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   BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12   

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BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12 (https://dejure.org/2014,39703)
BVerfG, Entscheidung vom 26.11.2014 - 2 BvR 713/12 (https://dejure.org/2014,39703)
BVerfG, Entscheidung vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 (https://dejure.org/2014,39703)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 63 StGB; § 67d StGB; § 23 StPO; § 24 StPO
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; Sicherungsbelange der Allgemeinheit; Abwägung im Einzelfall; ausreichende Tatsachengrundlage; gerichtliche Sachaufklärungspflicht; Gefährlichkeitsprognose; Sachverständigengutachten; ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 101 Abs 2 S 2 GG, § 63 StGB, § 67d Abs 2 StGB, § 23 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Fortdauer des Maßregelvollzugs bei mangelnder Therapiebereitschaft des Untergebrachten verfassungsrechtlich unbedenklich, insb nicht unverhältnismäßig

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Fortdauer des Maßregelvollzugs bei mangelnder Therapiebereitschaft des Untergebrachten verfassungsrechtlich unbedenklich, insb nicht unverhältnismäßig

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Fortdauer des Maßregelvollzugs bei mangelnder Therapiebereitschaft des Untergebrachten verfassungsrechtlich unbedenklich, insb nicht unverhältnismäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12
    Diese seien zwar im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, jedoch komme nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dem Verblassen des Besserungszwecks bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur begrenzte Bedeutung zu (Verweis auf BVerfGE 70, 297 ).

    Den gesetzlich geregelten Einzeltatbeständen kommt dabei auch eine freiheitsgewährleistende Funktion zu, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußerste Grenze zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 372 ).

    Das gilt auch für die Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass die Sicherungsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Abzuheben ist auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    ff) Da es sich bei der Entscheidung über die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung um eine wertende Entscheidung handelt, die nach ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter Prognosegesichtspunkten zu treffen ist, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 27, 211 ; 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Aufgabe der Gerichte ist es, die Aussagen der Sachverständigen selbstständig zu beurteilen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    (1) Zwar kann mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Besserungsgesichtspunkt nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 41).

  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 708/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Jugendlicher;

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12
    (1) Zwar kann mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Besserungsgesichtspunkt nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 41).

    Ob daher auch bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit die Fortdauer einer Unterbringung gemäß § 63 StGB verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, bedürfte gesonderter Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 43).

    Soweit Möglichkeiten der Behandlung des Untergebrachten verbleiben, tragen diese auch bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 41).

  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03

    Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12
    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    ff) Da es sich bei der Entscheidung über die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung um eine wertende Entscheidung handelt, die nach ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter Prognosegesichtspunkten zu treffen ist, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 27, 211 ; 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist kein geringeres, sondern ein anderes Übel (vgl. BVerfGK 2, 55 ).

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    bb) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).

  • BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1598/06
    Auszug aus BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12
    Der Katalog dieser Ausschließungsgründe ist als abschließend anzusehen (vgl. BVerfGK 9, 282 ).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12
    Zur Garantie des gesetzlichen Richters gehört die Gewähr, nicht vor einem Richter zu stehen, dem es an der gebotenen Neutralität mangelt (vgl. BVerfGE 89, 28 ).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89

    Voraussetzung für die Anwendung besonderer Maßregeln - Sanktionierung einer

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12
    Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 308/89 -, NStZ 1990, S. 122 f.) führte das Oberlandesgericht ferner aus, auf "etwaige fehlende Heilungsaussichten" komme es dabei nicht an.
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12
    bb) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12
    bb) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68

    Uranvorkommen

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 21.01.2010 - 2 BvR 660/09

    Unzureichende Berücksichtigung der Haftdauer und des hohen Alters des Betroffenen

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 08.07.2016 - 2 BvR 435/15

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Die Unterbringung ist im Verhältnis zur Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel (vgl. BVerfGK 2, 55 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 -, juris, Rn. 26).

    Andererseits tragen - soweit vorhanden - verbleibende Möglichkeiten der Behandlung eines Untergebrachten auch bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 41; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 -, juris, Rn. 27).

  • OLG München, 30.03.2016 - 1 Ws 160/16

    Sofortige Beschwerde gegen Erledigterklärung einer Unterbringung in einem

    Je länger die Unterbringung dauert, desto strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs (BVerfG, BeckRS 2013, 54084 unter Punkt 2. a) der Gründe; 2015, NJW 2013, 3228, 3230; BeckRS 2014, 59451 unter Punkt 1. a) ee) der Gründe).

    bb) Zunächst muss die konkrete Gefahr künftiger rechtswidriger Taten festgestellt werden, wobei auch entlastende Umstände - insbesondere seit der Anordnung der Maßregel veränderte Umstände, die für die zukünftige Entwicklung des Beschwerdeführers bestimmend sind - zu berücksichtigen sind (BVerfG, NJW 2013, 3228, 3230; BeckRS 2014, 59451 unter Punkt 1. a) dd) der Gründe).

    cc) Auch wenn vom Beschwerdeführer Taten drohen, die der Anlasstat vergleichbar sind, ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit vorzunehmen (BVerfG, BeckRS 2015, 42143, Rdnr. 38; BeckRS 2014, 59451 unter Punkt 1. a) dd) der Gründe).

  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16

    Zum Verhältnis öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung und zur

    Bei Anlegung des rechtlichen Maßstabs, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit einer lang andauernden Unterbringung entwickelt hat ( BVerfG , Beschluss vom 26.11.2014, Az.: 2 BvR 713/12; BVerfG , Beschluss vom 20.11.2014, Az.: 2 BvR 2774/12; BVerfG , Beschluss vom 14.03.2014, Az.: 2 BvR 2168/13 ), ist die Fortdauer der mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsentziehung - auch unter Berücksichtigung des aufgrund der Dauer der bereits verstrichenen Unterbringungszeit ganz erheblichen Gewichts des Freiheitsanspruchs des Betroffenen - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorliegend noch verhältnismäßig.

    Auch der hier nachhaltige Einfluss des Freiheitsanspruchs führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es mit Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Taten sowie deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar ist, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen ( BVerfG , Beschluss vom 26.11.2014, Az.: 2 BvR 713/12 ).

  • BGH, 23.09.2015 - XII ZB 291/15

    Öffentlich-rechtliche Unterbringung in Nordrhein-Westfalen: Verhältnismäßigkeit

    Bei Anlegung des rechtlichen Maßstabs, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit einer lang andauernden Unterbringung oder Sicherungsverwahrung entwickelt hat (vgl. etwa BVerfG Beschlüsse vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 15 ff. und vom 20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 - juris Rn. 33 ff. mwN; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 14. März 2014 - 2 BvR 2168/13 - juris Rn. 11 f. mwN), ist die Fortdauer der mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsentziehung - auch unter Berücksichtigung des aufgrund der Dauer der bereits verstrichenen Unterbringungszeit ganz erheblichen Gewichts des Freiheitsanspruchs des Betroffenen - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung verhältnismäßig.

    Auch der hier nachhaltige Einfluss des Freiheitsanspruchs führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es mit Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Taten sowie deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar ist, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 18 mwN).

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 164-IV-17
    Die von dem Beschwerdeführer angegriffene, die gerichtliche Prognose der nicht hinreichenden Erfolgsaussichten tragende Annahme, die Rechtsbeschwerde werfe keine in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang ungeklärten Rechtsfragen auf, welche eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten würden, weil das Landgericht insbesondere auch die Problematik eines sich durch die lange Maßregelzeit des Beschwerdeführers möglicherweise ergebenden "Sonderopfers" für die Zulässigkeit der Heranziehung zu einer Beteiligung an den Unterbringungskosten am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zutreffend beurteilt und im Ergebnis abgelehnt habe, steht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, wonach sich der Maßregelvollzug und die Sicherungsverwahrung qualitativ voneinander unterscheiden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 38-IV-10 - juris Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 26; Beschluss vom.

    Danach dient die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unabhängig von der verhängten Strafe dem Schutz der Allgemeinheit, während im Gegensatz dazu die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch auf Heilung abzielt (so auch BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 - juris Rn. 21; Urteil vom 19. Februar 2002, a.a.O.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 63 Rn. 2, 50); bei der Maßregel nach § 63 StGB handelt es sich somit im Vergleich zu einer Maßregel nach § 66 StGB um ein anderes Übel (BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 6. August 1997 - 2 StR 199/97 - juris; Beschluss vom 22. März 2007 - 4 StR 56/07 - juris; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 72 Rn. 8) und somit um ein anders gewichtetes Sonderopfer.

  • OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17

    Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen

    Insbesondere, wenn fehlende Therapiefortschritte auf einer mangelnden Therapiebereitschaft des Untergebrachten beruhen oder diese der Nutzung verbleibender Behandlungsmöglichkeiten entgegensteht, so ist nicht vom Fehlen jeglicher Besserungsaussicht auszugehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2014, 2 BvR 713/12, zitiert nach juris, dort Rn. 27).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 3-IV-18
    das Landgericht insbesondere auch die Problematik eines sich durch die lange Maßregelzeit des Beschwerdeführers möglicherweise ergebenden "Sonderopfers" für die Zulässigkeit der Heranziehung zu einer Beteiligung an den Unterbringungskosten am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zutreffend beurteilt und im Ergebnis abgelehnt habe, steht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, wonach sich der Maßregelvollzug und die Sicherungsverwahrung qualitativ voneinander unterscheiden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 38-IV-10 - juris Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 26; Beschluss vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 - juris Rn. 35; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 BvR 366/03 - juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 19. Februar 2002, NStZ 2002, 533 [534]).

    Danach dient die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unabhängig von der verhängten Strafe dem Schutz der Allgemeinheit, während im Gegensatz dazu die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch auf Heilung abzielt (so auch BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 - juris Rn. 21; Urteil vom 19. Februar 2002, a.a.O.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 63 Rn. 2, 50); bei der Maßregel nach § 63 StGB handelt es sich somit im Vergleich zu einer Maßregel nach § 66 StGB um ein anderes Übel (BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 6. August 1997 - 2 StR 199/97 - juris; Beschluss vom 22. März 2007 - 4 StR 56/07 - juris; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 72 Rn. 8) und somit um ein anders gewichtetes Sonderopfer.

  • KG, 23.02.2018 - 5 Ws 11/18

    Prüfung der Aussetzungsreife bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen

    Dies kann unter Umständen der Fall sein, wenn Heilungsaussichten oder Behandlungsmöglichkeiten vollständig fehlen, denn dem Besserungsgesichtspunkt kann mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 435/15 -, juris Rdnr. 32; Nichtannahmebeschlüsse vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 -, juris Rdnr. 26, und 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris Rdnr. 41, jeweils m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 5. Mai 2017 a. a. O.).

    Soweit Möglichkeiten einer gefahrenreduzierenden Behandlung des Untergebrachten aber nicht ausgeschöpft sind, tragen diese auch bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei (BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 26. November 2014 a. a. O., juris Rdnr. 27, und 5. Juli 2013 a. a. O., juris Rdnr. 41).

  • OLG Koblenz, 22.09.2021 - 1 Ws 481/21

    Erledigung der Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus wegen Fehleinweisung

    Diese Erfolgsaussichten tragen zusätzlich zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung bei (vgl. BVerfG, 2 BvR 713/12 v. 26.11.2014 - BeckRS 2014, 59451; 2 BvR 708/12 v. 05.07.2013 - BeckRS 2013, 53752, Rn. 41).
  • VerfGH Sachsen, 08.03.2021 - 212-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den die Fortdauer einer

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Besserungsgesichtspunkt, mag er als Nebenzweck der Unterbringung gegenüber dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit auch nachrangig sein, nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 26; Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 - juris Rn. 41; Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 - Rn. 25; Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [318]).
  • LG Landau/Pfalz, 09.09.2016 - 1 StVK 227/13

    Maßregelvollstreckung: Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21

    Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung einer langjährig vollzogenen

  • KG, 28.01.2020 - 2 Ws 211/19

    Fortdauer einer Unterbringung in Psychiatrie nach fast 30 Jahren

  • OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17

    Zu den Voraussetzungen der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 2 Ws 321/20

    Zulässigkeit der Anhörung eines Untergebrachten durch Berichterstatterin als

  • KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17

    Maßregelvollstreckung: Notwendige Gefährlichkeitsprognose bei Prüfung einer

  • KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17

    Maßregelvollstreckung: Fortdauer einer langfristigen Unterbringung eines an

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