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   BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19   

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BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19 (https://dejure.org/2019,14184)
BVerfG, Entscheidung vom 20.05.2019 - 2 BvR 649/19 (https://dejure.org/2019,14184)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 (https://dejure.org/2019,14184)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine parteinahe Stiftung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, HG 2019, § 40 Abs 1 S 1 VwGO
    Nichtannahmebeschluss: Streit über Gewährung von Zuschüssen an parteinahe Stiftung ist nichtverfassungsrechtlicher Art - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des insoweit eröffneten Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten - keine Vorabentscheidung ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erschöpfung des Rechtswegs als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde; Abgrenzung eines verfassungsrechtlichen von einem...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Streit über Gewährung von Zuschüssen an parteinahe Stiftung ist nichtverfassungsrechtlicher Art - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des insoweit eröffneten Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten - keine Vorabentscheidung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
    Erschöpfung des Rechtswegs als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde; Abgrenzung eines verfassungsrechtlichen von einem verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnis; Gewährung von Globalzuschüssen durch das Bundesinnenministerium

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Streit über Gewährung von Zuschüssen an parteinahe Stiftung ist nichtverfassungsrechtlicher Art - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des insoweit eröffneten Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten - keine Vorabentscheidung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine parteinahe Stiftung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Zuschüsse für die AfD-Stiftung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Zuschüsse für die AfD-Stiftung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu staatlichen Fördermitteln: AfD-nahe Stiftung scheitert mit Verfassungsbeschwerde

  • spiegel.de (Pressemeldung, 29.05.2019)

    AfD-nahe Stiftung bekommt keine Bundeszuschüsse

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine parteinahe Stiftung

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1034
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19
    Ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis kann nur zwischen Faktoren bestehen, die am Verfassungsleben beteiligt sind (BVerfGE 1, 208 ; 27, 240 ; vgl. auch BVerfGE 64, 301 ).

    Die Abwehr einer Grundrechtsverletzung ist auch nicht allein deshalb dem Verfassungsrechtskreis zuzurechnen, weil nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Verfassungsorgan gehandelt hat oder weil sich die Maßnahme ihrerseits nach Verfassungsrecht beurteilt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 13, 54 ; 27, 240 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 64/87 -, NVwZ 1988, S. 817 f.; BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 53/73 -, NJW 1976, S. 637 ; BVerwGE 51, 69 ).

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19
    Die geltend gemachten Ansprüche müssen sich aus einem beide Teile umschließenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnis ergeben (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 13, 54 ), mithin aus Rechtsbeziehungen, die zwischen Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander bestehen (BVerwGE 36, 218 ; 51, 69 ).

    Die Abwehr einer Grundrechtsverletzung ist auch nicht allein deshalb dem Verfassungsrechtskreis zuzurechnen, weil nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Verfassungsorgan gehandelt hat oder weil sich die Maßnahme ihrerseits nach Verfassungsrecht beurteilt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 13, 54 ; 27, 240 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 64/87 -, NVwZ 1988, S. 817 f.; BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 53/73 -, NJW 1976, S. 637 ; BVerwGE 51, 69 ).

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvK 1/69

    Fehlende Parteifähigkeit für Gebietskörperschaften in Verfassungsstreitigkeiten

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19
    Ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis kann nur zwischen Faktoren bestehen, die am Verfassungsleben beteiligt sind (BVerfGE 1, 208 ; 27, 240 ; vgl. auch BVerfGE 64, 301 ).

    Die Abwehr einer Grundrechtsverletzung ist auch nicht allein deshalb dem Verfassungsrechtskreis zuzurechnen, weil nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Verfassungsorgan gehandelt hat oder weil sich die Maßnahme ihrerseits nach Verfassungsrecht beurteilt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 13, 54 ; 27, 240 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 64/87 -, NVwZ 1988, S. 817 f.; BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 53/73 -, NJW 1976, S. 637 ; BVerwGE 51, 69 ).

  • BVerwG, 02.07.1976 - 7 C 71.75

    Verwaltungsrechtsweg - Zulässigkeit einer Klage - Aufnahme in Wählerverzeichnis -

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19
    Die geltend gemachten Ansprüche müssen sich aus einem beide Teile umschließenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnis ergeben (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 13, 54 ), mithin aus Rechtsbeziehungen, die zwischen Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander bestehen (BVerwGE 36, 218 ; 51, 69 ).

    Die Abwehr einer Grundrechtsverletzung ist auch nicht allein deshalb dem Verfassungsrechtskreis zuzurechnen, weil nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Verfassungsorgan gehandelt hat oder weil sich die Maßnahme ihrerseits nach Verfassungsrecht beurteilt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 13, 54 ; 27, 240 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 64/87 -, NVwZ 1988, S. 817 f.; BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 53/73 -, NJW 1976, S. 637 ; BVerwGE 51, 69 ).

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19
    Denn wie die Verfassungsbeschwerde selbst erkennt, entfaltet das Haushaltsgesetz (Beschwerdegegenstand Nummer 5) keine unmittelbare Außenwirkung und begründet dementsprechend keine Ansprüche Dritter (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 38, 121 ; 55, 349 ; 79, 311 ; Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 37; Gröpl, in: Bonner Kommentar zum GG, 174. Aktualisierung September 2015, Art. 110 Rn. 201, 239).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02

    Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19
    Auf die Vorstellung des Beschwerdeführers und die von ihm behauptete Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ; 109, 1 ).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19
    Es ist nicht erkennbar, dass über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleichgelagerte Fälle mitentschieden werden würden (vgl. BVerfGE 108, 370 ).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19
    Denn wie die Verfassungsbeschwerde selbst erkennt, entfaltet das Haushaltsgesetz (Beschwerdegegenstand Nummer 5) keine unmittelbare Außenwirkung und begründet dementsprechend keine Ansprüche Dritter (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 38, 121 ; 55, 349 ; 79, 311 ; Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 37; Gröpl, in: Bonner Kommentar zum GG, 174. Aktualisierung September 2015, Art. 110 Rn. 201, 239).
  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19
    Die geltend gemachten Ansprüche müssen sich aus einem beide Teile umschließenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnis ergeben (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 13, 54 ), mithin aus Rechtsbeziehungen, die zwischen Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander bestehen (BVerwGE 36, 218 ; 51, 69 ).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19
    Denn wie die Verfassungsbeschwerde selbst erkennt, entfaltet das Haushaltsgesetz (Beschwerdegegenstand Nummer 5) keine unmittelbare Außenwirkung und begründet dementsprechend keine Ansprüche Dritter (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 38, 121 ; 55, 349 ; 79, 311 ; Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 37; Gröpl, in: Bonner Kommentar zum GG, 174. Aktualisierung September 2015, Art. 110 Rn. 201, 239).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 24.10.1951 - 1 BvR 178/51

    Begriff des schweren und unabwendbaren Nachteils i.S. von § 90 Abs. 2 BVerfGG

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

  • BVerfG, 22.10.1974 - 1 BvL 3/72

    Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle bei Haushaltsgesetzen

  • BVerwG, 28.11.1975 - VII C 53.73

    Streitigkeit von Rechtsbeziehungen zwischen Verfassungsorganen oder am

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

  • BVerfG, 23.11.1982 - 2 BvH 1/79

    Verfassungsstreitbezüglich des Umfangs der Verpflichtungen nach Übertragung des

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

  • BVerfG, 14.10.1987 - 2 BvR 64/87

    Öffentlichkeitsarbeit einer Landesregierung und unzulässige Wahlbeeinflussung

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 314/77

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 55.68

    Qualifizierung einer Dienstpostenbewertung im Beamtenrecht als Verwaltungsakt -

  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08

    Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den

  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    Die 1. Kammer des Zweiten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Mai 2019 nicht zur Entscheidung an, da sie unzulässig sei (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, Rn. 1 ff.).

    Darüber hinaus liege kein tauglicher Antragsgegenstand vor, da die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 649/19 zum Fehlen eines hinreichend bestimmten, konkreten Aktes der öffentlichen Gewalt im Zusammenhang mit der Durchführung von "Stiftungsgesprächen" hier entsprechend gälten.

    Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Haushaltsgesetz grundsätzlich keine Außenwirkung gegenüber außerhalb des organschaftlichen Rechtskreises von Parlament und Regierung stehenden Rechtsträgern entfaltet (vgl. BVerfGE 38, 121 ; 79, 311 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, Rn. 9 m.w.N.).

    Es bleibt unklar, durch welches konkrete Handeln oder Unterlassen die Antragsgegnerin zu 4. das behauptete Recht der Antragstellerin auf Beteiligung an den "Stiftungsgesprächen" verletzt haben soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, Rn. 10).

    Wegen des Fehlens unmittelbarer Außenwirkung begründet das Haushaltsgesetz keine Ansprüche Dritter (§ 3 Abs. 2 BHO; vgl. ferner BVerfGE 1, 299 ; 38, 121 ; 55, 349 ; 79, 311 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, Rn. 9; Hillgruber/Drüen, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 69).

  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Die 1. Kammer des Zweiten Senats, die mit den von der Antragstellerin später abgelehnten Richtern besetzt war, nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Mai 2019 (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, NVwZ 2019, S. 1034) nicht zur Entscheidung an, da sie insgesamt unzulässig sei.

    Hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung eines Globalzuschusses durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat respektive das Bundesverwaltungsamt habe die DES den nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht erschöpft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, NVwZ 2019, S. 1034 ).

    Bezüglich des Haushaltsentwurfs, der Beschlüsse des Haushaltsausschusses und des Haushaltsgesetzes 2019 fehle es mangels unmittelbarer Außenwirkung jener Beschwerdegegenstände an der Beschwerdebefugnis der DES (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, NVwZ 2019, S. 1034 ).

    Soweit bemängelt werde, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterlasse es fortdauernd, dass die DES zu "Stiftungsgesprächen" hinzugezogen werde, fehle es an einem hinreichend bestimmten, konkreten Akt der öffentlichen Gewalt als tauglichem Beschwerdegegenstand; zudem wäre die DES auch insoweit gehalten, den behaupteten Grundrechtsverstoß zunächst im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, NVwZ 2019, S. 1034 ).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.09.2020 - VerfGH 49/19

    Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landtages Nordrhein-Westfalen

    Die Abwehr einer Grundrechtsverletzung ist danach nicht allein deshalb dem Verfassungsrechtskreis zuzurechnen, weil nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Verfassungsorgan gehandelt hat, oder weil sich die Maßnahme ihrerseits nach Verfassungsrecht beurteilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19, juris, Rn. 4 ff. m. zahlr. w. N.).

    Bei den Beschwerdeführern, eingetragenen Vereinen, handelt es sich bereits nicht um am Verfassungsleben beteiligte Organe (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19, juris, Rn. 5.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2023 - 3 B 44.21

    Keine Klagemöglichkeit gegen den BDS-Beschluss des Bundestages vor den

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn beide Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von ihnen oder andere unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte sind und das Streitobjekt materielles Verfassungsrecht darstellt ("doppelte Verfassungsunmittelbarkeit", vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. - juris Rn. 191; BVerfG, Kammerentscheidung vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - OVG 3 S 113/20 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2016 - OVG 10 S 19.16 - juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2011 - 3a B 5.11 - juris Rn. 24; VerfGH München, Entscheidung vom 17. November 2014 - Vf. 70-VI-14 - juris Rn. 39; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 40 Rn. 189 f.; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, VwGO § 40 Rn. 136 ff.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, § 40 Rn. 21).

    Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt zu verneinen, dass es um ein im Wesentlichen einfachgesetzlich ausgestaltetes Rechtsverhältnis (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juli 2019 - 3 B 122.18 - juris Rn. 26 ff., für den Streit um die Wahl eines Mitglieds des Richterwahlausschusses) oder eine im Kern exekutive Tätigkeit des Deutschen Bundestags bzw. seiner Verwaltung wie die Gewährung von Zuschüssen an eine parteinahe Stiftung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 - juris) oder die Beweiserhebung durch einen Untersuchungsausschuss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2011 - 6 A 1.11 - juris Rn. 6 ff.) ginge.

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 121-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die

    aa) Der durch das Haushaltsgesetz festgestellte Haushaltsplan entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung, sondern hat allein Innenwirkung im "organschaftlichen Rechtskreis" zwischen Parlament und Regierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 - juris Rn. 9 m.w.N.; Kube in: Maunz/Dürig, GG, Stand Dezember 2013, Art. 110 Rn. 64; Heun in: Dreier, GG, 3. Aufl., Art. 110 Rn. 31).

    Ansprüche oder Verbindlichkeiten gegenüber Dritten werden auch einfachrechtlich (§ 3 Abs. 2 SäHO) durch den Haushaltsplan nicht begründet (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 - juris Rn. 9; Beschluss vom 16. Dezember 1980, BVerfGE 55, 349 [362]).

  • VG Köln, 12.08.2022 - 16 K 2526/19

    AfD-nahe Stiftung scheitert mit Klagen auf Bundesförderung für die Jahre 2018 -

    Mit Beschluss vom 20.05.2019 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (2 BvR 649/19).

    BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, Rn. 3 - 6, juris.

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 174-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die

    aa) Der durch das Haushaltsgesetz festgestellte Haushaltsplan entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung, sondern hat allein Innenwirkung im "organschaftlichen Rechtskreis" zwischen Parlament und Regierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 - juris Rn. 9 m.w.N.; Kube in: Maunz/Dürig, GG, Stand Dezember 2013, Art. 110 Rn. 64; Heun in: Dreier, GG, 3. Aufl., Art. 110 Rn. 31).

    Ansprüche oder Verbindlichkeiten gegenüber Dritten werden durch den Haushaltsplan auch einfachrechtlich (§ 3 Abs. 2 SäHO) nicht begründet (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 - juris Rn. 9; Beschluss vom 16. Dezember 1980, BVerfGE 55, 349 [362]).

  • VG Köln, 12.08.2022 - 16 K 1916/20

    AfD-nahe Stiftung scheitert mit Klagen auf Bundesförderung für die Jahre 2018 -

    Mit Beschluss vom 20.05.2019 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (2 BvR 649/19).

    BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, Rn. 3 - 6, juris.

  • VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21

    Erwähnung und Verlinkung einer politischen Stiftung auf der Website des

    aa) Eine Anwendung des Neutralitätsgebots scheidet vorliegend aus, da die Antragstellerin politische Stiftung und damit - anders als die ihr nahestehende politische Partei - kein am Verfassungsleben beteiligtes Organ i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, juris Rn. 6).
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