Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 11.12.2023 | BVerfG, 28.09.2023 | BVerfG, 01.12.2020

Rechtsprechung
   BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,5368
BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17 (https://dejure.org/2020,5368)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.2020 - 2 BvR 739/17 (https://dejure.org/2020,5368)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 (https://dejure.org/2020,5368)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,5368) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 23 Abs 1 S 2 GG, Art 23 Abs 1 S 3 GG
    Zustimmungsgesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ ) mit Art 23 Abs 1 S 3 GG iVm Art 79 Abs 2 GG unvereinbar und nichtig - "Recht auf Demokratie" (Art 38 Abs 1 S 1, Art 20 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 79 Abs 3 GG) vermittelt rügefähiges Recht auf Einhaltung der ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG); Anforderungen an eine wirksame Übertragung von Hoheitsrechten

  • Betriebs-Berater

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

  • rewis.io

    Zustimmungsgesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ ) mit Art 23 Abs 1 S 3 GG iVm Art 79 Abs 2 GG unvereinbar und nichtig - "Recht auf Demokratie" (Art 38 Abs 1 S 1, Art 20 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 79 Abs 3 GG) vermittelt rügefähiges Recht auf Einhaltung der ...

  • doev.de PDF

    Nichtigkeit des Gesetzes zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 23 Abs. 1 ; GG Art. 38 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsbeschwerde gegen das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ- ZustG ); Anforderungen an eine wirksame Übertragung von Hoheitsrechten

  • datenbank.nwb.de

    Zustimmungsgesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ ) mit Art 23 Abs 1 S 3 GG iVm Art 79 Abs 2 GG unvereinbar und nichtig - "Recht auf Demokratie" (Art 38 Abs 1 S 1, Art 20 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 79 Abs 3 GG) vermittelt rügefähiges Recht auf Einhaltung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    In guter Verfassung? Gespaltenes BVerfG stoppt Gesetz zum europäischen Patentgericht

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EPGÜ-ZustG - Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht ist nichtig da materielle Verfassungsänderung ohne Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wurde

  • heise.de (Pressebericht, 20.03.2020)

    Bundesverfassungsgericht erklärt Gesetz über EU-Patent für nichtig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einheitliches Patentgericht - oder: Übertragung von Hoheitsrechten als Verfassungsänderung

  • lto.de (Pressebericht, 21.03.2020)

    BVerfG zum Einheitlichen Patentgericht: Noch mehr Karlsruher Kontrolle

  • datev.de (Kurzinformation)

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

  • esche.de (Kurzinformation)

    Einheitspatent gekippt

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Zweiter Versuch für das Einheitliche Patentgericht

  • juve.de (Kurzinformation)

    UPC-Start scheitert an nötiger Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kurz vor der Ausfertigung: BVerfG stoppt EU-Patent

  • juve.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.06.2017)

    Patentwelt in Schockstarre: Unbekannter Kläger bremst UPC-Ratifizierung

  • bundesanzeiger-verlag.de PDF (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Einheitspatent und einheitliches Patentgericht: Verfahrensstand und Ratifizierung des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgerichts

  • lexology.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.10.2018)

    Weiterhin kein Verhandlungstermin für die EPGÜ-Verfassungsbeschwerde

Besprechungen u.ä. (5)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.08.2017)

    Verfassungsbeschwerde gegen das Einheitspatent

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.06.2017)

    BVerfG stoppt Einheitspatent: Keine richterliche Unabhängigkeit beim Europäischen Patentamt?

  • intellectualproperty-magazin.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Viele Optionen, viele offene Fragen

  • bardehle.com PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Einheitspatent und Einheitspatentgericht

  • ruw.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.07.2017)

    Das Einheitspatent - eine (fast) unendliche Geschichte

Sonstiges (7)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • anwaltverein.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zur Verfassungsbeschwerde

  • grur.org PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme der Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. zur Verfassungsbeschwerde

  • brak.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde

  • datev.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 26.03.2020)

    BMJV: Europäische Patentreform soll fortgesetzt werden

  • stjerna.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    EU-Patentreform: Erste Verfassungsbeschwerde gegen die Ratifikation des EPGÜ in Deutschland

  • stjerna.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfahren bzgl. des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 153, 74
  • NJW 2020, 1793
  • GRUR 2020, 506
  • GRUR Int. 2020, 943
  • EuZW 2020, 324
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (66)

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
    Der Bundespräsident hat sich am 3. April 2017 - der ständigen Staatspraxis entsprechend - dem Bundesverfassungsgericht gegenüber bereit erklärt, das EPGÜ-ZustG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache weder auszufertigen noch zu verkünden und das EPGÜ auch nicht zu ratifizieren (vgl. BVerfGE 123, 267 ; zu BVerfGE 132, 195 ff. vgl. Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 32 Rn. 268 Fn. 478).

    b) Das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag ist bereits vor seinem Inkrafttreten tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 24, 33 ; 112, 363 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 142, 123 ), weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass Deutschland völkerrechtliche Verpflichtungen nur unter Verletzung seiner Verfassung erfüllen könnte.

    Damit könnte die Verfassungsbeschwerde ihren Zweck verfehlen, durch Klärung der verfassungsrechtlichen Lage dem Rechtsfrieden zu dienen und ein Auseinanderfallen völker- und verfassungsrechtlicher Bindungen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 24, 33 ; 123, 267 ).

    Das Gesetzgebungsverfahren muss allerdings bis auf die Ausfertigung des Vertragsgesetzes durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen sein (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 24, 33 ; 112, 363 ; 123, 267 ).

    b) Soweit auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG die Verletzung anderer Staatsstrukturprinzipien wie hier des Rechtsstaatsprinzips gerügt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, dass der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zu dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar rügefähigen Demokratieprinzip herstellt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    a) Zwar hat der Senat in seinen Urteilen zu den Verträgen von Maastricht (vgl. BVerfGE 89, 155 ) und Lissabon (vgl. BVerfGE 123, 267 ) Blankettermächtigungen ausgeschlossen und in seinem Urteil zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) vom 13. Oktober 2016 erwogen, dass eine zu unbestimmte Ausgestaltung des in CETA vorgesehenen Ausschusssystems die Grundsätze des Demokratieprinzips als Teil der Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren könnte (vgl. BVerfGE 143, 65 unter Hinweis auf BVerfGE 142, 123 ).

    Insoweit kann Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG verletzt werden, wenn Hoheitsrechte ohne eine hinreichende Begrenzung an eine demokratisch nicht oder nur schwach legitimierte Institution übertragen werden (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 142, 123 ).

    Typischerweise kann ein Integrationsgesetz nur das Programm umreißen, in dessen Grenzen eine politische Entwicklung stattfinden darf, diese jedoch nicht in jedem Punkt vorherbestimmen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 135, 317 ).

    Nichts anderes folgt aus dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 124 ).

    Seine Geltung und Anwendung in Deutschland beruhen - in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG - auf dem mit dem Zustimmungsgesetz zu den Verträgen erteilten Rechtsanwendungsbefehl, dem selbst keine Verfassungsqualität zukommt (vgl. BVerfGE 22, 293 ; 31, 145 ; 37, 271 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 129, 78 ).

    Art. 23 Abs. 1 GG stellt für die europäische Integration die gegenüber Art. 24 Abs. 1 GG vorrangige, weil speziellere Regelung dar und enthält in Satz 2 einen besonderen Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 23 Rn. 4 ; Uerpmann-Wittzack, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 23 Rn. 2; Simon, Grenzen des Bundesverfassungsgerichts im europäischen Integrationsprozess, 2016, S. 52 f. m.w.N.; Streinz, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 9; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 4).

    Der verfassungsändernde Gesetzgeber hatte dabei vor allem die Evolutiv- und Brückenklauseln im Blick (vgl. BTDrucks 12/3896, S. 14, 18 f.; BVerfGE 123, 267 ), wollte sich auf diese aber nicht beschränken.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht in einer formalen Legitimation der (Bundes-) Staatsgewalt, sondern umfasst auch den Anspruch des Bürgers, nur einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er legitimieren und beeinflussen kann (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 142, 123 ).

    Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Identitätskontrolle, wie sie Gegenstand der Urteile zum Vertrag von Maastricht (vgl. BVerfGE 89, 155 ff.), zum Vertrag von Lissabon (vgl. BVerfGE 123, 267 ff.) und zum ESM-Vertrag (vgl. BVerfGE 132, 195 ff.; 135, 317 ff.) war.

    Im Rahmen der Identitätskontrolle prüft das Bundesverfassungsgericht deshalb, ob die durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze durch ein Integrationsgesetz und/oder einen völkerrechtlichen Vertrag berührt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ).

    Mit Blick auf das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist unter anderem sicherzustellen, dass dem Deutschen Bundestag bei einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 GG eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischen Gewicht verbleiben (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ) und dass er in der Lage bleibt, seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG untersagt zudem Blankettermächtigungen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 142, 123 ) und wird daher verletzt, wenn der Integrationsgesetzgeber das beabsichtigte Integrationsprogramm nicht hinreichend bestimmbar festlegt.

    Der deutsche Gesetzgeber hat dies - dem Lissabon-Urteil folgend (vgl. BVerfGE 123, 267 ) - ausweislich des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (IntVG) als besonderes Vertragsänderungsverfahren eingestuft.

    Schon in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon hat der Senat daher klargestellt, dass die Zuständigkeit für die Rechtspflege - insbesondere im Hinblick auf die Gerichtsverfassung - in der Regel bei den Mitgliedstaaten verbleiben muss (vgl. BVerfGE 123, 267 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011, C-54/08, Kommission/Deutschland, EU:C:2011:339, Rn. 83 ff.; Urteil vom 12. Dezember 1996, C-3/95, Reisebüro Broede/Sandker, EU:C:1996:487, Rn. 37 f., 41).

    38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet Bürgerinnen und Bürgern die politische Selbstbestimmung und garantiert ihnen die freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Im Anwendungsbereich von Art. 23 GG schützt es Bürgerinnen und Bürger davor, dass die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und die Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Deutschen Bundestages auf die Europäische Union so entleert wird, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Dieses Recht wird verletzt, wenn bei der Übertragung von Hoheitsrechten oder beim Vollzug des Integrationsprogramms die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 133, 277 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ), oder Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union (innerhalb der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG) Maßnahmen treffen, die vom Integrationsprogramm nicht gedeckt sind (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung auch bereits vorbeugend möglich, das heißt vor dem Inkrafttreten des Übertragungs- beziehungsweise Zustimmungsgesetzes, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist (vgl. nur BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 142, 123 ).

    Derartige Konstellationen lagen etwa den Urteilen zu den Verträgen von Maastricht und Lissabon (BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ) sowie zum Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden: ESM-Vertrag; BVerfGE 135, 317 ) zugrunde.

    Besonders deutlich wird dieser notwendige Bezug zu den demokratischen Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers im Lissabon-Urteil, wenn dort ausgeführt wird (BVerfGE 123, 267 ):.

    So ist Gegenstand der Ultra-vires-Kontrolle, ob das Handeln der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union und der in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zur Europäischen Union stehenden zwischenstaatlichen Einrichtungen von den im Zustimmungsgesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 GG enthaltenen Vorgaben des Integrationsprogramms gedeckt ist oder die Maßnahmen aus dem vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen ausbrechen (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ), während die Identitätskontrolle nicht die Einhaltung der Reichweite der übertragenen Zuständigkeit betrifft, sondern die "absolute Grenze" des Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 134, 366 ; 142, 123 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 204).

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
    b) Das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag ist bereits vor seinem Inkrafttreten tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 24, 33 ; 112, 363 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 142, 123 ), weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass Deutschland völkerrechtliche Verpflichtungen nur unter Verletzung seiner Verfassung erfüllen könnte.

    Der Gewährleistungsbereich von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst Strukturveränderungen im staatsorganisationsrechtlichen Gefüge, wie sie bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union oder andere supranationale Einrichtungen eintreten können (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 142, 123 ).

    Vor diesem Hintergrund haben die Bürgerinnen und Bürger zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    b) Soweit auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG die Verletzung anderer Staatsstrukturprinzipien wie hier des Rechtsstaatsprinzips gerügt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, dass der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zu dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar rügefähigen Demokratieprinzip herstellt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    a) Zwar hat der Senat in seinen Urteilen zu den Verträgen von Maastricht (vgl. BVerfGE 89, 155 ) und Lissabon (vgl. BVerfGE 123, 267 ) Blankettermächtigungen ausgeschlossen und in seinem Urteil zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) vom 13. Oktober 2016 erwogen, dass eine zu unbestimmte Ausgestaltung des in CETA vorgesehenen Ausschusssystems die Grundsätze des Demokratieprinzips als Teil der Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren könnte (vgl. BVerfGE 143, 65 unter Hinweis auf BVerfGE 142, 123 ).

    Insoweit kann Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG verletzt werden, wenn Hoheitsrechte ohne eine hinreichende Begrenzung an eine demokratisch nicht oder nur schwach legitimierte Institution übertragen werden (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 142, 123 ).

    Entsprechende Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union oder der in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zu dieser stehenden zwischenstaatlichen Einrichtung ergingen notwendig ultra vires und verstießen damit gegen den Grundsatz der Volkssouveränität aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 83, 37 ; 89, 155 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a. -, Rn. 120).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht in einer formalen Legitimation der (Bundes-) Staatsgewalt, sondern umfasst auch den Anspruch des Bürgers, nur einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt zu sein, die er legitimieren und beeinflussen kann (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 142, 123 ).

    Sein Gewährleistungsbereich erfasst jedoch Strukturveränderungen im staatsorganisationsrechtlichen Gefüge, wie sie etwa bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union oder andere supranationale Einrichtungen eintreten können (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 142, 123 ).

    Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG untersagt zudem Blankettermächtigungen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 142, 123 ) und wird daher verletzt, wenn der Integrationsgesetzgeber das beabsichtigte Integrationsprogramm nicht hinreichend bestimmbar festlegt.

    Nach ihrem Schutzbereich und Geltungsgrund zielt die Vorschrift - ausschließlich - auf die Verwirklichung demokratischer Mitwirkungsrechte, nicht aber auf eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle demokratischer Mehrheitsentscheidungen; sie dient nicht der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 134, 366 ; 142, 123 ).

    38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet Bürgerinnen und Bürgern die politische Selbstbestimmung und garantiert ihnen die freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Im Anwendungsbereich von Art. 23 GG schützt es Bürgerinnen und Bürger davor, dass die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und die Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Deutschen Bundestages auf die Europäische Union so entleert wird, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    38 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt Bürgerinnen und Bürgern in seinem durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kern nicht nur Schutz vor einer substantiellen Erosion der Gestaltungsmacht des Deutschen Bundestages, sondern auch ein Recht darauf, dass Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union nur die Zuständigkeiten ausüben, die ihnen nach Maßgabe des Art. 23 GG übertragen worden sind (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 146, 216 ).

    Dieses Recht wird verletzt, wenn bei der Übertragung von Hoheitsrechten oder beim Vollzug des Integrationsprogramms die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 133, 277 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ), oder Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union (innerhalb der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG) Maßnahmen treffen, die vom Integrationsprogramm nicht gedeckt sind (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt mithin einen "Anspruch auf Demokratie", soweit durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht, und gegenüber offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch die Europäischen Organe (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 129, 124 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ).

    Darüber hinaus trifft die Verfassungsorgane aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung eine Verpflichtung, Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die eine Identitätsverletzung bewirken, sowie Ultra-vires-Akten, auch wenn sie nicht den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG integrationsfesten Bereich betreffen, entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 142, 123 ).

    Bundesregierung und Bundestag haben über die Einhaltung des Integrationsprogramms zu wachen und bei offensichtlich und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch Organe der Europäischen Union Mitwirkungs- und Umsetzungshandlungen zu unterlassen und aktiv auf die Einhaltung des Integrationsprogramms hinzuwirken (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ).

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung auch bereits vorbeugend möglich, das heißt vor dem Inkrafttreten des Übertragungs- beziehungsweise Zustimmungsgesetzes, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist (vgl. nur BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 142, 123 ).

    a) Der Schutz gegen den Verlust autonomer demokratischer Gestaltungsmacht ist auch der zentrale Gehalt der auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Ultra-vires-Rüge, bei der es darum geht, die Wahlberechtigten vor der Ausübung einer Hoheitsgewalt zu schützen, die sie nicht legitimieren und beeinflussen können (vgl. BVerfGE 142, 123 ).

    So ist Gegenstand der Ultra-vires-Kontrolle, ob das Handeln der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union und der in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zur Europäischen Union stehenden zwischenstaatlichen Einrichtungen von den im Zustimmungsgesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 GG enthaltenen Vorgaben des Integrationsprogramms gedeckt ist oder die Maßnahmen aus dem vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen ausbrechen (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ), während die Identitätskontrolle nicht die Einhaltung der Reichweite der übertragenen Zuständigkeit betrifft, sondern die "absolute Grenze" des Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 134, 366 ; 142, 123 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 204).

    b) Allein in diesem Zusammenhang stand bisher auch die vom Senat wiederholt betonte verfahrensmäßige Komponente der Ultra-vires-Kontrolle (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 93).

    Sowohl der Verweis auf den OMT-Vorlagebeschluss im 134. Band, der eine Ultra-vires-Konstellation im Sinne einer offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitung betraf, als auch die Begründung für die Notwendigkeit einer Ultra-vires-Kontrolle, nämlich die Überprüfung der Einhaltung der Grenzen bereits wirksam übertragener Kompetenzen (vgl. etwa BVerfGE 142, 123 ), sprechen dafür, dass sich der Vorbehalt nicht auf eine Konstellation bezieht, wie sie hier streitgegenständlich ist.

    In allen diesen Fällen besteht - anders als bei einer Verfehlung der formellen Voraussetzungen eines Übertragungs- beziehungsweise Zustimmungsgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GG - die Gefahr, dass der demokratische Prozess ausgehöhlt oder unterlaufen wird und die Wahlberechtigten einer Hoheitsgewalt ausgesetzt werden, die sie nicht legitimieren und auf die sie nicht in Freiheit und Gleichheit Einfluss nehmen können (vgl. BVerfGE 142, 123 ).

    Der sich damit in der Praxis ergebende Anspruch auf eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle von Gesetzen kann jedoch schon deshalb nicht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitet werden, weil diese Vorschrift - wie der Senat immer wieder ausgeführt hat - allein der Ermöglichung, nicht aber der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse dient (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 118).

    Als Grundrecht auf Mitwirkung an der demokratischen Selbstherrschaft des Volkes verleiht Art. 38 Abs. 1 GG daher grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis gegen Parlamentsbeschlüsse, insbesondere Gesetzesbeschlüsse (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 118).

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
    b) Das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag ist bereits vor seinem Inkrafttreten tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 24, 33 ; 112, 363 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 142, 123 ), weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass Deutschland völkerrechtliche Verpflichtungen nur unter Verletzung seiner Verfassung erfüllen könnte.

    Vor diesem Hintergrund haben die Bürgerinnen und Bürger zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    b) Soweit auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG die Verletzung anderer Staatsstrukturprinzipien wie hier des Rechtsstaatsprinzips gerügt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, dass der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zu dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar rügefähigen Demokratieprinzip herstellt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Nach ihrem Schutzbereich und Geltungsgrund zielt die Vorschrift - ausschließlich - auf die Verwirklichung demokratischer Mitwirkungsrechte, nicht aber auf eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle demokratischer Mehrheitsentscheidungen; sie dient nicht der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 134, 366 ; 142, 123 ).

    Im Anwendungsbereich von Art. 23 GG schützt es Bürgerinnen und Bürger davor, dass die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und die Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Deutschen Bundestages auf die Europäische Union so entleert wird, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Dieses Recht wird verletzt, wenn bei der Übertragung von Hoheitsrechten oder beim Vollzug des Integrationsprogramms die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 133, 277 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ), oder Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union (innerhalb der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG) Maßnahmen treffen, die vom Integrationsprogramm nicht gedeckt sind (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt mithin einen "Anspruch auf Demokratie", soweit durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht, und gegenüber offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch die Europäischen Organe (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 129, 124 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ).

    Das Parlament ist verpflichtet, in einem förmlichen Verfahren über die Übertragung von Kompetenzen im Rahmen der europäischen Integration zu entscheiden, damit das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 134, 366 ).

    Der wahlberechtigte Bürger hat zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeit im Prozess der europäischen Integration ein Recht darauf, dass eine Verlagerung von Hoheitsrechten nur in den dafür vorgesehenen Formen von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 GG geschieht (vgl. BVerfGE 134, 366 ).

    Bundesregierung und Bundestag haben über die Einhaltung des Integrationsprogramms zu wachen und bei offensichtlich und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch Organe der Europäischen Union Mitwirkungs- und Umsetzungshandlungen zu unterlassen und aktiv auf die Einhaltung des Integrationsprogramms hinzuwirken (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ).

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung auch bereits vorbeugend möglich, das heißt vor dem Inkrafttreten des Übertragungs- beziehungsweise Zustimmungsgesetzes, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist (vgl. nur BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 142, 123 ).

    So ist Gegenstand der Ultra-vires-Kontrolle, ob das Handeln der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union und der in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zur Europäischen Union stehenden zwischenstaatlichen Einrichtungen von den im Zustimmungsgesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 GG enthaltenen Vorgaben des Integrationsprogramms gedeckt ist oder die Maßnahmen aus dem vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen ausbrechen (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ), während die Identitätskontrolle nicht die Einhaltung der Reichweite der übertragenen Zuständigkeit betrifft, sondern die "absolute Grenze" des Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 134, 366 ; 142, 123 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 204).

    b) Allein in diesem Zusammenhang stand bisher auch die vom Senat wiederholt betonte verfahrensmäßige Komponente der Ultra-vires-Kontrolle (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 93).

    Der demokratische Entscheidungsprozess, den diese Regelungen neben der gebotenen Bestimmtheit der Übertragung von Hoheitsrechten (...) gewährleisten, wird bei einer eigenmächtigen Kompetenzanmaßung von Organen und sonstigen Stellen der Europäischen Union unterlaufen" (BVerfGE 134, 366 ).

    Sie vermittelt den Wahlberechtigten (...) - abgesehen von den Fällen einer Ultra-vires-Konstellation (vgl. BVerfGE 134, 366 ) - keine Rechte, weil der Umfang der Entscheidungsbefugnisse des Bundestages, mithin die Substanz des Wahlrechts, nicht davon abhängt, mit welcher Mehrheit der Bundestag seine Beschlüsse fasst" (BVerfGE 135, 317 ).

    Auf die Gefahr, jedem und jeder Wahlberechtigten über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG die Tür zu einem allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch zu öffnen, ist bereits an anderer Stelle hingewiesen worden (vgl. BVerfGE 134, 366, 430 , Sondervotum des Richters Gerhardt, bezogen auf die Zulassung einer auf die Behauptung einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 GG gestützten Ultra-vires-Kontrolle).

    Der sich damit in der Praxis ergebende Anspruch auf eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle von Gesetzen kann jedoch schon deshalb nicht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitet werden, weil diese Vorschrift - wie der Senat immer wieder ausgeführt hat - allein der Ermöglichung, nicht aber der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse dient (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 118).

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
    Im Urteil zum Europäischen Stabilitätsmechanismus - ESM (unter Hinweis auf BVerfGE 135, 317 ) habe der Senat festgestellt, dass Art. 79 Abs. 2 GG generell - auch in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG - keine subjektiven Rechte vermittle, da die Substanz des Wahlrechts nicht von der Mehrheit abhänge, mit der der Bundestag seine Entschlüsse fasse.

    Der Fall lag insoweit anders, als das ESM-Finanzierungsgesetz keine nicht rückholbare Übertragung von Hoheitsrechten zum Gegenstand hatte (vgl. BVerfGE 135, 317 ).

    Dass bei einer unwirksamen Übertragung von Hoheitsrechten etwas anderes gegolten hätte, zeigt der ausdrückliche Vorbehalt für die Ultra-vires-Konstellationen (vgl. BVerfGE 135, 317 ).

    b) Soweit auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG die Verletzung anderer Staatsstrukturprinzipien wie hier des Rechtsstaatsprinzips gerügt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, dass der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zu dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar rügefähigen Demokratieprinzip herstellt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Typischerweise kann ein Integrationsgesetz nur das Programm umreißen, in dessen Grenzen eine politische Entwicklung stattfinden darf, diese jedoch nicht in jedem Punkt vorherbestimmen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 135, 317 ).

    Um solches "Ersatzunionsrecht" (vgl. Lorz/Sauer, DÖV 2012, S. 573 ) handelt es sich etwa beim ESM-Vertrag und dem Gesetz zum ESM-Vertrag, mit dem zwar keine Hoheitsrechte übertragen worden sind, jedoch eine grundlegende Umgestaltung der ursprünglichen Wirtschafts- und Währungsunion ins Werk gesetzt wurde (vgl. BVerfGE 135, 317 unter Hinweis auf BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; a.A. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 73 ff.), so dass sie der Senat als Angelegenheit der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 GG eingestuft hat (vgl. BVerfGE 131, 152 ).

    Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Identitätskontrolle, wie sie Gegenstand der Urteile zum Vertrag von Maastricht (vgl. BVerfGE 89, 155 ff.), zum Vertrag von Lissabon (vgl. BVerfGE 123, 267 ff.) und zum ESM-Vertrag (vgl. BVerfGE 132, 195 ff.; 135, 317 ff.) war.

    Mit Blick auf das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist unter anderem sicherzustellen, dass dem Deutschen Bundestag bei einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 GG eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischen Gewicht verbleiben (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ) und dass er in der Lage bleibt, seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    Der Bundestag darf sich seiner Integrationsverantwortung insbesondere nicht dadurch entziehen, dass er anderen Akteuren unbestimmte Ermächtigungen überträgt oder dass er sich von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union, mit ihr in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis stehenden zwischenstaatlichen Einrichtungen oder anderen Mitgliedstaaten fremdbestimmen lässt und somit nicht mehr "Herr seiner Entschlüsse" bleibt (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet Bürgerinnen und Bürgern die politische Selbstbestimmung und garantiert ihnen die freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt mithin einen "Anspruch auf Demokratie", soweit durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht, und gegenüber offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch die Europäischen Organe (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 129, 124 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ).

    Derartige Konstellationen lagen etwa den Urteilen zu den Verträgen von Maastricht und Lissabon (BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ) sowie zum Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden: ESM-Vertrag; BVerfGE 135, 317 ) zugrunde.

    Sie vermittelt den Wahlberechtigten (...) - abgesehen von den Fällen einer Ultra-vires-Konstellation (vgl. BVerfGE 134, 366 ) - keine Rechte, weil der Umfang der Entscheidungsbefugnisse des Bundestages, mithin die Substanz des Wahlrechts, nicht davon abhängt, mit welcher Mehrheit der Bundestag seine Beschlüsse fasst" (BVerfGE 135, 317 ).

    Der Senat sieht sich demgegenüber - unter Hinweis auf den ausdrücklichen Vorbehalt für Ultra-vires-Konstellationen (BVerfGE 135, 317 ) - in Kontinuität zur bisherigen Rechtsprechung in Fällen der Übertragung von Hoheitsrechten (vgl. Rn. 99 des Beschlusses).

    Nach unserer Auffassung entfernt sich der Senat mit seiner Argumentation zugunsten einer (nochmaligen) Erweiterung der Beschwerdebefugnis nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG von der klaren Aussage im Urteil über den Europäischen Stabilitätsmechanismus (BVerfGE 135, 317) zur Rügefähigkeit des Fehlens einer Zwei-Drittel-Mehrheit, für deren Beibehaltung jedoch die besseren Gründe sprechen.

    Denn einen "Anspruch auf Demokratie" "vermittelt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG jenseits von Ultra-vires-Konstellationen (...) nur insoweit, als durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht (...)" (BVerfGE 135, 317 ).

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
    Der Gewährleistungsbereich von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst Strukturveränderungen im staatsorganisationsrechtlichen Gefüge, wie sie bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union oder andere supranationale Einrichtungen eintreten können (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 142, 123 ).

    Da es insoweit an einer unmittelbar einschlägigen Rechtsprechung des Senats fehlt (vgl. BVerfGE 129, 124 ) und die im Schrifttum vertretenen Meinungen zum Verhältnis von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GG in kaum mehr überschaubare Verästelungen zerfallen (vgl. dazu Wollenschläger, NVwZ 2012, S. 713 ), genügt es den Substantiierungsanforderungen, wenn sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf Satz 3 der überwiegenden Auffassung im Schrifttum anschließt, die bei einer Übertragung von Hoheitsrechten mit Durchgriffswirkung in die innerstaatliche Rechtsordnung jedem Integrationsgesetz einen materiell verfassungsändernden Gehalt zuspricht (vgl. etwa Rathke, in: v. Arnauld/Hufeld, SK-Lissabon, 2. Aufl. 2018, § 7 Rn. 43 ff.; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 35).

    Das gilt auch im Rahmen der Identitätskontrolle nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG (zu den Anforderungen an die Substantiierung vgl. auch BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ).

    b) Soweit auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG die Verletzung anderer Staatsstrukturprinzipien wie hier des Rechtsstaatsprinzips gerügt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, dass der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zu dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar rügefähigen Demokratieprinzip herstellt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Nichts anderes folgt aus dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 124 ).

    Zwar verpflichtet dieser deutsche Stellen verfassungsrechtlich zur Einhaltung des Unionsrechts (vgl. BVerfGE 129, 124 ).

    Um solches "Ersatzunionsrecht" (vgl. Lorz/Sauer, DÖV 2012, S. 573 ) handelt es sich etwa beim ESM-Vertrag und dem Gesetz zum ESM-Vertrag, mit dem zwar keine Hoheitsrechte übertragen worden sind, jedoch eine grundlegende Umgestaltung der ursprünglichen Wirtschafts- und Währungsunion ins Werk gesetzt wurde (vgl. BVerfGE 135, 317 unter Hinweis auf BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; a.A. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 73 ff.), so dass sie der Senat als Angelegenheit der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 GG eingestuft hat (vgl. BVerfGE 131, 152 ).

    Sein Gewährleistungsbereich erfasst jedoch Strukturveränderungen im staatsorganisationsrechtlichen Gefüge, wie sie etwa bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union oder andere supranationale Einrichtungen eintreten können (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 142, 123 ).

    Mit Blick auf das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist unter anderem sicherzustellen, dass dem Deutschen Bundestag bei einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 GG eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischen Gewicht verbleiben (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ) und dass er in der Lage bleibt, seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    Der Bundestag darf sich seiner Integrationsverantwortung insbesondere nicht dadurch entziehen, dass er anderen Akteuren unbestimmte Ermächtigungen überträgt oder dass er sich von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union, mit ihr in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis stehenden zwischenstaatlichen Einrichtungen oder anderen Mitgliedstaaten fremdbestimmen lässt und somit nicht mehr "Herr seiner Entschlüsse" bleibt (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    Nach ihrem Schutzbereich und Geltungsgrund zielt die Vorschrift - ausschließlich - auf die Verwirklichung demokratischer Mitwirkungsrechte, nicht aber auf eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle demokratischer Mehrheitsentscheidungen; sie dient nicht der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 134, 366 ; 142, 123 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt mithin einen "Anspruch auf Demokratie", soweit durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht, und gegenüber offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch die Europäischen Organe (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 129, 124 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ).

    Einer solchen Entleerung, die sich in unterschiedlichen Konstellationen realisieren kann, sollen die Wahlberechtigten unter Berufung auf den in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG wurzelnden "Anspruch auf Demokratie" mit der Verfassungsbeschwerde entgegentreten dürfen (vgl. BVerfGE 129, 124 ).

    Der sich damit in der Praxis ergebende Anspruch auf eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle von Gesetzen kann jedoch schon deshalb nicht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitet werden, weil diese Vorschrift - wie der Senat immer wieder ausgeführt hat - allein der Ermöglichung, nicht aber der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse dient (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 118).

    Als Grundrecht auf Mitwirkung an der demokratischen Selbstherrschaft des Volkes verleiht Art. 38 Abs. 1 GG daher grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis gegen Parlamentsbeschlüsse, insbesondere Gesetzesbeschlüsse (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 118).

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
    Dass an einen völkerrechtlichen Vertrag, der mit anderen Vertragsparteien ausgehandelt werden muss, insoweit nicht dieselben Anforderungen an Bestimmtheit und Regelungsdichte gestellt werden können wie an ein Gesetz (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 89, 155 ), wird von der Verfassungsbeschwerde nicht thematisiert.

    a) Zwar hat der Senat in seinen Urteilen zu den Verträgen von Maastricht (vgl. BVerfGE 89, 155 ) und Lissabon (vgl. BVerfGE 123, 267 ) Blankettermächtigungen ausgeschlossen und in seinem Urteil zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) vom 13. Oktober 2016 erwogen, dass eine zu unbestimmte Ausgestaltung des in CETA vorgesehenen Ausschusssystems die Grundsätze des Demokratieprinzips als Teil der Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren könnte (vgl. BVerfGE 143, 65 unter Hinweis auf BVerfGE 142, 123 ).

    Insoweit kann Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG verletzt werden, wenn Hoheitsrechte ohne eine hinreichende Begrenzung an eine demokratisch nicht oder nur schwach legitimierte Institution übertragen werden (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 142, 123 ).

    Seine Geltung und Anwendung in Deutschland beruhen - in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG - auf dem mit dem Zustimmungsgesetz zu den Verträgen erteilten Rechtsanwendungsbefehl, dem selbst keine Verfassungsqualität zukommt (vgl. BVerfGE 22, 293 ; 31, 145 ; 37, 271 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 129, 78 ).

    Entsprechende Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union oder der in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zu dieser stehenden zwischenstaatlichen Einrichtung ergingen notwendig ultra vires und verstießen damit gegen den Grundsatz der Volkssouveränität aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 83, 37 ; 89, 155 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a. -, Rn. 120).

    Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Identitätskontrolle, wie sie Gegenstand der Urteile zum Vertrag von Maastricht (vgl. BVerfGE 89, 155 ff.), zum Vertrag von Lissabon (vgl. BVerfGE 123, 267 ff.) und zum ESM-Vertrag (vgl. BVerfGE 132, 195 ff.; 135, 317 ff.) war.

    Mit Blick auf das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist unter anderem sicherzustellen, dass dem Deutschen Bundestag bei einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 GG eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischen Gewicht verbleiben (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ) und dass er in der Lage bleibt, seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG untersagt zudem Blankettermächtigungen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 142, 123 ) und wird daher verletzt, wenn der Integrationsgesetzgeber das beabsichtigte Integrationsprogramm nicht hinreichend bestimmbar festlegt.

    Im Anwendungsbereich von Art. 23 GG schützt es Bürgerinnen und Bürger davor, dass die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und die Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Deutschen Bundestages auf die Europäische Union so entleert wird, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Dieses Recht wird verletzt, wenn bei der Übertragung von Hoheitsrechten oder beim Vollzug des Integrationsprogramms die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 133, 277 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ), oder Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union (innerhalb der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG) Maßnahmen treffen, die vom Integrationsprogramm nicht gedeckt sind (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt mithin einen "Anspruch auf Demokratie", soweit durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht, und gegenüber offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch die Europäischen Organe (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 129, 124 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ).

    Derartige Konstellationen lagen etwa den Urteilen zu den Verträgen von Maastricht und Lissabon (BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ) sowie zum Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden: ESM-Vertrag; BVerfGE 135, 317 ) zugrunde.

    b) Anknüpfungspunkt für ein subjektives Recht auf Wahrung der Grundsätze des Demokratieprinzips als Bestandteil der Verfassungsidentität ist das Wahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, dem im Urteil zum Maastricht-Vertrag erstmals ein materieller Gehalt beigemessen wurde (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    So ist Gegenstand der Ultra-vires-Kontrolle, ob das Handeln der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union und der in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zur Europäischen Union stehenden zwischenstaatlichen Einrichtungen von den im Zustimmungsgesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 GG enthaltenen Vorgaben des Integrationsprogramms gedeckt ist oder die Maßnahmen aus dem vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen ausbrechen (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ), während die Identitätskontrolle nicht die Einhaltung der Reichweite der übertragenen Zuständigkeit betrifft, sondern die "absolute Grenze" des Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 134, 366 ; 142, 123 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 204).

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
    Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Identitätskontrolle (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a. -, Rn. 120 ff.).

    Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a. -, Rn. 140 ff.).

    Entsprechende Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union oder der in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zu dieser stehenden zwischenstaatlichen Einrichtung ergingen notwendig ultra vires und verstießen damit gegen den Grundsatz der Volkssouveränität aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 83, 37 ; 89, 155 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a. -, Rn. 120).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ermöglicht ferner bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union die Ultra-vires-Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a. -, Rn. 140 ff.).

    Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Festschreibung eines unbedingten Vorrangs des Unionsrechts in Art. 20 EPGÜ gegen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verstößt, überprüft das Bundesverfassungsgericht die in Rede stehende Maßnahme zwar grundsätzlich umfassend auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a. -, Rn. 206).

    Im Urteil zur Bankenunion hat der Senat zum Gehalt des "Rechts auf Demokratie" aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG zusammenfassend ausgeführt (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 91-94):.

    Identitätsrüge und Ultra-vires-Rüge haben insofern dieselbe verfassungsrechtliche Wurzel, nämlich den in Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verankerten "Anspruch auf Demokratie" (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 205).

    So ist Gegenstand der Ultra-vires-Kontrolle, ob das Handeln der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union und der in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zur Europäischen Union stehenden zwischenstaatlichen Einrichtungen von den im Zustimmungsgesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 GG enthaltenen Vorgaben des Integrationsprogramms gedeckt ist oder die Maßnahmen aus dem vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen ausbrechen (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ), während die Identitätskontrolle nicht die Einhaltung der Reichweite der übertragenen Zuständigkeit betrifft, sondern die "absolute Grenze" des Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 134, 366 ; 142, 123 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 204).

    b) Allein in diesem Zusammenhang stand bisher auch die vom Senat wiederholt betonte verfahrensmäßige Komponente der Ultra-vires-Kontrolle (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 93).

    Der sich damit in der Praxis ergebende Anspruch auf eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle von Gesetzen kann jedoch schon deshalb nicht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitet werden, weil diese Vorschrift - wie der Senat immer wieder ausgeführt hat - allein der Ermöglichung, nicht aber der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse dient (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 118).

    Als Grundrecht auf Mitwirkung an der demokratischen Selbstherrschaft des Volkes verleiht Art. 38 Abs. 1 GG daher grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis gegen Parlamentsbeschlüsse, insbesondere Gesetzesbeschlüsse (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 118).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
    Der Bundespräsident hat sich am 3. April 2017 - der ständigen Staatspraxis entsprechend - dem Bundesverfassungsgericht gegenüber bereit erklärt, das EPGÜ-ZustG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache weder auszufertigen noch zu verkünden und das EPGÜ auch nicht zu ratifizieren (vgl. BVerfGE 123, 267 ; zu BVerfGE 132, 195 ff. vgl. Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 32 Rn. 268 Fn. 478).

    b) Das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag ist bereits vor seinem Inkrafttreten tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 24, 33 ; 112, 363 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 142, 123 ), weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass Deutschland völkerrechtliche Verpflichtungen nur unter Verletzung seiner Verfassung erfüllen könnte.

    Das gilt auch im Rahmen der Identitätskontrolle nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG (zu den Anforderungen an die Substantiierung vgl. auch BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ).

    b) Soweit auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG die Verletzung anderer Staatsstrukturprinzipien wie hier des Rechtsstaatsprinzips gerügt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, dass der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zu dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar rügefähigen Demokratieprinzip herstellt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Um solches "Ersatzunionsrecht" (vgl. Lorz/Sauer, DÖV 2012, S. 573 ) handelt es sich etwa beim ESM-Vertrag und dem Gesetz zum ESM-Vertrag, mit dem zwar keine Hoheitsrechte übertragen worden sind, jedoch eine grundlegende Umgestaltung der ursprünglichen Wirtschafts- und Währungsunion ins Werk gesetzt wurde (vgl. BVerfGE 135, 317 unter Hinweis auf BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; a.A. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 73 ff.), so dass sie der Senat als Angelegenheit der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 GG eingestuft hat (vgl. BVerfGE 131, 152 ).

    Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Identitätskontrolle, wie sie Gegenstand der Urteile zum Vertrag von Maastricht (vgl. BVerfGE 89, 155 ff.), zum Vertrag von Lissabon (vgl. BVerfGE 123, 267 ff.) und zum ESM-Vertrag (vgl. BVerfGE 132, 195 ff.; 135, 317 ff.) war.

    Mit Blick auf das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist unter anderem sicherzustellen, dass dem Deutschen Bundestag bei einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 GG eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischen Gewicht verbleiben (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ) und dass er in der Lage bleibt, seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG untersagt zudem Blankettermächtigungen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 142, 123 ) und wird daher verletzt, wenn der Integrationsgesetzgeber das beabsichtigte Integrationsprogramm nicht hinreichend bestimmbar festlegt.

    Der Bundestag darf sich seiner Integrationsverantwortung insbesondere nicht dadurch entziehen, dass er anderen Akteuren unbestimmte Ermächtigungen überträgt oder dass er sich von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union, mit ihr in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis stehenden zwischenstaatlichen Einrichtungen oder anderen Mitgliedstaaten fremdbestimmen lässt und somit nicht mehr "Herr seiner Entschlüsse" bleibt (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet Bürgerinnen und Bürgern die politische Selbstbestimmung und garantiert ihnen die freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung auch bereits vorbeugend möglich, das heißt vor dem Inkrafttreten des Übertragungs- beziehungsweise Zustimmungsgesetzes, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist (vgl. nur BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 142, 123 ).

  • BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15

    Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
    Vor diesem Hintergrund haben die Bürgerinnen und Bürger zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    b) Soweit auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG die Verletzung anderer Staatsstrukturprinzipien wie hier des Rechtsstaatsprinzips gerügt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, dass der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zu dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar rügefähigen Demokratieprinzip herstellt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Entsprechende Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union oder der in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zu dieser stehenden zwischenstaatlichen Einrichtung ergingen notwendig ultra vires und verstießen damit gegen den Grundsatz der Volkssouveränität aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 83, 37 ; 89, 155 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a. -, Rn. 120).

    38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet Bürgerinnen und Bürgern die politische Selbstbestimmung und garantiert ihnen die freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Im Anwendungsbereich von Art. 23 GG schützt es Bürgerinnen und Bürger davor, dass die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und die Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Deutschen Bundestages auf die Europäische Union so entleert wird, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    38 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt Bürgerinnen und Bürgern in seinem durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kern nicht nur Schutz vor einer substantiellen Erosion der Gestaltungsmacht des Deutschen Bundestages, sondern auch ein Recht darauf, dass Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union nur die Zuständigkeiten ausüben, die ihnen nach Maßgabe des Art. 23 GG übertragen worden sind (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 146, 216 ).

    Dieses Recht wird verletzt, wenn bei der Übertragung von Hoheitsrechten oder beim Vollzug des Integrationsprogramms die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 133, 277 ; 134, 366 ; 140, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ), oder Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union (innerhalb der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG) Maßnahmen treffen, die vom Integrationsprogramm nicht gedeckt sind (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Der sich damit in der Praxis ergebende Anspruch auf eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle von Gesetzen kann jedoch schon deshalb nicht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitet werden, weil diese Vorschrift - wie der Senat immer wieder ausgeführt hat - allein der Ermöglichung, nicht aber der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse dient (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 118).

    Als Grundrecht auf Mitwirkung an der demokratischen Selbstherrschaft des Volkes verleiht Art. 38 Abs. 1 GG daher grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis gegen Parlamentsbeschlüsse, insbesondere Gesetzesbeschlüsse (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 118).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
    Einem solchen Automatismus habe auch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zu Art. 23 Abs. 2 GG eine Absage erteilt (unter Hinweis auf BVerfGE 131, 152 ).

    Es widerspräche daher dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers, Teile des dynamischen und vielgestaltigen Entwicklungsprozesses im Rahmen und im Zusammenhang mit der Europäischen Union dem Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 GG zu entziehen (vgl. BVerfGE 131, 152 ) und statt einer weiteren Übertragung von Hoheitsrechten unmittelbar auf Organe der Europäischen Union und der damit angelegten Gesamtbetrachtung des Standes der europäischen Integration die Schaffung isolierter, aber funktional äquivalenter Satelliten-Einrichtungen zu ermöglichen.

    23 Abs. 1 GG geht daher - wie auch sein Absatz 2 - von einem weiten Verständnis des Begriffs der Europäischen Union aus, der grundsätzlich ihre gesamte Organisation und ihr Integrationsprogramm umfasst und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf von ihr zu unterscheidende zwischenstaatliche Einrichtungen und internationale Organisationen Anwendung findet (vgl. BVerfGE 131, 152 ).

    Um solches "Ersatzunionsrecht" (vgl. Lorz/Sauer, DÖV 2012, S. 573 ) handelt es sich etwa beim ESM-Vertrag und dem Gesetz zum ESM-Vertrag, mit dem zwar keine Hoheitsrechte übertragen worden sind, jedoch eine grundlegende Umgestaltung der ursprünglichen Wirtschafts- und Währungsunion ins Werk gesetzt wurde (vgl. BVerfGE 135, 317 unter Hinweis auf BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; a.A. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 73 ff.), so dass sie der Senat als Angelegenheit der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 GG eingestuft hat (vgl. BVerfGE 131, 152 ).

    Ob ein derartiges Verhältnis vorliegt, lässt sich nicht anhand eines einzelnen abschließenden und zugleich trennscharfen Merkmals bestimmen, sondern nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Umstände, Regelungsziele, -inhalte und -wirkungen (vgl. zu Art. 23 Abs. 2 GG BVerfGE 131, 152 ).

    Für ein qualifiziertes Ergänzungs- und Näheverhältnis spricht es darüber hinaus, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag ausschließlich zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossen werden soll, wenn der Zweck des Vorhabens gerade im wechselseitigen Zusammenspiel mit einem der Europäischen Union übertragenen Politikbereich liegt und insbesondere dann, wenn der Weg der völkerrechtlichen Koordination gewählt wird, weil gleichgerichtete Bemühungen um eine Verankerung im Unionsrecht nicht die notwendigen Mehrheiten gefunden haben (vgl. BVerfGE 131, 152 ).

    b) Das EPGÜ steht in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der Europäischen Union (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks 18/11137, S. 8) und ersetzt in der Sache unionsrechtliche Regelungen, deren Verankerung im Recht der Europäischen Union nicht die notwendigen Mehrheiten gefunden hat (vgl. BVerfGE 131, 152 ).

  • BVerfG - 2 BvR 2631/14 (anhängig)
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

  • BVerfG, 04.11.2015 - 2 BvR 282/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Preisregulierung bei

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09

    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

  • BVerfG, 28.04.2005 - 2 BvE 1/05

    Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen eines Bundestagsabgeordneten im

  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-146/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Yves Bot sind die Klagen Spaniens gegen die

  • EuGH, 05.05.2015 - C-147/13

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit -

  • EuGH, 05.05.2015 - C-146/13

    Der Gerichtshof weist die beiden Klagen Spaniens gegen die Verordnungen zur

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvR 65/54

    Washingtoner Abkommen

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

  • BVerfG, 06.02.1962 - 1 BvL 52/55

    Verfassungsmäßigkeit des Überleitungsvertrags bezüglich der Entscheidungen der

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvF 1/02

    Zuwanderungsgesetz

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11

    Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • EuGH, 24.05.2011 - C-54/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

  • BVerfG, 18.10.1967 - 1 BvR 248/63

    EWG-Verordnungen

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BGH, 29.02.1968 - Ia ZR 49/65

    Territorialitätsprinzip im Sortenschutzrecht

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Verfassungsbeschwerden, die sich gegen in diesem Sinne verbindliches Fachrecht der Europäischen Union richten, sind danach grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 121, 1 ; 125, 260 ; siehe hingegen zur bundesverfassungsgerichtlichen Kontrolle am Maßstab der Unionsgrundrechte im Fall der Überprüfung der Anwendung von zwingendem Recht der Europäischen Union und der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die zwingendes Unionsrecht umsetzen, BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, Rn. 52; die Möglichkeit bundesverfassungsgerichtlicher Kontrolle am Maßstab der Unionsgrundrechte im Fall der Normprüfung offenlassend jetzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, Rn. 51 a.E.; Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 -, Rn. 116 - Einheitliches Patentgericht).
  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

    Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (Senatsbeschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, GRUR 2020, 506 Rn. 114 ff.).
  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20

    Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht

    Zur weiteren Erläuterung wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2020 Bezug genommen (vgl. BVerfGE 153, 74 ).

    Das nunmehr angefochtene EPGÜ-ZustG II ersetzt das vom Deutschen Bundestag am 10. März 2017 beschlossene EPGÜ-ZustG I (vgl. BTDrucks 18/8826), das der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2020 für nichtig erklärt hat (vgl. BVerfGE 153, 74 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Nichtigkeit des am 10. März 2017 beschlossenen Gesetzes in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2020 (Beschluss des Zweiten Senats - 2 BvR 739/17 -) allein auf den Verstoß gegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes gestützt.

    Dem EPGÜ-ZustG II sind der Text des Übereinkommens (abgedruckt in BVerfGE 153, 74 ), die Satzung des Einheitlichen Patentgerichts (im Folgenden: EPG-Satzung), eine Erklärung der "vertragschließenden Mitgliedstaaten" sowie ein Protokoll betreffend die vorläufige Anwendung (im Folgenden: VA-Protokoll) beigefügt (vgl. BTDrucks 19/22847, S. 14 ff., 58 ff., 73 f., 79 ff.).

    Der Bundespräsident hat sich am 13. Januar 2021 - der ständigen Staatspraxis entsprechend (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 153, 74 ; vgl. Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 32 Rn. 268 Fn. 478) - dem Bundesverfassungsgericht gegenüber bereit erklärt, das EPGÜ-ZustG II bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weder auszufertigen noch zu verkünden.

    a) Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen können mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn der Vertrag Regelungen enthält, die unmittelbar in die Rechtssphäre des Einzelnen eingreifen (vgl. BVerfGE 6, 290 ; 40, 141 ; 84, 90 ; 123, 148 ; 153, 74 ).

    Auch wenn die Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Vertrag in aller Regel nicht teilbar ist, weil das Zustimmungsgesetz grundsätzlich eine mit dem völkerrechtlichen Vertrag nicht trennbare Einheit bildet und beide insoweit einen einheitlichen Angriffsgegenstand darstellen (vgl. BVerfGE 103, 332 ), schließt dies eine am Rechtsschutzbegehren orientierte inhaltliche Beschränkung des Verfahrensgegenstands im Hinblick auf die in Bezug genommenen Regelungen des völkerrechtlichen Vertrages nicht aus (vgl. BVerfGE 14, 1 ; 123, 148 ; 142, 234 ; 153, 74 ).

    Das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) kann bereits vor seinem Inkrafttreten tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 153, 74 ; stRspr), weil nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine völkerrechtliche Bindung eintritt, die gegebenenfalls nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass der Rechtsschutz in der Hauptsache dann zu spät kommen könnte (vgl. BVerfGE 46, 160 ; 111, 147 ; 132, 195 ; 143, 65 ).

    Damit könnte auch die Verfassungsbeschwerde ihren Zweck verfehlen, durch Klärung der verfassungsrechtlichen Lage dem Rechtsfrieden zu dienen und ein Auseinanderfallen völker- und verfassungsrechtlicher Bindungen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 24, 33 ; 123, 267 ; 153, 74 ).

    Es entspricht daher dem Gebot effektiven (Grund-)Rechtsschutzes und der Staatspraxis, schon zu diesem Zeitpunkt eine vorbeugende Prüfung künftiger Regelungen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 153, 74 ).

    Hieran gemessen haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch das angegriffene Übereinkommen angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des Senats zu Art. 23 Abs. 1 GG und insbesondere des Beschlusses vom 13. Februar 2020 (BVerfGE 153, 74), der das streitgegenständliche Übereinkommen zum Gegenstand hatte, nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

    Wird mit einer auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Identitätskontrolle nicht die Berührung des Demokratieprinzips, sondern anderer Staatsstrukturprinzipien wie das Rechtsstaatsprinzip gerügt, muss der Beschwerdeführer nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats den Zusammenhang mit dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar rügefähigen Demokratieprinzip herstellen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 153, 74 ).

    aa) Soweit der Beschwerdeführer zu II. Verstöße des Übereinkommens gegen Unionsrecht rügt, scheidet eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG von vornherein aus (vgl. hierzu bereits BVerfGE 153, 74 ).

    Aus dem Unionsrecht ergeben sich keine formellen oder materiellen Anforderungen, welche die Gültigkeit deutscher Gesetze in Frage stellen könnten (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 82, 159 ; 110, 141 ; 115, 276 ; 153, 74 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 -, Rn. 38).

    Vor diesem Hintergrund kann die Verletzung von Unionsrecht - von einer Verletzung der Grundrechte der Grundrechtecharta abgesehen (vgl. BVerfGE 152, 152 ; 152, 216 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 u.a. -, Rn. 36; Beschluss des Zweiten Senats vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 -, Rn. 39 f.) - grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (vgl. BVerfGE 153, 74 ).

    Diese europaverfassungsrechtlichen Kontrollvorbehalte stehen einem uneingeschränkten Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegen (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 153, 74 ; 154, 17 ).

  • BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23

    Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018

    Der Bundespräsident hat - der ständigen Staatspraxis entsprechend (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 153, 74 - Einheitliches Patentgericht; 158, 210 - Einheitliches Patentgericht II - eA; 163, 165 - ESM-ÄndÜG, m.w.N.) - auf Bitte des Senats vom 7. Juli 2023 die Ausfertigung des Zustimmungsgesetzes zum Direktwahlakt 2018 bis zur Entscheidung über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.

    Ein solches kann, wie ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 6, 290 ; 15, 337 ; 16, 220 ; 24, 33 ; 40, 141 ; 84, 90 ; 89, 155 ; 123, 148 ; 153, 74 ), als Akt der öffentlichen Gewalt mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 112, 363 ; 123, 267 ; 135, 317 ; 163, 165 ; 164, 193 - ERatG - NGEU).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen ausnahmsweise (vgl. zum Grundsatz BVerfGE 11, 339 ; 112, 363 ; 131, 47 ) bereits vor ihrem Inkrafttreten tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können, wenn das Gesetzgebungsverfahren mit Ausnahme der Ausfertigung und Verkündung durch den Bundespräsidenten abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung geltend machen kann (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 24, 33 ; 112, 363 ; 123, 267 ; 131, 47 ; 153, 74 ; 157, 332 - ERatG - eA; 163, 165 ).

    Andernfalls bestünde die Gefahr, dass völkerrechtliche Verpflichtungen für die Bundesrepublik Deutschland begründet würden, die diese nur unter Verstoß gegen ihre Verfassung erfüllen könnte (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 153, 74 ; 157, 332 ; 163, 165 ).

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 1368/16

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen die vorläufige Anwendung

    Im Anwendungsbereich von Art. 23 GG schützt er Bürgerinnen und Bürger davor, dass die durch die Wahl bewirkte Legitimation der Staatsgewalt und die Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Deutschen Bundestages auf die europäische Ebene so entleert wird, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 151, 202 ; 153, 74 ).

    Zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeit im Prozess der europäischen Integration vermittelt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich nicht allein ein Recht darauf, dass eine Verlagerung von Hoheitsrechten nur in den dafür vorgesehenen Formen von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 151, 202 ; 153, 74 ).

    Darüber hinaus gewährt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG den Wahlberechtigten gegenüber Bundesregierung, Bundestag und gegebenenfalls dem Bundesrat einen Anspruch darauf, dass diese in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung über die Einhaltung des Integrationsprogramms durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union wachen, am Zustandekommen und an der Umsetzung von Maßnahmen, die die Grenzen des Integrationsprogramms überschreiten, nicht mitwirken und bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen aktiv auf seine Befolgung und die Beachtung seiner Grenzen hinwirken (vgl. BVerfGE 151, 202 ; 153, 74 ).

    Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle (vgl. zur Ultra-vires-Rüge BVerfGE 142, 123 ; 151, 202 ; 153, 74 ; 154, 17 ).

    Diese Rügen sind mit Blick auf den in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten und von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Anspruch des Bürgers auf demokratische Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 151, 202 ; 153, 74 ; 154, 17 ) hinreichend substantiiert.

    bb) Soweit die Beschwerdeführer zu I. bis IV. eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), die Beschwerdeführer zu II. eine Verletzung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG, die Beschwerdeführer zu II. und III. eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und des Kernbereichs kommunaler Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) sowie die Beschwerdeführer zu III. eine Rechtsmissbräuchlichkeit der vorläufigen Anwendung rügen, sind sie nicht beschwerdebefugt, da sie den notwendigen Zusammenhang zu dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar rügefähigen Demokratieprinzip nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt haben (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfGE 123, 267 ; vgl. auch BVerfGE 3, 58 ; 89, 155 ; 153, 74 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1651/15 u.a. -, Rn. 88).

    Die zu überprüfende Norm muss jedoch erlassen - wenn auch nicht notwendigerweise schon in Kraft getreten - sein (vgl. BVerfGE 10, 20 ; 104, 23 ; 123, 267 ; 153, 74 ).

    Dies setzt voraus, dass sich Bundestag und Bundesrat abschließend mit dem Gesetz befasst haben, das Gesetz also nur noch der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung bedarf (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 153, 74 ).

    Ein Zustimmungsgesetz kann mit der Verfassungsbeschwerde daher erst ab dem Zeitpunkt seiner Verabschiedung angegriffen werden (vgl. BVerfGE 24, 33 ; 123, 267 ; 153, 74 ).

    Aus dem in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG abgeleiteten Recht auf demokratische Selbstbestimmung folgt vielmehr ein entsprechender Anspruch der Bürgerinnen und Bürger gegenüber Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, sie in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung, vor offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen und/oder Berührungen der grundgesetzlichen Verfassungsidentität durch Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zu schützen (vgl. BVerfGE 142, 123 <174 f. Rn. 83, 188 Rn. 121, 198 ff. Rn. 143 ff.>; 151, 202 ; 153, 74 ; 154, 17 ).

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Der Integrationsgesetzgeber darf Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung allerdings nur übertragen, wenn diese rechtsstaatliche, einen adäquaten Grundrechtsschutz verbürgende Garantien aufweist (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 152, 216 - Recht auf Vergessen II; 153, 74 - Einheitliches Patentgericht).

    Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen mit rechtlichen oder politischen Mitteln auf die Aufhebung von durch die Verträge nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken und - solange diese fortwirken - geeignete Vorkehrungen zu treffen, die deren innerstaatliche Auswirkungen so weit wie möglich begrenzen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 149, 346 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 153, 74 - Einheitliches Patentgericht; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB).

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

    a) Das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag ist bereits vor seinem Inkrafttreten tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 24, 33 ; 112, 363 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 153, 74 ), weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass Deutschland völkerrechtliche Verpflichtungen nur unter Verletzung seiner Verfassung erfüllen könnte.

    Zwar erstreckt sich der Schutz von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auch auf die Wahrung der Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG an eine wirksame Übertragung von Hoheitsrechten; auch haben Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt (formelle Übertragungskontrolle; vgl. BVerfGE 153, 74 ).

    Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Identitätskontrolle (vgl. BVerfGE 151, 202 ; 153, 74 ; 154, 17 ).

    Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle (vgl. BVerfGE 151, 202 ; 153, 74 ; 154, 17 ).

  • BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21

    Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz

    Diese Rüge ist mit Blick auf den in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten und von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf demokratische Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 153, 74 - Einheitliches Patentgericht; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB) hinreichend substantiiert.

    Die Kumulation mehrerer, jeweils für sich betrachtet verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstandender Zahlungsverpflichtungen beziehungsweise Haftungszusagen kann dabei auch (sukzessive) zu einer solchen Verengung des Budgetrechts des Bundestages führen, dass dieser nicht mehr "Herr seiner Entschlüsse" ist (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 153, 74 - Einheitliches Patentgericht).

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvE 4/15

    Erfolgreiches Organstreitverfahren zu Unterrichtungspflichten der Bundesregierung

    Dabei ist der Begriff der Angelegenheiten der Europäischen Union weit zu verstehen (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 153, 74 ).

    Zu ihnen gehören neben Vertragsänderungen, entsprechenden Änderungen auf der Ebene des Primärrechts und Rechtsetzungsakten auch völkerrechtliche Verträge, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 153, 74 ).

    Die im Juli 2015 andauernden Verhandlungen der Mitgliedstaaten der Eurozone, der Organe der Europäischen Union und weiterer Akteure zur Gewährung von Finanzhilfen an Griechenland unter Ausweitung der Tätigkeiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus stellten eine Angelegenheit der Europäischen Union gemäß Art. 23 Abs. 2 GG dar und lösten deshalb Mitwirkungs- und Informationsrechte des Deutschen Bundestages aus (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 135, 317 ; 153, 74 ).

  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept

    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats gehören etwa auch völkerrechtliche Verträge zu den Angelegenheiten der Europäischen Union, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 153, 74 - Einheitliches Patentgericht; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung), unabhängig davon, ob sie auf eine förmliche Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG) gerichtet sind.

    Ein qualifizierter inhaltlicher Zusammenhang mit dem Integrationsprogramm der Europäischen Union (vgl. auch § 4 Abs. 4 Nr. 1 EUZBBG), der ein Ergänzungs- oder sonstiges besonderes Näheverhältnis zu diesem begründet, wird insbesondere dann vorliegen, wenn der Sinn eines Vorhabens gerade im wechselseitigen Zusammenspiel der unterschiedlichen Politikbereiche liegt oder wenn der Weg der völkerrechtlichen Koordinierung gewählt wird, weil gleichgerichtete Bemühungen um eine Verankerung im Primärrecht der Europäischen Union nicht die notwendigen Mehrheiten gefunden haben (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 153, 74 - Einheitliches Patentgericht).

    Schließlich stellte es einen Widerspruch dar, wenn nach bereits gefestigter Rechtsprechung außerhalb des institutionellen Rahmens der Europäischen Union errichtete Institutionen wie der Europäische Stabilitätsmechanismus oder das Einheitliche Patentgericht zu den Angelegenheiten der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 GG gerechnet würden (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 153, 74 - Einheitliches Patentgericht), die im Vertrag über die Europäische Union jedoch ausführlich geregelte GASP nicht.

  • OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22

    Ausschluss der Staatshaftung im Kapitalmarktaufsichtsrecht

  • BVerwG, 13.11.2020 - 20 F 5.20

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung zu Vorgängen betreffend die Europäische

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 132/19

    Deutliche Gestaltung der in den Vertragsunterlagen enthaltenen

  • BVerfG, 15.09.2023 - 2 BvR 1082/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen künftige Mitwirkung Deutschlands an

  • VerfG Brandenburg, 17.11.2023 - VfGBbg 70/21

    Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig;

  • BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das

  • BVerfG, 08.09.2020 - 1 BvR 895/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Tabakerzeugnisgesetz

  • BVerfG, 16.07.2020 - 2 BvR 2211/18

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Untätigkeit der Bundesregierung

  • BGH, 23.06.2020 - XI ZR 491/19

    Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines

  • OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22

    Zur Frage der Haftung der BaFin wegen mangelhafter Bilanzkontrolle

  • BVerwG, 15.12.2020 - 20 F 4.20

    Pflicht der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und Auskünften

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - 6 Sa 175/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte - Immunität - internationales

  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvQ 97/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler

  • BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1915/23

    Mangels Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung unzulässige

  • OLG Hamm, 04.01.2021 - 31 U 143/20

    Widerrufsinformationen beim Darlehensvertrag: Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247

  • BVerfG, 21.05.2021 - 2 BvQ 43/21

    Erfolgloser Eilantrag einer Gemeinde gegen infektionsschutzbedingtes Verbot von

  • KG, 19.10.2020 - 8 U 38/19

    Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag über einen Pkw verbundenen

  • OLG Hamm, 10.05.2021 - 31 U 8/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages; Zulässigkeit einer

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 421/19

    Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Nichtzulassungsbeschwerde;

  • OLG Hamm, 28.04.2021 - 31 U 110/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages Voraussetzungen für

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 398/19

    Gestaltung und Auslegung der in den Vertragsunterlagen enthaltenen

  • OLG Hamm, 04.01.2021 - 31 U 187/20

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf Wirksamkeit einer

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 161/19

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtmäßigkeit von

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 464/19

    Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Nichtzulassungsbeschwerde;

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 280/19

    Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Nichtzulassungsbeschwerde;

  • VerfG Brandenburg, 22.09.2023 - VfGBbg 34/22

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsanforderungen; Verfassungsbeschwerde

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 382/19

    Gestaltung und Auslegung der in den Vertragsunterlagen enthaltenen

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 510/19

    Nichtzulassungsbeschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 456/19

    Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Nichtzulassungsbeschwerde;

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 451/19

    Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Nichtzulassungsbeschwerde;

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 345/19

    Gestaltung und Auslegung der in den Vertragsunterlagen enthaltenen

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 403/19

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und des Antrags auf Aussetzung des

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 603/19

    Gestaltung und Auslegung der in den Vertragsunterlagen enthaltenen

  • OLG Hamm, 10.05.2021 - 31 U 34/21

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Darlehensvertrages

  • BGH, 01.12.2020 - XI ZR 321/20
  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 32/19

    Gestaltung und Auslegung der in den Vertragsunterlagen enthaltenen

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 452/19

    Nichtzulassungsbeschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 459/19

    Nichtzulassungsbeschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • OLG Hamm, 26.05.2021 - 31 U 189/20
  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 554/19

    Gestaltung und Auslegung der in den Vertragsunterlagen enthaltenen

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 241/19

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Anforderungen an den

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 502/19

    Gestaltung und Auslegung der in den Vertragsunterlagen enthaltenen

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 326/19

    Gestaltung und Auslegung der in den Vertragsunterlagen enthaltenen

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 96/19

    Gestaltung und Auslegung der in den Vertragsunterlagen enthaltenen

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 495/19

    Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Nichtzulassungsbeschwerde;

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 440/19

    Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Nichtzulassungsbeschwerde;

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 292/19

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und des Antrags auf Aussetzung des

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 6/20

    Gestaltung und Auslegung der in den Vertragsunterlagen enthaltenen

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 109/19

    Darlehensvertrag und Kaufvertrag als verbundene Verträge; Gestaltung der

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 392/19

    Gestaltung und Auslegung der in den Vertragsunterlagen enthaltenen

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 420/19

    Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Nichtzulassungsbeschwerde;

  • OLG Köln, 17.02.2021 - 13 U 168/19

    Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages Voraussetzungen einer negativen

  • OLG Hamm, 24.09.2020 - 31 U 115/20

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines gebrauchten Pkw

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 277/19

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtmäßigkeit von

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 391/19

    Gestaltung und Auslegung der in den Vertragsunterlagen enthaltenen

  • OLG München, 24.04.2020 - 17 U 711/20

    Keine unionsrechtliche Auslegung der Richtigkeitsfiktion der Widerrufsinformation

  • OLG München, 09.09.2020 - 19 U 7491/19

    Beginn der Widerrufsfrist beim Verbraucherdarlehensvertrag

  • OLG München, 19.06.2020 - 17 U 1912/20

    Keine richtlinienkonforme Auslegung der Musterwiderrufsbelehrung entgegen

  • OLG München, 15.06.2020 - 17 U 1097/20

    Keine unionsrechtskonformen Auslegung entgegen Gesetzeswortlaut

  • OLG München, 30.03.2020 - 17 U 366/20

    Zur Richtigkeitsfiktion einer Widerrufsbelehrung gem. Art. 247 § 6 ABs. 2 Satz 3

  • OLG München, 10.09.2020 - 17 U 3466/20

    Anforderungen an Widerrufsinformation in Verbraucherdarlehensvertrag

  • OLG München, 19.06.2020 - 17 U 6817/19

    Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach übereinstimmender

  • OLG München, 01.04.2020 - 17 U 68/20

    Gesetzeskonforme Widerrufsinformationen in einem Verbraucherdarlehensvertrag

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,38153
BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 (https://dejure.org/2023,38153)
BVerfG, Entscheidung vom 11.12.2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 (https://dejure.org/2023,38153)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Dezember 2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 (https://dejure.org/2023,38153)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,38153) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verzögerungsbeschwerde gegen die Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 97a Abs 1 S 1 BVerfGG, § 97a Abs 1 S 2 BVerfGG, § 97a Abs 2 S 2 BVerfGG
    Beschwerdekammerbeschluss: Feststellung der überlangen Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei gerichtlicher Untätigkeit von mehr als 18 Monaten - Zurückweisung der Verzögerungsbeschwerde iÜ

  • rewis.io

    Beschwerdekammerbeschluss: Feststellung der überlangen Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei gerichtlicher Untätigkeit von mehr als 18 Monaten - Zurückweisung der Verzögerungsbeschwerde iÜ

  • rechtsportal.de

    Beschwerdekammerbeschluss: Feststellung der überlangen Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei gerichtlicher Untätigkeit von mehr als 18 Monaten; Zurückweisung der Verzögerungsbeschwerde iÜ

  • rechtsportal.de

    Beschwerdekammerbeschluss: Feststellung der überlangen Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei gerichtlicher Untätigkeit von mehr als 18 Monaten; Zurückweisung der Verzögerungsbeschwerde iÜ

  • datenbank.nwb.de

    Beschwerdekammerbeschluss: Feststellung der überlangen Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei gerichtlicher Untätigkeit von mehr als 18 Monaten - Zurückweisung der Verzögerungsbeschwerde iÜ

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verlegung eines Strafgefangenen aus der

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17
    Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2023 - 2 BvR 116/23 -, Rn. 19).

    Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2023 - 2 BvR 116/23 -, Rn. 20 m.w.N.).

    Jedoch handelt es sich hierbei um Umstände, die in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen und auf die es sich zur Rechtfertigung der Verfahrensverzögerung daher nicht berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2023 - 2 BvR 116/23 -, Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17
    Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass sich diese im verfassungsgerichtlichen Verfahren anders darstellen und sie anders zu gewichten sein können als im fachgerichtlichen Verfahren (BVerfGK 20, 65 m.w.N.).

    b) Bei der Beurteilung, ob die Dauer eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens angemessen ist, sind gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zusätzlich die speziellen Aufgaben und die Stellung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, aus denen organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten resultieren (BVerfGK 20, 65 m.w.N.).

    bb) Soweit die für das hier gegenständliche Kostenfestsetzungsverfahren zuständige Rechtspflegerin darauf hinweist, dass Ende des Jahres 2022, bedingt durch die Beendigung der Amtszeiten von Richter Huber und Richterin Hermanns, zahlreiche Verfahren zum Abschluss zu bringen gewesen und mehrere Urteile, die zwingend hätten termingerecht korrekturgelesen sein müssen, zu bearbeiten gewesen seien, liegen hierin daher grundsätzlich Sachgründe, die eine Verfahrensverzögerung rechtfertigen können (vgl. BVerfGK 20, 65 ).

  • EGMR, 27.07.2000 - 33379/96

    Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17
    bb) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichtet Art. 6 Abs. 1 EMRK die Konventionsstaaten dazu, ihr Gerichtswesen so einzurichten, dass die Rechtssachen innerhalb angemessener Frist entschieden werden können (vgl. EGMR, Klein v. Deutschland, Urteil vom 27. Juli 2000, Nr. 33379/96, § 42).

    Das gilt grundsätzlich auch für Verfahren, die vor einem Verfassungsgericht geführt werden und deren Ergebnis für den Ausgang eines fachgerichtlichen Rechtsstreits entscheidend sein kann (vgl. EGMR, Klein v. Deutschland, Urteil vom 27. Juli 2000, Nr. 33379/96, § 29).

    Insbesondere kann ein ständiger Rückstand infolge chronischer Überlastung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch beim Bundesverfassungsgericht eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen (vgl. EGMR, Gast and Popp v. Deutschland, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, § 78; Klein v. Deutschland, Urteil vom 27. Juli 2000, Nr. 33379/96, § 43).

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17
    Wirksam ist nur ein Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 93, 1 ).

    Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2023 - 2 BvR 116/23 -, Rn. 19).

  • OLG Oldenburg, 27.05.2020 - 15 EK 3/19

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer eines

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17
    Zu entscheiden war lediglich über die Höhe des Erstattungsanspruchs (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 27. Mai 2020 - 15 EK 3/19 -, juris, Rn. 13).
  • OLG Zweibrücken, 26.01.2017 - 6 SchH 1/16

    Entschädigung wegen unangemessen langer Verfahrensdauer: Verfahren zur

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17
    Zwar kommt auch in Verfahren der Kostenfestsetzung ein immaterieller Nachteil in Betracht (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26. Januar 2017 - 6 SchH 1/16 EntV -, juris, Rn. 25 m.w.N.).
  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 10/93

    Anwaltskosten bei Streit über Einigungsstellenhonorar

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17
    Auf einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch ist die Vorschrift weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 -, juris, Rn. 34).
  • BGH, 05.12.2017 - VI ZR 24/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gegenstandswert des Anspruchs auf Ersatz

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17
    Denn dem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06 -, juris, Rn. 13; vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16 -, juris, Rn. 7; vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17 -, juris, Rn. 7 f.).
  • BGH, 18.07.2017 - VI ZR 465/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Maßgeblicher Gegenstandswert für den Anspruch auf

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17
    Denn dem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06 -, juris, Rn. 13; vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16 -, juris, Rn. 7; vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17 -, juris, Rn. 7 f.).
  • BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06

    Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17
    Denn dem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06 -, juris, Rn. 13; vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16 -, juris, Rn. 7; vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17 -, juris, Rn. 7 f.).
  • BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07

    Verfassungsrechtliche Anorderungen an die Dauer und Förderung eines umfangreichen

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • EGMR, 21.10.2010 - 43155/08

    Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND

  • EGMR, 02.09.2010 - 46344/06

    Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 30.08.2016 - 2 BvC 26/14

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

  • BVerfG, 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12

    Zur Reichweite des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs 2 BGB) bei der Beurteilung

  • EGMR, 25.02.2000 - 29357/95

    Gabriele Gast

  • BVerfG, 08.12.2015 - 1 BvR 99/11

    Erfolgslose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 289/10

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde, da Zurückstellung einer Verfassungsbeschwerde

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 28.09.2023 - 2 BvR 739/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,28711
BVerfG, 28.09.2023 - 2 BvR 739/17 (https://dejure.org/2023,28711)
BVerfG, Entscheidung vom 28.09.2023 - 2 BvR 739/17 (https://dejure.org/2023,28711)
BVerfG, Entscheidung vom 28. September 2023 - 2 BvR 739/17 (https://dejure.org/2023,28711)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,28711) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Kostenerstattung, Mehrfachfertigungen von Schriftsätzen, Akteneinsicht, Fahrtkosten

  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34a Abs 2 BVerfGG, § 2 Abs 2 S 1 RVG, Nr 7000 ff RVG-VV, Nr 7000 Ziff 1 Buchst b RVG-VV, Nr 7004 RVG-VV
    Sofortige Kostenbeschwerde eines in eigener Sache tätigen Rechtsanwalts im Verfassungsbeschwerdeverfahren teilweise erfolgreich - Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für Akteneinsichtnahme - Ersatz notwendiger Auslagen umfasst keine unangeforderten Mehrfertigungen ...

  • IWW

    Nrn. 7000 ff. VV RVG, § 23 Abs. 3 BVerfGG
    Auslagen

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde eines sich vertretenden Rechtsanwalts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin insbesondere Ersattung der Reisekosten und sonstigen Auslagen

  • Burhoff online

    Kostenerstattung, Mehrfachfertigungen von Schriftsätzen, Akteneinsicht, Fahrtkosten

  • rewis.io

    Sofortige Kostenbeschwerde eines in eigener Sache tätigen Rechtsanwalts im Verfassungsbeschwerdeverfahren teilweise erfolgreich - Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für Akteneinsichtnahme - Ersatz notwendiger Auslagen umfasst keine unangeforderten Mehrfertigungen ...

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 34a Abs. 2 ; RVG § 2 Abs. 2
    Sofortige Beschwerde eines sich vertretenden Rechtsanwalts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin insbesondere Ersattung der Reisekosten und sonstigen Auslagen

  • datenbank.nwb.de

    Sofortige Kostenbeschwerde eines in eigener Sache tätigen Rechtsanwalts im Verfassungsbeschwerdeverfahren teilweise erfolgreich - Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für Akteneinsichtnahme - Ersatz notwendiger Auslagen umfasst keine unangeforderten Mehrfertigungen ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Kostenerstattung im Verfahren - Mehrfertigung von Kopien/Reisen zur Akteneinsicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zweifach eingereichten Schriftsätze - und keine Kopierkosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Akteneinsicht am Gerichtssitz - und die (Reise-)Kostenerstattung

Sonstiges

  • stjerna.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    EU-Patentreform: Die Kostenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 739/17 (EPGÜ I) - eine schier unendliche Geschichte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3571
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2023 - 2 BvR 739/17
    Vielmehr sind die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 46, 321 ; 81, 387 ; 87, 270 ; 88, 382 ; 89, 313 ; 98, 163 ).

    Unter die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Sinne von § 34a BVerfGG fällt dabei unter anderem die Vergütung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts nach der gesetzlich vorgegebenen Höhe (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 34a Rn. 21; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 83 ; ähnlich auch BVerfGE 81, 387 ).

    Diese Regelung ist auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren anwendbar (vgl. BVerfGE 50, 254 ; 81, 387 ).

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 402/87

    Erfolglose Erinnerung betreffend die Erstattung der Kosten eines zweiten

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2023 - 2 BvR 739/17
    Notwendige Auslagen sind Kosten, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aufgewendet werden müssen (vgl. BVerfGE 87, 270 ; 88, 382 ; 98, 163 ; 99, 46 ).

    Vielmehr sind die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 46, 321 ; 81, 387 ; 87, 270 ; 88, 382 ; 89, 313 ; 98, 163 ).

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 397/87

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2023 - 2 BvR 739/17
    Notwendige Auslagen sind Kosten, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aufgewendet werden müssen (vgl. BVerfGE 87, 270 ; 88, 382 ; 98, 163 ; 99, 46 ).

    Vielmehr sind die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 46, 321 ; 81, 387 ; 87, 270 ; 88, 382 ; 89, 313 ; 98, 163 ).

  • BVerfG, 22.06.1998 - 2 BvR 1516/93

    Zurückweisung von Erinnerungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren:

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2023 - 2 BvR 739/17
    Notwendige Auslagen sind Kosten, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aufgewendet werden müssen (vgl. BVerfGE 87, 270 ; 88, 382 ; 98, 163 ; 99, 46 ).

    Vielmehr sind die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 46, 321 ; 81, 387 ; 87, 270 ; 88, 382 ; 89, 313 ; 98, 163 ).

  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 275/74

    Umfang der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahrn - Gebühren des

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2023 - 2 BvR 739/17
    Insbesondere bestehen keine Bedenken, im Verfassungsbeschwerdeverfahren im Regelfall die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerfGE 50, 254 ; 89, 313 ).

    Diese Regelung ist auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren anwendbar (vgl. BVerfGE 50, 254 ; 81, 387 ).

  • BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88

    Erfolglose Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2023 - 2 BvR 739/17
    Insbesondere bestehen keine Bedenken, im Verfassungsbeschwerdeverfahren im Regelfall die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerfGE 50, 254 ; 89, 313 ).

    Vielmehr sind die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 46, 321 ; 81, 387 ; 87, 270 ; 88, 382 ; 89, 313 ; 98, 163 ).

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 697/77

    Erstattung von Schreibauslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2023 - 2 BvR 739/17
    b) Soweit der Beschwerdeführer die Erstattungsfähigkeit seiner Auslagen mit einem Verweis auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1983 (BVerfGE 65, 72) zu begründen versucht, ist diese Entscheidung mit der hiesigen Fallkonstellation nicht vergleichbar.

    Im dortigen Verfahren bejahte der Senat die Erstattungsfähigkeit auch von unaufgefordert vorgelegten, für das Verfahren wesentlichen Unterlagen, weil der Berichterstatter die Beschwerdeführerin bereits zuvor um die Vorlage von Mehrfertigungen ihrer Schriftsätze ersucht hatte (vgl. BVerfGE 65, 72 ).

  • BVerfG, 20.09.2018 - 2 BvR 2530/16

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2023 - 2 BvR 739/17
    Die Kostenfestsetzung als solche erfolgt gemäß § 104 ZPO (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 2530/16, 2 BvR 2531/16, 2 BvR 1160/17 -, Rn. 12).
  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 148/75

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfasungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2023 - 2 BvR 739/17
    Vielmehr sind die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 46, 321 ; 81, 387 ; 87, 270 ; 88, 382 ; 89, 313 ; 98, 163 ).
  • BVerfG, 22.07.1998 - 1 BvR 1183/90

    Zurückweisung einer Erinnerung im Verfassungsbeschwerdeverfahren:

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2023 - 2 BvR 739/17
    Notwendige Auslagen sind Kosten, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aufgewendet werden müssen (vgl. BVerfGE 87, 270 ; 88, 382 ; 98, 163 ; 99, 46 ).
  • BGH, 18.10.1968 - X ZB 1/68

    Waschmittel

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvR 309/15

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 918/10

    Nr 3208 RVG-VV nicht im Rahmen der Gebührenberechnung in

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 739/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,41382
BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 739/17 (https://dejure.org/2020,41382)
BVerfG, Entscheidung vom 01.12.2020 - 2 BvR 739/17 (https://dejure.org/2020,41382)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Dezember 2020 - 2 BvR 739/17 (https://dejure.org/2020,41382)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,41382) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Anordnung der Auslagenerstattung auch für das Eilverfahren - Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Erstattung der notwendigen Auslagen für das Hauptsacheverfahren und Eilverfahren i.R.d. Festsetzung des Gegenstandswerts

  • rewis.io

    Anordnung der Auslagenerstattung auch für das Eilverfahren - Gegenstandswertfestsetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Anordnung der Auslagenerstattung auch für das Eilverfahren - Gegenstandswertfestsetzung

Sonstiges

  • stjerna.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    EU-Patentreform: Die Kostenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 739/17 (EPGÜ I) - eine schier unendliche Geschichte

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht