Rechtsprechung
   BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,38958
BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15 (https://dejure.org/2015,38958)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.2015 - 2 BvR 767/15 (https://dejure.org/2015,38958)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 2015 - 2 BvR 767/15 (https://dejure.org/2015,38958)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,38958) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 345 Abs. 2 StPO; § 53 BRAO
    Formwirksamkeit der Revisionsbegründungsschrift (Unterschrift eines mit dem Verteidiger in Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwalts mit dem Zusatz i. V.; Anspruch auf effektiven Rechtsschutz; Anforderungen an die Anerkennung der Unterzeichnung; keine bloße Beurkundung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zu den Anforderungen der Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 StPO im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 53 Abs 2 S 1 BRAO, § 37 Abs 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Auslegung von § 345 Abs 2 StPO - Formwirksamkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung durch stellvertretenden Anwalt mit Zusatz "i.V.", auch in Kombination mit "nach Diktat verreist" - Gegenstandswertfestsetzung

  • IWW

    § 90 Abs. 1 BVerfGG; § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; § 93b BVerfGG; § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG; § 345 Abs. 2 StPO; § 346 Abs. 2 S. 1 StPO; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO); Verwerfung der Revision gegen eine strafgerichtliche Verurteilung mangels formwirksamer Begründung als unzulässig

  • Anwaltsblatt

    Art 2 GG, § 345 StPO
    "i.V." und "nach Diktat verreist" reichen für Revisionsbegründung

  • Anwaltsblatt

    Art 2 GG, § 345 StPO
    "i.V." und "nach Diktat verreist" reichen für Revisionsbegründung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Auslegung von § 345 Abs 2 StPO - Formwirksamkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung durch stellvertretenden Anwalt mit Zusatz "i.V.", auch in Kombination mit "nach Diktat verreist" - Gegenstandswertfestsetzung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verfahrensrecht

  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anwaltsrecht: Übernahme der Verantwortung für Schriftsätze - Welche Unterzeichnung ist erforderlich ?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO ); Verwerfung der Revision gegen eine strafgerichtliche Verurteilung mangels formwirksamer Begründung als unzulässig

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Revisionsbegründung mit "i. V." und "nach Diktat verreist" zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde statt Wiedereinsetzungsantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmittelbegründung - und die Unterzeichnung "i.V." durch den Kanzleipartner

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterzeichnung einer Revisionsbegründungsschrift mit dem Zusatz "i.V." nicht zu beanstanden

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Entscheidungsbesprechung)

    Unterzeichnung "i.V." und/oder mit "nach Diktat verreist": Revisionsbegründung nicht unwirksam

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1570
  • StV 2016, 769
  • AnwBl 2016, 358
  • AnwBl Online 2016, 220
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13

    Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15
    In diesem Zusammenhang kann sich die "gestaltende Mitwirkung' darin erschöpfen, das von anderer Seite Entworfene gründlich zu prüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 ).

    cc) Der Zusatz "i.V.' bei der handschriftlichen Unterzeichnung steht einer solchen Verantwortungsübernahme gleichfalls nicht entgegen und rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass der in Vertretung für einen anderen Rechtsanwalt Unterzeichnende eine Revisionsbegründungsschrift ungeprüft unterschrieben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 ).

    Der bloße Zusatz "i.V.' (wie auch "für') belegt weder, dass er sie nicht dennoch gelesen und ihren Inhalt gebilligt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 83 Ss-OWi 88/05 -, NStZ-RR 2007, S. 57 ), noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanzieren und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftreten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 ), wie dies etwa eine Unterzeichnung "im Auftrag' nahelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 -, NJW 1988, S. 210).

    Der hier verwendete Zusatz kann vielmehr ohne weiteres dahin verstanden werden, dass der Unterzeichnende lediglich zum Ausdruck bringt, vertretungsweise - hier nach § 53 BRAO - zu handeln und dieses Vertretungsverhältnis kenntlich machen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 ).

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15
    Danach ist zwar die Auslegung und Anwendung des § 345 Abs. 2 StPO, wonach sich die Mitwirkung des Verteidigers nicht in bloßer Beurkundung der Revisionsbegründung erschöpfen darf und er sich vielmehr an ihr gestaltend beteiligen sowie die Verantwortung dafür übernehmen muss, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 64, 135 ).

    Die Revisionsgerichte sollen durch das in § 345 Abs. 2 StPO geregelte Formerfordernis vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden, damit sie ihrem Aufgabenkreis, die Entscheidungen der Untergerichte auf Rechtsfehler zu überprüfen und zugleich die Einheit des Rechts zu sichern, genügen können; zudem soll so vermieden werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (vgl. BVerfGE 64, 135 ; BGHSt 25, 272 ).

    Hiermit wäre es unvereinbar, wenn sich der Verteidiger den Inhalt der Begründungsschrift von einem nicht rechtskundigen Angeklagten vorschreiben ließe, aber gleichzeitig zum Ausdruck brächte, er wolle das Vorgetragene nicht selbst verantworten; eine derartige Begründung der Revision entspräche nicht den aus der gesetzlichen Regelung folgenden Formerfordernissen (vgl. BVerfGE 64, 135 ; BGHSt 25, 272 ).

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15
    Insoweit steht jedoch die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 134, 106 m.w.N.).

    So kann ein Wiedereinsetzungsantrag nicht nur dann unzumutbar in diesem Sinne sein, wenn mit diesem Rechtsbehelf nichts hätte geltend gemacht werden können, was nicht schon Gegenstand der angegriffenen Entscheidung war (vgl. BVerfGE 77, 275 ), sondern auch dann, wenn ein solcher ungeeignet wäre, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem als verfassungswidrig beanstandeten Verhalten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 77, 275 ).

    Ein solcher Antrag wäre angesichts der in dem landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss zu Tage getretenen Auffassung nicht nur aussichtslos, er wäre auch ungeeignet gewesen, eine inhaltliche Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Argumentation des Beschwerdeführers herbeizuführen, zumal dem Gericht durch das Wiedereinsetzungsverfahren Gelegenheit gegeben werden soll, sich mit sachlichem Vorbringen der Beteiligten auseinanderzusetzen, das es bisher nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 77, 275 ).

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15
    Ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dessen Anwendungsbereich auf die vollziehende öffentliche Gewalt beschränkt ist, garantiert sie vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 112, 185 m.w.N.).

    Das Rechtsstaatsgebot verbietet es dem Gericht, bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 112, 185 m.w.N.).

  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15
    Die Revisionsgerichte sollen durch das in § 345 Abs. 2 StPO geregelte Formerfordernis vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden, damit sie ihrem Aufgabenkreis, die Entscheidungen der Untergerichte auf Rechtsfehler zu überprüfen und zugleich die Einheit des Rechts zu sichern, genügen können; zudem soll so vermieden werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (vgl. BVerfGE 64, 135 ; BGHSt 25, 272 ).

    Hiermit wäre es unvereinbar, wenn sich der Verteidiger den Inhalt der Begründungsschrift von einem nicht rechtskundigen Angeklagten vorschreiben ließe, aber gleichzeitig zum Ausdruck brächte, er wolle das Vorgetragene nicht selbst verantworten; eine derartige Begründung der Revision entspräche nicht den aus der gesetzlichen Regelung folgenden Formerfordernissen (vgl. BVerfGE 64, 135 ; BGHSt 25, 272 ).

  • OLG Hamm, 15.07.2008 - 4 Ss 257/08

    Revisionsbegründung; Unterschrift für einen anderen Rechtsanwalt; für;

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15
    Zwar sieht sich das Oberlandesgericht insoweit im Einklang mit weiteren obergerichtlichen Entscheidungen, wonach der Zusatz "für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt' darauf schließen lässt, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. August 2013 - 2 Ss-OWi 565/13 -, NStZ-RR 2013, S. 355; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 2 Ss OWi 646/00, NStZ-RR 2001, S. 250; Beschluss vom 15. Juli 2008 - 4 Ss 257/08 -, NStZ-RR 2009, S. 381; Beschluss vom 26. September 2014 - 3 RVs 72/14 -, NStZ 2014, S. 728).
  • OLG Hamm, 10.07.2000 - 2 Ss OWi 646/00

    Zulassung der Rechtsbeschwerde, eigenverantwortlicher Verfasser der

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15
    Zwar sieht sich das Oberlandesgericht insoweit im Einklang mit weiteren obergerichtlichen Entscheidungen, wonach der Zusatz "für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt' darauf schließen lässt, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. August 2013 - 2 Ss-OWi 565/13 -, NStZ-RR 2013, S. 355; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 2 Ss OWi 646/00, NStZ-RR 2001, S. 250; Beschluss vom 15. Juli 2008 - 4 Ss 257/08 -, NStZ-RR 2009, S. 381; Beschluss vom 26. September 2014 - 3 RVs 72/14 -, NStZ 2014, S. 728).
  • BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15
    Der bloße Zusatz "i.V.' (wie auch "für') belegt weder, dass er sie nicht dennoch gelesen und ihren Inhalt gebilligt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 83 Ss-OWi 88/05 -, NStZ-RR 2007, S. 57 ), noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanzieren und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftreten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 ), wie dies etwa eine Unterzeichnung "im Auftrag' nahelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 -, NJW 1988, S. 210).
  • BVerfG, 07.12.1995 - 2 BvR 1955/95

    Überspannung der Anforderungen an die Anfertigung einer Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15
    Anderes kann nur gelten, wenn der Unterzeichner sich im Schriftsatz oder auch an anderer Stelle vom Inhalt distanziert oder sich sonst aus dem Inhalt der Schrift ergibt, dass der Anwalt die Verantwortung dafür nicht übernehmen kann oder will (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1995 - 2 BvR 1955/95, NJW 1996, S. 713).
  • OLG Köln, 24.01.2006 - 83 Ss OWi 88/05
    Auszug aus BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15
    Der bloße Zusatz "i.V.' (wie auch "für') belegt weder, dass er sie nicht dennoch gelesen und ihren Inhalt gebilligt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 83 Ss-OWi 88/05 -, NStZ-RR 2007, S. 57 ), noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanzieren und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftreten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 ), wie dies etwa eine Unterzeichnung "im Auftrag' nahelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 -, NJW 1988, S. 210).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • OLG Frankfurt, 01.08.2013 - 2 Ss OWi 565/13

    Zur Formunwirksamkeit der Rechtsmittelbegründung bei distanzierenden Zusätzen des

  • OLG Hamm, 26.09.2014 - 3 RVs 72/14

    Revisionsbegründung; Unterzeichnung; Rechtsanwalt; Verteidiger; Vertretungszusatz

  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Erforderlich für eine zulässige Revisionsbegründung ist allerdings stets, dass der sie vorlegende Verteidiger eigene Verantwortung für das gesamte Vorbringen übernimmt sowie selbst gestaltend an diesem mitwirkt, und zwar zumindest insoweit, als er den Text dahin prüft, ob dieser den rechtlichen Anforderungen an eine Begründung des Rechtsmittels des eigenen Angeklagten genügt, und gegebenenfalls erforderliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen vornimmt (vgl. zu den Erfordernissen der Verantwortungsübernahme und gestalterischen Mitwirkung BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 - 2 BvR 767/15, NJW 2016, 1570 Rn. 20; vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80, BVerfGE 64, 135, 152; BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 4 StR 215/14, NJW 2014, 2664 Rn. 3; vom 2. November 2005 - 3 StR 371/05, NStZ-RR 2006, 84; vom 26. Juli 2005 - 3 StR 36/05, juris Rn. 3; vom 17. November 1999 - 3 StR 385/99, NStZ 2000, 211 f.; Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 273 f.; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 15 f.; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, § 345 Rn. 36; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 345 Rn. 16 mwN).
  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 30-IV-21
    StPO Rn. 32 m.w.N.) und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983, BVerfGE 64, 135 [152]; Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 2 BvR 767/15 - juris Rn. 21).

    Allerdings ist das Erfordernis, den Schriftsatz zu verantworten, nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis, den Schriftsatz selbst zu verfassen (BVerfG, Beschluss 7. Dezember 1995 - 2 BvR 1955/95 - juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 2 BvR 767/15 - juris Rn. 22).

    Die "gestaltende Mitwirkung" kann sich auch darin erschöpfen, das von anderer Seite Entworfene gründlich zu prüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 2 BvR 767/15 - juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 - juris Rn. 16).

  • OLG Bremen, 30.06.2016 - 1 AuslA 23/15

    Unzulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung

    Da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Rumänien mit mehreren Urteilen vom 10. Juni 2014 wegen der Überfüllung seiner Gefängnisse verurteilt hat (EGMR, Vociu/Rumänien, Nr. 22015/10, Bujorean/Rumänien, Nr. 13054/12, Constantin Aurelian Burlacu/Rumänien, Nr. 51318/12, und Mihai Laurentiu Marin/Rumänien, Nr. 79857/12), sah sich der Senat veranlasst, mit Beschluss vom 08.12.2015 gemäß § 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung dem europäischen Gerichtshof vorzulegen (veröffentlicht in: NJW-Spezial 2016, 122 Leitsatz und Kurzwiedergabe):.
  • BGH, 20.12.2022 - VI ZR 279/21

    Formanforderungen an eine Berufungsbegründung: Verdeutlichung eines

    Denn es spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass der Unterzeichner sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat, dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt und nicht lediglich als Erklärungsbote tätig wird (vgl. BVerfG[K], NJW 2016, 1570 Rn. 25; BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - XI ZR 451/17, NJW 2020, 618 Rn. 9; vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, NJW-RR 2017, 760 Rn. 10; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 11; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028 f., juris Rn. 7).
  • OLG Hamm, 09.06.2016 - 4 RVs 60/16

    Revision; Zulässigkeit; Rechtsanwalt; Verteidiger; Revisionsbegründungsschrift

    Es ist jedenfalls dann mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf einen wirksamen Rechtsschutz vereinbar, Zweifel an der Übernahme der Verantwortung durch den Rechtsanwalt zu hegen, wenn sich diese aus dem Schriftsatz selbst ergeben (BVerfG NJW 2016, 1570, 1571).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht