Rechtsprechung
   BVerfG, 07.02.2002 - 2 BvR 9/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7764
BVerfG, 07.02.2002 - 2 BvR 9/02 (https://dejure.org/2002,7764)
BVerfG, Entscheidung vom 07.02.2002 - 2 BvR 9/02 (https://dejure.org/2002,7764)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - 2 BvR 9/02 (https://dejure.org/2002,7764)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,7764) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Auslagenerstattung - Verfahrenseinstellung - Verfahrenskosten - Unschuldsvermutung - Verfassungsbeschwerde - Erstattungsanspruch

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; StPO § 467 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 467 Abs. 4
    Versagung der Auslagenerstattung bei Einstellung des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.02.1995 - 2 BvR 2588/93

    Erstattung notwendiger Auslagen im Bußgeldverfahren bei Verfahrenshindernis

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2002 - 2 BvR 9/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 106 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1995 - 2 BvR 2588/93 - in Juris veröffentlicht) stellt die Versagung des Auslagenersatzes keine Strafe oder strafähnliche Sanktion dar.

    Ferner ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, einem nicht verurteilten Beschuldigten unter allen Umständen sämtliche Auslagen zu erstatten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1995 - 2 BvR 2588/93 - sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. August 1987 - Nr. 9/1986/107/155 -, NJW 1988, S. 3257, 3258 zu Art. 6 II MRK).

    Ein Erstattungsanspruch besteht vielmehr nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, die unter anderem das Veranlasserprinzip - verfassungsrechtlich unbedenklich - verwirklicht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1995 - 2 BvR 2588/93 -).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2002 - 2 BvR 9/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 106 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1995 - 2 BvR 2588/93 - in Juris veröffentlicht) stellt die Versagung des Auslagenersatzes keine Strafe oder strafähnliche Sanktion dar.

    Sie widerspricht auch nicht der verfassungsrechtlichen Unschuldsvermutung, solange sich die Entscheidung über die Auslagenerstattung auf Erwägungen zum Tatverdacht stützt und ihre Begründung - wie hier - keine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung enthält (BVerfGE 82, 106 ).

  • EGMR, 25.08.1987 - 10282/83

    ENGLERT c. ALLEMAGNE

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2002 - 2 BvR 9/02
    Ferner ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, einem nicht verurteilten Beschuldigten unter allen Umständen sämtliche Auslagen zu erstatten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1995 - 2 BvR 2588/93 - sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. August 1987 - Nr. 9/1986/107/155 -, NJW 1988, S. 3257, 3258 zu Art. 6 II MRK).
  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 388/13

    Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung wegen dauerhafter

    Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, können auch in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung an einen verbleibenden Tatverdacht geknüpft werden (BVerfGE 82, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1542/90 -, a.a.O., Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 -, juris, Rn. 25; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2002 - 2 BvR 9/02 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 11.06.2004 - 2 BvR 473/04

    Versagung der Auslagenerstattung bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor

    a) Es besteht kein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch darauf, dass demjenigen, der von einem Ermittlungsverfahren betroffen worden ist, seine Auslagen auf jeden Fall ersetzt werden müssen, gleichgültig in welchem Stadium das Verfahren geendet hat (Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 1979 - 2 BvR 968/79 -, EuGRZ 1979, S. 638 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2002 - 2 BvR 9/02 -, JURIS; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. August 1987 - Nr. 9/1986/107/155 -, NJW 1988, S. 3257 f.).
  • BVerfG, 02.04.2004 - 2 BvR 386/04

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Auslagenerstattung bei

    a) § 467 Abs. 4 StPO ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen die Unschuldsvermutung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2002 - 2 BvR 9/02 -).
  • VerfGH Saarland, 08.01.2014 - Lv 14/13

    Verfahrenseinstellung und die notwendigen Auslagen des Betroffenen

    Weder die Verfassung des Saarlandes noch die ihre Interpretation leitenden Verbürgungen der EMRK noch die ihre Gewährleistungen gleichfalls beeinflus- senden Grundrechte des Grundgesetzes gewähren einer betroffenen Person einen Anspruch auf Rückerstattung von Aufwendungen, wenn ein gegen sie geführtes Verfahren eingestellt worden ist (EGMR NJW 2008, 3257 m.w.N.; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 1996, 45; BVerfG Beschl.v. 7.2.2002 2 BvR 9/02), so- lange seine Versagung nicht auf einer nicht in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren getroffenen Schuldfeststellung beruht und sie nicht willkürlich er- scheint.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht