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   BVerfG, 14.10.1987 - 2 BvR 64/87   

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BVerfG, 14.10.1987 - 2 BvR 64/87 (https://dejure.org/1987,2159)
BVerfG, Entscheidung vom 14.10.1987 - 2 BvR 64/87 (https://dejure.org/1987,2159)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 64/87 (https://dejure.org/1987,2159)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlichkeitsarbeit einer Landesregierung und unzulässige Wahlbeeinflussung -Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsweg - Wahlbewerber - Bundestag - Öffentlichkeitsarbeit

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 817
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82

    Bundestagswahlkampf 1982 - Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1987 - 2 BvR 64/87
    Sie stimmen mit der in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertretenen Differenzierung zwischen der Rechtsstellung eines Abgeordneten und derjenigen eines Wahlbewerbers überein (BVerfGE 40, 296 >308 f.<; 63, 230 >241<) und beruhen auf der an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Abgrenzung von verfassungsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (BVerfGE 1, 208 >221<; 13, 54 >72 f.<; 22, 221 >229 f.<; 27, 152 >157 246<) orientierten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 36, 218 >227<; 51, 69 >71<; 69, 192 >194<; BVerwG, DÖV 1976, S. 315 = NJW 1976, S. 637, 638; 1985, S. 2344 ff.; S. 2346).

    Diese Voraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht in dem Fall angenommen, in dem ein Wahlkreisbewerber sich anläßlich der nach Auflösung des Bundestages 1983 stattgefundenen Bundestagswahl gegen die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung beschwert hatte (BVerfGE 63, 230 >242<).

    Die Verwaltungsgerichte werden - voraussichtlich ohne weitere Sachverhaltsaufklärung - die in den Entscheidungen BVerfGE 44, 125 und BVerfGE 63, 230 aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden haben.

  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52

    Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1987 - 2 BvR 64/87
    Das kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. dann angenommen werden, wenn die Rechtsfrage der Zulässigkeit eines bei den Fachgerichten einzulegenden Rechtsbehelfs schwierig, von diesen noch nicht entschieden ist (BVerfGE 4, 193 >198<; 17, 252 >257<; 27, 88 >97<; 60, 96 >99<; 61, 119 >121<; 63, 77 >79<; 69, 233 >243<) und oberste Gerichte sich z.B. auch im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Anhörung (§ 82 Abs. 4 BVerfGG ) nicht deutlich erklärt haben (BVerfGE 39, 302 >312<).

    In diesen Fällen ist es unzumutbar, auf die Erschöpfung des Rechtswegs zu verweisen, wenn sonst beachtliche Zweifel an der Zulässigkeit eines Rechtswegs zu Lasten des Beschwerdeführers gingen (BVerfGE 4, 193 >198<; 10, 89 >98<).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1987 - 2 BvR 64/87
    Zwar kann eine die Chancengleichheit eines Wahlbewerbers verletzende Öffentlichkeitsarbeit einer Regierung in das Wahlverfahren hineinwirken, es fehlerhaft machen und durch Einspruch gemäß § 2 WahlprüfG auch zum Gegenstand eines Wahlprüfungsverfahrens gemacht werden (BVerfGE 44, 125 >154<).

    Die Verwaltungsgerichte werden - voraussichtlich ohne weitere Sachverhaltsaufklärung - die in den Entscheidungen BVerfGE 44, 125 und BVerfGE 63, 230 aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden haben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 - 4 A 1361/15

    Deutschland muss amerikanische Drohneneinsätze prüfen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.1985 - 7 C 64.83 -, NJW 1985, 2344 = juris, Rn. 8; siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.1987 - 2 BvR 64/87 -, NVwZ 1988, 817 = juris, Rn. 16 ff.
  • VG Hamburg, 28.04.2021 - 3 K 5339/19

    Erfolglose Klage auf Feststellung, dass das Blockieren eines Twitter-Accounts für

    Auch wenn die Streitigkeit verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, ist sie dennoch nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO, da die Beteiligten selbst nicht beide unmittelbar am Verfassungsleben beteiligt sind und sich die Streitigkeit nicht auf direkt aus der Verfassung folgende Rechte oder Pflichten bezieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.1987, 2 BvR 64/87, NVwZ 1988, 818).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.1988 - 15 A 924/86

    Grenzen der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfzeiten

    Denn Gegenstand dieses Antrages ist die von den Klägern behauptete Verletzung des Rechtes auf chancengleiche Wahlteilnahme, das im Außenrechtskreis angesiedelt ist - vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 64/87 - und durch Kompetenzverletzungen im Innenrechtsbereich grundsätzlich nicht berührt werden kann.

    Zu der insoweit doppelten Bedeutung des Erheblichkeitsgrundsatzes vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 64/87 - ferner Beschluß vom 3. Juni 1975, a.a.O., 38 f., 40 f.; Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl. 1976,S. 407 ff., 411; weltergehend aufgrund einer auch objektiv rechtliche Gesichtspunkte einbeziehenden Betrachtung: Zuck, a.a.O., 147.

  • BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine

    Die Abwehr einer Grundrechtsverletzung ist auch nicht allein deshalb dem Verfassungsrechtskreis zuzurechnen, weil nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Verfassungsorgan gehandelt hat oder weil sich die Maßnahme ihrerseits nach Verfassungsrecht beurteilt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 13, 54 ; 27, 240 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 64/87 -, NVwZ 1988, S. 817 f.; BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 53/73 -, NJW 1976, S. 637 ; BVerwGE 51, 69 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2009 - 3 S 43.09

    Werbung des Senats für Ethikunterricht aus staatlichen Mitteln untersagt

    Für den Streit zwischen der Berliner Landesregierung und dem Träger eines Volksentscheids über die Rechtmäßigkeit der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung im Vorfeld des Volksentscheids ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (im Anschluss an BVerfG, NVwZ 1988, 817/818).

    Dem Antragsteller ist es ungeachtet dieser Möglichkeit nicht verwehrt, die von ihm gerügte Verletzung seiner Chancengleichheit noch vor der Abstimmung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1987, NVwZ 1988, 817/818).

  • BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09

    Unstatthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen,

    Gleiches gilt für Verfassungsbeschwerden gegen im Zusammenhang mit Bundestagswahlen getroffene Entscheidungen und Maßnahmen, soweit sich diese nicht unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 64/87 -, NVwZ 1988, S. 817 ).
  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 14/95

    Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorstandswahl der Notarkammer Stuttgart -

    Diese Zurückweisung stellt eine auf dem Gebiet des Berufsrechts der Notare von einem Träger öffentlicher Verwaltung mit hoheitlichen Mitteln getroffene Regelung im Einzelfall und damit einen Verwaltungsakt dar (vgl. BVerfG NVwZ 1988, 817, 818; Olchewski, Wahlprüfung und subjektiver Wahlrechtsschutz 1969, S. 159, 160 f.).

    Soweit sich der Antragsteller dabei auf Grundsätze beruft, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Erschöpfung des Rechtswegs als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde entwickelt worden sind (vgl. BVerfG NVwZ 1988, 817, 818 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), ist schon zweifelhaft, ob Gesichtspunkte der Zumutbarkeit geeignet sind, nicht nur den Grundsatz der Subsidiarität eines Rechtswegs zu durchbrechen, sondern auch eine sonst nicht gegebene Rechtsschutzmöglichkeit ausnahmsweise zu eröffnen.

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15

    Soll die Wahl des Richterwahlausschusses im Landtag gerichtlich überprüft werden,

    Ungeachtet der Frage, wie das nicht zuletzt durch Vorschriften des einfachen Rechts geprägte streitige Rechtsverhältnis in Bezug auf die Wahl des Richterwahlausschusses einzuordnen ist, ist nach der in der Kommentarliteratur übereinstimmend noch als vorherrschend bezeichneten Ansicht (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 40 Rn. 32; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. EL 2015, § 40 Rn. 136 f; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO - Großkommentar, 4. Aufl., § 40 Rn. 189-191; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 40 Rn. 87 f) die Anrufung des Verwaltungsgerichts schon deshalb zulässig, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar selbst am Verfassungsleben teilnimmt, Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat aber grundsätzlich vor die Verwaltungsgerichte gehören (BVerfG NVwZ 1988, 817, 818; BVerwGE 80, 355, 358).
  • VG Köln, 12.08.2022 - 16 K 2526/19

    AfD-nahe Stiftung scheitert mit Klagen auf Bundesförderung für die Jahre 2018 -

    Die Abwehr einer Grundrechtsverletzung ist auch nicht allein deshalb dem Verfassungsrechtskreis zuzurechnen, weil nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Verfassungsorgan gehandelt hat oder weil sich die Maßnahme ihrerseits nach Verfassungsrecht beurteilt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 13, 54 ; 27, 240 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 64/87 -, NVwZ 1988, S. 817 f.; BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 53/73 -, NJW 1976, S. 637 ; BVerwGE 51, 69 )".
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 3 S 76.17

    Kein Erfolg der Initiative "Berlin braucht Tegel" vor dem OVG

    Anders als in dem von der Beschwerde angeführten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 64/87 -, der das vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgende Recht eines (einzelnen) Wahlbewerbers auf chancengleiche Teilnahme an der Bundestagswahl zum Gegenstand hatte, geht es hier nicht vorrangig um eine Abwehr staatlichen Handelns aufgrund eines subjektiven (politischen) Individualrechts, sondern um das verfassungsrechtlich ausgestaltete Rechte- und Pflichtenverhältnis zwischen dem in die Gesetzgebung eingebundenen Träger eines Volksbegehrens und dem Senat, d.h. einem anderen Verfassungsorgan (vgl. zum Volksbegehren nach der Verfassung des Freistaates Bayern BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 - juris Rn. 33; im Ergebnis ebenso Klinger, LKV 2010, 164, 166).
  • VG Karlsruhe, 15.03.2022 - 19 K 1107/21

    Akteneinsicht in Entscheidungsentwürfe und Voten des Bundesverfassungsgerichts

  • VG Köln, 12.08.2022 - 16 K 1916/20

    AfD-nahe Stiftung scheitert mit Klagen auf Bundesförderung für die Jahre 2018 -

  • VGH Hessen, 20.03.1996 - 1 UE 3234/94

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Präklusion von Einreden;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2023 - 3 S 6.23

    Wahl zum Abgeordnetenhaus: Neuauszählung; Einsichtnahme in Wahlunterlagen;

  • VG Bremen, 20.05.2019 - 1 V 971/19

    Kommunalwahlrecht - Bürgerentscheid; Öffentlichkeitsarbeit; Volksbegehren;

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