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   BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03   

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https://dejure.org/2004,321
BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03 (https://dejure.org/2004,321)
BVerwG, Entscheidung vom 19.02.2004 - 2 C 20.03 (https://dejure.org/2004,321)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - 2 C 20.03 (https://dejure.org/2004,321)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 5; BeamtVG § 14 Abs. 3, §§ 19, 20, 53 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7, § 69 d Abs. 3; BBG § 42 Abs. 1; BRRG § 26 Abs. 1
    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von; Brutto-/Netto-erwerbseinkommen; Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; Werbungskosten; Tod des Beamten; Versorgungsabschlag; Witwengeld.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5
    Alimentation; Anrechnung; Beamter; Bemessung; Brutto; Brutto-/Netto-erwerbseinkommen; Dienstunfähigkeit; Dienstunfähigkeit; Dienstzeit; Einkünfte; Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; Erwerbseinkommen; Erwerbseinkommen, Anrechnung von -; Hinterbliebenenversorgung; ...

  • Wolters Kluwer

    Regelung der Versorgung einer Witwe eines im aktiven Dienst verstorbenen Beamten; Ruhegehalt des Verstorbenen als Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenbezüge; Gleichstellung der Dienstunfähigkeit des Beamten mit seinem Tod; Inhalt der hergebrachten Grundsätze des ...

  • Judicialis

    GG Art. 33 Abs. 5; ; BeamtVG § ... 14 Abs. 3; ; BeamtVG § 19; ; BeamtVG § 20; ; BeamtVG § 53 Abs. 1; ; BeamtVG § 53 Abs. 2; ; BeamtVG § 53 Abs. 5; ; BeamtVG § 53 Abs. 7; ; BeamtVG § 69 d Abs. 3; ; BBG § 42 Abs. 1; ; BRRG § 26 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von -; Brutto-/Netto-erwerbseinkommen; Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; Werbungskosten; Tod des Beamten; Versorgungsabschlag; Witwengeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 120, 154
  • NJW 2004, 3648 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 1361
  • DVBl 2004, 773
  • DÖV 2004, 883
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03
    Die Vorschrift schützt nur den Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 58, 68 ; 76, 256 ).

    Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Beamten und der Hinterbliebenen prinzipiell auf der Grundlage der Dienstbezüge des von dem Beamten zuletzt innegehabten Amtes zu berechnen (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 14, 30 ; 61, 43 ; 76, 256 ).

    Dem Gesetzgeber ist es möglich, Normen, die in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerks zu reagieren oder durch eine solche Änderung erst bestimmte soziale Gegebenheiten zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 76, 256 m.w.N.; Urteil vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 C 4.03 - ).

    Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (BVerfGE 76, 256 ), garantiert nicht das Fortbestehen der Rechtslage, die der Betroffene beim Eintritt in das Beamtenverhältnis vorgefunden hat.

    Sie müssen deshalb auch damit rechnen, dass sich ihre Gesamtversorgung ändern kann (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

    Die Regelung über die Anrechnung von Erwerbseinkommen auch auf das Witwengeld steht im Einklang mit dem nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Anspruch auf Versorgung prinzipiell unabhängig davon besteht, ob und inwieweit der Berechtigte in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, insbesondere auf Grund privatrechtlicher Ansprüche oder privaten Vermögens zu bestreiten (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 39, 196 ; 70, 69 ; 76, 256 ; Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 35.96 - BVerwGE 105, 226 ).

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03
    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (z.B. BVerfGE 3, 58 ; 46, 97 ; 70, 69 ).

    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, nicht nur die amtsangemessene Besoldung des Beamten während der aktiven Dienstzeit, sondern auch die amtsangemessene Versorgung während des Ruhestandes zu gewährleisten (z.B. BVerfGE 70, 69 ).

    Mit deren Versorgung setzt der Dienstherr die öffentlich-rechtliche Alimentation der Beamtenfamilie fort und tritt nicht in die unterhaltsrechtliche Position des Beamten ein (z.B. BVerfGE 21, 329 ; 70, 69 ).

    Die Regelung über die Anrechnung von Erwerbseinkommen auch auf das Witwengeld steht im Einklang mit dem nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Anspruch auf Versorgung prinzipiell unabhängig davon besteht, ob und inwieweit der Berechtigte in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, insbesondere auf Grund privatrechtlicher Ansprüche oder privaten Vermögens zu bestreiten (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 39, 196 ; 70, 69 ; 76, 256 ; Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 35.96 - BVerwGE 105, 226 ).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03
    Mit deren Versorgung setzt der Dienstherr die öffentlich-rechtliche Alimentation der Beamtenfamilie fort und tritt nicht in die unterhaltsrechtliche Position des Beamten ein (z.B. BVerfGE 21, 329 ; 70, 69 ).

    Die Regelung über die Anrechnung von Erwerbseinkommen auch auf das Witwengeld steht im Einklang mit dem nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Anspruch auf Versorgung prinzipiell unabhängig davon besteht, ob und inwieweit der Berechtigte in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, insbesondere auf Grund privatrechtlicher Ansprüche oder privaten Vermögens zu bestreiten (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 39, 196 ; 70, 69 ; 76, 256 ; Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 35.96 - BVerwGE 105, 226 ).

    Deshalb sind für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (vgl. BVerfGE 21, 329 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 35.96

    Anrechnung privaten Erwerbseinkommens auf Beamtenversorgung bei vorzeitigem

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03
    Die Regelung über die Anrechnung von Erwerbseinkommen auch auf das Witwengeld steht im Einklang mit dem nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Anspruch auf Versorgung prinzipiell unabhängig davon besteht, ob und inwieweit der Berechtigte in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, insbesondere auf Grund privatrechtlicher Ansprüche oder privaten Vermögens zu bestreiten (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 39, 196 ; 70, 69 ; 76, 256 ; Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 35.96 - BVerwGE 105, 226 ).

    In diesem Fall ist der Ausgleich eines über die Höhe der vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinausgehenden Vorteils aus dem Wegfall der Dienstleistungspflicht verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03
    Ein solcher Vergleich ist nur dann angezeigt, soweit es um ausschließlich bedarfsdeckende Bestandteile der Versorgung geht (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Dem steht nicht entgegen, dass sich nach dem Nettoeinkommen bestimmt, ob Dienstbezüge der Beamten einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung amtsangemessen sind (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03
    Ein solcher Vergleich ist nur dann angezeigt, soweit es um ausschließlich bedarfsdeckende Bestandteile der Versorgung geht (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Dem steht nicht entgegen, dass sich nach dem Nettoeinkommen bestimmt, ob Dienstbezüge der Beamten einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung amtsangemessen sind (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ).

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03
    Die Vorschrift schützt nur den Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 58, 68 ; 76, 256 ).

    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (z.B. BVerfGE 3, 58 ; 46, 97 ; 70, 69 ).

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03
    Diese Vorschrift bindet den Gesetzgeber bei der inhaltlichen Gestaltung des Beamtenrechts an die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. z.B. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ).

    Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Beamten und der Hinterbliebenen prinzipiell auf der Grundlage der Dienstbezüge des von dem Beamten zuletzt innegehabten Amtes zu berechnen (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 14, 30 ; 61, 43 ; 76, 256 ).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03
    Die Regelung über die Anrechnung von Erwerbseinkommen auch auf das Witwengeld steht im Einklang mit dem nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Anspruch auf Versorgung prinzipiell unabhängig davon besteht, ob und inwieweit der Berechtigte in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, insbesondere auf Grund privatrechtlicher Ansprüche oder privaten Vermögens zu bestreiten (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 39, 196 ; 70, 69 ; 76, 256 ; Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 35.96 - BVerwGE 105, 226 ).
  • BVerwG, 10.04.1997 - 2 C 29.96

    Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung eines Beamten - Dienstunfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03
    Auch danach sind Regelungen des Vorteilsausgleichs, die eine Einschränkung der Besoldung mit Rücksicht auf solche Einkünfte vorsehen, die gerade wegen der unterbliebenen Dienstleistung erzielt werden konnten, verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 ).
  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 4.03

    Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf

  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 2.98

    Ruhegehaltssatz, Übergangsregelung 1992;; Versorgungsabschlag bei

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 27.02.1962 - 2 BvR 510/60

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Ausgleichsanspruchs im BPolG

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 121.07

    Alimentation; amtsangemessene Alimentation; amtsbezogene Alimentation;

    Lediglich das sich hieraus als Nettobetrag (vgl. Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 ) ergebende Alimentationsmaß muss für alle Beamten desselben Amtes und derselben Besoldungsgruppe gleich sein und darf sich nur im Hinblick auf individuelle Merkmale wie etwa die Größe der Familie unterscheiden, wobei diese Unterschiede wiederum dem Gleichheitssatz entsprechend so zu gestalten sind, dass letztlich alle Beamte desselben Statusamtes und derselben Besoldungsgruppe sich ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie "annähernd das gleiche leisten" können (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 - BVerfGE 44, 249 ).

    Alimentation ist die gesetzlich festzulegende staatliche Gegenleistung des Dienstherrn in Gestalt amtsangemessener Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie für die in dem auf Lebenszeit angelegten gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis grundsätzlich unter Einsatz der vollen Arbeitskraft im Lebensberuf erbrachten Dienste (vgl.Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 ).

  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 15.04

    Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und

    Auch der Versorgungsanspruch des Hinterbliebenen unterliegt dem Vorteilsausgleich, wenn der Beamte vor dem Erreichen der Altersgrenze verstorben ist (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 ).

    Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, den Hinterbliebenen in seinem Versorgungsanspruch besser zu stellen, als der Beamte stünde, wenn er nicht verstorben, sondern wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - a.a.O. ).

    Diese Regelung ist Bestandteil des mit § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG bezweckten Vorteilsausgleichs und soll sicherstellen, dass bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge die geleistete Dienstzeit nicht völlig entwertet wird (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - a.a.O. ).

    Anders als beim Zusammentreffen von sonstigem Erwerbseinkommen und Versorgungsbezügen (vgl. dazu Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - a.a.O. ) ist der Dienstherr im Fall des Zusammentreffens von Verwendungseinkommen und Versorgungsbezügen nicht gehalten, dem Versorgungsempfänger einen Teil der Versorgung zu belassen.

    Denn der Beamte - ebenso der Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz - (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - a.a.O. ) hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass eine bestehende Versorgungsregelung unverändert erhalten bleibt.

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Aufzehrungsregelung;

    Er darf der bei zu attraktiver Besoldung nicht fernliegenden Gefahr einer Fehlsteuerung im Bereich der begrenzten Dienstfähigkeit durch missbräuchliches Erwirken des Status als begrenzt dienstfähiger Beamter begegnen (vgl. zu der Funktion des Versorgungsabschlags, Anreize für eine vorzeitige Pensionierung und den Anstieg der damit verbundenen Finanzierungslasten zu verringern: BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 , vom 19. Februar 2004 - 2 C 12.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 7 Rn. 18 und vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 9 Rn. 20).
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