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   BVerfG, 16.12.2002 - 2 BvR 654/02   

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https://dejure.org/2002,18291
BVerfG, 16.12.2002 - 2 BvR 654/02 (https://dejure.org/2002,18291)
BVerfG, Entscheidung vom 16.12.2002 - 2 BvR 654/02 (https://dejure.org/2002,18291)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 (https://dejure.org/2002,18291)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Entscheidung im Beschwerdeverfahren ohne Abwarten einer Rechtsmittelbegründung, die sich der Beschwerdeführer ausdrücklich bei Rechtsmitteleinlegung vorbehalten hatte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.10.1992 - 1 BvR 1232/92

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei gerichtliche Entscheidung nach

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2002 - 2 BvR 654/02
    Zu einer Nachfrage oder Fristsetzung war das Gericht von Verfassungs wegen nicht verpflichtet (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1992 - 1 BvR 1232/92 - juris).
  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 873/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung ohne

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2002 - 2 BvR 654/02
    Entscheidet es vorher, so ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfGE 4, 190 [192]; 8, 89 [91]; 17, 191 [193]; 24, 23 [25 f.]; 60, 313 [317 f.]; stRspr).
  • BVerfG, 12.06.1968 - 2 BvR 31/68

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 16.12.2002 - 2 BvR 654/02
    Entscheidet es vorher, so ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfGE 4, 190 [192]; 8, 89 [91]; 17, 191 [193]; 24, 23 [25 f.]; 60, 313 [317 f.]; stRspr).
  • BVerfG, 22.01.2019 - 2 BvR 93/19

    Frist zur Begründung eines Antrags an den Ermittlungsrichter (Anspruch auf

    Die Frage, welche Frist angemessen ist, kann nicht abstrakt generell bestimmt werden, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 -, juris, Rn. 4).

    Es durfte daher davon ausgehen, dass keine Begründung mehr erfolgen würde, und in der Sache entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 -, juris, Rn. 4).

    b) Zu einer Nachfrage oder Fristsetzung war das Gericht von Verfassungs wegen nicht verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 1992 - 1 BvR 1232/92 -, juris, Rn. 5).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2019 - 2 MB 5/19

    Anhörungsrüge - Haftungsbescheid für Gewerbesteuer

    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet nicht dazu, eine Stellungnahmefrist zu setzen (vgl. BVerfG, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2019 - 2 BvR 93/19 -, Rn. 2, juris; Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 -, Rn. 4, juris; Beschluss vom 25. Oktober 1956 - 1 BvR 440/54 -, BVerfGE 6, 12-15, Rn. 9, juris).

    Was eine angemessene Zeit ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2019 - 2 BvR 93/19 -, Rn. 4, juris; Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 -, Rn. 4, juris).

    Zwischen der Übermittlung des letzten Schriftsatzes des Antragstellers und der Entscheidung des Senats am 18. September 2019 liegen mehr als zwei Monate und damit ein ausreichend langer Zeitraum (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 -, Rn. 4, juris).

  • BVerwG, 07.07.2005 - 10 BN 1.05

    Voraussetzungen für eine fiktive Antragsrücknahme aus verfassungsrechtlichen

    (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 16. Dezember 2002 2 BvR 654/02 juris).
  • BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Strafverteidigers gegen Kostenauferlegung

    Der Zeitraum von über zwei Monaten, der hier zwischen Einlegung der Beschwerde und der Entscheidung lag, war aber jedenfalls ausreichend, um die angekündigte Begründung einzureichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 1992 - 1 BvR 1232/92 -, [...]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 -, [...]).
  • VerfGH Berlin, 19.08.2005 - VerfGH 119/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf rechtliches Gehör, der der Verfassungsgerichtshof folgt (vgl. schon Beschluss vom 21. November 1995 - VerfGH 32/95 -, LVerfGE 3, 121 ), muss das Gericht den Ablauf einer selbst gesetzten Frist abwarten; fehlt es an einer eindeutigen Fristsetzung, so muss es insbesondere dann, wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seines Rechtsmittels vorbehalten hat, mit einer die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung angemessene Zeit warten (vgl. zum Bundesrecht zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 -, veröffentlicht unter www.bundesverfassungsgericht.de; ferner BVerfG, NJW 1991, 2758; BVerfGE 17, 191 ; 8, 89 ; 6, 12 ; 4, 190 ).

    Die Frage, welche Frist angemessen ist, kann nicht abstrakt generell bestimmt werden, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 -, veröffentlicht unter www.bundesverfassungsgericht.de).

    Das Landgericht selbst war dagegen zu einer Nachfrage bei der Beschwerdeführerin oder zu einer Fristsetzung von Verfassungs wegen nicht verpflichtet (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 -, veröffentlicht unter www.bundesverfassungsgericht.de).

  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1532/20

    Versagung von Eilrechtsschutz im beschleunigten Verfahren gemäß § 36 Abs. 3 AsylG

    Die Frage, welcher Zeitraum angemessen ist, kann nicht abstrakt bestimmt werden, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 -, Rn. 4).
  • VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 76-IV-09

    Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

    Vielmehr hat das Gericht gerade in Rechtsmittelverfahren - auch sofern eine gesetzliche oder gerichtliche Äußerungsfrist nicht gesetzt ist - jedenfalls dann mit einer nicht stattgebenden Entscheidung eine angemessene Zeit zu warten, wenn sich der Rechtsmittelführer ausdrücklich eine Begründung seines Rechtsmittels vorbehalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02; siehe auch BVerfGE 60, 313 [317]).
  • VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 88-IV-21

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein Bußgeldverfahren wegen einer

    Die Frage, welcher Zeitraum angemessen ist, kann nicht abstrakt bestimmt werden, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 - juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.01.2006 - 8 B 1847/05

    Rechtfertigung einer Fahrtenbuchauflage bei Führen eines Autokrans ohne die nach

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 2 BvR 654/02 -, juris.
  • VGH Bayern, 02.12.2019 - 4 C 19.2081

    Keine Überraschungsentscheidung trotz fehlender Frist zur Beschwerdebegründung

    Welche Motive dazu geführt haben, dass innerhalb dieses langen Zeitraums keine Antragsbegründung vorgelegt wurde, war für den Senat nicht erkennbar; er war auch nicht von Verfassungs wegen zu einer Nachfrage oder Fristsetzung verpflichtet (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2002 - 2 BvR 654/02 - juris Rn. 4; B.v. 23.10.1992 - 1 BvR 1232/92 - juris Rn. 5).
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