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Rechtsprechung
   BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,29558
BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2023,29558)
BVerfG, Entscheidung vom 31.10.2023 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2023,29558)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2023,29558)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen

  • Bundesverfassungsgericht

    Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen

    Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, Art 103 Abs 3 GG, § 362 Nr 1 bis 4 StPO
    Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 Nr 5 StPO verfassungswidrig - Art 103 Abs 3 GG gewährleistet ua ein Mehrfachverfolgungsverbot zugunsten des Freigesprochenen und bindet auch den Gesetzgeber - Unvereinbarkeit mit dem Verbot ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrigkeit der Mehrfachbestrafung und Mehrfachverfolgung sowohl für Verurteilte als auch für Freigesprochene als Verletzung insbesondere des Rückwirkungsverbots und des Vertrauens in rechtskräftige Entsheidungen; Grundsatz dieses Verbots als Maßgabe gegenüber dem ...

  • rewis.io

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen gem § 362 Nr 5 StPO

  • rewis.io

    Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 Nr 5 StPO verfassungswidrig - Art 103 Abs 3 GG gewährleistet ua ein Mehrfachverfolgungsverbot zugunsten des Freigesprochenen und bindet auch den Gesetzgeber - Unvereinbarkeit mit dem Verbot ...

  • ra.de
  • doev.de PDF

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidrigkeit der Mehrfachbestrafung und Mehrfachverfolgung sowohl für Verurteilte als auch für Freigesprochene als Verletzung insbesondere des Rückwirkungsverbots und des Vertrauens in rechtskräftige Entsheidungen; Grundsatz dieses Verbots als Maßgabe gegenüber dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 Nr 5 StPO verfassungswidrig - Art 103 Abs 3 GG gewährleistet ua ein Mehrfachverfolgungsverbot zugunsten des Freigesprochenen und bindet auch den Gesetzgeber - Unvereinbarkeit mit dem Verbot ...

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Reform der Wiederaufnahme gekippt - Nach Freispruch keine Wiederaufnahme zuungunsten

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    "Reform" des Wiederaufnahmerechts fehlgeschlagen - Zuungusten nicht mit neuen Beweismitteln

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wiederaufnahme zuungunsten eines wegen Mordes Freigesprochenen nach § 362 Nr.5 StPO: Gesetz ist verfassungswidrig

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Ein Freispruch ist ein Freispruch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ne bis in idem - oder: ein Freispruch reicht

  • lto.de (Pressebericht, 31.10.2023)

    Urteil zur umstrittenen Wiederaufnahme-Vorschrift: "Freispruch unter Vorbehalt" ist verfassungswidrig

  • tagesschau.de (Pressemeldung)

    Richter kippen Reform der Strafprozessordnung

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Wiederaufnahme eines Verfahrens bei neuen Beweisen verfassungswidrig

  • rak-freiburg.de (Kurzinformation)

    Wiederaufnahme-Neuregelung ist verfassungswidrig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig

  • rnd.de (Pressebericht, 31.10.2023)

    Von "bitter für Angehörige" bis "schafft Rechtsfrieden": Bundestagsfraktionen uneins über Karlsruher Entscheidung

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen gemäß § 362 Nr. 5 StPO verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen am Dienstag, den 31. Oktober 2023, um 10.00 Uhr

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.05.2022)

    Reform der Wiederaufnahme bei schwersten Straftaten: Umstrittene StPO-Vorschrift wird in Karlsruhe geprüft

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.05.2023)

    BVerfG prüft umstrittene Wiederaufnahme-Vorschrift: Erteilt Karlsruhe dem "Freispruch unter Vorbehalt" seinen Segen?

Besprechungen u.ä. (18)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrigkeit des § 362 Nr. 5 StPO

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Freispruch bleibt Freispruch

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen (jurisPR-StrafR 2/2024 Anm. 1)

  • lto.de (Pressekommentar)

    BVerfG erteilt Gesetzgeber verfassungsrechtliche Lehrstunde

  • juwiss.de (Entscheidungsanmerkung)

    Materielle Gerechtigkeit ist kein Argument

  • taz.de (Pressekommentar, 31.10.2023)

    Unnötig kleinkariert

  • kripoz.de (Entscheidungsbesprechung)
  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abwägungsfestigkeit ersetzt keine Begründung

  • zfistw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten

  • kripoz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Folgen für die Praxis der Strafverfolgung

  • De-legibus-Blog (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bis(s) in idem - Das Gerechtigkeitsgesetz ist verfassungswidrig

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mit dem Zweiten sieht man schlechter - Plädoyer für die Verfassungswidrigkeit von § 362 Nr. 5 StPO

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    § 362 Nr. 5 StPO - Stellt der Gesetzgeber so wirklich materielle Gerechtigkeit her?

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Die (materielle) Gerechtigkeit vor dem OLG Celle

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Reform der Wiederaufnahme bei schwersten Straftaten: "Das BVerfG wird dem OLG Celle folgen"

  • kripoz.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Das Absolute im Recht nach der Einführung des § 362 Nr. 5 StPO

  • zfistw.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Aktuelle Entwicklungen im Wiederaufnahmerecht des deutschen Strafprozessrechts: § 362 Nr. 5 StPO und der Paradigmenwechsel bei der Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

  • kripoz.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Warum § 362 Nr. 5 StPO aufgehoben werden sollte

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • verfassungsblog.de (Sitzungsbericht)

    "Ein Verdacht ist ein Verdacht ist ein Verdacht"

  • Bundesverfassungsgericht (Verfahrensmitteilung)
  • anwaltsblatt.berlin (Sitzungsbericht)

    Verfahrenswiederaufnahme bei Mordverdacht: Großer Wurf aus Karlsruhe?

  • juwiss.de (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schlaglichter einer Podiumsdiskussion zum neuen § 362 Nr. 5 StPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3698
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (157)

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 56, 22 gebe nichts dafür her, dass der Gesetzgeber nach Belieben neue Wiederaufnahmegründe ergänzen dürfe.

    Dies werde auch nicht durch die Entscheidung BVerfGE 56, 22 infrage gestellt.

    aa) Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf (ne bis in idem), beschreibt das Prinzip des Strafklageverbrauchs, das Strafgerichte und Strafverfolgungsorgane als Verfahrenshindernis von Amts wegen in jedem Stadium des Strafverfahrens zu beachten haben (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ).

    Soweit dieser Grundsatz eine erneute Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze betrifft, ist er durch Art. 103 Abs. 3 GG zum verfassungsrechtlichen Verbot erhoben worden (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 23, 191 ; 56, 22 ).

    Er gewährt dem Einzelnen Schutz, den dieser als individuelle Rechtsposition geltend machen kann (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; BVerfGK 13, 7 ; vgl. auch bereits BVerfGE 3, 248 ).

    Die Aufnahme des Grundsatzes ne bis in idem in das Grundgesetz sollte der uferlosen Durchbrechung des Prinzips der Rechtskraft entgegenwirken, die in der nationalsozialistischen Zeit Platz gegriffen hatte (vgl. Entwurf eines Grundgesetzes des Verfassungskonvents der Ministerpräsidentenkonferenz der westlichen Besatzungszonen auf Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948 - Darstellender Teil, S. 56; Wortprotokoll der 8. Sitzung des Ausschusses für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege vom 7. Dezember 1948, abgedruckt in: Büttner/Wettengel, Der Parlamentarische Rat, Bd. 13/2, 2002, S. 1449 ; BVerfGE 56, 22 ; BGHSt 5, 323 ).

    Dem Verfassungsgeber stand vielmehr der Grundsatz ne bis in idem in seiner breiten, maßgeblich durch das Reichsgericht geprägten Gestalt vor Augen (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 56, 22 ).

    Der Grundsatz ne bis in idem sollte insoweit durch die Aufnahme in Art. 103 Abs. 3 GG inhaltlich nicht verändert werden (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 23, 191 ; 56, 22 ).

    Zweck des grundrechtsgleichen Schutzes ist die Zusicherung, dass jeder wegen derselben Tat diesen Belastungen nur einmal ausgesetzt sein soll (vgl. BVerfGE 56, 22 ; BVerfGK 4, 49 ).

    Der Einzelne soll darauf vertrauen können, wegen eines konkreten individualisierten Sachverhalts nicht erneut vom Staat belangt und mit den Belastungen eines Strafverfahrens überzogen zu werden (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Strafprozessrechtlich stellt Art. 103 Abs. 3 GG deshalb ein Verfahrenshindernis dar, das als solches bereits der erneuten Einleitung eines Strafverfahrens entgegensteht (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; BVerfGK 13, 7 ).

    Der Parlamentarische Rat hatte bei der Entscheidung für Art. 103 Abs. 3 GG nicht nur die Urteile und Verfolgungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Willkürherrschaft im Blick, sondern auch die ausdrücklich geschaffenen Rechtsbehelfe zur Durchbrechung der Rechtskraft von Strafurteilen (vgl. Entwurf eines Grundgesetzes des Verfassungskonvents der Ministerpräsidentenkonferenz der westlichen Besatzungszonen auf Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948 - Darstellender Teil, S. 56; Wortprotokoll der 8. Sitzung des Ausschusses für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege vom 7. Dezember 1948, abgedruckt in: Büttner/Wettengel, Der Parlamentarische Rat, Bd. 13/2, 2002, S. 1449 ; BVerfGE 56, 22 ).

    Der Zweck des Art. 103 Abs. 3 GG als Individualrecht besteht zunächst darin, den staatlichen Strafanspruch um der Rechtssicherheit des Einzelnen willen zu begrenzen (vgl. BVerfGE 56, 22 ; vgl. auch bereits BVerfGE 3, 248 ).

    Der Einzelne soll darauf vertrauen dürfen, dass er nach einem Urteil wegen des abgeurteilten Sachverhalts nicht nochmals belangt werden kann (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Art. 103 Abs. 3 GG beschränkt damit die Durchsetzung des Legalitätsprinzips (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Daneben dient die Rechtskraft einer Entscheidung auch dem Rechtsfrieden (vgl. BVerfGE 2, 380 ; 56, 22 ; 115, 51 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sie zum Anlass für korrespondierende "Grenzkorrekturen" des Schutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG genommen (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Diese Grenzkorrekturen nimmt es selbst vor, so dass angegriffene Entscheidungen verfassungsrechtlich vollständig an Art. 103 Abs. 3 GG zu überprüfen sind (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Dem Einwand, dass damit eine "Versteinerung" des Gewährleistungsgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG drohe (vgl. Zehetgruber, JR 2020, S. 157 ), begegnet der Zweite Senat durch ein enges Verständnis des Schutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG, das lediglich Grenzkorrekturen im Randbereich erlaubt (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    (3) Art. 103 Abs. 3 GG verbietet die erneute Strafverfolgung nur, wenn ein Strafurteil dieselbe Tat, also den geschichtlichen - und damit zeitlich und hinsichtlich des Sachverhalts begrenzten - Vorgang zum Gegenstand hat, welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss umreißen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ; BVerfGK 5, 7 ; 7, 417 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 -, Rn. 26).

    Die Rechtssicherheit, die durch das justizförmig zustande gekommene Urteil geschaffen wurde, erstreckt sich darauf, dass sie nicht durch das Auftauchen neuer Tatsachen oder Beweismittel infrage gestellt wird (vgl. auch BVerfGE 56, 22 ; 65, 377 ).

    Der Rechtsstaat nimmt die Möglichkeit einer im Einzelfall vielleicht unrichtigen Entscheidung vielmehr um der Rechtssicherheit willen in Kauf (vgl. BVerfGE 2, 380 ), namentlich auch dann, wenn diese Unrichtigkeit auf nachträglich hervortretenden Umständen beruht (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Das Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung stellt ein unmittelbar aus dem Grundgesetz folgendes strafprozessuales Verfahrenshindernis dar (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; vgl. Rn. 71).

    Ausgangspunkt hierfür ist das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 65, 377 ); die Berücksichtigung strafrechtsdogmatischer Weiterentwicklungen wird hierbei nicht ausgeschlossen und waren Anlass für eine "Grenzkorrektur" des Schutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG in Bezug auf den Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    Eine solche Lösung wäre konsequent, stünde allerdings im Widerspruch zum Willen des Verfassungsgebers (vgl. Rn. 8 f. der abweichenden Meinung m.w.N.), zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 56, 22 ; 65, 377 ) und zur Auffassung der Senatsmehrheit (vgl. Rn. 117 ff.).

    Art. 103 Abs. 3 GG beschränkt damit die Durchsetzung des Legalitätsprinzips (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51

    Mehrfachbestrafung

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
    Das Bundesverfassungsgericht habe mit den Entscheidungen BVerfGE 2, 380 und 3, 248 klargestellt, dass die vorkonstitutionellen Wiederaufnahmegründe zuungunsten des Angeklagten einen abschließenden Kanon bildeten, dessen Erweiterung um neue Wiederaufnahmegründe Art. 103 Abs. 3 GG entgegenstehe.

    Soweit dieser Grundsatz eine erneute Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze betrifft, ist er durch Art. 103 Abs. 3 GG zum verfassungsrechtlichen Verbot erhoben worden (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 23, 191 ; 56, 22 ).

    Er gewährt dem Einzelnen Schutz, den dieser als individuelle Rechtsposition geltend machen kann (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; BVerfGK 13, 7 ; vgl. auch bereits BVerfGE 3, 248 ).

    Dem Verfassungsgeber stand vielmehr der Grundsatz ne bis in idem in seiner breiten, maßgeblich durch das Reichsgericht geprägten Gestalt vor Augen (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 56, 22 ).

    Die Reichsstrafprozessordnung von 1877 und insbesondere auch die Weimarer Reichsverfassung enthielten zwar noch keine ausdrückliche Verankerung des Grundsatzes ne bis in idem, setzten dessen Existenz aber als selbstverständlich voraus (vgl. BVerfGE 3, 248 ; BGHSt 5, 323 ).

    Dementsprechend ging das Reichsgericht von Anfang an von der Geltung dieses Grundsatzes aus, den es als Mehrfachverfolgungsverbot verstand (vgl. RGSt 2, 347 ; 56, 161 ; 70, 26 ; 72, 99 ; BVerfGE 3, 248 ) und auch nach Freisprüchen anwandte (vgl. RGSt 2, 347 ).

    Der Grundsatz ne bis in idem sollte insoweit durch die Aufnahme in Art. 103 Abs. 3 GG inhaltlich nicht verändert werden (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 23, 191 ; 56, 22 ).

    Der Zweck des Art. 103 Abs. 3 GG als Individualrecht besteht zunächst darin, den staatlichen Strafanspruch um der Rechtssicherheit des Einzelnen willen zu begrenzen (vgl. BVerfGE 56, 22 ; vgl. auch bereits BVerfGE 3, 248 ).

    Während Ausgangspunkt hierfür das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts ist (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 65, 377 ), werden strafrechtsdogmatische Weiterentwicklungen nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Auch die Formulierung, die vorkonstitutionelle Auslegung des Grundsatzes ne bis in idem sei als "immanente Schranke" des Art. 103 Abs. 3 GG anzusehen (vgl. BVerfGE 3, 248 ), stellt die absolute Wirkung der Norm nicht in Abrede.

    Sie bringt vielmehr zum Ausdruck, dass mit Art. 103 Abs. 3 GG eine vornehmlich durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts normativ vorgeprägte prozessrechtliche Garantie in das Grundgesetz aufgenommen wurde und sich daher der Gehalt dieser Bestimmung aus dieser Vorprägung erschließt (vgl. BVerfGE 3, 248 ).

    Diese Begrenzung des Schutzgehalts liegt in der Funktion des strafrechtlichen Hauptverfahrens begründet (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ) und findet ihre Bestätigung in der Entstehungsgeschichte der Bestimmung.

    Diese besondere Ausgestaltung des strafgerichtlichen Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung vermittelt dem auf ihm gründenden Urteil die Legitimation, die Grundlage für seine Rechtskraft ist und den damit verbundenen uneingeschränkten Eintritt des Strafklageverbrauchs im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG rechtfertigt (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ; vgl. auch BVerfGE 23, 191 ).

    Aus diesen Gründen kam der Grundsatz ne bis in idem bereits in seiner durch das Reichsgericht geprägten Gestalt, auf die der Verfassungsgeber bei der Schaffung des Art. 103 Abs. 3 GG maßgeblich abstellte, nur bei Strafurteilen uneingeschränkt zur Anwendung (vgl. BVerfGE 3, 248 m.w.N.; 65, 377 ).

    Im Gegensatz zum Urteilsverfahren fehlt dem Gericht die Möglichkeit, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat frei und umfassend zu ermitteln und so das öffentliche Interesse an einer gerechten Entscheidung uneingeschränkt zu wahren (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ).

    Insoweit steht ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, einem Urteil nicht im Sinne des § 410 Abs. 3 StPO gleich (vgl. bereits BVerfGE 3, 248 ).

    Aufgrund dessen hat schon das Reichsgericht dem Strafbefehl nur einen eingeschränkten Strafklageverbrauch zuerkannt und eine Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen einer bereits von einem Strafbefehl erfassten Tat dann für zulässig gehalten, wenn die Bestrafung unter einem rechtlichen Gesichtspunkt erfolgte, der nicht schon im Strafbefehl gewürdigt wurde und eine erhöhte Strafbarkeit begründete (vgl. BVerfGE 3, 248 m.w.N.).

    Diese vorkonstitutionelle Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung als immanente Schranke des Art. 103 Abs. 3 GG angesehen (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ).

    Diese Bestimmungen stellen immanente Schranken des Art. 103 Abs. 3 GG dar (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ).

    Ausgangspunkt hierfür ist das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 65, 377 ); die Berücksichtigung strafrechtsdogmatischer Weiterentwicklungen wird hierbei nicht ausgeschlossen und waren Anlass für eine "Grenzkorrektur" des Schutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG in Bezug auf den Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    (...) Der in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtssatz nimmt daher auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozessrechts und seiner Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug." (BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ).

    Es ist sicher zutreffend, wie auch das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner frühen Rechtsprechung festgestellt hat, dass Art. 103 Abs. 3 GG auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozessrechts und seine Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug nimmt (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ).

    Bei diesen Wiederaufnahmetatbeständen zuungunsten des Betroffenen handelt es sich - wie auch der Senat im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung feststellt (vgl. Rn. 118 unter Hinweis auf BVerfGE 3, 248 ; 65, 377 ) - um verfassungsimmanente Beschränkungen des Art. 103 Abs. 3 GG.

    Eine solche Lösung wäre konsequent, stünde allerdings im Widerspruch zum Willen des Verfassungsgebers (vgl. Rn. 8 f. der abweichenden Meinung m.w.N.), zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 56, 22 ; 65, 377 ) und zur Auffassung der Senatsmehrheit (vgl. Rn. 117 ff.).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
    Im Jahr 2021 habe es für die Fälle nachträglicher Vermögensabschöpfung entschieden, dass eine echte Rückwirkung zur Erweisung der Gerechtigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung gerechtfertigt sein könne; es habe als überragenden Gemeinwohlbelang die Notwendigkeit anerkannt, einem für die Rechtstreue der Bevölkerung abträglichen Eindruck eines erheblichen Vollzugsdefizits entgegenzuwirken (unter Verweis auf BVerfGE 156, 354 ).

    Im Vergleich mit sachnahen Judikaten, namentlich der Entscheidung zur Vermögensabschöpfung (mit Verweis auf BVerfGE 156, 354), gerate die Wiederaufnahme nicht mit dem Rückwirkungsverbot in Konflikt.

    Dies gilt insbesondere für den Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 87, 399 ; 126, 170 ), das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 78, 374 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 159, 223 - Bundesnotbremse I ) und das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 30, 367 ; 46, 188 ; 81, 132 ; 95, 96 ; 109, 133 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung).

    Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit einer Rechtsänderung, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpft und zugleich Rechtsfolgen in die Vergangenheit erstreckt, ist - wegen des Schwergewichts der Regelung auf der Rechtsfolgenseite - vorrangig das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den von der Rechtsfolgenanordnung berührten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 156, 354 ).

    b) Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte" Rückwirkung) ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 95, 64 ; 122, 374 ; 131, 20 ; 141, 56 ; 156, 354 m.w.N.).

    Dieses grundsätzliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Die Kategorie der "echten" Rückwirkung - verstanden als zeitliche Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf abgeschlossene Tatbestände - findet ihre Rechtfertigung darin, dass mit ihr eine Fallgruppe gekennzeichnet ist, in welcher der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang hat, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad der Abgeschlossenheit erreicht hat, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 156, 354 ).

    Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 126, 369 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist anerkanntermaßen gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Dasselbe gilt, wenn im Laufe der Zeit (durch Entwicklungen in der Rechtsprechung) ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (vgl. BVerfGE 72, 302 ; 131, 20 ; 156, 354 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Bereits diese führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abschluss des betreffenden Vorgangs und begründet schutzwürdiges Vertrauen vor einer Strafverfolgung; rückwirkende Änderungen der Verjährungsvorschriften stellen daher eine "echte" Rückwirkung dar (vgl. BVerfGE 156, 354 ; vgl. auch bereits BVerfGE 25, 269 ; 63, 343 ).

    Auch zwingende Gründe des Gemeinwohls bestehen nicht; insbesondere sind die Maßgaben, die der Senat für die Beurteilung der rückwirkenden Regelung der Vermögensabschöpfung herangezogen hat (BVerfGE 156, 354), nicht auf die Einführung des neuen Wiederaufnahmegrundes zulasten des Angeklagten übertragbar (bb).

    Er trifft, anders als das Institut der Verjährung (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 156, 354 ), eine ausdrückliche staatliche Entscheidung darüber, dass die Voraussetzungen für die Bestrafung eines bestimmten Verhaltens nicht erfüllt sind, und knüpft hieran den Ausschluss erneuter Strafverfolgung.

    Die Maßstäbe der Entscheidung des Senats zur rückwirkenden Vermögensabschöpfung (BVerfGE 156, 354) können nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen werden.

    Die Vermögensabschöpfung führe "in normbekräftigender Weise sowohl dem Straftäter als auch der Rechtsgemeinschaft vor Augen [...], dass eine strafrechtswidrige Vermögensmehrung von der Rechtsordnung nicht anerkannt wird und deshalb keinen Bestand haben kann" (BVerfGE 156, 354 ).

    In diesem Fall stehe die Vertrauensschutzposition der Betroffenen zurück, weil sich die Bewertung eines bestimmten Verhaltens als Straftat durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ändere und daher das Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig sei (vgl. BVerfGE 156, 354 ).

    Auch nach unserer Ansicht ist nicht ersichtlich, dass es zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Rechtstreue der Bevölkerung und des Vertrauens in die Gerechtigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 156, 354 - Vermögensabschöpfung) erforderlich wäre, die Wiederaufnahme propter nova auch auf in der Vergangenheit mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu erstrecken.

  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt zu erstatten, weil die aufgehobene Entscheidung von einem Gericht des Landes Sachsen-Anhalt getroffen worden ist, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 163 m.w.N.).
  • VG Gelsenkirchen, 20.02.2024 - 19 K 1448/23

    Schlussbescheid; Soforthilfe; Corona; Wiederaufgreifen; DSGVO; automatisierte

    Dabei räumt der Gesetzgeber, dem es verfassungsrechtlich regelmäßig freisteht, das Verhältnis zwischen diesen Belangen im Rahmen der Durchbrechung der Bestandskraft behördlicher Entscheidungen in die eine oder andere Richtung zu regeln - vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, juris Rn. 78 -, weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,17696
BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2022,17696)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.2022 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2022,17696)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2022,17696)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 103 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 112 Abs. 3 StPO; § 362 Nr. 5 StPO; § 368 StPO; § 370 StPO; § 211 StGB
    Wiederaufnahme eines Strafverfahren zuungunsten des Verurteilten (Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel in einem Strafverfahren wegen Mordes; mögliche Verfassungswidrigkeit der Neuregelung; verfahrensgrundrechtliches Verbot der doppelten Strafverfolgung; ...

  • Burhoff online

    Wiederaufnahme zu Ungunsten, Eilantrag, Außervollzugsetzung Haftbefehl

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich - Haftbefehl unter Bedingungen außer Vollzug gesetzt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG
    Teilweise erfolgreicher Eilantrag bzgl der Anordnung von Untersuchungshaft in einem strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen gem § 362 Nr 5 StPO - Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Anordnung von Untersuchungshaft in einem strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen ; Beantragung der Außervollzugsetzung eines erlassenen Haftbefehls

  • rewis.io

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag bzgl der Anordnung von Untersuchungshaft in einem strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen gem § 362 Nr 5 StPO - Folgenabwägung

  • rechtsportal.de

    Anordnung von Untersuchungshaft in einem strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen; Beantragung der Außervollzugsetzung eines erlassenen Haftbefehls

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag bzgl der Anordnung von Untersuchungshaft in einem strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen gem § 362 Nr 5 StPO - Folgenabwägung

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich - Haftbefehl unter Bedingungen außer Vollzug gesetzt

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Frederike von Möhlmann

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Neue Wiederaufnahme zu Ungunsten? - Eilantrag gegen Haftbefehl hat Erfolg

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    (Mehrfache) Aussetzung der Vollstreckung - Prüfung der Vollzugstauglichkeit vor Haftantritt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der 40 Jahre zurück liegende Freispruch wegen Mordes - und die Wiederaufnahme wegen neuer DNA-Spur

  • lto.de (Pressebericht, 16.07.2022)

    Wiederaufnahme im Mordfall Frederike: BVerfG ordnet Freilassung von Mordverdächtigen an

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich - Haftbefehl unter Bedingungen außer Vollzug gesetzt

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juwiss.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Schlaglichter einer Podiumsdiskussion zum neuen § 362 Nr. 5 StPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 162, 358
  • NJW 2022, 2389
  • NStZ-RR 2022, 311
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22
    Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Hierzu zählt, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    (1) Grundsätzlich ist auch eine zügige Durchführung des Strafverfahrens ein gewichtiger Belang einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Sie erfordert eine Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs innerhalb so kurzer Zeit, dass die Rechtsgemeinschaft die Strafe noch als Reaktion auf geschehenes Unrecht wahrnehmen kann (vgl. BVerfGE 122, 248 ).

    Die Zwecke der Kriminalstrafe werden durch unnötige Verfahrensverzögerungen in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 122, 248 ) und die verfassungsrechtliche Pflicht zur bestmöglichen Erforschung der materiellen Wahrheit wird beeinträchtigt, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden kann (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ; 133, 169 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22
    Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel in der Garantie der Menschenwürde und im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat (vgl. BVerfGE 95, 96 ; 133, 168 ) und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur in streng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

    Hierzu zählt, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Dies umfasst die Pflicht, die Durchführung eingeleiteter Strafverfahren und die Vollstreckung rechtskräftig erkannter (Freiheits-)Strafen sicherzustellen (vgl. BVerfGE 46, 214 ; 51, 324 ; 133, 168 ).

    (1) Grundsätzlich ist auch eine zügige Durchführung des Strafverfahrens ein gewichtiger Belang einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22
    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 143, 65 ; 157, 332 ; stRspr).

    Für die einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn sich die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 111, 147 ; 157, 332 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 143, 65 ; 157, 332 ; stRspr).

    Die Hürde für eine einstweilige Anordnung erhöht sich weiter, wenn ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll; die Gründe für eine einstweilige Anordnung müssen dann besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 140, 99 ; 157, 332 ; stRspr).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    c) Die Einfügung des § 362 Nr. 5 StPO durch das Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit vom 21. Dezember 2021 ist ebenfalls durch einen Einzelfall - den hier verfahrensgegenständlichen - veranlasst (vgl. BVerfGE 162, 358 - Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen-eA).

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Celle (nachfolgend: Oberlandesgericht) mit Beschluss vom 20. April 2022 (vgl. im Einzelnen BVerfGE 162, 358 ).

    Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat den Vollzug des Haftbefehls des Landgerichts vom 25. Februar 2022 mit Beschluss vom 14. Juli 2022 (BVerfGE 162, 358), wiederholt mit Beschluss vom 20. Dezember 2022, unter Auflagen ausgesetzt.

    Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 14. Juli 2022 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verwiesen (vgl. BVerfGE 162, 358 ).

    aa) Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf (ne bis in idem), beschreibt das Prinzip des Strafklageverbrauchs, das Strafgerichte und Strafverfolgungsorgane als Verfahrenshindernis von Amts wegen in jedem Stadium des Strafverfahrens zu beachten haben (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ).

    Er gewährt dem Einzelnen Schutz, den dieser als individuelle Rechtsposition geltend machen kann (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; BVerfGK 13, 7 ; vgl. auch bereits BVerfGE 3, 248 ).

    (1) Träger des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 3 GG sind nicht nur Verurteilte, sondern auch Freigesprochene (vgl. BVerfGE 12, 62 ; 162, 358 ; BVerfGK 9, 22 ).

    (2) Auch aus Entstehungsgeschichte und Zweckrichtung ergibt sich, dass Art. 103 Abs. 3 GG über seinen Wortlaut hinaus nicht allein vor einer Verurteilung, sondern auch bereits vor allen Maßnahmen schützt, deren Zweck die mögliche Verurteilung ist (vgl. BVerfGE 12, 62 ; 23, 191 ; 65, 377 ; 162, 358 ; BVerfGK 4, 49 ; 13, 7 ).

    Strafprozessrechtlich stellt Art. 103 Abs. 3 GG deshalb ein Verfahrenshindernis dar, das als solches bereits der erneuten Einleitung eines Strafverfahrens entgegensteht (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; BVerfGK 13, 7 ).

    Gerade den streitgegenständlichen Fall und die vom Vater des Opfers mit initiierte Petition an den Deutschen Bundestag nimmt die Gesetzesbegründung ausdrücklich in Bezug (vgl. BTDrucks 19/30399, S. 10; siehe insoweit auch BVerfGE 162, 358 ).

    Das Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung stellt ein unmittelbar aus dem Grundgesetz folgendes strafprozessuales Verfahrenshindernis dar (vgl. BVerfGE 56, 22 ; 162, 358 ; vgl. Rn. 71).

  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60

    Wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 104, 51 ; 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juli 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 26).
  • BGH, 03.05.2023 - StB 26/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Haftgründe der Fluchtgefahr und der

    Vor diesem Hintergrund hat das in die Abwägung einzustellende rechtsstaatliche Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, das zur Aufklärung und Ahndung von Straftaten verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 2 BvR 900/22, NJW 2022, 2389 Rn. 57 mwN), besonderes Gewicht.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.12.2022 - 2 BvR 900/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,37380
BVerfG, 20.12.2022 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2022,37380)
BVerfG, Entscheidung vom 20.12.2022 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2022,37380)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2022,37380)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Haftbefehl, Außervollzusetzung, einstweilige Anordnung, Neuregelung Wiederaufnahmerecht

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Einstweilige Anordnung im Verfahren wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens - Außervollzugsetzung des Haftbefehls verlängert

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 362 Nr 5 StPO
    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Strafprozessuales Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen gem § 362 Nr 5 StPO - Aussetzung des Haftbefehls verlängert

  • Wolters Kluwer

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

  • rewis.io

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Strafprozessuales Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen gem § 362 Nr 5 StPO - Aussetzung des Haftbefehls verlängert

  • rechtsportal.de

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

  • rechtsportal.de

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

  • datenbank.nwb.de

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Strafprozessuales Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen gem § 362 Nr 5 StPO - Aussetzung des Haftbefehls verlängert

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Einstweilige Anordnung im Verfahren wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens - Außervollzugsetzung des Haftbefehls verlängert

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Neue Wiederaufnahme zu Ungunsten? - Außervollzugsetzung des Haftbefehls verlängert

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG verlängert Außervollzugsetzung von Haftbefehl: Verdächtiger im Mordfall Frederike vorerst weiter auf freiem Fuß

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mordfall Frederike: Umstrittene Wiederaufnahme

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung im Verfahren wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens - Außervollzugsetzung des Haftbefehls verlängert

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92

    Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2022 - 2 BvR 900/22
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 22.02.2022 - 2 BvR 1514/21

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2022 - 2 BvR 900/22
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).
  • LG Verden, 25.02.2022 - 1 Ks 148 Js 1066/22

    Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen wegen neuer Indizien (Fall

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2022 - 2 BvR 900/22
    Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2022 den Vollzug des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehls des Landgerichts Verden vom 25. Februar 2022 - 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22) - unter der Bedingung ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer vorhandene Ausweispapiere (Personalausweis und Reisepass) zu den Akten des Landgerichts gibt.
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2022 - 2 BvR 900/22
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 26.09.2019 - 2 BvR 1845/18

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend eine Auslieferung eines

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2022 - 2 BvR 900/22
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96

    Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit dem Bayerischen

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2022 - 2 BvR 900/22
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2022 - 2 BvR 900/22
    Auch eingedenk des Beschleunigungsgrundsatzes, der bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl prinzipiell weiterhin gilt (vgl. BVerfGE 53, 152 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juli 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 54), sind die fortgeltenden Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer für weitere sechs Monate noch verhältnismäßig.
  • BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvR 637/23

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung eines

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 28.02.2023 - 1 BvR 1691/22

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung einer

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.03.2023 - 1 BvR 1654/22

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung des Vollzugs

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.06.2023 - 2 BvR 900/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,13930
BVerfG, 16.06.2023 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2023,13930)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.2023 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2023,13930)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 2023 - 2 BvR 900/22 (https://dejure.org/2023,13930)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Einstweilige Anordnung im Verfahren wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens - Außervollzugsetzung des Haftbefehls verlängert

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
    Abändernde Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Außervollzugsetzung eines Haftbefehls ohne Bedingungen und Weisungen

  • Wolters Kluwer

    Außervollzugsetzung des erlassenen Haftbefehls bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ohne Bedingungen und Weisungen; Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

  • rewis.io

    Abändernde Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Außervollzugsetzung eines Haftbefehls ohne Bedingungen und Weisungen

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2
    Außervollzugsetzung des erlassenen Haftbefehls bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ohne Bedingungen und Weisungen; Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

  • datenbank.nwb.de

    Abändernde Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Außervollzugsetzung eines Haftbefehls ohne Bedingungen und Weisungen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Einstweilige Anordnung im Verfahren wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens - Außervollzugsetzung des Haftbefehls verlängert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederaufnahme nach rechtskräftigem Freispruch: das BVerfG braucht noch etwas Zeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mordfall Frederike: Haftbefehl gegen Mordverdächtigen weiter ausgesetzt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    "Die einstweilige Anordnung war ohne Bedingungen und Weisungen zu wiederholen".

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Verden, 25.02.2022 - 1 Ks 148 Js 1066/22

    Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen wegen neuer Indizien (Fall

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2023 - 2 BvR 900/22
    Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2022, wiederholt durch Beschluss vom 20. Dezember 2022, wird mit der Maßgabe wiederholt, dass der gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landgerichts Verden vom 25. Februar 2022 - 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22) - erlassene Haftbefehl bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ohne Bedingungen und Weisungen außer Vollzug gesetzt wird.

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2022 den Vollzug des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehls des Landgerichts Verden vom 25. Februar 2022 - 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22) - unter der Bedingung ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer vorhandene Ausweispapiere (Personalausweis und Reisepass) zu den Akten des Landgerichts gibt.

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2023 - 2 BvR 900/22
    Die Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung kann es rechtfertigen, dass das Bundesverfassungsgericht ohne einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers eine einstweilige Anordnung von Amts wegen erlässt (vgl. BVerfGE 140, 211 ).
  • BVerfG, 13.10.2021 - 1 BvR 1750/21

    Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung im

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2023 - 2 BvR 900/22
    Dementsprechend kann auch eine bereits erlassene einstweilige Anordnung jederzeit vom Bundesverfassungsgericht abgeändert werden, wenn dies in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht geboten ist (vgl. BVerfGE 4, 110 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 550/52

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von "Unzucht zwischen Männern"

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2023 - 2 BvR 900/22
    Dementsprechend kann auch eine bereits erlassene einstweilige Anordnung jederzeit vom Bundesverfassungsgericht abgeändert werden, wenn dies in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht geboten ist (vgl. BVerfGE 4, 110 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 7).
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