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   BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94   

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https://dejure.org/1994,521
BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94 (https://dejure.org/1994,521)
BVerfG, Entscheidung vom 25.07.1994 - 2 BvR 806/94 (https://dejure.org/1994,521)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 (https://dejure.org/1994,521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Untersuchungshaft: Besuch der Ehefrau - Besitz von Gegenständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    JVA - Fachgerichte - Regelbesuchszeit - Ehefrau - Erhöhung auf eine Stunde - Personalausstattung - Räume - Untersuchungsgefangener - Anstaltsbelegung - Besitz von Gegenständen - Allgemeine Gefährlichkeit - Sicherheit und Ordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1478
  • NJW 1995, 1480
  • NStZ 1994, 604
  • NStZ 1996, 72
  • StV 1994, 585
  • FamRZ 1994, 1381
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94
    Der jenen Bereich regelnde § 70 StVollzG ist von Verfassungs wegen der Auslegung zugänglich, daß schon die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz ausschließt, ohne daß konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vorliegen müßten (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93-, Umdruck S. 5).

    Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) zu beachten, daß wichtige Belange des Gefangenen, etwa ein ernsthaft und nachnaltig verfolgtes Interesse an Aus- oder Weiterbildung, es verbieten können, eine nach Schadenswahrscheinlichkeit oder Schadensausmaß geringfügige Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Belange zum Anlaß für die Verweigerung eines Gegenstandes zu machen (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Febuar 1994 - 2 BvR 2731/93-, Umdruck S. 6).

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94
    Daraus folgt, daß die zuständigen Behörden die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, um im angemessenen Umfang Besuche von Ehegatten von Unterschungsgefangenen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 42, 95 [100, 101 f.]l.

    Nichts anderes gilt für Eingriffe, die sich aus einer Überlastung der Justizvollzugsanstalten ergeben (vgl. BVerfGE 42, 95 [102]).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94
    Er hat die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl. BVerfGE 36, 264 [275]).
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94
    Beschränkungen sind danach nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. BVertGE 35, 5 [9 f.]l. Dabei sind Schwierigkeiten bei der Überwachung oder die Wahrscheinlichkeit, daß sich entsprechende Anträge anderer Unlersuchungsgefangener häufen, Lästigkeiten, die grundsätzlich hingenommen werden müssen; denn Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen üblicherweise vorhanden oder an Verwaltungsbrauch vorgegeben ist (vgl. BVerfGE 15, 288 [296]; 34, 369 [380 f.]).
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94
    Beschränkungen sind danach nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. BVertGE 35, 5 [9 f.]l. Dabei sind Schwierigkeiten bei der Überwachung oder die Wahrscheinlichkeit, daß sich entsprechende Anträge anderer Unlersuchungsgefangener häufen, Lästigkeiten, die grundsätzlich hingenommen werden müssen; denn Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen üblicherweise vorhanden oder an Verwaltungsbrauch vorgegeben ist (vgl. BVerfGE 15, 288 [296]; 34, 369 [380 f.]).
  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94
    Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Untersuchungsgefangene einen ihm überlassenen Gegenstand mißbrauchen und dadurch den Haftzweck oder die Ordnung in der Anstalt gefährden könnte (BVerfGE 35, 5 [10]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07

    Tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung im Haftraum eines

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 35, 5 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, NStZ-RR 1997, S. 7 f.).

    Schwierigkeiten bei der Überwachung der Gefangenen sind Lästigkeiten, die grundsätzlich hingenommen werden müssen; denn Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen üblicherweise vorhanden oder an Verwaltungsbrauch "vorgegeben" ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 35, 307 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1478 ).

    Es ist Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, um Verkürzungen der Rechte von Untersuchungsgefangenen zu vermeiden; die dafür erforderlichen sächlichen und personellen Mittel hat er aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 42, 95 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1479).

    Den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte des Untersuchungsgefangenen sind nach alledem auch bei voller Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1478 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, a.a.O., S. 566 ).

    Da der Staat einerseits verpflichtet ist, die Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 246 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1478 ), andererseits aber die Wahrung der Grundrechte keinen unbegrenzten, unzumutbaren Aufwand erfordert (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 42, 95 ), ist dies eine Frage der Verhältnismäßigkeit der Beeinträchtigungen, die von dem gegebenen technischen Zustand ausgehen, und - was auf dasselbe hinausläuft - der Zumutbarkeit des Mitteleinsatzes für technische Veränderungen.

  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 455/08

    Entkleidung und Anusinspektion bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt (kein

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 35, 5 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 , vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, NStZ-RR 1997, S. 7 f., und vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).

    Den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte des Untersuchungsgefangenen sind nach alledem auch bei voller Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 , vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, NStZ 1995, S. 566 , und vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).

  • BVerfG, 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22

    Überwachung von Telefonaten während der Untersuchungshaft (schwerwiegender

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 1 StPO nicht aus, um Beschränkungen anzuordnen (vgl. BVerfGE 35, 5 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 -, Rn. 17).

    Bei der Anordnung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft ist stets zu beachten, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen und der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Norm im Haftvollzug besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 42, 95 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14

    Für die Anordnung von Beschränkungen gemäß § 119 StPO müssen konkrete

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 35, 5 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 , vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris, Rn. 8, und vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06

    Besuch in der Untersuchungshaft; Schutz der Familie (Persönliche Beziehungen zu

    Das Gericht hat auch die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie bei der Entscheidung über Besuche Familienangehöriger in der Untersuchungshaft entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 42, 95 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. August 1993 - 2 BvR 1469/93 -, NJW 1993, S. 3059 und vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NStZ 1994, S. 604 ff.) nicht übersehen.

    c) Im Hinblick auf die von der Anstaltsleitung angeführte Überbelegungssituation ist darauf hinzuweisen, dass sich der Staat gegenüber dem Untersuchungsgefangenen bzw. besuchswilligen Eheleuten und Familienangehörigen nicht darauf berufen kann, dass er seine Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung des in Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutzauftrages erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 42, 95 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1994, a.a.O., S. 605).

  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 2111/06

    Ermöglichung einer Besuchsüberstellung in eine Justizvollzugsanstalt mit

    Der Staat ist verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 276 ; 45, 187 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 , und vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 -, www.bverfg.de, Rn. 27, m.w.N.).

    Unter anderem kann es bei Knappheit der räumlichen Ausstattung geboten sein, unter Einsatz des dazu notwendigen Personals eine übermäßige Beengtheit der Haftraumunterbringung durch entsprechend großzügige Aufschlusszeiten zu kompensieren (zu dieser Möglichkeit BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 2354/04 -, EuGRZ 2008, S. 82), räumlich und personell bedingte Engpässe hinsichtlich der Ermöglichung von Besuchen durch den Einsatz von Überstunden auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 ) und alle Möglichkeiten der Problementschärfung durch Verlegung von Gefangenen - soweit sich diese als das grundrechtsschonendere Mittel darstellt - auszuschöpfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05 -, www.bverfg.de; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1993, NStZ 1993, S. 404 ; zum Maßregelvollzug Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 2354/04 -, EuGRZ 2008, S. 81; zur Untersuchungshaft Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 -, EuGRZ 2008, S. 83).

  • OLG Hamm, 18.07.2017 - 1 Ws 322/17

    Kostenfestsetzung gegen Verurteilten zugunsten des Nebenklagebeistands;

    Mit auch nach Auffassung des Senats zutreffender Begründung hat zuletzt das Oberlandesgericht Bamberg ausgeführt, dass das für die Untersuchungshaft geltende Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO auch dann nicht für die einstweilige Unterbringung Jugendlicher in Heimen der Jugendhilfe Anwendung findet, wenn diese Anordnung der einstweiligen Unterbringung des Jugendlichen nach § 72 Abs. 4 S. 1 JGG gerade der Vermeidung von ansonsten anzuordnender Untersuchungshaft dient (Beschluss vom 23.06.2015 - 1 Ws 319/15 - ebenso OLG Naumburg, Beschluss vom 07.05.2001, HEs 16/01, jew. zit. n. juris; a.A. Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 72 Rn. 13; Paeffgen, NStZ 1996, 72, 74; Sommerfeld in Ostendorf (Hrsg.), JGG, 10. Aufl., § 72 Rn. 14; Starke StV 1988, 223, 225):.

    Denn diese Aspekte oder die von Eisenberg (a.a.O.) und Paeffgen (NStZ 1991, 422, 424; NStZ 1996, 72, 74) angeführte Unschuldsvermutung gelten im Grundsatz sämtlich auch für die ebenfalls als Vergünstigungen (vgl. Diemer in: Diemer/Schatz/Sonnen, a.a.O.) zu bewertenden Maßnahmen z.B. nach § 116 Abs. 1 StPO, ohne dass dies etwas daran ändern würde, dass bei der Berechnung der Frist des § 121 Abs. 1 StPO bei einem zwischenzeitlich nach § 116 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbefehl nur die Zeiten der tatsächlichen Vollstreckung berücksichtigt werden (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 121 Rn. 5 m.w.N.).

    Zudem erscheint es dem Senat wenig nachvollziehbar, warum Unterbringungen, die in derselben Einrichtung mit denselben Freiheitsbeschränkungen (vgl. Brunner, a.a.O.; Paeffgen, NStZ 1996, 72, 74) und jeweils aufgrund eines dringenden Tatverdachts zur Sicherung des Strafverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 S. 1 JGG vollzogen werden, in Bezug auf die §§ 121 f. StPO allein aufgrund eines nachträglichen Ereignisses, nämlich einer sich möglicherweise unmittelbar anschließenden Untersuchungshaft unterschiedlich behandelt werden sollten (vgl. Schlothauer/Nobis, a.a.O., Rn. 935 Fn. 190), und warum dann nicht auch eine erst kurz nach Beendigung der Unterbringung erfolgte Inhaftierung in derselben Sache zu einer Berücksichtigung der Unterbringungszeit führen sollte.

  • OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
    Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Untersuchungsgefangene einen ihm überlassenen Gegenstand mißbrauchen und dadurch den Haftzweck oder die Ordnung in der Anstalt gefährden könnte (BGH NJW 1995, 1478, 1479 f; BVerfGE 35, 5 (9 ff)).

    Zwar deckt nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Bestimmung des § 119 Abs. 3 StPO nicht einen solchen Eingriff, der der Abwehr einer lediglich abstrakt-generellen Gefahr dient (BVerfG, NJW 1995, 1478, 1480; sowie zur abweichenden Rechtslage im Strafvollzug: BVerfG NStZ 1994, 453 ).

    Gleichwohl kann aber die einem Gegenstand generell innewohnende Gefährlichkeit als Versagungsgrund herangezogen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung der Haftzwecke oder der Ordnung der Anstalt vorliegen (BVerfG, NJW 1995, 1478, 1480).

    Die Versagung des Laptops entspricht auch dem im Rahmen des § 119 Abs. 3 StPO ebenfalls zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG NJW 1995, 1478, 1480).

  • OLG Hamm, 13.06.1996 - 3 Ws 227/96

    Benutzung eines Computers in der Untersuchungshaft, Justizvollzugsanstalt, Haft,

    Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Untersuchungsgefangene einen ihm überlassenen Gegenstand mißbrauchen und dadurch den Haftzweck oder die Ordnung in der Anstalt gefährden könnte (BVerfGE 35, 5 (9 ff); ebenso BGH NJW 1995, 1478, 1479 f).

    Zwar darf die Beschränkung der Rechte eines Untersuchungsgefangenen gem. § 119 Abs. 3 StPO nicht mit der Abwehr einer lediglich abstrakt generellen Gefahr begründet werden (BVerfG, NJW 1995, 1478, 1480; sowie zur abweichenden Rechtslage im Strafvollzug: BVerfG, NStZ 1994, 453 ).

    Gleichwohl kann aber die einen Gegenstand generell innewohnende Gefährlichkeit als Versagungsgrund herangezogen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung der Haftzwecke oder der Ordnung der Anstalt vorliegen (BVerfG, NJW 1995, 1478, 1480).

    Die Versagung der Genehmigung des Personalcomputers entspricht auch dem im Rahmen des § 119 Abs. 3 StPO zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. dazu BVerfG NJW 1995, 1478, 1480).

  • BVerfG, 24.01.2008 - 2 BvR 1661/06

    Sicherheitsmaßnahmen im Vollzug von Arrest während der Untersuchungshaft

    Danach sind den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte des Untersuchungsgefangenen auch bei voller Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, StV 1994, S. 585 ; und vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, StV 1995, S. 536).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 21.07.2014 - 2 BGs 255/14

    Untersuchungshaft: Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei Ablehnung einer vom

  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98

    Erfordernis einer fömlichen Ladung des Beistandes zur Hauptverhandlung;

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2219/06

    Recht auf Besuchsempfang im Maßregelvollzug (routinemäßiges Abhängigmachen von

  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96

    Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

  • OLG Hamm, 22.02.1996 - 3 Ws 68/96
  • OLG Hamburg, 28.04.2009 - 2 Ws 85/09

    Untersuchungshaft: Beschlagnahme und Beförderungsausschluss von Gefangenenpost;

  • OLG München, 08.10.2008 - 4 Ws 106/08

    Strafvollzug: Ermessensfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung inhaftierter

  • OLG Hamm, 06.05.2004 - 1 Ws 104/04

    Abgrenzung von Langzeitbesuch und längerem Besuch in Justizvollzugsanstalt

  • OLG Köln, 13.05.1997 - 2 Ws 165/97
  • VerfGH Berlin, 31.10.2002 - VerfGH 66/02

    Untersuchungshäftling mit Klinefelter-Syndrom wird nicht in die

  • KG, 28.12.2015 - 2 Ws 289/15

    Besitz von Spielkonsolen und TV-Geräten im Strafvollzug

  • BSG, 20.06.2006 - B 1 KR 29/06 B

    Kostenübernahme der Krankenversicherung bei Krankenbehandlungen einer Ehefrau im

  • OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug/in der Sicherungsverwahrung

  • OLG Celle, 22.11.2012 - 1 Ws 458/12

    Verletzung des Diskriminierungsverbots bei Ablehnung der Überstellung eines auf

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2006 - 4 Ws 31/06

    Strafprozessrecht: Informationsanspruch eines Untersuchungsgefangenen,

  • OLG Hamburg, 21.07.2006 - 2 Ws 157/06
  • KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05

    Strafvollzug: Nicht genehmigungsfähiger Besitz der Spielkonsole "Sony Playstation

  • OLG Celle, 05.01.2001 - 2 Ws 259/00

    Untersuchungshaft ; Vollzugsanstalt ; Fernsehgerät; Videotextempfang;

  • OLG Düsseldorf, 25.10.1999 - 1 Ws 885/99

    U-Haft; Untersuchungsgefangene; Sonderbesuchserlaubnis; Besuchszeiten;

  • OLG Frankfurt, 18.09.1996 - 3 VAs 21/96

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Haftrichters und des Oberlandesgerichts für

  • LG Regensburg, 09.12.1996 - 3 StVK 67/96
  • OLG Hamm, 05.06.2001 - 3 Ws 208/01

    beschränkende Auflage, Telefonerlaubnis, Telefonat aus der Untersuchungshaft,

  • OLG Köln, 15.08.1995 - 2 Ws 368/95
  • OLG Köln, 02.08.1995 - 2 Ws 368/95
  • OLG Hamm, 10.06.1997 - 1 Ws 173/97

    Möglichkeit einer realen Gefährdung des Haftzwecks bzw. der Sicherheit und

  • OLG Dresden, 25.09.1997 - 2 Ws 300/97
  • OLG Düsseldorf, 22.12.1995 - 1 Ws 886/95
  • OLG München, 19.11.2008 - 4 Ws 141/08

    Strafvollzug: Anforderungen an die Begründung bei Nichtgewährung zusätzlichen

  • KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05

    Strafvollzug: Ablehnung des Besitzes eines PC durch Sicherungsverwahrten

  • OLG Köln, 07.01.2003 - 2 Ws 3/03

    Akkustische Besuchsüberwachung; Untersuchungshaft

  • KG, 26.03.1998 - 4 Ws 46/98

    Ausgestaltung der Untersuchungshaft; Lockerung von Sicherungsmaßnahmen

  • OLG Jena, 29.11.2005 - 1 Ws 439/05

    Maßnahme

  • KG, 15.02.1999 - 4 Ws 281/98

    Laptop und Handy in der Untersuchungshaft

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