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   BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14   

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https://dejure.org/2015,37173
BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14 (https://dejure.org/2015,37173)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 (https://dejure.org/2015,37173)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 (https://dejure.org/2015,37173)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; BeamtStG § 24 Abs. 1 Satz 1; StGB § 243 Abs. 1; LDG NW § 13, § 59 und § 67
    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage eines Patienten; Maßnahmebemessung; Orientierungsrahmen; Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn; Gleichstellung; "anerkannte" Milderungsgründe; Geringwertigkeit der Sache; Schwere des ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1
    "anerkannte" Milderungsgründe; Ausnutzung der schutzlosen Lage eines Patienten; Diebstahl; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Feuerwehrbeamter; Geringwertigkeit der Sache; Gleichstellung; Maßnahmebemessung; Orientierungsrahmen; Rettungsassistent; Schwere des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 13 DG NW 2004, § 59 DG NW 2004, § 67 DG NW 2004, § 243 Abs 1 StGB
    Disziplinarrechtliche Ahndung eines Zugriffsdelikts eines Beamten unter Ausnutzung seiner Dienststellung (hier: Rettungsassistent)

  • Wolters Kluwer

    Zuordnung eines innerdienstlich begangenen Dienstvergehens (hier: Diebstahl) nach seiner Schwere zu einer Disziplinarmaßnahme; Begehen einer innerdienstlichen Straftat durch einen Beamten unter Ausnutzung seiner Dienststellung; Volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die ...

  • rewis.io

    Disziplinarrechtliche Ahndung eines Zugriffsdelikts eines Beamten unter Ausnutzung seiner Dienststellung (hier: Rettungsassistent)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage eines Patienten; Maßnahmebemessung; Orientierungsrahmen; Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn; Gleichstellung; "anerkannte" Milderungsgründe; Geringwertigkeit der Sache; Schwere des ...

  • rechtsportal.de

    Zuordnung eines innerdienstlich begangenen Dienstvergehens (hier: Diebstahl) nach seiner Schwere zu einer Disziplinarmaßnahme; Begehen einer innerdienstlichen Straftat durch einen Beamten unter Ausnutzung seiner Dienststellung; Volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Diebstahl von 50 EUR zum Nachteil eines bewusstlosen Patienten kann bei einem beamteten Rettungssanitäter zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Diebstahl von 50 EUR zum Nachteil eines bewusstlosen Patienten kann bei einem beamteten Rettungssanitäter zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Diebstahl im Rettungswagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der diebische Rettungssanitäter

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rettungssanitäter, die bewusstlose Patienten beklauen, riskieren ihre Entfernung aus dem Dienst

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Diebstahl von 50 EUR zum Nachteil eines bewusstlosen Patienten kann bei einem beamteten Rettungssanitäter zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Entfernung eines verbeamteten Rettungssanitäters aus dem Beamtenverhältnis wegen Diebstahl

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bewusstlosen Patienten bestohlen - Dieb aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Entfernung aus Beamtenverhältnis wegen Diebstahl bei Patienten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Diebstahl von Patienteneigentum: Beamteter Rettungsassistent entlassen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Diebstahl im Dienst: Entlassung aus Beamtenverhältnis rechtens

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Patienten im Rettungswagen bestohlen - Auch geringwertiges Diebesgut kann Beamten-Entlassung rechtfertigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 154, 10
  • NVwZ 2016, 772
 
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Wird zitiert von ... (413)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14
    Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

    Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37).

    Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31).

    Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

    Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35).

    Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

    Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

    e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14
    Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es nicht an (Aufgabe der bisherigen Rspr, BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 ).

    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 ).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 ).

    Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

    Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35).

    Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

    e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

  • BVerwG, 24.11.1992 - 1 D 66.91

    Paketzusteller der Deutschen Bundespost; Unterschlagung von Nach- und

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14
    Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 ).

    Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 ).

    Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 ).

    Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 ).

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14
    Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 , vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.).

    Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

    Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 EUR anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

    Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.06.2002 - 1 D 31.01

    Fahrkartenverkäuferin der Bahn; unrechtmäßige Belastung eines Bahnkunden mit 98

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14
    Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 ).

    Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 ).

    Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 ).

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10

    Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14
    Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

    e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

    Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14
    Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

    Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31).

    Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14
    Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

    Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36).

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14
    Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 ).

    Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 ).

  • BVerwG, 07.02.2001 - 1 D 69.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent a.D.; Schieben von

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14
    Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus.
  • BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 31.98

    Disziplinarmaßnahmen bei einer Verurteilung wegen Unterschlagung und Betrug -

  • BVerwG, 18.04.1979 - 1 D 39.78
  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 WD 29.11

    Dienstvergehen; Kameradendiebstahl; Griff in die Kameradenkasse; geringwertige

  • BVerwG, 23.01.1973 - I D 25.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.10.2013 - 1 D 1.12

    Altfall nach der BDO; Polizeihauptkommissar; Bundesgrenzschutz; Bundespolizei;

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

  • BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigte; Angehörige des

  • BVerwG, 23.01.2014 - 2 B 52.13

    Entfernung einer Polizisten aus dem Dienst wegen Kinderpornographie

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

  • BVerfG, 14.06.2000 - 2 BvR 993/94

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires gerichtliches Verfahren im

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20

    Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse rechtfertigt die vorläufige

    Dafür können objektive Handlungsmerkmale (wie die Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (wie Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 16 sowie Urteil des Senats vom 15. November 2016 - 14 LB 2/16 -, juris Rn. 56 jeweils m. w. N.).

    Die grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen richtet sich dabei nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen, um eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen anhand der Einschätzung des Gesetzgebers, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind, sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Leitsatz 1, Rn. 17, 19).

    Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, die strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Urteil des Senats vom 15. November 2016 - 14 LB 2/16 -, juris Rn. 59; vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 20 für einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe).

    Insofern ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 (1 D 1.12), nach dem die disziplinarische Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nur bei schwerwiegenden Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, etwa wegen der Sensibilität der Erkenntnisse oder Daten (z. B. solchen des höchstpersönlichen Bereichs) oder wegen der Art des Zugriffs (z. B. bei Überwindung besonderer Sicherheitsvorkehrungen), in Betracht komme, zum einen vor der aufgeführten Rechtsprechungsänderung, nach der auch bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die an seiner Schwere orientierte grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu erfolgen habe (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 19), ergangen.

  • VG Düsseldorf, 23.09.2019 - 35 K 3745/19

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis, Reichsbürgerbewegung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 36; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60/14 -, juris, Rn. 32.
  • VG Berlin, 12.12.2019 - 80 K 7.19

    Bei Arbeitszeit geschummelt: Ehemann von Familienministerin Franziska Giffey

    Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 19 f.).
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