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   BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14   

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BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14 (https://dejure.org/2014,33117)
BVerfG, Entscheidung vom 15.10.2014 - 2 BvR 920/14 (https://dejure.org/2014,33117)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 (https://dejure.org/2014,33117)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 4 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 7 Abs. 1 GG; Art. 72 Abs. 1 GG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; Art. 103 Abs. 3 GG; § 171 StGB; § 182 HessSchulG
    Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht (landesrechtliche Strafnorm des Entziehens anderer von der Schulpflicht; Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Schulgesetzes; konkurrierende Gesetzgebungskompetenz; keine abschließende bundesgesetzliche ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der Schulpflicht ist verfassungsgemäß

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 72 Abs 1 GG
    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen landesrechtliche Strafnorm bzgl des Entziehens eines Kindes von der Schulpflicht (hier: § 182 Abs 1 SchulG HE 2005) - Zur Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers - Keine Verletzung des ...

  • Wolters Kluwer

    Strafrechtliche Relevanz der Vernachlässigung der elterlichen Sorge im Hinblick auf die Schulpflicht der Kinder

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen landesrechtliche Strafnorm bzgl des Entziehens eines Kindes von der Schulpflicht (hier: § 182 Abs 1 SchulG HE 2005) - Zur Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers - Keine Verletzung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafrechtliche Relevanz der Vernachlässigung der elterlichen Sorge im Hinblick auf die Schulpflicht der Kinder

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der Schulpflicht ist verfassungsgemäß

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Eine landesrechtliche Strafnorm, die die dauernde Entziehung eines Kindes von der Schulpflicht sanktioniert, ist verfassungsgemäß

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Kampf gegen Schulpflicht darf im Gefängnis enden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulpflicht und Strafrecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Heimunterricht - Eltern von Schulverweigerern dürfen bestraft werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wenn Eltern ihre Kinder dauerhaft von der Schulpflicht abhalten ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der Schulpflicht ist verfassungsgemäß

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Strafe für Eltern bei Missachtung der Schulpflicht

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Schulpflicht: Eltern von Schulverweigerern dürfen bestraft werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eltern dürfen bei dauerhafter Entziehen der Kinder vom Schulunterricht bestraft werden - Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der Schulpflicht ist verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Schulverweigerer: Eltern dürfen bestraft werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zu Rechtsgut und Tatbestandsvoraussetzungen der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Strafen für Homeschooling sind verfassungsgemäß

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Schule der Gesellschaft und die Gesellschaft der Schule - Zwei Bemerkungen zum Heimunterrichtsbeschluss des BVerfG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 44
  • NVwZ 2015, 151
  • FamRZ 2015, 27
  • DÖV 2015, 116
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04

    Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14
    Letztere wiederum hat primär zum Ziel, dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag zur Durchsetzung zu verhelfen, welcher seinerseits nicht nur im durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kindesinteresse, sondern ebenso im Allgemeininteresse liegt (vgl. BVerfGK 1, 141 ; 8, 151 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 7).

    Jedoch hat bereits die 1. Kammer des Zweiten Senats in ihrem Nichtannahmebeschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - (vgl. BVerfGK 8, 151 ) in Ansehung der Strafnorm des § 182 Abs. 1 HessSchulG ausgeführt, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführer, ihre Kinder an dem Unterricht einer nach dem Hessischen Schulgesetz anerkannten Schule teilnehmen zu lassen, eine zulässige Beschränkung ihres Erziehungsrechts darstelle.

    Selbst ein mit erfolgreichen Ergebnissen einhergehender Hausunterricht verhindert nicht, dass sich die Kinder vor einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen verschließen, und ist deshalb nicht geeignet, die insbesondere in einer Klassengemeinschaft gelebte Toleranz gegenüber einem breiten Meinungsspektrum nachhaltig zu fördern (vgl. BVerfGK 8, 151 ).

    Der Widerspruch zwischen dem strafbewehrten Handlungsgebot - der Teilnahme ihrer Kinder am Unterricht einer anerkannten Schule - und den eigenen Glaubensüberzeugungen erweist sich nicht als derart ausweglos, dass sie berechtigt gewesen wären, dem Verbotsgesetz zuwiderzuhandeln (vgl. BVerfGK 8, 151 ).

    So haben die Beschwerdeführer weder dargetan, dass sie sich um die vorrangige Alternative, ihre Kinder an einer anderen - anerkannten - öffentlichen oder privaten (Bekenntnis-)Schule unterrichten zu lassen, ernsthaft bemüht haben, noch ist sonst erkennbar, weshalb es Glaubensgründe erfordern sollten, schulpflichtige Kinder von weltanschaulich neutralen Unterrichtsfächern wie etwa Mathematik und Fremdsprachen fernzuhalten (vgl. BVerfGK 8, 151 ).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Verhängung wiederholter

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14
    Die an Ersatzdienstverweigerer einerseits und an die Eltern schulpflichtiger Kinder andererseits gestellten und jeweils nicht erfüllten Anforderungen sind unterschiedlich (vgl. BVerfGE 28, 264 zur Waffendienstverweigerung).

    Jenen Entscheidungen lag die Besonderheit zugrunde, dass Ersatzdienstverweigerer der stets gleich bleibenden Forderung des Staates auf einmalige Erfüllung der Ersatzdienstpflicht nicht nachkamen und sich deren Tatbestandsverwirklichung folglich in einem einmaligen Unterlassen erschöpfte (vgl. BVerfGE 28, 264 ; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 20. Dezember 1982 - 2 BvR 1272/82 -, NJW 1983, S. 1600 jew. zur Waffendienstverweigerung), während dies bei Eltern, die ihre Kinder vom Schulbesuch fernhalten, nicht der Fall ist:.

    Insofern ist das tatbestandliche Verhalten des "Entziehens" einer wiederholten Befehlsverweigerung vergleichbar, deren mehrfache Ahndung das Bundesverfassungsgericht trotz einer einmal getroffenen Gewissensentscheidung für verfassungsrechtlich zulässig erachtet hat (vgl. BVerfGE 28, 264 ; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 20. Dezember 1982 - 2 BvR 1272/82 -, NJW 1983, S. 1600).

    Vor diesem Hintergrund vermag die Gewissensentscheidung der Beschwerdeführer - ungeachtet dessen, dass deren diesbezügliches Vorbringen ("festgefügte und unumstößliche" Glaubens- und Gewissensgründe) zu unsubstantiiert war, um diese zu dem die innere Tatseite und von da aus die gesamte Handlung beherrschenden Tatbestandsmerkmal werden zu lassen - nicht Bindeglied der mehreren äußeren Handlungen zu einer einheitlichen Handlung sein (vgl. BVerfGE 28, 264 ).

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14
    Dabei kann der Bundesgesetzgeber im Bereich der im Strafgesetzbuch herkömmlich geregelten Materien Straftatbestände auch dort schaffen, wo ihm sonst durch den Zuständigkeitskatalog des Grundgesetzes Grenzen gezogen sind (vgl. BVerfGE 23, 113 ; 98, 265 ).

    Dies wird in Art. 4 Abs. 2 EGStGB einfachgesetzlich bestätigt (vgl. BVerfGE 98, 265 ).

    In jedem Fall setzt die Sperrwirkung für die Länder voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund hinreichend erkennbar ist (vgl. BVerfGE 98, 265 ).

    Damit dienen die jeweiligen Strafvorschriften dem Schutz weitgehend unterschiedlicher Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 98, 265 ), so dass § 171 StGB eine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber nicht erkennen lässt.

  • BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89

    Schulpflicht und Elternrechte

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14
    Letztere wiederum hat primär zum Ziel, dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag zur Durchsetzung zu verhelfen, welcher seinerseits nicht nur im durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kindesinteresse, sondern ebenso im Allgemeininteresse liegt (vgl. BVerfGK 1, 141 ; 8, 151 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 7).

    a) Der Landesgesetzgeber, der in § 182 Abs. 1 HessSchulG das Entziehen anderer von der Schulpflicht unter Strafe stellt, greift zwar in das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und - wie hier angesichts der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Glaubens- und Gewissensgründe - in deren Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 3 und 7).

    Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Erziehungsauftrag der Schule dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet ist (vgl. BVerfGK 1, 141 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 1986 - 1 BvR 794/86 -, FamRZ 1986, S. 1079; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris, Rn. 14), unterliegt es - auch im Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG, der Einschränkungen zugänglich ist, die sich aus der Verfassung selbst ergeben - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Beachtung der Schulpflicht von den Erziehungsberechtigten dadurch einzufordern, dass der (Landes-)Gesetzgeber entsprechende Strafvorschriften schafft und die Strafgerichte bei deren Verletzung Geld- oder Freiheitsstrafen verhängen.

  • BVerfG, 20.12.1982 - 2 BvR 1272/82

    Neuerliche Befehlsverweigerung durch nichtanerkannten Kriegsdienstverweigerer und

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14
    Jenen Entscheidungen lag die Besonderheit zugrunde, dass Ersatzdienstverweigerer der stets gleich bleibenden Forderung des Staates auf einmalige Erfüllung der Ersatzdienstpflicht nicht nachkamen und sich deren Tatbestandsverwirklichung folglich in einem einmaligen Unterlassen erschöpfte (vgl. BVerfGE 28, 264 ; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 20. Dezember 1982 - 2 BvR 1272/82 -, NJW 1983, S. 1600 jew. zur Waffendienstverweigerung), während dies bei Eltern, die ihre Kinder vom Schulbesuch fernhalten, nicht der Fall ist:.

    Insofern ist das tatbestandliche Verhalten des "Entziehens" einer wiederholten Befehlsverweigerung vergleichbar, deren mehrfache Ahndung das Bundesverfassungsgericht trotz einer einmal getroffenen Gewissensentscheidung für verfassungsrechtlich zulässig erachtet hat (vgl. BVerfGE 28, 264 ; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 20. Dezember 1982 - 2 BvR 1272/82 -, NJW 1983, S. 1600).

  • BVerfG, 07.03.1968 - 2 BvR 354/66

    Dienstflucht

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14
    aa) "Tat" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ).

    Die von ihnen in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ersatzdienstverweigerung, wonach die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen und fortwirkenden inneren Entschlusses dann dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG darstellt, wenn der Dienstverweigerung eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 23, 191 ; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 28. Februar 1984 - 2 BvR 100/84 -, NJW 1984, S. 1675; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 1194/01 -, juris, Rn. 3), lässt sich nicht auf vorliegenden Sachverhalt übertragen.

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14
    Letztere wiederum hat primär zum Ziel, dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag zur Durchsetzung zu verhelfen, welcher seinerseits nicht nur im durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kindesinteresse, sondern ebenso im Allgemeininteresse liegt (vgl. BVerfGK 1, 141 ; 8, 151 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 7).

    Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Erziehungsauftrag der Schule dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet ist (vgl. BVerfGK 1, 141 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 1986 - 1 BvR 794/86 -, FamRZ 1986, S. 1079; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris, Rn. 14), unterliegt es - auch im Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG, der Einschränkungen zugänglich ist, die sich aus der Verfassung selbst ergeben - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Beachtung der Schulpflicht von den Erziehungsberechtigten dadurch einzufordern, dass der (Landes-)Gesetzgeber entsprechende Strafvorschriften schafft und die Strafgerichte bei deren Verletzung Geld- oder Freiheitsstrafen verhängen.

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvR 111/68

    Verfassungsrechtliche Prüfing des Verbots von Anlagen der Außenwerbung innerhalb

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14
    Auch in dem absichtsvollen Unterlassen einer Regelung kann ein Gebrauchmachen von einer Bundeszuständigkeit liegen, welche dann insoweit eine Sperrwirkung für die Länder erzeugt (vgl. BVerfGE 32, 319 ).

    Außerdem darf sich ein Landesgesetzgeber zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, zusätzliche Regelungen auszuschließen, nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das Bundesgesetz - gemessen an höherrangigen Grundrechtsverbürgungen - wegen des Fehlens der Regelung für unzureichend hält (vgl. BVerfGE 32, 319 ; 85, 134 ).

  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvL 5/09

    Sächsisches Denkmalschutzgesetz (Zerstörung und Beschädigung auch privater

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14
    Soweit diese Regelungen abschließend sind, verhindern sie ergänzendes oder abweichendes Landesrecht, das auf den Schutz desselben Rechtsguts gerichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvL 5/09 -, juris, Rn. 38).

    Das gilt auch bei einem absichtsvollen Regelungsverzicht, der in dem Gesetzestext selbst keinen unmittelbaren Ausdruck finden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvL 5/09 -, juris, Rn. 39).

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

    Auszug aus BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14
    Denn weder von seiner Zielsetzung noch von seiner Wirkung her kommt § 182 Abs. 1 HessSchulG einem strikten Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz gleich (vgl. BVerfGK 17, 44 ).
  • BGH, 06.11.1952 - 4 StR 167/52
  • BVerfG, 07.09.1977 - 2 BvR 674/77

    RAF

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

  • BVerfG, 28.02.1984 - 2 BvR 100/84

    Mehrfachverurteilung wegen Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst

  • BVerfG, 05.09.1986 - 1 BvR 794/86

    Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Schulpflicht - Mißbrauchsgebühr

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvR 1194/01

    Mehrfache Verurteilungen aufgrund wiederholter Dienstflucht verletzen bei

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 111/06

    Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots durch Verurteilung wegen Führens

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09

    Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld für Verstoß gegen die Schulpflicht nicht zur

  • AG Berlin-Tiergarten, 30.11.2009 - (403 Ds) 20 JuJs 483/08

    Fürsorgepflichtverletzung: Strafbarkeit einer Mutter wegen massiven

  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Laternengarage

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvL 8/89

    Gesetzgebungszuständigkeit zur Regelung der Kostenerstattung für die

  • BVerfG, 29.03.2000 - 2 BvL 3/96

    Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 930/04

    Keine Kombination von Jugendarrest und Aussetzung von Jugendstrafe

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 2125/04

    Verfassungsmäßigkeit des Tatbegriffs im Strafverfahren

  • BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1772/02

    Allgemeine Handlungsfreiheit (Einfuhr von Cannabis zur Selbsttherapie; keine

  • BVerfG, 30.09.2005 - 2 BvR 1656/03

    Anwendung des Straftatbestandes der Störung öffentlicher Betriebe auf eine

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1895/05

    Keine Strafe ohne Schuld; Kindesentziehung (Dauerdelikt; Zäsurwirkung einer

  • BVerfG, 29.01.2008 - 2 BvR 2262/07

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (rechtstaatswidrige

  • BVerfG, 22.02.1968 - 2 BvO 2/65

    Blankettstrafrecht

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    (3) Art. 103 Abs. 3 GG verbietet die erneute Strafverfolgung nur, wenn ein Strafurteil dieselbe Tat, also den geschichtlichen - und damit zeitlich und hinsichtlich des Sachverhalts begrenzten - Vorgang zum Gegenstand hat, welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss umreißen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 23, 191 ; 45, 434 ; 56, 22 ; BVerfGK 5, 7 ; 7, 417 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 -, Rn. 26).
  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Soweit diese bundesrechtlichen Regelungen abschließend sind, verhindern sie ergänzendes oder abweichendes Landesrecht, das auf den Schutz desselben Rechtsguts gerichtet ist (BVerfG vom 15.10.2014 NJW 2015, 44 Rn. 12 m. w. N.).

    Die Annahme einer Sperrwirkung für die Länder setzt dabei in jedem Fall voraus, dass der abschließende Gebrauch der Kompetenz durch den Bund hinreichend erkennbar ist (vgl. BVerfG NJW 2015, 44 Rn. 13 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 15.01.2024 - 20 CS 23.1910

    Einrichtungsbezogene Nachweispflicht der Masernimpfung, selbständige

    Insbesondere der gesetzlichen Schulpflicht als Ausfluss des staatlichen Bildungsauftrags aus Art. 7 GG und dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf schulische Bildung kommt jeweils eine herausgehobene Bedeutung zu (vgl. zur Schulpflicht nur BVerfG, B.v. 15.10.2014 - 2 BvR 920/14 - juris Rn. 21; BVerwG, B.v. 15.10.2009 - 6 B 27/09 - juris Rn. 5; zum Recht auf Bildung vgl. BVerfG, B.v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - juris Rn. 42 ff.; dazu auch Christ in NVwZ 2023, 1), was sich auch daraus ergibt, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens seitens des Bundesrats sogar noch weitergehend vorgeschlagen worden war, generell keine Betretungsverbote für Bildungseinrichtungen vorzusehen, da es auch bei nicht schulpflichtigen Personen "in keinem angemessenen Verhältnis [stehe], wegen des angestrebten Masernschutzes den Bildungsanspruch einzelner zu beeinträchtigen" (BR-Drs. 358/1/19, Ausschussempfehlungen v. 6.9.2019, S. 15).
  • OVG Thüringen, 28.11.2023 - 4 ZKO 320/23

    Zuweisung eines "Schulverweigerers" an eine Schule zwecks Durchsetzung seiner

    Dies habe das Bundesverfassungsgericht (Nichtannahmebeschlüsse vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, juris, sowie 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 -, juris Rn. 24 m. w. N.) sowie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt.Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren.

    Auch in diesen Fällen setzt sich der Gesetzgeber mit seinem dem Allgemeinwohl dienenden Sinn und Zweck durch, allen schulpflichtigen Kindern eine schulische Bildung und Erziehung zukommen zu lassen sowie die Toleranz gegenüber einem breiten Meinungsspektrum nachhaltig zu fördern (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 -, juris Rn. 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2022 - 19 B 1918/21

    Geeignetheit einer an die Eltern eines den Präsenzunterricht verweigernden

    BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 -, NJW 2015, 44, juris, Rn. 16, und vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 7.

    OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016, a. a. O., Rn. 4; vgl. zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Sanktionierung von Schulpflichtverletzungen BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, NJW 2019, 3151, juris, Rn. 14 (zu einem nach § 41 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW verhängten Bußgeld), und vom 15. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 13 (Freiheitsstrafe wegen Schulpflichtentziehung in Hessen).

    BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, NJW 2022, 167, juris, Rn. 47 f., 54 ff., Kammerbeschlüsse vom 15. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 17 f., und vom 21. Juli 2009, a. a. O., Rn. 14, sowie Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE 34, 165, juris, Rn. 80 f., 90 f.; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris, Rn. 11 m. w. N.

    Zum Bundesverfassungsrecht BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. August 2015 - 1 BvR 2388/11 -, NVwZ-RR 2016, 281, juris, Rn. 17 f., und vom 15. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008, a. a. O., Rn. 4; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2022 - 19 B 56/22 -, juris, Rn. 4, und vom 28. Februar 2022 - 19 B 1973/21 -, juris, Rn. 13 ff.

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 MN 519/20

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulunterricht

    Die hiermit verbundene Besserstellung und damit Ungleichbehandlung der Schulen gegenüber den von der allgemeinen Regelung des § 3 der Verordnung betroffenen Einrichtungen ist angesichts des nicht nur im Kindesinteresse, sondern im Allgemeininteresse liegenden und in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrags (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 15.10.2014 - 2 BvR 920/14 -, juris Rn. 16; Senatsbeschl. v. 30.4.2020 - 13 MN 131/20 -, juris Rn. 34) gerechtfertigt (vgl. zu den sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Anforderung bei differenzierten Infektionsschutzmaßnahmen: Senatsbeschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 113 f m.w.N.).
  • OLG Köln, 02.12.2014 - 4 UF 97/13

    Schulverweigerung

    Denn ein Verstoß gegen die gemäß § 34 SchulGNW bestehende Schulpflicht rechtfertigt nicht nur Eingriffe in Teilbereiche des Sorgerechts der Eltern (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2017 - XII ZB 42/07 - FamRZ 2008, 45, juris Rn. 13), sondern ermöglicht dem Landesgesetzgeber auch strafrechtliche Sanktionierung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2014 - 2 BvR 920/14, zitiert bei juris).
  • BGH, 03.03.2021 - AK 10/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Die äußeren Umstände lassen derzeit den Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 4. März 2020 - StB 7/20 Rn. 40; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 25 mwN; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff.; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372; grundsätzlich BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14, NJW 2015, 44 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 17.10.2019 - StB 26/19

    Anordnung der Untersuchungshaft bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts der

    b) Die gröbliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht ist aufgrund der vorläufigen Beweislage zum einen darin zu sehen, dass die Beschuldigte ihre Kinder in ein Kampfgebiet verbrachte, in dem Gefahr für deren körperliche und psychische Entwicklung bestand (vgl. MüKoStGB/Ritscher, 3. Aufl., § 171 Rn. 16; grundsätzlich BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14, NJW 2015, 44 Rn. 14 ff.).

    Die äußeren Umstände lassen derzeit den Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu, auf den ebenso wie auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens (vgl. zum Gefahrbegriff BGH, Urteil vom 20. April 1982 - 1 StR 50/82, NStZ 1982, 328 f.; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14, NJW 2015, 44 Rn. 20; BT-Drucks. VI/1552 S. 13) bei den weiteren Ermittlungen besonders Bedacht zu nehmen sein wird.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 1359/17

    (Kein) Umsatzsteuercharakter der Spielgerätesteuer; Verfassungsmäßigkeit einer

    Dieser Einwand scheitert bereits daran, dass der Gleichbehandlungsanspruch auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.10.2014 - 2 BvR 920/14 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris Rn. 17).

    Der vom Prozessvertreter des Antragstellers ebenfalls in einem Parallelverfahren geltend gemachte Einwand, dass sich nach § 33 Abs. 5 GlüG - einer landesgesetzlichen Regelung - die Spielbankabgabe um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, ermäßigt, begründet schon deshalb keine aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung der Antragsgegnerin, bei der Erhebung der gemeindlichen Vergnügungssteuer von Spielhallenbetreibern ebenfalls die Umsatzsteuer anzurechnen, da der Gleichbehandlungsanspruch auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.10.2014, a.a.O. Rn. 22; Beschluss vom 01.03.2010, a.a.O. Rn. 17; NdsOVG, Urteil vom 28.11.2016 -9 LC 335/14 -, juris Rn. 77; FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014 - 3 K 207/13 -, juris Rn. 212).

  • OVG Sachsen, 30.04.2020 - 6 A 713/17

    Widerruf und Rückforderung einer Subvention wegen Zweckverfehlung und

  • VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 90/15

    Durchsetzung; Homeschooling; Schulpflicht

  • OVG Niedersachsen, 30.04.2020 - 13 MN 131/20

    Infektionsschutzrecht; Normenkontrolleilantrag; Präsenzunterricht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 19 B 760/16

    Zivilrechtliche Verpflichtungen von Eltern gegenüber dem Kind;

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 134/21

    Corona; Elternrecht; Grundschulen; Normenkontrolleilverfahren; Präsenzpflicht;

  • OLG Hamm, 11.10.2019 - 3 UF 116/19

    Vereitelung des Schulbesuchs von Kindern durch die Eltern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2015 - 19 A 2031/13

    Ausnahmen vom Grundsatz des Besuchs einer deutschen Schule i.R.d.

  • VG Schleswig, 02.12.2022 - 9 B 30/22

    Anwaltliche einstweilige Rechtsschutzantragserhebung per Brief; Schulpflicht kann

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2019 - 19 A 1455/18

    Entziehung von Doktorgraden wegen Plagiatsstellen in Dissertationen; Ausrichtung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 19 E 555/16

    Öffentlich-rechtliche Elternpflicht gegenüber der Schule; Zivilrechtliche

  • OVG Sachsen, 29.11.2022 - 6 A 43/20

    Waldabstand; Eigentumsgarantie; Prozessurteil; Rechtsschutzbedürfnis

  • VG Karlsruhe, 19.10.2021 - 2 K 2649/19

    Verbandskompetenz einer Gemeinde zum Erlass einer Vergnügungssteuersatzung;

  • OVG Sachsen, 24.11.2021 - 6 A 540/19

    Förderung; Subvention; Landwirtschaft; Hochwasser; einjährige Kulturen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2020 - 19 B 1756/19

    Verantwortung der Eltern für eine regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres

  • OLG Oldenburg, 07.03.2023 - 11 UF 206/22
  • VG Minden, 14.04.2021 - 8 K 2103/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2015 - 19 A 168/14

    Nichtzuordnung eines in der Slowakei erworbenen Doktorgrads zur dritten Ebene der

  • VG Schleswig, 08.05.2023 - 9 A 53/23

    Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig

  • AG Düsseldorf, 21.11.2016 - 254 F 68/16

    Gerichtliche Maßnahme zur Abwendung einer festgestellten Gefährdung des

  • VG Freiburg, 28.06.2022 - 13 K 2008/20

    Kosten der Fahrschulüberwachung; hier: Auslagenerstattung für Verwaltungshelfer

  • LG Stuttgart, 28.02.2022 - 6 Qs 1/22

    Tatbeendigung und Verjährungbeginn bei der Insolvenzverschleppung

  • VG Minden, 03.12.2019 - 8 L 747/19
  • VG Cottbus, 09.07.2020 - 3 K 777/16

    Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien

  • VG Schleswig, 25.07.2023 - 9 A 98/23

    Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig

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