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   AG Haßfurt, 06.12.2012 - 2 C 385/12   

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AG Haßfurt, 06.12.2012 - 2 C 385/12 (https://dejure.org/2012,47757)
AG Haßfurt, Entscheidung vom 06.12.2012 - 2 C 385/12 (https://dejure.org/2012,47757)
AG Haßfurt, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - 2 C 385/12 (https://dejure.org/2012,47757)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sorgfaltsanforderungen aus §§ 5 Abs. 4 S. 1, 7 Abs. 5 S. 1, 18 Abs. 3 StVO bei einem auf die Autobahn auffahrender Verkehrsteilnehmer und einem folgenden Überholvorgang; Allgemeine einfache Betriebsfahr des die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschreitenden auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sorgfaltsanforderungen aus §§ 5 Abs. 4 S. 1, 7 Abs. 5 S. 1, 18 Abs. 3 StVO bei einem auf die Autobahn auffahrender Verkehrsteilnehmer und einem folgenden Überholvorgang; Allgemeine einfache Betriebsfahr des die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschreitenden auf ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ein auf die Autobahn auffahrender Verkehrsteilnehmer muss beim Überholen bestimmten Sorgfaltspflichten genügen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 16.12.1996 - 1 U 42/96

    Haftungsverteilung bei Kollision eines auf der Autobahn zum Überholen nach links

    Auszug aus AG Haßfurt, 06.12.2012 - 2 C 385/12
    Dabei darf zum Überholen auf einer Autobahn insbesondere dann nicht angesetzt werden, wenn dadurch ein nachfolgender schnellerer Kraftfahrer, der sich bereits auf der Überholfahrbahn befindet, zu einer raschen und erheblichen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit genötigt und hierdurch belästigt wird, geschweige denn durch das Ausschermanöver zu scharfem Bremsen oder anderen ungewöhnlichen Fahrvorgängen gezwungen wird (siehe dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 5 StVO Randnummer 42 f., § 18 StVO Randnummer 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009, Aktenzeichen 3 U 122/09, Randziffer 26 - zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf Urteil vom 16.12.1996, Aktenzeichen 1 U 42/96, Randzeichen 12 - zitiert nach Juris).

    Im Übrigen unterscheidet sich die hiesige Unfallkonstellation von den obergerichtlichen Entscheidungen, die eine Vernachlässigung der Betriebsgefahr des mit mehr als 130 km/h geführten Fahrzeuges hinter dem Verschulden des einen verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel durchführenden Verkehrsteilnehmers annahmen, dahingehend, dass diesen Entscheidungen zum Teil ein weiterer Verkehrsverstoß des Spurwechsels gegen § 5 Abs. 4 a StVO - nicht rechtzeitige Betätigung des Fahrtrichtungsanzeiger - zugrunde lag (siehe OLG München, Urteil v. 02.02.2007, Az. 10 U 4976/06, Randnummern 18, 31 und 35 - zitiert nach Juris), sowie zum Teil die von vorneherein erhöhte allgemeine Betriebsgefahr des Spurwechslers in Gestalt eines Sattelzuges mit Sondertransport bzw. eines Kraftomnibusses gegenüber der geringeren einfachen Betriebsgefahr eines Pkws abzuwägen war (vergleiche hierzu OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2002, Aktenzeichen 9 O 188/01 Randnummer 17 - zitiert nach Juris, OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1996, Aktenzeichen 1 U 42/96 Randnummer 37 - zitiert nach Juris).

  • OLG Hamm, 08.09.1999 - 13 U 35/99

    Haftungsverteilung bei einem Unfall unter Beteiligung eines mit 150 km/h auf der

    Auszug aus AG Haßfurt, 06.12.2012 - 2 C 385/12
    Regelmäßig wird im Falle des Fehlens besonderer - über den verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel als solchen hinausgehender - Verschuldensbeiträge die einfache Betriebsgefahr des die Richtgeschwindigkeit deutlich überschreitenden Fahrzeugs nicht verdrängt werden: Denn auch das Verschulden des einen verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel durchführenden Spurwechslers führt nicht zu einem "Freibrief", mit einem erheblich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo auf der Autobahn zu fahren und bei einem dann erfolgten Unfall jede Haftung von sich zu weisen, obwohl durch diese erhöhte Geschwindigkeit die Gefahrensituation und damit das Unfallrisiko ebenfalls gesteigert waren (Fortführung von OLG Nürnberg Urteil vom 09.09.2010, Aktenzeichen 13 O 712/10, Randzeichen 27 bis 30 - zitiert nach Juris; OLG Stuttgart OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009, Aktenzeichen 3 U 122/09, Randzeichen 31 bis 35 - zitiert nach Juris; OLG Hamm, Urteil vom 08.09.1999, Aktenzeichen 13 U 35/99, Randzeichen 11 - zitiert nach Juris).

    53 In der hiesigen Fallgestaltung führt vielmehr auch das erhebliche Verschulden des einen unfallursächlich verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel durchführenden Beklagten zu 1) nicht zu einem "Freibrief" der Klägerin, mit einem erheblich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo auf der Autobahn zu fahren und bei einem dann erfolgten Unfall, jede Haftung von sich zu weisen, obwohl durch diese erhöhte Geschwindigkeit die Gefahrensituation und damit das Unfallrisiko ebenfalls gesteigert war (ebenso OLG Nürnberg am angegeben Ort, Randzeichen 27 bis 30 - zitiert nach Juris; OLG Stuttgart Randzeichen 31 bis 35 - zitiert nach Juris; OLG Hamm, Urteil vom 08.09.1999, Aktenzeichen 13 U 35/99, Randzeichen 11 - zitiert nach Juris).

  • OLG München, 02.02.2007 - 10 U 4976/06

    Zur Mithaftung des schuldlos an dem Unfall Beteiligten bei Überschreitung der

    Auszug aus AG Haßfurt, 06.12.2012 - 2 C 385/12
    Hierbei gilt der Grundsatz, dass jede Partei diejenigen haftungserhöhenden Umstände beweisen muss, die zuungunsten des jeweiligen Unfallgegners berücksichtigt werden sollen, wobei es falsch wäre, aus dem Umstand, dass sich der jeweilige Unfallgegner nicht entlasten kann, dass Gegenteil als bewiesen anzusehen (siehe dazu mit weiteren Nachweisen OLG München, Urteil vom 02.02.2007, Aktenzeichen 10 U 4976/06, Randzeichen 34 - zitiert nach Juris).

    Im Übrigen unterscheidet sich die hiesige Unfallkonstellation von den obergerichtlichen Entscheidungen, die eine Vernachlässigung der Betriebsgefahr des mit mehr als 130 km/h geführten Fahrzeuges hinter dem Verschulden des einen verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel durchführenden Verkehrsteilnehmers annahmen, dahingehend, dass diesen Entscheidungen zum Teil ein weiterer Verkehrsverstoß des Spurwechsels gegen § 5 Abs. 4 a StVO - nicht rechtzeitige Betätigung des Fahrtrichtungsanzeiger - zugrunde lag (siehe OLG München, Urteil v. 02.02.2007, Az. 10 U 4976/06, Randnummern 18, 31 und 35 - zitiert nach Juris), sowie zum Teil die von vorneherein erhöhte allgemeine Betriebsgefahr des Spurwechslers in Gestalt eines Sattelzuges mit Sondertransport bzw. eines Kraftomnibusses gegenüber der geringeren einfachen Betriebsgefahr eines Pkws abzuwägen war (vergleiche hierzu OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2002, Aktenzeichen 9 O 188/01 Randnummer 17 - zitiert nach Juris, OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1996, Aktenzeichen 1 U 42/96 Randnummer 37 - zitiert nach Juris).

  • OLG Stuttgart, 11.11.2009 - 3 U 122/09

    Auffahrunfall auf der Autobahn: Mithaftung des von hinten auf das die Fahrspur

    Auszug aus AG Haßfurt, 06.12.2012 - 2 C 385/12
    Regelmäßig wird im Falle des Fehlens besonderer - über den verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel als solchen hinausgehender - Verschuldensbeiträge die einfache Betriebsgefahr des die Richtgeschwindigkeit deutlich überschreitenden Fahrzeugs nicht verdrängt werden: Denn auch das Verschulden des einen verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel durchführenden Spurwechslers führt nicht zu einem "Freibrief", mit einem erheblich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo auf der Autobahn zu fahren und bei einem dann erfolgten Unfall jede Haftung von sich zu weisen, obwohl durch diese erhöhte Geschwindigkeit die Gefahrensituation und damit das Unfallrisiko ebenfalls gesteigert waren (Fortführung von OLG Nürnberg Urteil vom 09.09.2010, Aktenzeichen 13 O 712/10, Randzeichen 27 bis 30 - zitiert nach Juris; OLG Stuttgart OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009, Aktenzeichen 3 U 122/09, Randzeichen 31 bis 35 - zitiert nach Juris; OLG Hamm, Urteil vom 08.09.1999, Aktenzeichen 13 U 35/99, Randzeichen 11 - zitiert nach Juris).

    Dabei darf zum Überholen auf einer Autobahn insbesondere dann nicht angesetzt werden, wenn dadurch ein nachfolgender schnellerer Kraftfahrer, der sich bereits auf der Überholfahrbahn befindet, zu einer raschen und erheblichen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit genötigt und hierdurch belästigt wird, geschweige denn durch das Ausschermanöver zu scharfem Bremsen oder anderen ungewöhnlichen Fahrvorgängen gezwungen wird (siehe dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 5 StVO Randnummer 42 f., § 18 StVO Randnummer 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009, Aktenzeichen 3 U 122/09, Randziffer 26 - zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf Urteil vom 16.12.1996, Aktenzeichen 1 U 42/96, Randzeichen 12 - zitiert nach Juris).

  • BGH, 20.03.2007 - VI ZR 254/05

    Anforderungen an die Erklärung der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren;

    Auszug aus AG Haßfurt, 06.12.2012 - 2 C 385/12
    Zur Schadensbehebung objektiv erforderlich sind indes nur Aufwendungen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmäßig und notwendig erhalten darf (vergleiche dazu etwa BGH NJW 2007, 2122).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Haßfurt, 06.12.2012 - 2 C 385/12
    Entspricht hiernach der gewählte Tarif den gegebenenfalls durch Schätzung ermittelten Normaltarif, so obliegt es überdies dem Schädiger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstiger Tarif nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ohne weiteres möglich gewesen wäre und dieser gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat (siehe dazu etwa BGH, Urteil vom 02.02.2010, Aktenzeichen VI ZR 139/08 -zitiert nach Juris).
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus AG Haßfurt, 06.12.2012 - 2 C 385/12
    Denn insbesondere verhält sich hierzu keineswegs die oftmals zitierte Entscheidung des BGH, Urteil vom 17.03.1992, Aktenzeichen VI ZR 62/91 = BGHZ 117, 337 ff., da der BGH in dieser Entscheidung die Betriebsgefahr des schneller als mit der Richtgeschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeuges gerade nicht gegenüber einer durch verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel deutlich erhöhten Betriebsgefahr des unfallgegnerischen Fahrzeuges abzuwägen hatte.
  • OLG Hamm, 10.01.2000 - 6 U 191/99

    Kollision zwischen einem die Richtgeschwindigkeit überschreitenden

    Auszug aus AG Haßfurt, 06.12.2012 - 2 C 385/12
    Denn das erhöhte Gewicht eines solchen verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel beruht jedenfalls darauf, dass das grundsätzliche Einhalten von Fahrstreifen und ein Spurwechsel nur unter der Voraussetzung äußerster Vorsicht eine Kernbedingung für einen berechenbaren und möglichst gefahrlosen Verkehrsfluss auf der Bundesautobahn darstellt (siehe dazu OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2002, Aktenzeichen 9 U 188/01, Randziffer 15 - zitiert nach Juris; für die Anwendung von § 7 Abs. 5 StVO auf einen Spurwechsel auf einer Bundesautobahn OLG Stuttgart, am angegeben Ort, Randzeichen 25 ff. - zitiert nach Juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2000, 6 U 191/99, Randzeichen 6 - zitiert nach Juris).
  • OLG Hamm, 15.03.2002 - 9 U 188/01

    Zur Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall auf Autobahn - Abwägung zwischen

    Auszug aus AG Haßfurt, 06.12.2012 - 2 C 385/12
    Denn das erhöhte Gewicht eines solchen verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel beruht jedenfalls darauf, dass das grundsätzliche Einhalten von Fahrstreifen und ein Spurwechsel nur unter der Voraussetzung äußerster Vorsicht eine Kernbedingung für einen berechenbaren und möglichst gefahrlosen Verkehrsfluss auf der Bundesautobahn darstellt (siehe dazu OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2002, Aktenzeichen 9 U 188/01, Randziffer 15 - zitiert nach Juris; für die Anwendung von § 7 Abs. 5 StVO auf einen Spurwechsel auf einer Bundesautobahn OLG Stuttgart, am angegeben Ort, Randzeichen 25 ff. - zitiert nach Juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2000, 6 U 191/99, Randzeichen 6 - zitiert nach Juris).
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