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   BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79   

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BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 (https://dejure.org/1980,54)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 (https://dejure.org/1980,54)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 1980 - 2 BvR 854/79 (https://dejure.org/1980,54)
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Taubenfütterungsverbot

Art. 2 Abs. 1 GG, Bestimmtheit der Ermächtigung zum Erlaß von Polizeiverordnungen;

Verhältnismäßigkeit;

(hier nicht berührter) unantastbarer Bereich der privaten Lebensgestaltung

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Taubenfütterungsverbot

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 § 80 Abs. 1
    Allgemeine Handlungsfreiheit und Taubenfütterungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG - Taubenfüttern im Park

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 54, 143
  • NJW 1980, 2572
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Allerdings ist diese Ausformung der Handlungsfreiheit nicht zum absolut geschützten Kern privater Lebensgestaltung zu rechnen, welche der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 32, 373 [378 f.]; 35, 35 [39]; 38, 312 [320]).

    Ist aber der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht beeinträchtigt, muß jedermann als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen (BVerfGE 32, 373 [379]; 35, 35 [39]; 38, 312 [321]).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gewährt zwar die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 6, 32 [36]), jedoch ist dieses Grundrecht von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet (BVerfGE 34, 384 [395]).

    Allerdings ist diese Ausformung der Handlungsfreiheit nicht zum absolut geschützten Kern privater Lebensgestaltung zu rechnen, welche der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 32, 373 [378 f.]; 35, 35 [39]; 38, 312 [320]).

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Allerdings ist diese Ausformung der Handlungsfreiheit nicht zum absolut geschützten Kern privater Lebensgestaltung zu rechnen, welche der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 32, 373 [378 f.]; 35, 35 [39]; 38, 312 [320]).

    Ist aber der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht beeinträchtigt, muß jedermann als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen (BVerfGE 32, 373 [379]; 35, 35 [39]; 38, 312 [321]).

  • BVerfG, 15.01.1975 - 2 BvR 65/74

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Vesagung der Zeugnisverweigergung für

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Allerdings ist diese Ausformung der Handlungsfreiheit nicht zum absolut geschützten Kern privater Lebensgestaltung zu rechnen, welche der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 32, 373 [378 f.]; 35, 35 [39]; 38, 312 [320]).

    Ist aber der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht beeinträchtigt, muß jedermann als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen (BVerfGE 32, 373 [379]; 35, 35 [39]; 38, 312 [321]).

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund von formell und materiell der Verfassung gemäßen Vorschriften verletzen daher Art. 2 Abs. 1 GG nicht (BVerfGE 34, 369 [378, 379]).
  • BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69

    Robenstreit

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Da weder die Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug gewährleisten (BVerfGE 28, 21 [36]), ist die Regelung der §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 OWiG verfassungsrechtlich unbedenklich und die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur daraufhin überprüfbar, ob das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG willkürlich verneint worden ist.
  • VerfGH Bayern, 10.10.1979 - 33-VII-78
    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Verwilderte Tauben können, wo sie in großen Scharen auftreten, nicht nur Schäden an Gebäuden verursachen, sondern auch durch Verunreinigungen zu persönlichen Beeinträchtigungen von Menschen führen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 1979 -- Vf 33-VII-78 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Die Verwendung der polizeirechtlichen Generalklausel ist unter diesem verfassungsrechtlichen Aspekt unbedenklich, weil sie in jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert, in ihrer Bedeutung geklärt und im juristischen Sprachgebrauch verfestigt ist (vgl. BVerfGE 14, 245 [253]; OVG Lüneburg, OVGE 11, 292 [294]).
  • BVerfG, 03.10.1957 - 1 BvR 194/52

    Bayerische Flugblätter

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Das gilt auch für Landesrecht (vgl. BVerfGE 7, 111 [119]; 41, 88 [116]) und ebenso für Vorschriften ortsrechtlicher Verordnungen, denen die angegriffene Bestimmung zuzurechnen ist.
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

    Auszug aus BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
    Das gilt auch für Landesrecht (vgl. BVerfGE 7, 111 [119]; 41, 88 [116]) und ebenso für Vorschriften ortsrechtlicher Verordnungen, denen die angegriffene Bestimmung zuzurechnen ist.
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

  • AG Dortmund, 02.11.2020 - 733 OWi 64/20

    Freispruch mangels förmlichen Gesetzes für Corona-Beschränkungen

    Gerade angesichts des dort ebenfalls erwähnten Umstands, dass nicht jede staatliche Reaktion auf jede denkbare Gefahrenlage durch typisierte Standardbefugnisse abzubilden ist, sind Generalklauseln notwendig und im Grundsatz auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit die ihnen begriffsnotwendig eigene tatbestandliche Weite durch Anwendung bestimmter Rechtsgrundsätze eingehegt wird (zur polizeirechtlichen Generalklausel: BVerwGE 115, 189 unter Hinweis auf BVerfGE 54, 143 ; vgl. auch BVerfG DVBl 2001, 558 .).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 54, 143 ; 80, 137 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    vgl. etwa BVerfG Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 ; Beschluss vom 23. Mai 1980 - 2 BvR 854/79 - BVerfGE 54, 143 ; Beschluss vom 21. November 1997 - 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 - BVerfGE 96, 375 .
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