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   BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76   

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https://dejure.org/1976,37
BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76 (https://dejure.org/1976,37)
BVerfG, Entscheidung vom 06.04.1976 - 2 BvR 61/76 (https://dejure.org/1976,37)
BVerfG, Entscheidung vom 06. April 1976 - 2 BvR 61/76 (https://dejure.org/1976,37)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1; StPO § 119 Abs. 3
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten und Kindern Untersuchungsgefangener

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schutz von Ehe und Familie - Wertentscheidende Grundsatznorm - Haftvollzug - Besuche von Ehegatten - Untersuchungsgefangene - Besuchsgelegenheiten - Allgemeine Besuchstage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 42, 95
  • NJW 1976, 1311
  • MDR 1976, 822
 
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Wird zitiert von ... (140)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71

    Anhalten eines beleidigenden Briefs eines Untersuchungsgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76
    Wie alle grundrechtseinschränkenden Bestimmungen ist auch diese Vorschrift an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen; ihre Auslegung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, daß ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl BVerfGE 15, 288 [295]; 34, 384 [395 f.]; 35, 5 [9 f.]), wobei die in § 119 Abs. 3 StPO enthaltenen Generalklauseln voll ausgeschöpft werden dürfen (BVerfGE 35, 311 [316]).
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76
    In einem Ausnahmefall der hier vorliegenden Art müssen deshalb Besuchsmöglichkeiten auch zum Wochenende in ausreichendem und angemessenem Umfange geschaffen werden (vgl BVerfGE 36, 264 f.).
  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76
    Daraus hat das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von rechtlichen Folgerungen gezogen (BVerfGE 6, 55 [71 ff.]; 6, 386 [388]; 24, 119 [135]; 28, 104 [112]; 31, 58 [67]).
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76
    Wie alle grundrechtseinschränkenden Bestimmungen ist auch diese Vorschrift an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen; ihre Auslegung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, daß ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl BVerfGE 15, 288 [295]; 34, 384 [395 f.]; 35, 5 [9 f.]), wobei die in § 119 Abs. 3 StPO enthaltenen Generalklauseln voll ausgeschöpft werden dürfen (BVerfGE 35, 311 [316]).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76
    Daraus hat das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von rechtlichen Folgerungen gezogen (BVerfGE 6, 55 [71 ff.]; 6, 386 [388]; 24, 119 [135]; 28, 104 [112]; 31, 58 [67]).
  • BVerfG, 07.05.1957 - 1 BvR 289/56

    Haushaltsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76
    Daraus hat das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von rechtlichen Folgerungen gezogen (BVerfGE 6, 55 [71 ff.]; 6, 386 [388]; 24, 119 [135]; 28, 104 [112]; 31, 58 [67]).
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76
    Daraus hat das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von rechtlichen Folgerungen gezogen (BVerfGE 6, 55 [71 ff.]; 6, 386 [388]; 24, 119 [135]; 28, 104 [112]; 31, 58 [67]).
  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76
    Wie alle grundrechtseinschränkenden Bestimmungen ist auch diese Vorschrift an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen; ihre Auslegung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, daß ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl BVerfGE 15, 288 [295]; 34, 384 [395 f.]; 35, 5 [9 f.]), wobei die in § 119 Abs. 3 StPO enthaltenen Generalklauseln voll ausgeschöpft werden dürfen (BVerfGE 35, 311 [316]).
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76
    Wie alle grundrechtseinschränkenden Bestimmungen ist auch diese Vorschrift an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen; ihre Auslegung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, daß ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl BVerfGE 15, 288 [295]; 34, 384 [395 f.]; 35, 5 [9 f.]), wobei die in § 119 Abs. 3 StPO enthaltenen Generalklauseln voll ausgeschöpft werden dürfen (BVerfGE 35, 311 [316]).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76
    Daraus hat das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von rechtlichen Folgerungen gezogen (BVerfGE 6, 55 [71 ff.]; 6, 386 [388]; 24, 119 [135]; 28, 104 [112]; 31, 58 [67]).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bietet zahlreiche Beispiele dafür, daß die Gefangenen ihre Rechte erforderlichenfalls mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzen können (vgl zB BVerfGE 33, 1 - Strafvollzug; 35, 300 - Wahlrecht; 40, 276 - St Pauli Nachrichten; 41, 329 - Postkarte mit rotem Motorrad; 42, 95 - Besuchsrecht der Ehefrau und Kinder; 42, 229 - Anzug aus der Habe).
  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

    a) Untersuchungsgefangenen dürfen nach § 119 Abs. 3 StPO nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert (dazu BVerfGE 42, 95 [100]).

    Auch im Bereich des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG kann eine Güterabwägung der vorbezeichneten Art. Beschränkungen rechtfertigen (vgl. BVerfGE 42, 95 [100]).

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07

    Tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung im Haftraum eines

    Die Auslegung der Vorschrift hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95 ).

    In solchen Fällen ist zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO genannten Interessen möglich ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 34, 384 ; 42, 95 ).

    Es ist Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, um Verkürzungen der Rechte von Untersuchungsgefangenen zu vermeiden; die dafür erforderlichen sächlichen und personellen Mittel hat er aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 42, 95 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1479).

    Auch Untersuchungsgefangene können nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um zu vermeiden, dass wegen anderenfalls drohender Gefährdung der Schutzgüter des § 119 Abs. 3 GG eine Beschränkung ihrer grundrechtlichen Freiheiten erforderlich wird (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 42, 95 ).

    Das von der Anstalt Erwartbare ist aber, wie ausgeführt, nicht auf das Anstaltsübliche begrenzt, und bei der abwägenden Bestimmung des beiderseits Zumutbaren muss der Umstand berücksichtigt werden, dass der Untersuchungsgefangene nicht rechtskräftig verurteilt ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95 ), für die Zumutbarkeit der Haftbedingungen also der Gesichtspunkt keine Rolle spielen kann, dass der Betroffene sich durch strafbares Verhalten selbst unter diese Bedingungen versetzt habe.

    Die Berufung der Anstalt darauf, dass die Stromversorgung in der Haftanstalt nur stockwerksweise an- oder abgeschaltet werden könne, gab Anlass, zu prüfen, ob ein derartiger technischer Zustand mit der grundsätzlich gebotenen Ausrichtung eingreifender Maßnahmen nach § 119 Abs. 3 StPO auf den konkreten Einzelfall (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5 ) und mit der Verpflichtung vereinbar ist, bei Maßnahmen genereller Art gegenüber Untersuchungsgefangenen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO genannten Interessen möglich ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 34, 384 ; 42, 95 ).

    Da der Staat einerseits verpflichtet ist, die Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 246 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1478 ), andererseits aber die Wahrung der Grundrechte keinen unbegrenzten, unzumutbaren Aufwand erfordert (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 42, 95 ), ist dies eine Frage der Verhältnismäßigkeit der Beeinträchtigungen, die von dem gegebenen technischen Zustand ausgehen, und - was auf dasselbe hinausläuft - der Zumutbarkeit des Mitteleinsatzes für technische Veränderungen.

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