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   AG Altena, 17.02.2010 - 2 C 459/09   

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https://dejure.org/2010,38611
AG Altena, 17.02.2010 - 2 C 459/09 (https://dejure.org/2010,38611)
AG Altena, Entscheidung vom 17.02.2010 - 2 C 459/09 (https://dejure.org/2010,38611)
AG Altena, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - 2 C 459/09 (https://dejure.org/2010,38611)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Altena, 17.02.2010 - 2 C 459/09
    a) Nach der auch von beiden Parteien zitierten Rechtsprechung ist es zwischenzeitlich als sachgerecht anerkannt, dass Sachverständigenhonorar in Relation zur Schadenshöhe zu setzen und danach zu berechnen (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, 1451).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2014 - 16 U 103/13

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden PKW mit einer geöffneten

    Vorliegend halten sich die von dem Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten auch im Rahmen dessen, was von anderen Gerichten als Nebenkosten anerkannt worden ist (vgl. z.B. AG Altena, Urteil vom 17.2.2010, 2 C 459/09 = BeckRS 2011, 09470: Nebenkosten in Höhe von 25 % des Grundhonorars; ebenso AG Arnsberg, Urteil vom 17.6.2009, 3 C 99/09 = SP 2010, 87; LG Saarbrücken, Urteil vom 22.6.2012, 13 S 37/12 = NJW 2012, 3658: pauschal 35,- EUR Fahrtkosten).
  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Der Senat vertritt daher die Auffassung, dass von Nebenkosten im eigentlichen Sinne nur dann gesprochen werden kann, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptforderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handelt, da andernfalls unter dem Begriff Nebenkosten letztlich versteckte Kostenpositionen des Grundhonorares geltend gemacht werden könnten (so auch AG Arnsberg, Urteil vom 17.06.2009, Az. 3 C 99/09, juris; AG Dortmund, Urt. v. 22.03.2010, Az: 417 C 11866/09, juris; AG Altena, Urt. v. 17.02.2010, Az: 2 C 459/09, juris).
  • AG Darmstadt, 23.01.2016 - 306 C 387/15
    § 241 Abs. 2 BGB unterliegt der Sachverständige nämlich - ebenso wie der Mietwagenunternehmer - dem Auftraggeber gegenüber einer Beratungs- bzw. Aufklärungspflicht darüber, dass sein Honorar ggf. über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht im vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird (vgl. z.B. auch OLG Dresden, Urt. v. 19.02.2014, 7 U 111/12; AG Bochum, Urt. v. 29.05.2008, 67 C 275/07; AG Altena, Urt. v. 17.02.2010, 2 C 459/09 sowie auch AG Remscheid, Urt. v. 22.07.2014, 20 C 75/14).
  • VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 94-IV-16

    Kfz-Sachverständigenkosten und Kappung der Nebenkosten auf 25% des Grundhonorars

    Nach den durch das Amtsgericht zitierten Entscheidungen (AG Arnsberg, Urteil vom 17. Juni 2009 - 3 C 99; AG Dortmund, Urteil vom 22. März 2010 - 417 C 11866/09; AG Altena, Urteil vom 17. Februar 2010 - 2 C 459/09) sind die geltend gemachten "Nebenkosten" vielmehr bis zur Höhe der angenommenen Grenze erstattungsfähig.
  • AG Rostock, 29.04.2011 - 49 C 1/11
    Hinsichtlich der Nebenkosten schließt sich das Gericht der Auffassung - u.A. vertreten vom Amtsgericht Altena im Urteil vom 17.02.2010, Az. 2 C 459/09 - an, das auch die Höhe der Nebenkosten pauschaliert wird und deren Höhe auf 25% des Grundhonorares beschränkt  wird.
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