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   BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07   

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BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 (https://dejure.org/2008,277)
BVerfG, Entscheidung vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 (https://dejure.org/2008,277)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 (https://dejure.org/2008,277)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Übertragung bestimmter Ämter mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW); Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter als Teil der ...

  • hensche.de

    Beamtenverhältnis

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBG NRW § 25b
    Verfassungsmäßigkeit de Übertragung leitender Funktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulleiterstellen - Schulleiterstelle - kein Beamtenverhältnis auf Zeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • prot-in.de (Kurzinformation)
  • prot-in.de (Kurzinformation)

    Führungsamt als Beamter auf Probe: ja - als Beamter auf Zeit: nein

Besprechungen u.ä. (2)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Übertragung von Führungspositionen im Beamtenverhältnis auf Zeit

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 121, 205
  • NVwZ 2008, 873
  • DVBl 2008, 974
  • DÖV 2008, 770
 
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Wird zitiert von ... (142)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07
    Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Bestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 117, 372 ).

    b) Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt allerdings grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 114, 258 ; 117, 330 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 22).

    Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 44, 249 ; 64, 367 ; 99, 300 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 21).

    Dazu gehört auch und vor allem, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit entfiele die Grundlage für seine Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

    a) Innerhalb des Beamtentums hat es seit jeher den Typus des Beamten auf Zeit gegeben (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

    Als anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz hat sich im deutschen Gemeinderecht vor allem der kommunale Wahlbeamte als Beamter auf Zeit entwickelt (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

    Seine Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden muss, wenn er nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

    Begründet wird diese Ausnahme damit, dass die politischen Beamten nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

    So ist zum Beispiel der hauptamtliche Bürgermeister einer Gemeinde bei der Erfüllung der kommunalen Aufgaben weitgehend frei, kann dies jedoch nur umsetzen, wenn er in stetem Einvernehmen mit der gewählten Gemeindevertretung bleibt; auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihr ist er angewiesen (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

    Die mit der jederzeitigen Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand verbundene Abweichung vom Lebenszeitprinzip ist nur zulässig, solange sie politische Beamte betrifft, die nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (vgl. BVerfGE 7, 155 ; BVerwGE 115, 89 ).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 107, 218 ; 117, 330 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 19).

    Seine Aufgabe war und ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die politische Führung zu behaupten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 20).

    Die Einrichtungsgarantie trägt gleichzeitig auch der Tatsache Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung - an rechtsstaatlichen Prinzipien ausgerichtet - neutral sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 20).

    b) Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt allerdings grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 114, 258 ; 117, 330 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 22).

    Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 GG deshalb auch einer Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 22).

    Die für den Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze geltende Beachtenspflicht versperrt jedoch den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 117, 372 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 22).

    Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 44, 249 ; 64, 367 ; 99, 300 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 21).

    Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 21).

    Schon aus dem insoweit unveränderten Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des öffentlichen Dienstrechts weiterhin die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 37).

    Änderungen, die mit den Grundstrukturen des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Leitbilds des deutschen Berufsbeamtentums nicht in Einklang gebracht werden können, verstoßen auch weiterhin gegen die Vorgaben der Verfassung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 37).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07
    a) Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ; 117, 330 ; 117, 372 ).

    Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Bestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 117, 372 ).

    Die für den Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze geltende Beachtenspflicht versperrt jedoch den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 117, 372 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 22).

    Die verfassungsrechtliche Garantie ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, eine im politischen Kräftespiel stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 117, 372 ).

    Die Bindung des Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze ist die Konsequenz der Einrichtungsgarantie, deren Sinn gerade darin besteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an Strukturprinzipien verbindlich vorzugeben (vgl. BVerfGE 117, 372 ).

    Das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG bezeichnet in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 56, 146 ; 62, 374 ; 64, 323 ; 117, 372 ).

    Ein wesentlicher Inhalt des Leistungsprinzips ist also die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 ).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07
    Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Vorschrift mit Beschluss vom 3. Juli 1985 wegen Unvereinbarkeit mit § 18 BBesG für nichtig; die Norm führe zu einer auf Dauer angelegten Entkoppelung von Status und Funktion (BVerfGE 70, 251 ).

    Zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, gehört das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ).

    Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit befähigen (vgl. BVerfGE 70, 251 ).

    Hierzu soll ihn die grundsätzlich lebenszeitige Übertragung des seinen Funktionen entsprechenden statusrechtlichen Amts seiner Laufbahn befähigen (vgl. BVerfGE 70, 251 ).

    Zu den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen gehört daher nicht nur die Anstellung der Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter (vgl. BVerfGE 70, 251 ).

    Gerade in der Zusammenschau mit der Funktion des Disziplinarrechts bestätigt sich, dass das jeweils ausgeübte Amt vom Schutz des Lebenszeitprinzips erfasst wird (vgl. BVerfGE 70, 251 ).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07
    Zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, gehört das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ).

    Es zählt zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 71, 255 ).

    Seither waren das Berufsbeamtentum und seine Regelungen ausgerichtet auf den Beamten, dem ein Amt auf Lebenszeit übertragen worden ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 71, 255 ).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07
    Zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, gehört das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ).

    Seither waren das Berufsbeamtentum und seine Regelungen ausgerichtet auf den Beamten, dem ein Amt auf Lebenszeit übertragen worden ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 71, 255 ).

    Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 44, 249 ; 64, 367 ; 99, 300 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 21).

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 107, 218 ; 117, 330 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 19).

    Zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, gehört das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ).

    Schon unter der Weimarer Reichsverfassung galt die lebenslängliche Anstellung als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 9, 268 ).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07
    a) Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ; 117, 330 ; 117, 372 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 107, 218 ; 117, 330 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 19).

    b) Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt allerdings grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 114, 258 ; 117, 330 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 22).

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07
    Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 44, 249 ; 64, 367 ; 99, 300 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Umdr. S. 21).

    Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt dabei die für die Auswahlentscheidungen geltende Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG vor allem durch eine bewahrende, auf den Schutz der "erdienten Statusrechte" ausgerichtete Komponente, die wesentlich zur Garantie der Unabhängigkeit des Beamtentums beitragen und damit die Funktionsfähigkeit der Institution sichern soll (vgl. BVerfGE 64, 367 ).

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07
    a) Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ; 117, 330 ; 117, 372 ).

    b) Eine weitere Ausnahme vom Lebenszeitprinzip stellen traditionell die so genannten politischen Beamten dar (vgl. BVerfGE 8, 332 ).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 C 39.00

    Politischer Beamter; Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Neubesetzung des

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79

    Führung der unterschiedlosen Amtsbezeichnung "Professor" an Hochschulen

  • BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86

    Verfassungswidrigkeit des § 23 AGBGB Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01

    Führungspositionen auf Zeit im Beamtenrecht

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06

    Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    c) Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehören unter anderem die Treuepflicht der Beamten (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 119, 247 ), das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 121, 205 ), das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 49, 260 ; 70, 251 ; 99, 300 ; 106, 225 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ) und der damit korrespondierende Grundsatz, dass die Besoldung der Beamten einseitig durch Gesetz zu regeln ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ; siehe auch BVerfGE 8, 1 ; 8, 28 ).

    Diese prägenden Strukturmerkmale stehen dabei nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treuepflicht des Beamten und Fürsorgepflicht des Dienstherrn vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).

    Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bieten die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 121, 205 ).

    Der mit dem Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit sichert (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ).

    Fortzuentwickeln ist das Recht des öffentlichen Dienstes, nicht aber der hierfür geltende Maßstab, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 121, 205 ).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    24 Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treue- und Fürsorgepflicht vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).
  • BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigte; Angehörige des

    Dies ist anzunehmen, wenn ihre Beseitigung dessen Charakter als Institution grundlegend verändern würde (stRspr; BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ).

    Das Berufsbeamtentum soll erhalten werden, weil es aufgrund seiner rechtlichen Strukturen als befähigt angesehen wird, eine stabile Verwaltung zu sichern und die rechtsstaatlichen Bindungen jedes staatlichen Handelns auch gegenüber den politischen Kräften zur Geltung zu bringen (stRspr; BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 a.a.O. und vom 28. Mai 2008 a.a.O.).

    Dadurch wird die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten sichergestellt, die ihn in die Lage versetzt, sein Amt uneigennützig nach den Erfordernissen des Rechts zu führen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 a.a.O. S. 263 f. und vom 28. Mai 2008 a.a.O. S. 221; Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG verbietet tiefgreifende strukturelle Eingriffe, die das Wesen der Institutionsgarantie Berufsbeamtentum verändern (BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 a.a.O. S. 262 f. und vom 28. Mai 2008 a.a.O. S. 220 f.).

    Die Aufnahme des Fortentwicklungsgebots in den Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl S. 2034) hat den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht erweitert (BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 a.a.O. S. 273 und vom 28. Mai 2008 a.a.O. S. 232).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ).

    Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes werden dabei durch das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der Bestenauslese anhand von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sichergestellt, das den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis ebenso wie die Ämterbesetzung aufgrund von Beförderungen reguliert (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 130, 263 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 ).

    Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ).

    Das Berufsbeamtentum wird so zur tragenden Stütze des Rechtsstaates (vgl. auch BVerfGE 121, 205 ).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Zu diesem Zweck sei das Beamtenverhältnis ein auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis, das den Schutz der auf Lebenszeit berufenen Beamten vor Entlassung sowie im Zusammenwirken mit dem Alimentationsprinzip die amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung sichere, was sich unter anderem aus der Entscheidung des Zweiten Senats vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - (BVerfGE 121, 205) ergebe.

    Schranken können sich im Beamtenrecht etwa aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, soweit sie durch Sinn und Zweck des konkreten Dienst- und Treueverhältnisses des Beamten gefordert werden (vgl. BVerfGE 19, 303 ; 39, 334 ; 108, 282 ), oder der Gewährleistung der mit Verfassungsrang ausgestatteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. hierzu: BVerfGE 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ) dienen.

    aa) Als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist das Lebenszeitprinzip anerkannt (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 121, 205 ).

    Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass sich ein Beamter dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 117, 372 ; 119, 247 ; 121, 205 ; stRspr).

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15

    Hochschule; Kanzler; Hochschulkanzler; Beamter auf Zeit; Beamtenverhältnis auf

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - zum Beamtenverhältnis auf Zeit bei leitenden Beamten sei das befristete Beamtenverhältnis beim Hochschulkanzler in Brandenburg unzulässig.

    Den früheren rahmenrechtlichen Gesetzesvorbehalt hat das Bundesverfassungsgericht dahin ausgelegt, dass er - unter Berücksichtigung der Gewährleistung des Lebenszeitprinzips in Art. 33 Abs. 5 GG - nicht als Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ).

    Mit dem Wegfall des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG entfiele das gesetzliche Gebot der Ernennung des Hochschulkanzlers (nur) zum Beamten auf Zeit und würde der - aus dem Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgende - Grundsatz greifen, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regelform des Beamtenverhältnisses ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 Rn. 45).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N.).

    Die Einrichtungsgarantie trägt gleichzeitig auch der Tatsache Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung - an rechtsstaatlichen Prinzipien ausgerichtet - neutral sein muss (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N.).

    Die Bindung des Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze ist die Konsequenz der Einrichtungsgarantie, deren Sinn gerade darin besteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an Strukturprinzipien verbindlich vorzugeben (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N.).

    Seither waren das Berufsbeamtentum und seine Regelungen ausgerichtet auf den Beamten, dem ein Amt auf Lebenszeit übertragen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N.).

    Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N.).

    Zu den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen gehört daher nicht nur die Anstellung der Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller statusrechtlichen Ämter (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39).

    Der durch das Lebenszeitverhältnis gewährten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie dem Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit gewährt (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39).

    Diese Ausnahmen sind jedoch nur in engen Grenzen - durch besondere Funktionen, die die zugrundeliegenden Ämter kennzeichnen - gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ).

    Gesetzliche Regelungen, wonach die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen sind, sind jedoch nicht als Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N.).

    Seine Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden muss, wenn er nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 und 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ).

    Die fortdauernde politische Übereinstimmung mit Auffassung und Zielsetzung weisungsberechtigter, demokratisch gewählter und verantwortlicher Organe des Staates ist konstituierendes und unerlässliches Element dieses Beamtenverhältnisses (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N.).

    Die Regelung muss geeignet und erforderlich sein, um diesen besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ).

    Die Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes hat grundlegende Bedeutung, weil - nur - sie dem Beamten gerade bei der Ausübung dieses Amtes die im Interesse seiner Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit gewährt (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 m.w.N. und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 39).

    Gerade in der Zusammenschau mit der Funktion des Disziplinarrechts bestätigt sich, dass das jeweils ausgeübte Amt vom Schutz des Lebenszeitprinzips erfasst wird (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ).

    Es darf sich "nur um den engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter" handeln (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ).
  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

    Im Juni 2010 beantragte der Kläger die erneute, unbefristete Bestellung zum Kanzler und berief sich zur Begründung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - zur Unzulässigkeit einer Verbeamtung auf Zeit bei Führungsämtern.

    Es ist dem Bundesverfassungsgericht nicht verwehrt, bei engem Sachzusammenhang des vom vorlegenden Gericht beanstandeten Normenkomplexes mit anderen Regelungen oder Normteilen die Prüfung auf diese auszudehnen, um so der Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung gerecht zu werden (BVerfGE 62, 354 ; 78, 132 ; 121, 205 ; vgl. Heun, AöR 122 [1997], S. 610 m.w.N.; Dederer, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 100 Rn. 200 ff. [Dez. 2013]; Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 81 Rn. 9 ff.).

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 107, 218 m.w.N.; 121, 205 ; vgl. auch BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    a) Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehört unter anderem das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ).

    Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaates (zu alledem BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; stRspr).

    a) Innerhalb des Beamtentums hat es seit jeher den Typus des Beamten auf Zeit gegeben (BVerfGE 121, 205 ; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2004 - Vf. 15-VII-01 -, juris, Rn. 87; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. September 2016 - Vf. 20-VII-15 -, juris, Rn. 42).

    Weder § 4 Abs. 2 BeamtStG noch die frühere Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRRG sind daher als Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen (vgl. BVerfGE 121, 205 ; Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl. 2012, § 4 Rn. 5).

    Die Regelung muss - zweitens - geeignet und erforderlich sein, um diesen besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 121, 205 ).

    Seine Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden muss, wenn der Beamte nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll (BVerfGE 7, 155 ; 121, 205 ).

    Die fortdauernde politische Übereinstimmung mit Auffassung und Zielsetzung weisungsberechtigter, demokratisch gewählter und verantwortlicher Organe des Staates ist konstituierendes und unerlässliches Element dieses Beamtenverhältnisses (BVerfGE 121, 205 ).

    Wesentlich sind jedoch weniger die Zugangsvoraussetzungen zu den jeweiligen Ämtern des Wahlbeamten einerseits und des Hochschulkanzlers nach § 67 BbgHG andererseits, sondern ist dies der über den formalen Wahlakt demokratischer Willensbildung (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 121, 205 ) vermittelte materielle Legitimationszusammenhang.

    Der Kreis der politischen Beamten ist vielmehr eng begrenzt (BVerfGE 121, 205 ).

    Denn vergegenwärtigt man sich die noch zuletzt gezogenen engen Grenzen für politische Beamte (vgl. BVerfGE 121, 205 ), erscheint schon fraglich, ob ein derartiger Vergleich für eine Lockerung des Lebenszeitprinzips des Kanzlers streitet.

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Hierzu soll ihn die durch das Lebenszeitverhältnis gewährte Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes befähigen (vgl. BVerfGE 121, 205 ).

    Die mit dem Lebenszeitprinzip angestrebte Unabhängigkeit der Amtsführung ist dabei nicht ein persönliches Privileg des Beamten, sondern dient dem Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 121, 205 ).

    Innerhalb des Beamtentums ist der Typus des Beamten auf Zeit seit jeher anerkannt (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 121, 205 ).

    Die Regelung muss zudem geeignet und erforderlich sein, um diesen besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (BVerfGE 121, 205 ).

    Unabhängigkeitsanforderungen sind auch dem Amt des Beamten nicht fremd (vgl. BVerfGE 121, 205 ); aus dem beruflichen Weg in der Verwaltung folgt keine allgemeine "innere Weisungsabhängigkeit" oder Unfähigkeit zur Verwirklichung der für das Richteramt erforderlichen inneren Unabhängigkeit.

    Zusammen mit dem das Beamtenrecht beherrschenden Lebenszeitprinzip als hergebrachtem Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG sichert dies die Unabhängigkeit der Beamten, die erforderlich ist, damit das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ).

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 149, 1 ; 149, 382 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehört das Lebenszeitprinzip (BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

    Es beinhaltet neben dem Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung auch die grundsätzliche Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

    Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaates (BVerfGE 121, 205 ; 149, 1 ).

    Das Berufsbeamtentum erscheint damit als tragendes Element des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ; Rn. 64 des Beschlusses; stRspr) wie auch der Demokratie.

    Der institutionellen Garantie wird daher nur ein Verständnis von Art. 33 Abs. 5 GG gerecht, das einen gewissen Schutz vor den Unwägbarkeiten des politischen Kräftespiels bietet und das erforderliche Maß an Stabilität gewährleistet (vgl. BVerfGE 121, 205 ), ohne eine behutsame Weiterentwicklung zu verhindern.

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bilden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    In der Sache stellt die Regelung vielmehr bloß eine besondere Absicherung des Lebenszeitprinzips dar, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannt ist (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2021 - 6 A 739/18

    Einstufung von Polizeipräsidenten als politische Beamte verfassungswidrig

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2012 - 3d A 317/11

    Streikrecht für Beamte?

  • EGMR, 14.12.2023 - 59433/18

    EGMR zu den Rechten von Beamten: Lehrer dürften nicht streiken

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14

    Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung;

  • OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LB 79/12

    Verfassungsmäßigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG

  • FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 120/21

    Zurechnung von Provisionseinnahmen eines Vermittlerkontos zu einem selbständigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 - 4 B 31.11

    Kanzler einer Hochschule; Beamter auf Zeit; Berufung in ein Beamtenverhältnis auf

  • VG München, 25.06.2015 - M 3 K 14.1137

    Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf

  • BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15

    Beamter; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Zuweisung;

  • BVerwG, 11.12.2014 - 2 C 51.13

    Amtsangemessene Beschäftigung; Amtsbezeichnung; Aufgabe; Aufstieg; Befähigung;

  • VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199

    Kein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

  • BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 8.07

    Abstrakt-funktionelles Amt; Amt im statusrechtlichen Sinne; amtsangemessene

  • VG Berlin, 27.05.2009 - 5 A 50.07

    Normenkontrolle - Versetzung zum Stellenpool

  • BVerwG, 21.06.2012 - 2 B 23.12

    Umsetzung; Umsetzungsermessen; dienstlicher Grund; Fürsorgepflicht;

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Aufzehrungsregelung;

  • BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15

    Beamter; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarbefugnis; unmittelbarer

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

  • BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvR 1330/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden zu den Regelungen einer versorgungsrechtlichen

  • VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Vereinbarkeit von BesG BW 2010,

  • BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 143/15

    Befristung - Hochschulprofessoren

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 76.10

    Beurteilungszeitpunkt für Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren;

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2014 - 14 LB 1/13

    Disziplinarverfahren gegen eine Lehrerin wegen Teilnahme an einem Streik während

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2014 - 14 LB 5/13

    Streikverbot für Lehrer

  • VerfGH Bayern, 09.09.2014 - 2-VII-14

    Übertragung von Spitzenämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit

  • VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07

    Vorlagebeschluss zur Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in

  • VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15

    Erfolglose Popularklage gegen die Befristung der Beamtenverhältnisse bestimmter

  • VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718

    Professorin; Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlung in Beamtenverhältnis auf

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 79.10

    Altersgrenzen für die Verbeamtung von Lehrern in Nordrhein-Westfalen wirksam

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 19/08

    Verfassungsbeschwerden gegen die Kommunalisierung von Versorgungs- und

  • BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 3.07

    Versetzung Berliner Beamter zum Stellenpool verfassungswidrig

  • BVerwG, 17.12.2009 - 2 C 71.08

    Altersgrenze; Amt mit leitender Funktion; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit;

  • VGH Bayern, 25.11.2016 - 3 ZB 15.1921

    Kein Anspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

  • OVG Saarland, 07.09.2012 - 1 B 213/12

    Beamtenrechtliches Auswahlverfahren; erfolgreiche Dienstpostenwahrnehmung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 13 C 11/09
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LC 191/16

    Besondere Ordnung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Funktionsamt; Funktionsstelle;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2015 - 6 B 462/15

    Rechtmäßigkeit einer Ernennung von Beamten auf Zeit im Hochschulbereich zur

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09

    Niedrigere Besoldung trotz Beförderung verfassungsgemäß? Vorlage an das

  • OVG Sachsen, 26.05.2016 - 2 B 308/15

    Beamter; leitende Funktion; Beamter auf Zeit; Beamter auf Probe

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11

    Übertragung von Dienstherrnbefugnissen im Bereich der Bewährungs- und

  • VG Hannover, 26.10.2016 - 13 A 7915/14

    Beförderung; Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; Funktionsamt;

  • VG Trier, 09.09.2014 - 1 K 711/14

    Beamtenalimentation - Professorenbesoldung -; Zulässigkeit der "Umwidmung" von

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 21/08

    Verfassungsbeschwerden gegen die Kommunalisierung des Umweltrechts zurückgewiesen

  • VG Berlin, 04.12.2023 - 5 K 77.21

    Hauptstadtzulage für Berliner Beamte verfassungswidrig

  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.2016 - 4 S 1472/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ernennung eines Nachfolgers bei laufendem

  • BVerfG, 15.12.2009 - 2 BvR 1978/09

    Zur Vereinbarkeit der Ersetzung von freier Heilfürsorge durch ein Wahlrecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2012 - 5 A 1941/10

    Rechtsschutz für früheren Pastor gegen seine Landeskirche

  • VG Saarlouis, 10.02.2009 - 2 K 560/08

    In-Sich-Beurlaubung eines Beamten zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen

  • VG Aachen, 27.03.2015 - 1 L 208/15

    Beamter auf Zeit; Wissenschaftlicher Assistent; Akademischer Oberrat;

  • OVG Bremen, 09.01.2014 - 2 B 198/13

    OVG entscheidet über Ortsamtsleitung in Bremen Horn-Lehe - Leistungsgrundsatz;

  • VGH Bayern, 16.08.2016 - 7 ZB 15.2028

    Anspruch auf Lebenszeitprofessur nach Professur auf Zeit - Tenure-Track-Modell

  • VG Stuttgart, 16.03.2016 - 8 K 4304/13

    Amtsangemessene Besoldung von Richtern in Baden-Württemberg

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2017 - 4 S 1433/17

    Einstweiliger Rechtsschutz; Verbeamtung auf Lebenszeit als Kanzler einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2020 - 2 MB 12/19

    Ausblendung des Bewährungsvorsprungs - Amt mit leitender Funktion

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.10.2016 - 2 LB 31/15

    Laufbahnnachzeichnung für einen Beurteilungsstichtag

  • BAG, 31.05.2011 - 3 AZR 355/09

    Anrechnung von Versorgungsbezügen auf betriebliche Altersversorgung im

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 29/08

    Verfassungsbeschwerden gegen die Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung

  • OVG Hamburg, 24.04.2013 - 1 Bf 74/12

    Gesetzliche Zuweisung von bei der ARGE beschäftigten Landesbeamten zu einer

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 11.14

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Schadensersatz wegen einer behaupteten

  • BVerwG, 07.11.2014 - 2 C 8.14

    Zur zeitlich begrenzten Übertragung eines höherwertigen Amtes für die Dauer von

  • VG Saarlouis, 06.11.2012 - 2 K 303/11

    Rechtsfolgen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit; Umwandlung in ein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2012 - 13 B 75/12

    Festsetzung von Zulassungszahlen bei der Vergabe von Studienplätzen im ersten

  • VG Düsseldorf, 08.02.2010 - 23 K 3553/08

    PEMG NRW Versorgungsabschlag vorgezogene Zurruhesetzung Verfassungsmäßigkeit

  • VG Düsseldorf, 02.06.2009 - 2 K 901/08

    Schulleiter, Beförderung; Beamtenverhältnis auf Zeit; Bewährung

  • VG Düsseldorf, 14.12.2010 - 2 K 2240/09

    Unanfechtbarkeit der Ernennung auf Zeit Auswirkungen auf das aktuelle Begehren

  • VGH Hessen, 18.03.2009 - 1 B 2642/08

    Konkurrentenstreitverfahren um Abteilungsleiterposten

  • VG Koblenz, 17.03.2009 - 6 K 772/08

    "Wartefrist" bei Besoldung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23
  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 10.14

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Schadensersatz wegen einer behaupteten

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 2.11

    Altersgrenzen für die Verbeamtung von Lehrern in Nordrhein-Westfalen wirksam

  • BVerwG, 21.01.2014 - 2 B 7.13

    Verfassungsmäßigkeit der Übertragung eines höherwertigen Amtes auf Zeit; Folgen

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 5.11

    Anwendbarkeit der für Lehrer geltenden und abVollendung des 40. Lebensjahres

  • VG Kassel, 15.03.2021 - 1 K 1999/19

    Versorgung aus Führungsamt auf Zeit; Versorgung aus dem letzten Amt

  • VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 77.10

    Anwendbarkeit der für Lehrer geltenden und abVollendung des 40. Lebensjahres

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 85.10

    Übernahme eines tarifbeschäftigten Lehrers in das Beamtenverhältnis unter

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 78.10

    Anwendbarkeit der für Lehrer geltenden und abVollendung des 40. Lebensjahres

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 83.10

    Rechtmäßigkeit der bei Vollendung des 40. Lebensjahres liegenden

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 81.10

    Geltung der ab Vollendung des 40. Lebensjahres geltenden Höchstaltersgrenze nach

  • VG Gelsenkirchen, 04.07.2008 - 1 L 316/08

    Beförderung, Stellenbesetzung, Bewerbungsfrist, Personalrat, Bestenauslese,

  • VG Bremen, 10.04.2018 - 6 K 1040/15

    Leistungszulage - Alimentationsprinzip; Berufungsleistungsbezüge;

  • VG Trier, 03.06.2016 - 1 K 545/16

    Keine Zulage zur amtsangemessenen Besoldung bei Wahrnehmung eines höher

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Altershöchstgrenze von Berufssoldaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2017 - 6 A 691/15

    Übernahmebegehren in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Begründung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2014 - 6 A 1349/13

    Höchstaltersgrenze für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis

  • VG München, 25.05.2020 - M 21a E 19.5650

    Anforderungen an dienstliche Beurteilungen im beamtenrechtlichen

  • VGH Bayern, 15.02.2016 - 3 ZB 14.843

    Keine Berufungszulassung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Amtsermittlung

  • VG Hannover, 01.06.2010 - 13 A 4245/09

    Anspruch auf eine Beförderung zur Direktorstellvertreterin

  • VG Bayreuth, 21.12.2021 - B 5 K 20.1310

    Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch, unterbliebene Beförderung, mangelnde

  • VG Schleswig, 14.05.2019 - 12 A 5/18

    Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge; Verfassungsmäßigkeit des BesG SH

  • VG Düsseldorf, 20.08.2008 - 2 L 913/08

    Untersagung der Besetzung einer Schulleiterstelle an einer

  • VG Münster, 01.06.2021 - 5 K 2329/20
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2012 - 1 M 103/12

    Oberverwaltungsgericht weist auch die letzte Beschwerde eines Mitbewerbers um das

  • VG Frankfurt/Main, 07.05.2012 - 9 L 297/12

    Zur Feststellung der persönlichen Eignung eines Hochschullehrers bei der

  • VG Schleswig, 14.05.2019 - 12 A 7/18

    Besoldung: Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge; Verfassungsmäßigkeit

  • VG Schleswig, 14.05.2019 - 12 A 15/18

    Besoldung: Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge nach W2;

  • VGH Bayern, 28.03.2019 - 7 CE 19.557

    Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit

  • VG Saarlouis, 19.06.2012 - 2 L 294/12

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Beförderung im beamtenrechtlichen

  • VG Weimar, 02.02.2012 - 4 E 1055/11

    Fehlende Dienstpostenbewertung; keine vorherige Erprobung auf einem

  • OVG Thüringen, 14.02.2018 - 2 ZKO 552/14

    Thüringen; Abschaffung des Beförderungsamtes des Seminarrektors als Fachleiter in

  • VG Hamburg, 15.03.2016 - 20 K 2997/12

    Besoldungssystem mit Überholeffekt

  • VG Bayreuth, 10.10.2008 - B 5 K 08.632

    Befristete Zuweisung ohne Zustimmung des Beamten in ein Tochterunternehmen

  • VGH Bayern, 27.05.2013 - 3 CE 13.947

    Umsetzung; Leiter eines Referats an einem Ministerium; sachlicher Grund (hier:

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2012 - 6 A 1298/11

    Vereinbarkeit der Regelungen der §§ 6 , 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW über

  • VG Sigmaringen, 01.08.2017 - 2 K 463/17

    Stellung des Hochschulkanzlers nach baden-württembergischem Hochschulrecht

  • OVG Thüringen, 26.01.2012 - 2 EO 246/11

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versetzung einer Gerichtsvollzieherin in

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 24 Sa 1610/09

    Erhöhung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung; unbegründete Klage auf

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2023 - 4 S 7.23

    Stellung und Aufgaben eines Schulleiters; Feststellung der Bewährung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2015 - 6 A 2483/14

    Antrag eines Beamten auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil bzgl. einer

  • VG Gießen, 25.08.2011 - 5 K 1979/10

    Entfristung einer Professur

  • VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 07.12.2010 - KVVG I 7/09
  • VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 07.12.2010 - I 7/09

    Gemeindepfarrstellen, Befristung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2011 - 6 B 304/11

    Einstweiliger Rechttschutz gegen den Ausschluss einer Rektorin von einem weiteren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2011 - 6 A 1569/09

    Zulassungsantrag einer Realschulkonrektorin auf Ernennung zur Realschulrektorin

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2008 - 6 A 3901/06

    Rechtmäßigkeit der Rückgängigmachung der Übertragung des Dienstpostens eines

  • VG Bayreuth, 13.12.2021 - B 5 K 20.783

    Begrenzte Ämterreichweite bei verkürztem Praxisaufstieg

  • VGH Bayern, 27.10.2014 - 7 CE 14.823

    Antrag auf einstweilige Anordnung; Fortsetzung eines abgelaufenen

  • VG Köln, 30.07.2014 - 3 K 6599/13

    Anspruch eines verbeamteten Lehrers auf dauerhafte Übertragung eines bewährten

  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 58-IV-11
  • Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 07.12.2010 - KVVG I 7/09
  • VG Gießen, 23.02.2012 - 5 K 685/10

    Amtsangemessene Beschäftigung eines (Kommunal-) Beamten

  • VG Schleswig, 14.05.2019 - 12 A 16/18

    Besoldung: Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge nach W2;

  • VG Berlin, 22.02.2013 - 28 K 219.09

    Ruhegehalt eines Beamten

  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 5 K 20.876

    Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, beschränkte Ämterreichweite, kein Anspruch

  • VG Schleswig, 14.05.2019 - 12 A 17/18

    Besoldung: Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge nach W2;

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