Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 15.05.2003

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   BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01   

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https://dejure.org/2003,340
BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01 (https://dejure.org/2003,340)
BVerfG, Entscheidung vom 16.01.2003 - 2 BvR 716/01 (https://dejure.org/2003,340)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 2003 - 2 BvR 716/01 (https://dejure.org/2003,340)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 93 Nr. 4 a GG; § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG; § 51 Abs. 2 JGG; § 67 JGG; § 337 StPO.
    Verfassungsbeschwerde; Jugendstrafverfahren; Erziehungsrecht der Eltern; Ausschluss aus der Hauptverhandlung; Bestimmtheitsgebot; verfassungskonforme Auslegung; Verkennung der Bedeutung der Grundrechte; Verhältnismäßigkeit; Verstoß gegen § 51 Abs. 2 JGG als relativer ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ausschluss von erziehungsberechtigten Eltern aus einer gegen den Jugendlichen geführten Hauptverhandlung im Jugendstrafverfahren mit dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht unvereinbar - Kollision zwischen Elternrecht und Verfassungsgebot des strafrechtlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern im Jugendstrafverfahren - Verantwortungsbereich der Eltern beim Schutz der Rechte ihrer Kinder - Beteiligungsrechte der Eltern in Jugendstrafverfahren ihrer Kinder als verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte - ...

  • Judicialis

    StPO § 337; ; StPO § 338 Nr. 8; ; JGG § 51 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 51 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Verfassungsmäßige Zulässigkeit der Beschränkung der Rechte der Eltern im Jugendstrafverfahren

  • rechtsportal.de

    GG Art. 6 ; JGG § 67
    Beteiligung der Eltern im Jugendstrafverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung gegen seinen Sohn im Jugendstrafverfahren

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung gegen seinen Sohn im Jugendstrafverfahren

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eltern dürfen in der Strafverhandlung anwesend sein

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zur Beteiligung der Eltern im Jugendstrafverfahren

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung gegen seinen Sohn im Jugendstrafverfahren

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 70 (Entscheidungsanmerkung)

    Art. 6 II GG, §§ 51 II, 67, 69 II JGG
    Elterliches Erziehungsrecht und Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht (Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen; Neue Kriminalpolitik 2003, 70)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 107, 104
  • NJW 2003, 2004
  • NVwZ 2003, 1502 (Ls.)
  • StV 2003, 454 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 296
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01
    Sie können grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 59, 360 ; 60, 79 ; stRspr).

    Der Staat ist dann nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind, das der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Person innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht, hat insoweit Anspruch auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

    Art und Ausmaß des Eingriffs bestimmen sich nach dem Grad des Versagens der Eltern und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist (vgl. BVerfGE 24, 119 ).

    Die Trennung eines Kindes von seiner Familie kommt nur in besonders schwerwiegenden Fällen in Betracht; sie ist der stärkste Eingriff in die Rechte von Erziehungsberechtigten nach Art. 6 Abs. 3 GG, der sich gegen die Wegnahme von Kindern aus ihrer Familie zum Zweck der Zwangserziehung richtet (BVerfGE 24, 119 ; 31, 194 ).

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Erziehungsmaßregeln im Rahmen des "staatlichen Wächteramts" grundsätzlich zulässig und geraten mit dem elterlichen Erziehungsrecht nicht in Konflikt, soweit sie einer Fehlhaltung des Jugendlichen begegnen und abhelfen wollen, die sich trotz der elterlichen Erziehungsbemühungen eingestellt hat (vgl. BVerfGE 74, 102 ).

    Erziehungsmaßregeln nach dem Jugendgerichtsgesetz sind danach im Rahmen des "staatlichen Wächteramts" zulässige Erziehungshilfen; sie begegnen einer Fehlhaltung des Jugendlichen, die sich gegebenenfalls trotz der elterlichen Erziehung eingestellt hat, und wollen ihn zu einem Leben ohne Straftaten hinführen (vgl. BVerfGE 74, 102 ).

    Die erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen mit dem Ziel künftigen straffreien Lebens (vgl. BVerfGE 74, 102 zum Ziel einer jugendstrafrechtlichen Reaktion) setzt grundsätzlich den justizförmigen Nachweis der durch eine konkrete Straftat erkennbar gewordenen Erziehungsbedürftigkeit eines Jugendlichen sowie die Festsetzung einer an dieser Bedürftigkeit ausgerichteten Rechtsfolge voraus.

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01
    Sie können grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 59, 360 ; 60, 79 ; stRspr).

    Der Staat ist dann nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind, das der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Person innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht, hat insoweit Anspruch auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

    Nicht jedes Versagen und nicht jede Nachlässigkeit berechtigen den Staat, die Erziehungsbefugnis der Eltern einzuschränken oder gar auszuschalten; es gehört auch nicht zum Wächteramt, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Entwicklung des Kindes zu sorgen (vgl. BVerfGE 60, 79 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Der Schutz elementarer Rechtsgüter durch Strafrecht und seine Durchsetzung im Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 104 ; 113, 29 ).
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches im Wege der schuldangemessenen Bestrafung schweren Unrechts auf der Grundlage einer zutreffenden Tatsachenermittlung ist das Kernanliegen des Strafrechts und damit ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 51, 324 ; 107, 104 ).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Es besteht daher die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 51, 324 ; 77, 65 ; 107, 104 ; 122, 248 ).

    Aus diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben folgt, dass ein zentrales Anliegen des Strafprozesses die bestmögliche Ermittlung des wahren Sachverhalts sein muss (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 80, 367 ; 86, 288 ; 107, 104 ; 115, 166 ; 118, 212 ; 122, 248 ).

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