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   BVerwG, 29.05.1973 - II C 6.72   

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BVerwG, 29.05.1973 - II C 6.72 (https://dejure.org/1973,494)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.1973 - II C 6.72 (https://dejure.org/1973,494)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 1973 - II C 6.72 (https://dejure.org/1973,494)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung einer Fachausbildung als Anästhesiearzt eines Bundeswehrsoldaten durch die Bundeswehr - Begriff der militärischen Ausbildung - Absolvierung einer Fachausbildung im Rahmen der militärischen Ausbildung - Anforderungen an einer notwendigen Fortbildung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 42, 233
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 23.09.1955 - BT-Drs II/1700
    Auszug aus BVerwG, 29.05.1973 - II C 6.72
    Sie stellen nämlich klar, daß § 46 Abs. 4 SG (u.F.) der Bestrebung entgegenwirken soll, "daß ein Berufssoldat einen Antrag auf Entlassung stellt, unmittelbar nachdem er eine Studien- oder Fachausbildung von den Streitkräften erhalten hat" (so die Amtliche Begründung zum Entwurf eines Soldatengesetzes, Bundestagsdrucksache II/1700 S. 31 zu § 41 des Entwurfs, der einen Ausschluß des Rechts auf Entlassung für eine der Ausbildung entsprechende Zeit vorsah und später [Bundestagsdrucksache II/2140] zugunsten der hier umstrittenen Kostenerstattungspflicht abgeändert wurde).

    Mit diesem Begriff hat der Gesetzgeber besondere Ausbildungen außerhalb des allgemeinen Truppendienstes gemeint, zu denen dienstliche Gründe den Anstoß gaben; es heißt in der Amtlichen Begründung (Bundestagsdrucksache II/1700 S. 31): "Hier ist an die ... Fälle gedacht, daß ein Berufssoldat aus dienstlichen Gründen eine besondere Ausbildung etwa auf technischem Gebiet durchmacht." Eine solche besondere fachliche Ausbildung liegt, ohne daß dies Zweifeln unterliegen könnte, auch dann vor, wenn die Ausbildung - wie im vorliegenden Fall - fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.

  • BVerwG, 13.02.1964 - VIII C 203.63

    Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten eines Polizeibeamten des gehobenen

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1973 - II C 6.72
    Daß der Begriff "Ausbildung" nach seinem Wortsinn nicht eindeutig ist, selbst dann nicht, wenn er mit dem Wort "notwendige" zu der Wortfolge "notwendige Ausbildung" verknüpft ist, hat übrigens auch schon das Bundesverwaltungsgericht in anderen rechtlichen Zusammenhängen dargelegt; es hat z.B. in seinemUrteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 203.63 - (Buchholz 236.1 Bayern Art. 8 POG Nr. 1) entschieden, daß zur "notwendigen Ausbildung" der Polizeibeamten, deren Kosten nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Organisation der Polizei in Bayern vom 28. Oktober 1952 (GVBl. S. 285) - POG - der Dienstherr trägt, nicht nur der Erwerb der nach dem Laufbahnrecht unabdingbaren Voraussetzungen für das Eingangsamt im Polizeivollzugsdienst zu verstehen ist, sondern auch die - notwendige - Fortbildung.
  • Drs-Bund, 29.02.1956 - BT-Drs II/2140
    Auszug aus BVerwG, 29.05.1973 - II C 6.72
    Sie stellen nämlich klar, daß § 46 Abs. 4 SG (u.F.) der Bestrebung entgegenwirken soll, "daß ein Berufssoldat einen Antrag auf Entlassung stellt, unmittelbar nachdem er eine Studien- oder Fachausbildung von den Streitkräften erhalten hat" (so die Amtliche Begründung zum Entwurf eines Soldatengesetzes, Bundestagsdrucksache II/1700 S. 31 zu § 41 des Entwurfs, der einen Ausschluß des Rechts auf Entlassung für eine der Ausbildung entsprechende Zeit vorsah und später [Bundestagsdrucksache II/2140] zugunsten der hier umstrittenen Kostenerstattungspflicht abgeändert wurde).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Die Fachausbildung des Klägers sei mit seiner militärischen Ausbildung verbunden gewesen, weil sie mit ihr in einem dienstlichen Zusammenhang gestanden habe (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72]).

    Eine Fachausbildung sei eine außerhalb des allgemeinen Truppendienstes aus dienstlichen Gründen erfolgte besondere Ausbildung, durch die dem Soldaten die für seine beabsichtigte Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt würden (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72]).

    Dementsprechend hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil von 29. Mai 1973 - BVerwG II C 6.72 - (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]) entschieden, daß eine Spezialausbildung zum Facharzt für Anästhesie von den Begriff der Fachausbildung erfaßt wird.

    Durch eine mit der militärischen Ausbildung verbundene Fachausbildung im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968), die das erforderliche Rüstzeug für die beabsichtigte Verwendung im Rahmen des Berufssoldatenverhältnisses in der Bundeswehr darstellt (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [235]), wird eine völlig andere Zielrichtung verfolgt.

    Der Gesetzeswortlaut nötigt vielmehr zu der Annahme eines sachlichen Zusammenhangs zwischen militärischer Ausbildung und Fachausbildung (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [235 f.]).

    Die Gesetzsmaterialien, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können (BVerwfGE 11, 125 [130 f.]; BVerwG, Urteil von 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - [Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 17] und BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [236]) und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (BVerwGE 36, 192 [214]), bestätigen die Richtigkeit der hier für möglich gehaltenen Auslegung des Begriffs der Fachausbildung in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968).

    Denn die in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) geforderte Dienstzeit von dreifacher Dauer beginnt erst mit dem Abschluß der Fachausbildung (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [142]).

    Ausbildungskosten sind nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne, wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder und dergleichen (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [143]).

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 sowie Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 32; siehe nachfolgend Rn. 34).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei vorzeitiger

    Eine Fachausbildung sei eine außerhalb des allgemeinen Truppendienstes aus dienstlichen Gründen erfolgte besondere Ausbildung, durch die dem Soldaten die für seine beabsichtigte Verwendung erforderlichen Kenntnisse iind Fähigkeiten vermittelt würden (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72]) Auch der Lehrgang in Jever erfülle die vorerwähnten Merkmale einer Fachausbildung.

    Das gilt auch dann, wenn die Fachausbildung einer weiteren Spezialisierung in einem Fachgebiet diente Dementsprechend hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 29. Mai 1973 - BVerwG II C 6.72 - (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]) entschieden, daß eine Spezialausbildung zum Facharzt für Anästhesie von dem Begriff der Fachausbildung erfaßt wird.

    Durch eine mit der militärischen Ausbildung verbundene Fachausbildung im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968), die das erforderliche Rüstzeug für die beabsichtigte Verwendung im Rahmen des Berufssoldatenverhältnisses in der Bundeswehr darstellt (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [235]), wird eine völlig andere Zielrichtung verfolgt.

    Der Gesetzeswortlaut nötigt vielmehr zu der Annahme eines sachlichen Zusammenhangs zwischen militärischer Ausbildung und Fachausbildung (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [235 f.]).

    Die Gesetzesmaterialien, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können (BVerfGE 11, 126 [130 f.]; BVerwG, Urteil vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - [Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 17] und BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [236]) und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (BVerwGE 36, 192 [214]), bestätigen die Richtigkeit der hier für möglich gehaltenen Auslegung des Begriffs der Fachausbildung in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968).

    Denn die in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) geforderte Dienstzeit von dreifacher Dauer beginnt erst mit dem Abschluß der Fachausbildung (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [142]).

    Ausbildungskosten sind nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne, wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder und dergleichen (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [143]).

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73

    Rückzahlung von Ausbildungskosten bei der Bundeswehr zum Flugzeugführer nach

    Dementsprechend hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 29. Mai 1973 - BVerwG II C 6.72 - (BVerwGE 42, 233 [237]) entschieden, daß eine Spezialausbildung zum Facharzt für Anästhesie von dem Begriff der Fachausbildung erfaßt wird.

    Durch eine mit der militärischen Ausbildung verbundene Fachausbildung im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968), die das erforderliche Rüstzeug für die beabsichtigte Verwendung im Rahmen des Berufssoldatenverhältnisses in der Bundeswehr darstellt (BVerwGE 42, 233 [235]), wird eine völlig andere Zielrichtung verfolgt.

    Der Gesetzeswortlaut nötigt vielmehr zu der Annahme eines sachlichen Zusammenhangs zwischen militärischer Ausbildung und Fachausbildung (BVerwGE 42, 233 [235 f.]).

    Die Gesetzesmaterialien, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können (BVerfGE 11, 126 [130 f.]; BVerwG, Urteil vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - [Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 17] und BVerwGE 42, 233 [236]) und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (BVerwGE 36, 192 [BVerwG 28.10.1970 - BVerwG VI C 48.68] [214]), bestätigen die Richtigkeit der hier für möglich gehaltenen Auslegung des Begriffs der Fachausbildung in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968).

    Denn die in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) geforderte Dienstzeit von dreifacher Dauer beginnt erst mit dem Abschluß der Fachausbildung (BVerwGE 42, 233 [237]; BVerfGE 39, 128 [142]), wenn der Berufssoldat die erwartete qualifizierte Dienstleistung erbringen kann.

    Ausbildungskosten sind nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne, wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder und dergleichen (BVerwGE 42, 233 [237]; BVerfGE 39, 128 [143]).

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

    Denn für diese Weiterbildung nach Maßgabe der Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern könne nichts anderes gelten als für die Weiterbildung eines Sanitätsoffiziers zum Facharzt für Anästhesie, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72]) als Fachausbildung angesehen habe.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereitsim Urteil vom 29. Mai 1973 - BVerwG 2 C 6.72 - (BVerwGE 42, 233 [236]) dargelegt, der Gesetzgeber habe damit, daß er eine Verbundenheit zwischen militärischer Ausbildung und Fachausbildung vorgesehen habe, umschrieben, daß die Fachausbildung einem dienstlichen Zweck dienen müsse.

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die - berufsrechtlich ebenfalls nicht als Ausbildung angesehene - Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, als eine solche Fachausbildung behandelt (Urteil vom 29. Mai 1973 - BVerwG 2 C 6.72 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 ; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 ).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    Er ist ferner auf seinen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums entlassen worden, wobei erst die Dienstzeit nach Beendigung des Studiums zu berücksichtigen ist (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [142]).

    Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht auf das zu § 46 Abs. 4 SG in der ursprünglichen Fassung vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) - SG (u.F.) - ergangene Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1973 - BVerwG II C 6.72 - (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [235 f.]) verwiesen.

    Ausbildungskosten sind nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne, wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder und dergleichen (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]).

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Vertretbar ist insbesondere ihre auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29. Mai 1973 - II C 6.72 - BVerwGE 42, 233 (234 ff.)) gebilligte Rechtsauffassung, daß die geforderte Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung erst nach Vollendung der Ausbildung abgeleistet werden kann, die frühere Dienstzeit und die Zeit der Fachausbildung oder des Studiums also nicht anzurechnen ist.

    Die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Mai 1973 - II C 6.72 - BVerwGE 42, 233 (237)) aufgestellte Anforderung, daß zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten ein adäquater Zusammenhang bestehen muß, sichert den entlassenen Berufssoldaten ausreichend gegen eine Umlegung von allgemeinen Unkosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten.

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 25.15

    Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren

    Das geschieht durch das Erfordernis des adäquaten Zusammenhangs zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 ; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 , Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 4) zu § 46 SG a.F. davon aus, dass bei der Auslegung des Begriffes der "Fachausbildung" allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Berufssoldaten abzustellen ist.

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 27.15

    Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten

    Das geschieht durch das Erfordernis des adäquaten Zusammenhangs zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 ; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 , Beschluss vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 4) zu § 46 SG a.F. davon aus, dass bei der Auslegung des Begriffes der "Fachausbildung" allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Berufssoldaten abzustellen ist.

  • BVerwG, 28.09.1983 - 6 B 13.83

    Fachausbildung, die ein Sanitätsoffizier in einem Bundeswehrkrankenhaus erhält,

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 4.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 1.17

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 5.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 24.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 14.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 8.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 15.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • VGH Bayern, 04.07.2013 - 6 BV 12.19

    Berufssoldat; Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes; Entlassung; Erstattung

  • BVerwG, 11.02.1977 - 6 C 15.76

    Berufssoldat - Vorläufige Dienstenthebung - Kürzung der Dienstbezüge -

  • BVerwG, 13.10.1976 - 6 B 77.75

    Erstattung der Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung auf Antrag -

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 22.15

    Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren

  • OVG Bremen, 29.10.1974 - II BA 115/74

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts für Streitigkeiten über vermögensrechtliche

  • BVerwG, 29.03.1979 - 2 C 16.77

    Konkretisierung der Sorgepflicht des Dienstherrn durch eine Härteklausel -

  • BVerwG, 05.05.1995 - 2 C 10.94

    Fachausbildung - Weiterbildung eines Arztes zum Facharzt für Inneres

  • VG Regensburg, 11.06.2019 - RN 1 K 18.881

    Rückforderung von Ausbildungskosten von Kriegsdienstverweigerern für das Studium

  • OVG Sachsen, 27.03.2018 - 2 A 108/17

    Rückforderung von Ausbildungskosten ; Kriegsdienstverweigerer; generalisierende

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 31.78

    Nichtigkeit einer Beamtenernennung wegen mangelnder Mitwirkung des

  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 14.77

    Dachorganisation - Gewerkschaft - Beamtenschaft - Spitzenorganisation

  • OVG Sachsen, 05.12.2018 - 2 A 631/17

    Zeitsoldatin; Rückforderung von Ausbildungskosten

  • VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524

    Erstattung von Ausbildungskosten bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis wegen

  • BVerwG, 18.02.1981 - 6 B 2.81

    Erfordernis der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der

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