  • BVerfG, 12.06.2017 - 2 BvR 1160/17

    Haftraumdurchsuchungen im Strafvollzug (Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung

    Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris, Rn. 28 und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris, Rn. 47; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, juris, Rn. 43).
  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Gerichtliche Überprüfung der Unterbringung eines Gefangenen in einem

    (3) Der Senat ist daher an der Prüfung gehindert, ob die Strafvollstreckungskammer von einer zutreffenden Rechtsgrundlage für die beanstandete Maßnahme ausgegangen ist und ob sie gegebenenfalls - insbesondere unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Anforderungen (vgl. etwa BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 - juris Rdn. 29 ff., vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 - juris Rdn. 14 ff. und vom 29. Oktober 2003 - 2 BvR 1745/01 - juris Rdn. 14 ff.) - rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass die Durchsuchungsanordnung den Anforderungen des § 84 Abs. 2 StVollzG genügt.
  • BVerfG, 16.01.2019 - 2 BvR 1081/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend einen Amtshaftungsprozess eines

    a) Eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Strafgefangenen stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BVerfGK 2, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweitens Senats vom 29. Oktober 2003 - 2 BvR 1745/01 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 455/08 -, juris, Rn. 25 und vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 15, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, juris, Rn. 29).
  • VG Sigmaringen, 13.11.2023 - A 5 K 2470/23

    Dublin-Rückkehrer Kroatien; Pushbacks; Refoulement-Verbot; abweichende

    Als zusätzliches Indiz für diese Einschätzung spricht vorliegend auch, dass die vom Antragsteller geschilderte Erfahrung, er sei von kroatischen Polizisten mit Hunden vor anderen Menschen komplett entkleidet einer Leibesvisitation unterzogen worden, einiges für eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK spricht (vgl. mutatis mutandis BVerfG, B.v. 5.11.2016 - 2 BvR 6/16 - juris Rn. 29 f. m.w.N. auf Rspr. des EGMR), die möglicherweise darauf angelegt ist, Asylsuchende davon abzuschrecken, ein Asylverfahren in Kroatien anzustoßen.
  • OLG Nürnberg, 08.06.2018 - 2 Ws 166/18

    Voraussetzungen für die Durchsuchung eines Strafgefangenen mit Entkleidung

    Die Anordnung der körperlichen Durchsuchung steht wegen des hierdurch bewirkten Grundrechtseingriffs unter dem Vorbehalt des Gesetzes und der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerfG, NJW 2013, 3291, juris Rn. 14; NJW 2017, 725 juris Rn. 29).

    der Justizvollzugsanstalt Durchsuchungen mit Entkleidung allgemein anzuordnen (BVerfG, NJW 2017, 725, juris Rn. 31; ebenso BVerfG, NJW 2013, 3291, juris Rn. 19, zu § 64 Abs. 4 des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuches III - JVollzGB, und BVerfGK 2, 102 = NJW 2004, 1728, juris Rn. 16, zu § 84 Abs. 3 StVollzG).

  • OLG Nürnberg, 15.09.2017 - 1 Ws 200/17

    Unzulässige Durchsuchung eines Gefangenen nach Therapiestunde durch externe

  • LG Gießen, 13.03.2023 - 1 StVK 194/22
  • OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 3 Ws 118/17

    Körperliche Durchsuchung von Strafgefangenen

  • VG München, 17.07.2023 - M 10 S 23.50684

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien), Abschiebungsanordnung, Offene

  • LG Regensburg, 25.02.2022 - SR StVK 193/20

    Fesselung des Strafgefangenen bei Ausgang wegen erhöhter Fluchtgefahr

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