Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 13.04.2010

Rechtsprechung
   BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1365
BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01 (https://dejure.org/2009,1365)
BVerfG, Entscheidung vom 12.05.2009 - 2 BvR 743/01 (https://dejure.org/2009,1365)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 (https://dejure.org/2009,1365)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,1365) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Abgabe an den Absatzfonds der Forst- und Holzwirtschaft mit Artikel 12 Abs 1 GG iVm Art 105 und Art 110 GG unvereinbar und nichtig - zu den verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion

  • Judicialis

    FAfG § 2 Abs. 1; ; FAfG § 2 Abs. 2; ; FAfG § 2 Abs. 3; ; FAfG § 10; ; FAfG § 10 Abs. 1; ; FAfG § 10 Abs. 2; ; FAfG § 10 Abs. 3; ; FAfG § 10 Abs. 4; ; FAfG § 11; ; FAfG § 12; ; BWal... dG § 1 Nr. 1; ; HAfG § 10; ; HAfG § 14; ; BVerfGG § 34a Abs. 2; ; Artikel 2; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 70 ff.; ; GG Art. 104a ff.; ; GG Art. 105; ; GG Art. 110; ; GG Art. 110 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung der Holzabsatzförderung durch Erhebng einer Abgabe

  • datenbank.nwb.de

    Abgaben an den Forst-/Holzabsatzfonds verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds erfolgreich

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit einer Finanzierung der Holzabsatzförderung durch Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe; Verfassungsmäßigkeit des § 10 Forstabsatzfondsgesetz (FAfG); Verfassungsrechtliche Zulässigkeitsanforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion; ...

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Vb gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds/Holzabsatzfonds erfolgreich

  • 123recht.net (Pressemeldung, 5.6.2009)

    Verfassungsgericht kippt nach Agrar-Werbung auch Holz-Reklame // Finanzierung des Holzabsatzfonds ist unzulässig

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 123, 132
  • NVwZ 2009, 1030
  • DVBl 2009, 928
  • DÖV 2009, 634
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01
    Öffentliche Abgaben greifen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 83 ; 113, 128 ).

    Nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 113, 128 ) handelt es sich auch nicht um einen Beitrag, denn die Abgabe wird nicht für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung (vgl. BVerfGE 113, 128 ) erhoben, sondern dient der Finanzierung einer allgemeinen Absatzförderung im Wege staatlich organisierter "Selbsthilfe" (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Zudem ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ).

    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen diese Sonderabgaben engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr; vgl. BVerfGE 55, 274 ; 108, 186 m.w.N.; 113, 128 ).

    Die Erfüllung dieser Merkmalsgruppe in ihrem Zusammenspiel bildet zugleich den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für eine zu der Gemeinlast der Steuern hinzutretende Sonderlast und sichert so die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit (BVerfGE 113, 128 ).

    Diese finanzielle Inanspruchnahme für die staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar (vgl. BVerfGE 111, 191 ; 113, 128 ) und bedarf auch insoweit besonderer Rechtfertigung.

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01
    Zudem ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ).

    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen diese Sonderabgaben engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr; vgl. BVerfGE 55, 274 ; 108, 186 m.w.N.; 113, 128 ).

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 ).

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01
    Zur Finanzierung der Holzabsatzförderung durch eine Sonderabgabe (im Anschluss an das Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -).

    Es ist - insbesondere auch mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -) - der Auffassung, dass sich der Holzabsatzfonds schon durch seinen Zweck vom Absatzfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft unterscheide.

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, Rz. 97 ff.) ergeben sich aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen auch für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und insbesondere für die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die der Gesetzgeber in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Sachkompetenz außerhalb der Finanzverfassung nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG erhebt.

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01
    Mit dem Forstabsatzfondsgesetz - FAfG - vom 13. Dezember 1990 (BGBl I S. 2760) reagierte der Bundesgesetzgeber auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Absatzfondsgesetz (BVerfGE 82, 159), wonach die nach jenem Gesetz erhobene Sonderabgabe für verfassungswidrig erklärt wurde, soweit sie auch von der Forstwirtschaft erhoben wurde, da es im Verhältnis der Forstwirtschaft zur Land- und Ernährungswirtschaft mangels gleicher Produktions- und Marktbedingungen am Merkmal der Gruppenhomogenität fehle.

    Nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 113, 128 ) handelt es sich auch nicht um einen Beitrag, denn die Abgabe wird nicht für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung (vgl. BVerfGE 113, 128 ) erhoben, sondern dient der Finanzierung einer allgemeinen Absatzförderung im Wege staatlich organisierter "Selbsthilfe" (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 ; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung näher BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01
    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen diese Sonderabgaben engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr; vgl. BVerfGE 55, 274 ; 108, 186 m.w.N.; 113, 128 ).

    Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 ; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung näher BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01
    Nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 113, 128 ) handelt es sich auch nicht um einen Beitrag, denn die Abgabe wird nicht für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung (vgl. BVerfGE 113, 128 ) erhoben, sondern dient der Finanzierung einer allgemeinen Absatzförderung im Wege staatlich organisierter "Selbsthilfe" (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Zudem ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ).

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01
    Diese finanzielle Inanspruchnahme für die staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar (vgl. BVerfGE 111, 191 ; 113, 128 ) und bedarf auch insoweit besonderer Rechtfertigung.
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01
    Öffentliche Abgaben greifen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 83 ; 113, 128 ).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01
    Zudem ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01
    Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 ; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung näher BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Das Grundgesetz steht deren Erhebung nicht entgegen; es kennt keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabentypen (vgl. BVerfGE 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 137, 1 ).

    Dieser muss einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglichen und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet sein, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ; stRspr).

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (vgl. zuletzt BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ; stRspr).

    Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.; stRspr).

    Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.).

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ).

    Gegenüber den Steuern müssen Sonderabgaben die seltene Ausnahme bleiben (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 123, 132 ; stRspr).

    Dies wird mit dem Erfordernis einer "spezifischen" Sachnähe und einer damit zusammenhängenden "besonderen", "spezifischen" Finanzierungsverantwortung der abgabebelasteten Gruppe (vgl. zuletzt BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) zum Ausdruck gebracht.

    Die Erfüllung dieser Merkmalsgruppe in ihrem Zusammenspiel bildet zugleich den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für eine zu der Gemeinlast der Steuern hinzutretende Sonderlast und sichert so die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit (vgl. BVerfGE 124, 348 ; s. auch BVerfGE 124, 235 ; 123, 132 ).

    Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabe und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabenaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfGE 124, 348 ; s. auch BVerfGE 124, 235 ; 123, 132 ).

    Erforderliche Sachnähe und Finanzierungsverantwortung lassen sich hier praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe - das heißt: mit der Gruppennützigkeit der Mittelverwendung - begründen (vgl. BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ).

    Der die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss hier evident sein (vgl. BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ).

    Je nach Art der bestehenden Unterschiede zwischen den Teilgruppen kann dies zur Wahrung der Belastungsgleichheit, auf die die Anforderungen an Sonderabgaben unter anderem abzielen (vgl. BVerfGE 123, 132 ; 124, 235 , m.w.N.), sogar geboten sein (vgl. BVerwGE 133, 165 , Rn. 42).

    Auch an der gebotenen haushaltsrechtlichen Dokumentation (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) fehlt es für das Streitjahr 2004 nicht.

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    c) Über ihre Ordnungsfunktion hinaus entfaltet die Finanzverfassung eine Schutz- und Begrenzungsfunktion, die es dem einfachen Gesetzgeber untersagt, die ihm gesetzten Grenzen zu überschreiten (vgl. BVerfGE 34, 139 ; 55, 274 ; 67, 256 ; 93, 319 ; 108, 186 ; 123, 132 ; 124, 348 ; 132, 334 ; 137, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris, Rn. 62 f.).

    Diese Schutzwirkung entfaltet die Finanzverfassung auch im Verhältnis zum Bürger, der darauf vertrauen darf, nur in dem durch die Finanzverfassung vorgegebenen Rahmen belastet zu werden (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 123, 132 ; 132, 334 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris, Rn. 63).

    Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, soweit dieses in mehreren Entscheidungen ein allgemeines Abgabenerfindungsrecht des Staates verneint hat (BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ).

    Das betraf unter anderem eine Berufsausbildungsabgabe zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen (BVerfGE 55, 274 ), eine rückzahlbare Abgabe zur Wohnungsbauförderung (BVerfGE 67, 256 ), eine Abschöpfungsabgabe zur Rückabwicklung fehlgeleiteter Subventionen (BVerfGE 78, 249 ), Entgelte für Wasserentnahmen (BVerfGE 93, 319 ), Rückmeldegebühren an Universitäten (BVerfGE 108, 1 ), eine Abgabe zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (BVerfGE 108, 186 ), eine Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung (BVerfGE 113, 128 ), eine Abgabe von Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft nach dem Absatzfondsgesetz (BVerfGE 122, 316 ) und eine Sonderabgabe zur Holzabsatzförderung (BVerfGE 123, 132 ).

    Die hierbei angelegten strengen Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht deshalb mit dem Hinweis auf die Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung gerechtfertigt (vgl. zuletzt BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ), um eine Erweiterung der Abgabenbelastung der Bürger unter Rückgriff auf die allgemeinen Sachkompetenzen der Art. 70 ff. GG unter Umgehung der Finanzverfassung zu verhindern.

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Im Übrigen wird das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die Versagung des Abzugs von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nicht verletzt, da eine in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreifende (stRspr, z.B. BVerfGE 37, 1 ; 47, 1 ; 98, 83 ; 113, 128 ; 123, 132 ) berufsregelnde Tendenz der einkommensteuerrechtlichen Regelung nicht erkennbar ist.
  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 123, 132 ) ohne individuelle Gegenleistung ("voraussetzungslos") zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (vgl. BVerfGE 49, 343 ; 110, 274 ; 124, 235 ; 124, 348 ).

    Das Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen (BVerfGE 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ).

  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

    Bezugspunkt der Art. 83 ff. GG sind die in den Bundesgesetzen geregelten Sachkompetenzen sowie die Verteilung der Sach- und der Wahrnehmungskompetenz (vgl. zur Sachkompetenz BVerfGE 93, 319 ; 101, 141 ; 102, 167 ; 104, 249 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 113, 128 ; 119, 331 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 126, 77 ; 135, 155 ; 139, 194 ; 145, 171 ; zur Wahrnehmungskompetenz BVerfGE 81, 310 ; 100, 249 ; 104, 249 ; 119, 331 ; 126, 77 ).
  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvR 1139/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene

    Verfassungsrechtlich zulässige Ziele sowie mögliche positive Effekte staatlicher Werbemaßnahmen für einen bestimmten Wirtschaftszweig reichen allein für einen greifbaren Gruppennutzen zur Rechtfertigung einer Finanzierung durch Sonderabgaben statt durch Steuern nicht aus (vgl. BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ).

    Lässt sich, wie hier, die Finanzierungsverantwortung der abgabebelasteten Gruppe praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen evident sein (vgl. BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 , Rn. 127).

    Der erforderliche greifbare Gruppennutzen kann sich vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht, oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht, kompensiert werden könnten (BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ).

    α) Dabei kann offenbleiben, ob in diesem Zusammenhang die Ertragslage der deutschen Weinwirtschaft und standortspezifische Eigenheiten wie klimatische Bedingungen - die sich nicht für alle Rebsorten in gleicher Weise auswirken -, ein hoher Anteil von Steillagen und im internationalen Vergleich hohe Lohnkosten eine Rolle spielen können, oder ob derartige Umstände, sofern nachteilig, als kompensationsbedürftig nur im Hinblick auf wirtschaftspolitische oder sonstige Allgemeinwohlziele gelten können, für die eine hinreichend spezifische Finanzierungsverantwortung der Abgabebelasteten gerade nicht bestünde (vgl. BVerfGE 123, 132 ).

    Ebenso kann dahinstehen, ob die zumindest auf der Erzeugerseite im internationalen Vergleich kleinteilige Branchenstruktur als ein spezieller Nachteil der deutschen Weinwirtschaft gelten kann, der seiner Art nach schon für sich genommen eine kompensatorische abgabenfinanzierte Absatzförderung zu rechtfertigen geeignet ist (vgl. BVerfGE 123, 132 ; verneinend Ritter, NVwZ 2011, S. 405 ).

    Entsprechende Anforderungen liegen der Rechtsprechung, nach der ein evidenter Gruppennutzen insbesondere bei Absatzförderungsabgaben - die dieses Nachweisproblem prinzipiell aufwerfen - zu verlangen ist (vgl. BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 , Rn. 127), offensichtlich nicht zugrunde.

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

    Eine solche Abgabenregelung greift in die Berufsfreiheit der Abgabepflichtigen ein und ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 113, 128 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 -, NVwZ 2009, S. 1030).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) wird die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben grundsätzlich begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (vgl. m.w.N. zuletzt Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, DVBl 2009, S. 375 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 -, NVwZ 2009, S. 1030 ).

    Für derartige, ähnlich den Steuern "voraussetzungslos" erhobene Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion hat das Bundesverfassungsgericht die allgemeinen finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert (vgl. m.w.N. zuletzt Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, DVBl 2009, S. 375 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 -, NVwZ 2009, S. 1030 ): Der Gesetzgeber darf sich der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht.

    Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 113, 128 ; Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, DVBl 2009, S. 375 ; Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 -, NVwZ 2009, S. 1030 ), besteht eine besonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Beziehung oder auch Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens.

    Das Abgabenaufkommen wird gruppennützig verwendet, denn Sachnähe der belasteten Unternehmen zum Zweck der Abgabenerhebung und korrespondierende Finanzierungsverantwortung bedeuten, dass die zweckentsprechende Verwendung des Abgabenaufkommens zugleich gruppennützig wirkt, die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe entlastet (vgl. BVerfGE 113, 128 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, DVBl 2009, S. 375 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 -, NVwZ 2009, S. 1030 ).

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Eine solche Abgabenregelung greift in die Berufsfreiheit der Abgabepflichtigen ein und ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 113, 128 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 -, NVwZ 2009, S. 1030).

    Die zweckentsprechende Verwendung des Abgabenaufkommens wirkt zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfGE 113, 128 ; 122, 316 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12 Mai 2009 - 2 BvR 743/01 -, NVwZ 2009, S. 1030 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, WM 2009, S. 2023 ).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 32.10

    Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Aufgaben des Weinfonds; Marketing;

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - "Holzabsatzfonds" - BVerfGE 123, 132 und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - "BaFin-Umlage" - BVerfGE 124, 235 ).

    ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143).

    Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.).

    Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.).

    Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 5.11

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 6.11

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 10.11

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 3.11

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 11.11

    Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung

  • BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10

    Insolvenzsicherungsabgabe gem § 10 Abs 1, Abs 3 BetrAVG verfassungsgemäß - keine

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11

    Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Aufgaben des Weinfonds; Marketing;

  • VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 1222/09

    Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen

  • BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser

  • VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10

    Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 10.10

    Emissionshandel; Treibhausgase; Kohlendioxid; Veräußerungskürzung; Versteigerung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10

    Winzer müssen Abgabe für Deutschen Weinfonds zahlen

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 8.10

    Emissionshandel; Treibhausgase; Veräußerungskürzung; Versteigerung; anteilige

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2010 - VfGBbg 18/10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

  • BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10

    Kosten; Kostenposition; umlagefähig; Abgabe; Sonderabgabe; Aufgabe;

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 9.10

    Emissionshandel; Treibhausgase; Veräußerungskürzung; Versteigerung; anteilige

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10

    Winzer und Kellereien müssen Abgabe für Weinwerbung zahlen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10927/10

    Verfassungs- und Europarechtskonformität der Abgabe an den Deutschen Weinfonds

  • BFH, 07.09.2021 - IX R 5/19

    Besteuerung einer Sportwettenbörse nach der Rechtslage 2012

  • VG Koblenz, 16.12.2009 - 5 K 639/09

    Weinfondsabgabe verfassungsgemäß

  • BFH, 17.05.2021 - IX R 21/18

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18 - Keine

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10578/16

    Erhebung der Jagdabgabe in Rheinland-Pfalz nicht verfassungswidrig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2013 - 14 A 464/13

    Formulierung 'bis auf Weiteres' bei der Festsetzung eines Hebesatzes

  • VG Trier, 28.05.2020 - 10 K 488/20

    Rundfunkbeitrag

  • LSG Sachsen, 24.06.2009 - L 1 KR 76/08

    Kürzung der Rechnung über erbrachte Krankenhausbehandlung zum Zwecke der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23

    Anforderungen an den Überwachungswert der Giftigkeit gegenüber Fischeiern in der

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 6/22

    Die rundfunkbeitragsrechtliche Diskriminierung von gemeinnützigen Gesellschaften

  • VG Arnsberg, 06.01.2016 - 5 K 520/15

    Klagen gegen Erhöhung der Grundsteuer in Hamm abgewiesen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20

    Heranziehung forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Umlage des

  • OVG Bremen, 14.04.2011 - 1 B 177/10

    Abgabenerhebung in Innovationsbereichen - Abgabe; aufschiebende Wirkung; Business

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2023 - L 5 KR 3231/21

    Krankenversicherung - Berechnung des Krankengelds - keine Berücksichtigung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 1 B 24.08

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelunternehmen; Jahresbeitrag 2001;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2012 - 12 B 903/12

    Festsetzung einer Altenpflegeausbildungsausgleichszahlung nach § 25 AltPflG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2014 - 16 A 1100/13

    Geltung einer Abgabenmitteilung als Abgabenbescheid bei zutreffender Angabe des

  • OVG Bremen, 14.04.2011 - 1 B 177/11
  • VG Berlin, 03.11.2009 - 1 L 294.09

    Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zur Einlagensicherungs- und

  • VG Arnsberg, 07.01.2016 - 5 K 375/15
  • VG Trier, 29.01.2009 - 5 L 412/09

    Die Frage, ob die Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des

  • VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.209

    Weinabsatzförderungsabgabe; Abgabenbescheid; Bayerischer Weinfonds;

  • VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.149

    Abgabe; Bescheid über Stabilisierungsfonds; Deutscher Weinfonds; bioenergetischer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 13.04.2010 - 2 BvR 743/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,17772
BVerfG, 13.04.2010 - 2 BvR 743/01 (https://dejure.org/2010,17772)
BVerfG, Entscheidung vom 13.04.2010 - 2 BvR 743/01 (https://dejure.org/2010,17772)
BVerfG, Entscheidung vom 13. April 2010 - 2 BvR 743/01 (https://dejure.org/2010,17772)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,17772) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht